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20000797 AT

Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

72 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (72)

Gesetzestext (72 Artikel)

Landesrecht Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Landesrecht Europaschutzgebiet „Stappitzer See und Umgebung"

Europaschutzgebiet „Stappitzer See und Umgebung"

Landesrecht Schulärzte Beistellung Pflichtschulen

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Herausgabe des Landesgesetzblatts

§ 4

Kundmachung im Landesgesetzblatt

§ 5

Elektronische Kundmachung

§ 6

Zugang zum Landesgesetzblatt

§ 7

Sicherung der Authentizität und Integrität

§ 8

Verlautbarungsberichtigung

§ 9

Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung

§ 10

Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung

§ 11

Verlautbarungsberichtigung

§ 12

Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Kundmachungen

§ 13

Hinweise anlässlich von Kundmachungen (Verlautbarungshinweise)

§ 14

Öffentliche Auflage, ÖNORMEN und andere Richtlinien

§ 15

Verlautbarung bei außerordentlichen Verhältnissen

§ 16

Verlautbarungen der Bezirksverwaltungsbehörden und sonstiger Landesbehörden

§ 17

Übergangsbestimmung

§ 18

Inkrafttreten

Landesrecht Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung

[organ]

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Kurztitel

Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 134/2006

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Oktober 2006, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden

Stammfassung: LGBl. Nr. 134/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7a Abs. 2 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, wird verordnet

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

Bundesrecht Errichtung einer zweiten Notarstelle in Herzogenburg

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Kurztitel

Errichtung einer zweiten Notarstelle in Herzogenburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.07.2000

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer zweiten Notarstelle in Herzogenburg

StF: BGBl. II Nr. 226/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20000797

Dokumentnummer

NOR30000857

Landesrecht Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung

[organ]

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Kurztitel

Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 134/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Text

Anlage 1

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN

ABWASSERENTSORGUNG

Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung für das Bundesland Steiermark

1.

Zielsetzungen

Ziel der Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung ist der Schutz des ober und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung. Die Förderung hat die Durchführung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Ausmaß hinaus zu belasten. Die Förderungsrichtlinien des Landes beziehen sich im Besonderen auf die Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 1999 i. d. g. F. gemäß §§ 13 und 16ff. des Umweltförderungsgesetzes (UFG 93, BGBl. Nr. 185/1993 i. d. g. F.), in weiterer Folge kurz als „Förderungsrichtlinien des Bundes“ bezeichnet.

Die Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung hat unter Beachtung der ökologischen, volks und betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die Förderungsmittel sind grundsätzlich nach ökologischer Priorität zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Gemeinden zu berücksichtigen sind, deren Abwasserentsorgung im Sinne des § 2a Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes besondere Priorität besitzt.

2.

Gegenstand der Förderung

a)

Maßnahmen der Abwasserentsorgung gemäß § 3 der Förderungsrichtlinien des Bundes für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft.

b)

Gemeindeabwasserplan (erstmalige Erstellung) und damit in Verbindung stehende Ideenwettbewerbe, sofern diese nicht bei Maßnahmen nach Punkt 2a berücksichtigt werden können und bis 31. Dezember 2007 vom Gemeinderat nach § 2b (7) des Steiermärkischen Kanalgesetzes beschlossen wurden.

c)

Kanalkataster, sofern diese nicht bei Maßnahmen nach Punkt 2a berücksichtigt werden können.

3.

Förderungswerber/Förderungswerberin

Als Förderungswerber/Förderungswerberin gelten im Sinne der Definition des § 5 der Förderungsrichtlinien des Bundes Gemeinden, Genossenschaften, Verbände, Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften sowie sonstige physische oder juristische Personen.

4.

Förderungsansuchen und Unterlagen

a)

Die Gewährung einer Landesförderung setzt voraus, dass die Vorlage eines formellen Ansuchens samt erforderlichen Unterlagen vor Baubeginn (ausgenommen Maßnahmen nach Punkt 2b und c) bei der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erfolgt. Wird das Ansuchen auf Landesförderung gemeinsam mit einem Förderungsansuchen nach dem Umweltförderungsgesetz eingebracht, sind die Bestimmungen des § 7 der Förderungsrichtlinien des Bundes maßgeblich.

b)

Einem Ansuchen ausschließlich um eine Landesförderung gemäß Punkt 2a sind jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen

-

Technischer Bericht

-

Übersichtslageplan

-

Katalog der Anlagenteile mit Kostenaufstellung

-

Variantenuntersuchung gemäß Punkt 5a

-

Finanzierungsnachweis

c)

Dem Ansuchen um eine Landesförderung gemäß Punkt 2b und c sind auf Anforderung der für die Abwicklung zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

5.

Voraussetzungen

a)

Die Förderung setzt den Nachweis voraus, dass die ökologisch, volks und betriebswirtschaftlich zweckmäßigste Lösung zur Umsetzung gelangt. Ein derartiger Nachweis kann entfallen, wenn begründet dargestellt wird, dass ganz offensichtlich keine sinnvollen Alternativen zum eingereichten Projekt vorhanden sind bzw. der Abwasserplan der Gemeinde nachvollziehbare Unterlagen zur Variantenuntersuchung beinhaltet.

b)

Förderungswerber/Förderungswerberinnen, die um eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz und um eine Landesförderung ansuchen bzw. diese in Anspruch nehmen, haben die Voraussetzungen für eine Landesförderung jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG, BGBl. Nr. 185/1993 i. d. g. F) sowie der dazu erlassenen Richtlinien eingehalten werden. Förderungswerber/Förderungswerberinnen, die ausschließlich eine Landesförderung beantragen bzw. diese in Anspruch nehmen, haben sinngemäß die Bestimmungen des §10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 6 bis 11 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft (in der Fassung 2005) gemäß Umweltförderungsgesetz einzuhalten.

c)

Eine Landesförderung setzt jedenfalls die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Wasserrecht, Dienstnehmerschutz, Gewerbeordnung, Steiermärkisches Baugesetz, Vergaberecht, sowie die Anwendung von Önormen und einschlägigen Richtlinien zur Sicherung von Qualität in Planung und Bauausführung voraus. Die zur Förderung beantragte Maßnahme hat den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes zu entsprechen.

d)

Die gewährten Förderungen des Landes sind vom Förderungsnehmer/von der Förderungsnehmerin entsprechend den Zielsetzungen dieser Richtlinien zu verwenden.

e)

Die Förderung des Landes für Maßnahmen gemäß Punkt 2a bis c ist in Verbindung mit Punkt 6g an die Vorlage des Bestandsplanes (planliche Darstellung) bzw. des vom Gemeinderat beschlossenen Gemeindeabwasserplanes nach den Bestimmungen des Kanalgesetzes § 2a (3) und (4) gebunden, wobei die Daten für das GIS Steiermark in geeigneter Form bis längstens sechs Monate nach Antragstellung vorzulegen sind.

f)

Dem Ansuchen um Förderung eines Gemeindeabwasserplanes nach den Bestimmungen von Punkt 2a und 2b ist neben dem Gemeindeabwasserplan der Beschluss des Gemeinderates gemäß § 2b (7) des Steiermärkischen Kanalgesetzes beizulegen. Der GIS Datensatz ist bis längstens sechs Monate nach Antragstellung vorzulegen.

g)

Ansuchen um eine Landesförderung gemäß Punkt 2a, die vor dem 31. Dezember 2007 eingebracht werden, können entgegen den Vorgaben des Punktes 5e den Bestandsplan bzw. den Gemeindeabwasserplan sowie den Beschluss des Gemeinderates gemäß § 2b (7) des Steiermärkischen Kanalgesetzes bis 31. Dezember 2007 nachreichen. Die Übermittlung des GIS Datensatzes hat in diesem Falle bis längstens 30. Juni 2008 zu erfolgen. Für spätere Nachreichungen des Bestandsplanes bzw. des Gemeindeabwasserplanes ist die Landesförderung an Punkt 6g gebunden, wobei die Übermittlung der Daten für das GIS Steiermark in geeigneter Form bis längstens sechs Monate nach der heranzuziehenden Frist des Punktes 6g vorzulegen ist.

6.

Art und Ausmaß der Förderung

a)

Die Landesförderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen zu den förderungsfähigen Investitionskosten. Für die Festlegung der förderungsfähigen Investitionskosten gelten die Bestimmungen der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz. Das endgültige Ausmaß der Förderung wird auf Basis der tatsächlichen Investitionskosten nach einer Endüberprüfung durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung festgestellt.

b)

Sockelförderung des Landes

Beitrag des Landes im Ausmaß von 7% für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz eine Sockelförderung gewährt wird, sowie für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nur eine Landesförderung beantragt wird (ausgenommen Förderungen nach Punkt 6f).

c)

Spitzenförderung des Landes

Beitrag des Landes im Ausmaß von 12% für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz eine Spitzenförderung gewährt wird.

d)

Steigerungsbeitrag des Landes

Beitrag des Landes im Ausmaß von 5% für Gemeinden und Verbände, die für Gemeinden Abwasserentsorgungsanlagen errichten und betreiben, in Ergänzung zur Förderung nach Punkt 6b bzw. 6c für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, deren Errichtung trotz Einhebung zumutbarer Gebühren im Sinne des § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung nicht kostendeckend finanziert werden kann und das Gemeindebudget bei Wahrung sonstiger notwendiger Gemeindeaufgaben eine (weitere) Verschuldung nicht zulässig erscheinen lässt. Beitrag des Landes im Ausmaß von 5% für Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, die im Einvernehmen mit der Gemeinde Abwasserentsorgungsanlagen errichten und die Errichtung der Abwasserentsorgungsanlagen trotz Einhebung zumutbarer Gebühren nicht kostendeckend finanziert werden kann. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind sinngemäß die oben angeführten Vorgaben für Gemeinden und Verbände anzuwenden.

e)

Sonderförderung für Planungen Gemeindeabwasserpläne sowie damit in Verbindung stehende Ideenwettbewerbe werden, sofern diese nicht bei der Förderung nach Punkt 6b bis d Berücksichtigung finden können, mit Beiträgen des Landes bis zu 25% der für die Durchführung bzw. Erstellung entstehenden Kosten gefördert. Das Gesamtausmaß der Förderung für Ideenwettbewerbe kann höchstens € 5000,- pro Wettbewerb, die Förderung für Gemeindeabwasserpläne höchstens € 10.000,- pro Gemeinde betragen. Kanalkataster werden mit Beträgen des Landes bis zu 25% der für die Erstellung entstehenden Kosten und höchstens bis zu € 10.000,- pro Gemeinde gefördert.

f)

Landesförderung für Einzelanlagen

Beiträge des Landes für Kleinabwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 oder 3 der Förderungsrichtlinien des Bundes sowie Beiträge des Landes für Abwasserableitungsanlagen mit einer kürzestmöglichen Entfernung von mehr als 100 m gemäß § 2 Abs. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz bis zu 30% der förderungsfähigen Investitionskosten.

Der zumutbare Eigenanteil des Förderungsnehmers/der Förderungsnehmerin beträgt zumindest € 3000,- (ohne USt.) pro zu entsorgendem Objekt. Für Objekte mit mehr als zwei Wohnungen sowie für sonstige Nutzungen mit erhöhtem Abwasseranfall ist ein entsprechend höherer zumutbarer Eigenanteil zu leisten. Die Errichtung bzw. Anpassung an den Stand der Technik von wasserrechtlich bewilligten Kleinabwasserbehandlungsanlagen infolge der Bestimmungen des § 33g WRG kann nur gefördert werden, wenn die Antragstellung zur Förderung bis 31. Dezember 2008 erfolgt.

g)

Beschränkung der Landesförderung

Das Ausmaß der Landesförderung gemäß Punkt 6b bis d wird reduziert, sofern der Gemeindeabwasserplan nicht bis 31. Dezember 2007 fertig gestellt und vom Gemeinderat gemäß § 2b (7) des Steiermärkischen Kanalgesetzes beschlossen wurde. Der ursprüngliche Fördersatz wird bei Beschluss nach dem 31. Dezember 2007 um 20%, bei Beschluss nach dem 31. Dezember 2008 um 40% reduziert. Eine Landesförderung für Maßnahmen nach Punkt 2a kann nicht mehr gewährt werden, wenn der Gemeindeabwasserplan erst nach dem 30. Juni 2009 erstmals beschlossen wurde.

7.

Auszahlung der Förderung

Die Auszahlung der Landesförderung setzt eine positive Beurteilung des Förderungsansuchens durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung voraus. Ein Rechtsanspruch auf Landesförderungsmittel besteht nicht. Die Auszahlung der Landesbeiträge erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel, und zwar für Förderungen nach den Punkten 6b bis d bzw. 6f nach Vorlage von Rechnungsnachweisen oder Endabrechnungen und für Förderungen nach Punkt 6e nur nach Vorlage der Endabrechnungen.

8.

Rückforderung der Förderung

Der Förderungswerber/Die Förderungswerberin ist verpflichtet, über Aufforderung eine gewährte Förderung ganz oder teilweise unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht eingehalten werden. Der Förderungswerber/Die Förderungswerberin ist verpflichtet zu melden, wenn eine geförderte Abwasserentsorgungsanlage nicht widmungsgemäß betrieben wird bzw. die Voraussetzungen für eine Förderung im Bau und/oder Betrieb nicht eingehalten bzw. die Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet werden.

Bundesrecht Errichtung einer zweiten Notarstelle in Herzogenburg

Im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Herzogenburg errichtet.

Landesrecht Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen Frauenkirchen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in den Gemeinden Frauenkirchen und Gols das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Schulärzte Beistellung Pflichtschulen

Der gesetzliche Schulerhalter hat einen praktischen Arzt oder einen Facharzt für Kinderheilkunde zum Schularzt zu bestellen.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

Dieses Landesgesetz gilt für die Kundmachung von Landesgesetzen und für Verlautbarungen von Landesbehörden. Besondere Verlautbarungsvorschriften in anderen Landesgesetzen und in Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Landesrecht Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung

Für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der kommunalen Abwasserentsorgung werden die im ANHANG angeschlossenen Richtlinien erlassen.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Der Bürgermeister hat der Finanzverwaltung (Kassen und Buchhaltung) jenes fachlich qualifizierte Personal zuzuweisen, das zur rechtzeitigen und sachgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Gebarungssicherheit erforderlich ist. Er hat weiters für die entsprechende Aus- und Weiterbildung des Finanzverwalters und der übrigen Bediensteten der Finanzverwaltung sowie für die Bereitstellung der notwendigen sachlichen Ausstattung zu sorgen.

(2) Der Finanzverwalter ist der unmittelbare Vorgesetzte der in der Finanzverwaltung verwendeten Bediensteten. Er hat die Aufgaben, die er nicht selbst besorgt, auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Erledigung nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu sorgen. Dem Finanzverwalter obliegt weiters die gebarungsmäßige Aufsicht über die nach § 103 Abs. 2 erster Satz TGO eingerichteten Dienststellen.

(3) Die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte sind möglichst von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.

(4) Dem mit der Durchführung von Zahlungen beauftragten Bediensteten (Kassier) darf keine Anordnungsbefugnis übertragen werden.

(5) Bei jedem Wechsel in der Person des Finanzverwalters oder des Kassiers ist eine Kassenprüfung nach den §§ 22 und 23 vorzunehmen. Die jeweilige Kasse ist bei einem Wechsel des Kassiers ordnungsgemäß dem neuen Kassier zu übergeben und darüber eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen. Je eine Ausfertigung ist dem früheren und dem neuen Kassier zu übergeben, die dritte Ausfertigung verbleibt der Gemeinde.

(6) Unregelmäßigkeiten, die der Finanzverwalter nicht abzustellen vermag, sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen.

Landesrecht Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Frauenkirchen, Stadtgemeinde Frauenkirchen und der KG Gols, Gemeinde Gols. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan dieser Verordnung im Maßstab 1 : 5 000 dargstellt. Die Größe des Schongebiets beträgt 5,062 km2.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Landesrecht Schulärzte Beistellung Pflichtschulen

Dem Schularzt sind folgende Aufgaben zu übertragen

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet

Landesrecht Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Förderstelle des Landes bereits eingelangten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu beurteilen.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

Die Aufgaben der Finanzverwaltung sind insbesondere

Landesrecht Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Schulärzte Beistellung Pflichtschulen

Zur Vorbereitung und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Raum bereitzustellen, wobei auf eine räumliche Nähe zu Umkleidemöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

Die Landesregierung gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) das „Landesgesetzblatt für Oberösterreich“ in elektronischer Form heraus.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2021)

Landesrecht Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. November 2006, in Kraft.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 4, die Abwicklung der Anordnung von Zahlungen nach § 5, die Durchführung des allgemeinen Zahlungsverkehrs nach § 6 sowie des elektronischen Zahlungsverkehrs nach § 8, die Führung von Aufzeichnungen nach § 17, die Speicherung von Belegen nach § 18, die Erstellung von Abschlüssen nach § 19, die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 20 und die Prüfung der Buchungen und Belege nach § 23 kann auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

(2) Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so ist während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.

Landesrecht Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (§ 114 WRG 1959)

Landesrecht Schulärzte Beistellung Pflichtschulen

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen

(2) Der Text eines Landesgesetzes ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landtags und mit Wiedergabe des den Gesetzesbeschluss beurkundenden und des gegenzeichnenden Organs kundzumachen.

(3) Bei der Kundmachung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c ist die Wiedergabe der Namen oder der Unterschriften der Vertreterinnen und Vertreter der Vereinbarungsparteien, der Fertigungsklauseln sowie das Datum der Unterzeichnung nicht notwendig, soweit die Vereinbarungsparteien aus der Vereinbarung selbst ersichtlich sind. Werden Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so kann auf die Wiedergabe des Textes dieser Rechtsakte verzichtet werden; es genügt eine Mitteilung über die erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt unter Angabe der Fundstelle.

(4) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden

(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten.

Landesrecht Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2002, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden, LGBl. Nr. 50/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 74/2002, außer Kraft.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Alle eine Buchung auslösenden Vorgänge sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist mit vollem Namenszug zu bestätigen.

(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist vor Erteilung der Anordnung zu treffen.

(3) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist von jenen Personen durchzuführen, welche alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen.

(4) Die mit Buchhaltungs- und Kassengeschäften betrauten Bediensteten dürfen die sachliche Richtigkeit nur in jenen Fällen bestätigen, in denen dieser Sachverhalt ausschließlich von ihnen beurteilt werden kann.

Landesrecht Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig

Landesrecht Schulärzte Beistellung Pflichtschulen

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Die Kundmachung von Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 und 4 samt allfälliger Hinweise gemäß § 13 hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die zu verlautbarenden Texte sind an das für den Betrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2021)

(2) Wenn und solange die Veröffentlichung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Veröffentlichung durch Herausgabe des Landesgesetzblatts in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Die solcherart kundgemachten Rechtsakte und verlautbarten Hinweise sind sobald wie möglich im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung bzw. Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Jede Anordnung einer Zahlung hat zu enthalten

(2) Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorganes der Gemeinde, so ist dieser in der Anordnung mit dem Datum anzuführen.

(3) Die Anordnung einer Auszahlung zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres darf nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (Vermerk der budgetmäßigen Bedeckung, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 95 Abs. 4 TGO).

(4) Die Anordnung einer Zahlung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Anordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.

(5) Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.

(6) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf nur dann erteilt werden, wenn

Landesrecht Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Die kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise sind von dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, so dass jede Person vom Inhalt der kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann. (Anm: LGBl.Nr. 70/2021)

(2) Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in das elektronisch verfügbare Landesgesetzblatt genommen werden. Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Landesregierung erhalten kann.

(3) Wenn und solange die Bereithaltung der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln.

(2) Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Banken eingerichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind.

(3) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Finanzverwalter oder der Kassier über die baren Einzahlungen und Auszahlungen eigene Aufzeichnungen (Kassenberichte) zu führen, welche täglich abzuschließen sind. Der Kassenbericht hat jedenfalls folgende Rubriken zu enthalten: laufende Nummer, Datum, Verwendungszweck, Betrag „Einzahlung“, Betrag „Auszahlung“ und Belegnummer. Mit dem Kassenbericht sind die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.

(4) Zahlungen, die über ein Bankkonto der Gemeinde geleistet werden, sind mittels einer Durchschrift des Ein- oder Auszahlungsbeleges oder durch Protokolle der Datenübertragung und durch einen von der jeweiligen Bank erstellten Kontoauszug oder durch einen elektronisch ausgefertigten Kontoauszug nachzuweisen. Werden bei Einzahlungen von den Banken Sammelüberweisungen oder Umsatzlisten zur Verfügung gestellt, so hat die Gemeinde von der Bank die Einzelbelege (physisch oder elektronisch) anzufordern.

(5) Die Kontoauszüge oder die elektronisch ausgefertigten Kontoauszugsdrucke sind gesondert abzulegen und dürfen nicht den Belegen angeschlossen werden. Bei Sammelüberweisungen ist dem Kontoauszug ein Nachweis über die einzelnen Posten anzuschließen. Nach Durchführung der Buchungen sind die Belegnummern auf dem betreffenden Kontoauszug anzuführen.

(6) Irrtümlich einer Kasse zugegangene Einzahlungen sind auf Sachkonten der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen und unverzüglich dem Empfangsberechtigten weiterzuleiten.

Landesrecht Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Frauenkirchen und Gols, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at./landesrecht abrufbar.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Dokumente, die elektronisch zu veröffentlichende Texte enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.

(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Die Zeichnungsbefugnis ist jeweils durch zwei Bedienstete gemeinsam (Kollektivzeichnung) auszuüben.

(2) Der Bürgermeister hat nach Möglichkeit mindestens zwei Bediensteten der Finanzverwaltung die Befugnis zur bankmäßigen Zeichnung zu erteilen. Besteht die Finanzverwaltung nur aus einer Person, so hat der Bürgermeister die Zeichnungsbefugnis einem weiteren Gemeindebediensteten zu erteilen, ist auch dies nicht möglich, so hat er die Zeichnungsbefugnis selbst wahrzunehmen.

(3) Der Bürgermeister hat die Namen der zeichnungsbefugten Personen samt einer Unterschriftenprobe in ein Verzeichnis aufzunehmen. Darin sind auch die Namen jener Personen anzuführen, denen jeweils die Kollektivzeichnung zukommt.

(4) Der Bürgermeister hat mit allen Banken, bei denen die Gemeinde Girokonten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, dass Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur aufgrund einer Kollektivzeichnung nach Abs. 1 geleistet werden dürfen. Der Bank sind die Namen der jeweils kollektiv Zeichnungsberechtigten und die Unterschriftenproben zu übermitteln. Änderungen sind den Banken unverzüglich bekannt zu geben.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung einer Verlautbarungsberichtigung

(2) Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde. Ebenfalls unzulässig ist die Berichtigung von Redaktionsversehen, die bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c unterlaufen sind.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen kann der Zahlungsverkehr auf elektronischem Weg erfolgen

(2) Über das Inkasso mit bargeldlosen Zahlungsmitteln (Bankomat, Kreditkarte usw.) sind überprüfbare Aufzeichnungen zu führen. Die den Zahlungsvorgang dokumentierenden Nachweise sind dem Beleg anzuschließen.

(3) Sowohl jeder Zahlungsvorgang mittels Beleg als auch jeder elektronisch ausgelöste Zahlungsvorgang hat durch entsprechend angebrachte Vermerke von der Buchung bis zum Kontoauszug und auch in umgekehrter Reihenfolge klar und eindeutig nachvollziehbar zu sein.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

Die Landesregierung gibt als Amts- und Informationsblatt für Oberösterreich die „Amtliche Linzer Zeitung“ heraus.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Kassenbedienstete, die mit der Einhebung von Barzahlungen betraut sind, haben über Einzahlungen, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet werden, dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung (Quittung) auszustellen. Anfallende Kleinbeträge können auch in Hilfsaufzeichnungen erfasst werden. Eine Quittung ist in diesem Fall auf Verlangen auszustellen.

(2) Die Einzahlungsbestätigung hat den Namen des Einzahlers, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Finanzverwalters oder Kassiers bzw. bevollmächtigten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren oder mittels maschinellen Ausdruckes in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift bzw. der zweite maschinelle Ausdruck ist den Belegen anzuschließen.

(3) Barauszahlungen dürfen nur gegen eine Auszahlungsbestätigung getätigt werden. Die Auszahlungsbestätigung hat den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Auszahlung, den Namen und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(4) Die Bestätigung der Auszahlung kann auch auf der Anordnung der Zahlung bzw. Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie der eigenhändigen Unterschrift des Empfängers.

(5) Ein Digitalisieren der Ein- und Auszahlungsbestätigungen zur elektronischen Ablage nach Maßgabe des § 3 ist zulässig.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) In der Amtlichen Linzer Zeitung können kundgemacht werden

(2) Die Amtliche Linzer Zeitung steht weiters für redaktionelle Informationen zur Verfügung, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jeder Folge der Amtlichen Linzer Zeitung anzugeben.

(4) Der Preis der Amtlichen Linzer Zeitung ist möglichst günstig, jedoch kostendeckend festzusetzen. Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in die Amtliche Linzer Zeitung - allenfalls auch nur in elektronischer Form - genommen werden.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Neben den in Österreich vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen auch, sofern die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten entgegengenommen werden.

(2) Die Verwendung und Entgegennahme von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel ist unzulässig.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

Für die Berichtigung von Verlautbarungen in der Amtlichen Linzer Zeitung ist § 8 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Bei der Verwendung von Registrierkassen oder sonstigen automatisierten Kassen hat der Bürgermeister oder ein von ihm Bevollmächtigter dem Kassenverantwortlichen die Zugangsberechtigung (z. B. durch Übergabe der Schlüssel) zu erteilen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Der Kassen-Ist-Bestand ist mit dem Kassen-Soll-Bestand laufend abzustimmen. Je nach Anzahl und Höhe der Umsätze ist regelmäßig ein Kassenabschluss zu erstellen. Wird die Registrierkasse oder sonstige automatisierte Kasse als Geldverwaltungsstelle im Sinn des § 12 geführt, so ist je nach Umfang der Kassengeschäfte, mindestens aber wöchentlich, mit der Hauptkasse abzurechnen. Der Kassenabschlussbericht dient als Buchungsgrundlage und ist zur Belegsammlung zu nehmen.

(3) Werden Zahlungen unter Verwendung von automatisierten Kassen angenommen, so ist mindestens wöchentlich mit der Hauptkasse abzurechnen. Der Kassenabschluss dient als Buchungsgrundlage und ist zur Belegsammlung zu nehmen.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Rechtsakte gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Soweit den Rechtsakten im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Landesgesetzblatt bzw. der Tag der Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Zur Annahme oder Leistung von bestimmten kleineren Beträgen kann der Bürgermeister einzelnen Dienststellen oder einzelnen Bediensteten die Führung von Geldverwaltungsstellen (Handkassen) gestatten. Über jede Zahlung sind Aufzeichnungen (Zahlungslisten) zu führen. Dabei sind der Ort und der Tag, der Name des Einzahlers bzw. Empfängers, der ein- bzw. ausgezahlte Betrag und der Verwendungszweck festzuhalten. Je nach Umfang der Kassengeschäfte, mindestens aber wöchentlich, ist mit der Hauptkasse abzurechnen. Auf Verlangen ist dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung auszustellen.

(2) In zwingenden Ausnahmefällen können Nebenkassen mit eigener Buchführung eingerichtet werden. Eine Einrichtung ist nur zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingehalten werden.

(3) Nebenkassen mit eigener Buchführung haben je nach Umfang der Kassengeschäfte, mindestens aber monatlich, mit der Hauptkasse abzurechnen.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff, unterzogen wurde, hat - soweit dies nicht in der Rechtsvorschrift selbst bereits geschieht - anlässlich der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2021)

(2) Anlässlich der Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtags und von Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c hat ein Hinweis auf die den Beschlüssen des Landtags zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien zu erfolgen.

(3) Anlässlich der Kundmachung sind vom Landeshauptmann das Datum des Inkrafttretens und Hinweise auf allfällige von einer Vereinbarungspartei abgegebene Vorbehalte sowie auf sonstige den Bestand solcher Vereinbarungen betreffende Rechtsakte anzufügen. Werden solche Rechtsakte erst nachträglich bekannt, wie Kündigungen oder Beitritte, ist dies im Rahmen einer gesonderten Mitteilung bekannt zu machen.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Zur Vornahme sämtlicher Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen, die die Grundsätze der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Führung einer kommunalen Buchhaltung erfüllen, zu führen.

(2) Buchungen sind nach der Zeitfolge in einem Buchungsjournal und sachgeordnet in einem Sachbuch zu dokumentieren. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können weitere Hilfsaufzeichnungen geführt werden.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung Pläne oder andere Teile enthalten, die im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung im Fall ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würden, können diese Rechtsvorschriften oder einzelne Teile in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung kundgemacht werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch bei anderen geeigneten Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zur Information bereitgehalten werden und sind überdies im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich abrufbar zu halten. Gegen Ersatz der Erstellungskosten können Kopien dieser Rechtsvorschriften verlangt werden.

(3) Die im Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist,

(4) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung ÖNORMEN für verbindlich erklären, genügt anstelle einer Wiedergabe dieser Vorschriften ihre Zitierung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in der üblichen Form (Fundstelle, Normnummer, Titel und Ausgabedatum). Werden diese Richtlinien nur teilweise oder mit Abweichungen von der kundgemachten Form für verbindlich erklärt, sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen und die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.

(5) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklären, gilt Abs. 4 sinngemäß. Voraussetzung hiefür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hiezu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jedermann bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im sonstigen generellen Rechtsakt genau zu bezeichnen.

(6) Verbindlich erklärte ÖNORMEN, andere technische Normen und Richtlinien sind zusätzlich beim Amt der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Verordnung nach Abs. 3 Z 2 vom Landeshauptmann zu erlassen ist.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Das Buchungsjournal ist mit dem Tagesabschluss zu erstellen und versehen mit einer fortlaufenden Tagesabschlussnummer und dem Datum des Tagesabschlusses abzulegen.

(2) Das Buchungsjournal hat mindestens das Buchungsdatum, die Haushaltsstelle (Ansatz, Konto), die innerhalb des Belegkreises laufende Nummer des Beleges (Belegnummer), den Namen des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, die Mittelaufbringung und Mittelverwendung sowie die fortlaufende Nummer, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgt ist (Buchungsnummer), zu enthalten. Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind deutlich voneinander getrennt, möglichst in eigenen Spalten, einzutragen. Der Zahlungsweg (Barzahlung, Bank oder Verrechnung) ist zu dokumentieren.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Landesregierung - in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann - Rechtsvorschriften oder Mitteilungen von allgemeinem Interesse statt im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, Fernsehen oder andere elektronische Medien, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung) verlautbaren und Gleiches auch für die Verlautbarungen anderer Behörden anordnen.

(2) Kundmachungen gemäß Abs. 1 treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung anzugeben

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Die voranschlagswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung in die Sachkonten einzutragen. Für jede Haushaltsstelle ist ein eigenes Sachkonto anzulegen. Eine Haushaltsstelle setzt sich aus Ansatz laut Ansatzverzeichnis und Konto laut Kontenplan zusammen. Auf jedem Sachkonto sind im Kontokopf die Haushaltsstelle, deren Benennung, die Höhe des veranschlagten Betrages und dessen allfällige Änderung anzuführen.

(2) Das Sachkonto hat insbesondere Spalten für das Buchungsdatum, die Belegnummer, den Zahlungsweg, die Buchungsnummer nach dem Buchungsjournal, den Namen des Einzahlers oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, den Buchungsbetrag und den Zahlungsbetrag zu enthalten.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Amtsblatt heraus, das die Bezeichnung „Amtsblatt der“ und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls im Amtsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.

(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaft im Amtsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten. Die §§ 5 bis 7 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Amtsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und anstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.

(3) Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft, die im Amtsblatt kundgemacht sind, beginnt, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe im Amtsblatt. Die im Amtsblatt kundgemachten Verordnungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.

(4) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen sonstiger Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.

(5) § 14 Abs. 1 bis 6 und § 15 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im § 14 Abs. 1 genannten Dokumente sowie verbindlich erklärte ÖNORMEN, andere technische Normen und Richtlinien bei der Behörde aufzulegen (§ 14 Abs. 1 und 6) und die nach § 15 Abs. 1 kundgemachten Verordnungen sobald wie möglich auch im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft zu veröffentlichen bzw. an der Amtstafel der sonstigen Behörde anzubringen sind.

(6) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.

(7) Für die Berichtigung von Verlautbarungen ist § 8 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für die Organe der Städte mit eigenem Statut.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2021)

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen der nicht voranschlagswirksamen Gebarung sind in Konten für nicht voranschlagswirksame Forderungen und Verbindlichkeiten einzutragen. Im Kontokopf sind die namentliche Bezeichnung des Kontoblattes und das Konto anzuführen.

(2) Das Sachkonto hat zumindest Spalten für die Belegnummer, das Buchungsdatum, die Buchungsnummer nach dem Buchungsjournal, den Namen des Einzahlers oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den Buchungsbetrag und den Zahlungsbetrag zu enthalten.

(3) Die beim Abschluss des Finanzjahres ausgewiesenen nicht voranschlagswirksamen Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Rechnungsabschluss in einem eigenen Verzeichnis einzeln auszuweisen.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

Die im Titel, im Kurztitel und im Text der im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemachten Rechtsvorschriften verwendete Abkürzung „O.ö.“ und „o.ö.“ darf auch ohne Abkürzungspunkt zwischen den Buchstaben gebraucht werden.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Die Bücher können in physischer (gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform) oder bei Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens nach Maßgabe des § 3 geführt werden.

(2) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, unverändert und inhaltsgleich vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass

(3) Alle Gebarungsfälle sind im Buchungsjournal und im Sachbuch zu erfassen. Die zeitfolgemäßige und sachgeordnete Verbuchung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen hat dabei stets laufend zu erfolgen. Ausnahmsweise können bei einem geringen Umfang der Kassen- und Buchhaltungsgeschäfte die Buchungen über Anordnung des Bürgermeisters auch nur einmal wöchentlich vorgenommen werden.

Landesrecht Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Kundmachungsgesetz (Oö. KMG), LGBl. Nr. 55/1998, außer Kraft.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Jede Buchung muss durch Unterlagen, aus denen sich der genaue Grund der Buchung ergibt, begründet sein.

(2) Die Belege samt allen verrechnungsrelevanten Unterlagen sind mit der fortlaufenden Belegnummer zu versehen und danach geordnet in einem Ordner abzulegen. Bezieht sich ein Beleg auf mehrere Buchungen, so sind darauf die betragsmäßige Aufteilung, die entsprechenden Haushaltsstellen und die Belegnummern zu vermerken.

(3) Die den Buchungen zugrunde liegenden Belege können nach Maßgabe des § 3, sofern diese

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Nach Beendigung der täglichen Buchungen ist ein Tagesabschluss, zum Ende des Kalendermonats ein Monatsabschluss und zum Ende des Finanzjahres ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Monatsabschluss ist der letzte Tagesabschluss am Monatsende.

(2) Die Tagessummen der im Buchungsjournal verrechneten Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind in die fortlaufend nummerierten Tagesabschlussblätter aufzunehmen.

(3) Durch Gegenüberstellung der Einzahlungen mit den Auszahlungen ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist den Salden auf dem Zahlungswegekonto, das die Summen und Salden der über die einzelnen Zahlungswege abgewickelten Gebarungen enthält, und dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist zu ermitteln, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(4) Abweichungen zwischen dem Kassen-Soll-Bestand und dem Kassen-Ist-Bestand (Überschüsse, Fehlbeträge) sind auf dem Tagesabschlussblatt zu vermerken.

(5) In Gemeinden mit einem geringen Gebarungsvolumen kann der Bürgermeister anordnen, dass Tagesabschlüsse abweichend von Abs. 1 in wöchentlichen Abständen vorzunehmen sind.

(6) Nach der Erstellung des jeweiligen Abschlusses ist die Übereinstimmung der zeitfolgemäßigen mit den sachgeordneten Buchungen zu überprüfen. Abweichungen aus der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand sind unverzüglich zu klären, Fehlbeträge sind zu ersetzen und Kassenüberschüsse sind bis zur Klärung in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung darzustellen. Ist der Grund für den Kassenüberschuss innerhalb eines Monats nicht geklärt, so ist dieser als Ertrag der Gemeinde zu verbuchen.

(7) Der Bürgermeister und der Finanzverwalter haben die Richtigkeit der Abschlüsse auf dem Abschlussblatt durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(8) Kann der Finanzverwalter Unregelmäßigkeiten des Tagesabschlusses nicht ausreichend aufklären, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung der Kassengebarung durch den Überprüfungsausschuss zu veranlassen.

(9) Nach Buchung aller auf den Kontoauszügen bis zum 31. Dezember aufscheinenden Zahlungen und der bis zum 31. Dezember in den Barkassen erfolgten Geldbewegungen ist der Jahresabschluss zu erstellen. Im Jahresabschluss müssen die Bankbestände mit den Kontoauszügen vom 31. Dezember und die Bargeldbestände mit jenen zum 31. Dezember übereinstimmen. Der Jahresabschluss bildet die Grundlage für den Rechnungsabschluss.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Die zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen (Bücher, Belege, Kontoauszüge, Abschlüsse usw.) sind gesichert aufzubewahren. Unter den im § 3 angeführten Voraussetzungen ist die Archivierung von Daten auf elektronischen Datenträgern zulässig.

(2) Die Verwahrungsdauer der zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen hat, sofern sich nicht nach anderen Rechtsvorschriften oder Förderrichtlinien eine gesonderte Verwahrungsdauer ergibt, sieben Jahre zu betragen. Der Rechnungsabschluss ist dauernd aufzubewahren.

(3) Die ursprünglich in physischer Form eingebrachten, zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen können auf gesicherten elektronischen Datenträgern aufbewahrt werden. Bei Belegen, die geförderte Maßnahmen betreffen, sind die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten.

(4) Über die Ausscheidung und Vernichtung von den zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen sind nach Ablauf der im Abs. 2 angeführten Fristen Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter oder Kassier zu unterfertigen sind.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Die Gemeindehaushaltsdaten des Finanzjahres sind der Landesregierung spätestens bis 15. April des dem Finanzjahr folgenden Jahres elektronisch mittels Gemeindehaushaltsdatenträger zu übermitteln.

(2) Die Gemeindehaushaltsdaten des Voranschlagsjahres sind der Landesregierung spätestens bis 15. Jänner des Voranschlagsjahres elektronisch mittels Gemeindehaushaltsdatenträger zu übermitteln.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Die Kassenprüfung hat mit der Feststellung des Kassen-Ist-Bestandes zu beginnen. Hierzu hat der Kassier den Prüforganen des Überprüfungsausschusses und allenfalls dem neuen Kassier das Bargeld vorzuzählen und den Stand der Geldkonten (liquide Mittel) bei den Banken durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge nachzuweisen. Der Kassen-Ist-Bestand ist getrennt nach Bargeld und den einzelnen Geldkonten in einem Kassenbestandsausweis darzustellen. Sodann sind die Buchungsjournale abzuschließen und unter Zurechnung allfälliger ungebuchter Belege der Kassen-Soll-Bestand zu ermitteln, der im Kassenbestandsausweis dem Kassen-Ist-Bestand gegenüberzustellen ist. Im Fall von Abweichungen gilt § 19 Abs. 6 zweiter und dritter Satz.

(2) Im Kassenbestandsausweis sind alle Geldwertbestände anzuführen.

(3) Die Prüforgane, der Finanzverwalter, der Kassier und allfällige sonst an der Kassenprüfung beteiligte Personen haben den Kassenbestandsausweis zu unterfertigen. Die Bediensteten der Finanzverwaltung haben weiters die Erklärung zu unterfertigen, dass

(4) Muss der Kassier während des Vorzählens des Bargeldes nach Abs. 1 den Raum verlassen, so hat er das Bargeld ordnungsgemäß zu verwahren und nach seinem Wiedereintreffen mit dem Vorzählen von Neuem zu beginnen.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

Die Prüforgane haben im Anschluss an die Kassenbestandsaufnahme die Buchungen und Belege sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung der Ansätze des Voranschlages, die Höhe der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie auf ausständige Vorschreibungen von Steuern und Gebühren zu achten. Nach Maßgabe des § 3 können die Belege den Prüforganen auch in Form von elektronischen Datenträgern zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 110 TGO zu beachten.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Der Kassenraum sollte nach Möglichkeit baulich so gestaltet und eingerichtet sein, dass er ausreichend Sicherheit vor dem Zutritt Unberechtigter bietet.

(2) Dient der Kassenraum auch dem Kundenverkehr, so ist er wenigstens durch eine Barriere abzutrennen.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

Sämtliche Zahlungsmittel sind feuer- und einbruchsicher zu verwahren. Zahlungsmittel der Gemeinde dürfen nicht mit Privatgeldern vermengt oder zusammen aufbewahrt werden.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Sicherungsbedürftige Sachen sind Wertsachen, wie Wertpapiere, Wertzeichen, Wertgegenstände und sonstige gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützende Gegenstände, wie verrechenbare Drucksorten, Wirtschaftsgüter, Gemeindesiegel, hinterlegte, zur Sicherstellung angenommene oder beschlagnahmte Gegenstände und Fundgegenstände.

(2) Zum Nachweis des Bestandes an sicherungsbedürftigen Sachen sind über ihre Annahme und ihre Ausfolgung entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

Sparurkunden (Sparbücher) über Geldeinlagen der Gemeinde bei Banken haben ausnahmslos auf die Gemeinde zu lauten (legitimierte Sparbücher). § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß (Kollektivzeichnung).

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gemeindeverbände sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Bürgermeister der Verbandsobmann entspricht.

Landesrecht Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Haushaltsverordnung 2012 – GHV, LGBl. Nr. 113/2012, außer Kraft.

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