Grundwasserschongebietsverordnung
Inhaltsübersicht (85)
Gesetzestext (85 Artikel)
Vorarlberg
22.02.2024
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 48/2010
Inkrafttretensdatum
14.09.2010
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 2010, mit der das Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird
StF
LGBl. Nr. 48/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet
Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“
Auf Grund des § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, in der geltenden Fassung wird verordnet
[organ]
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Kurztitel
Landes-Krankenanstaltenplan
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 5/1998
Inkrafttretensdatum
31.01.1998
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1997 über den Landes-Krankenanstaltenplan
Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 24, in Verbindung mit § 2 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet
Vorarlberg
18.12.2015
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Kurztitel
Errichtung einer dritten Notarstelle in Korneuburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
21.07.2000
Index
27/02 Notare
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer dritten Notarstelle in Korneuburg
StF: BGBl. II Nr. 225/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
20000796
Dokumentnummer
NOR30000856
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 77/2018.
Vor- und Zuname/Bezeichnung der juristischen Person: .........
..............................................................
Geburtsdatum (nur bei physischen Personen): ..................
Anschrift: ...................................................
..............................................................
Art des Einzelofens: Standort
□ Küchenherd Gemeinde: ................
□ Kachelofen Straße: ..................
□ Kaminofen Hausnummer: ..............
□ Offener Kamin TOP: .....................
□ ................................. Aufstellungsraum: ........
□ Ich erkläre/Wir erklären,
dass der unter Pkt 2 bezeichnete Einzelofen für feste
Brennstoffe an nicht mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr
betrieben wird. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf. Ich
bin/Wir sind in Kenntnis davon, dass bei Zuwiderhandeln
gegen diese Erklärung vom Rauchfangkehrer Anzeige an die
Feuerpolizeibehörde erstattet werden kann. Auch bin ich/sind
wir in Kenntnis, dass ein erklärungswidriger Betrieb des
Einzelofens und die nicht mehrfache Reinigung von
Kehrgegenständen im Jahr gemäß der Salzburger
Feuerpolizeiordnung 1973 (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b bis d) die
Sicherheit der Bewohner gefährden kann.
............., ............... .................................
Ort und Datum Unterschrift der erklärenden
Person(en)
Versorgungsraum (VR) und -sektor (VS)
KA-Nr.
Krankenanstalt
Betten je Fachrichtung
Betten je Krankenanstalt
VR Nord
VS 1
602
LKH BAD AUSSEE
74
Intensiv
4
Innere Medizin
40
Chirurgie
30
643
LKH ROTTENMANN
209
Intensiv
8
Innere Medizin
115
(davon für Remobilisation 2005)
(24)
Chirurgie
56
Gyn.-/Geburtshilfe
30
646
DKH SCHLADMING
108
Intensiv
4
Innere Medizin
52
Chirurgie
42
Gyn.-/Geburtshilfe
10
(nicht als eigene Abteilung)
VS 2
6xx
LKH JUDENBURG-KNITTELFELD
322
(632)
Standort Judenburg
(162)
Intensiv
7
Chirurgie
90
Unfallchirurgie
30
Gyn.-/Geburtshilfe
35
(636)
Standort Knittelfeld
(160)
Innere Medizin
120
Neurologie
40
648
LKH STOLZALPE
234
Intensiv
4
Innere Medizin
50
Orthopädie
180
VS 3
606
LKH BRUCK AN DER MUR
339
Intensiv
12
Innere Medizin
90
Chirurgie
60
Gyn.-/Geburtshilfe
45
Unfallchirurgie
60
Neurologie
72
635
KAPFENBERG
0
(Neuroremobilisation 2005)
(70)
638
LKH LEOBEN
559
Intensiv
12
Innere Medizin
142
Chirurgie
110
Gyn.-/Geburtshilfe
40
Kinder- und Jugendheilkunde
56
Lungenkrankheiten
57
HNO
40
Augenheilkunde
40
Urologie
52
Strahlentherapie – Radioonkologie
10
639
LKH MARIAZELL
30
Chirurgie
30
640
LKH MÜRZZUSCHLAG
126
Intensiv
6
Innere Medizin
74
Chirurgie
46
VR Süd
VS 4
611
LKH HÖRGAS-ENZENBACH
240
Innere Medizin
120
(davon für Remobilisation 2005)
(40)
Lungenkrankheiten
120
612
LKH / UNIVERSITÄTSKLINIKUM GRAZ
1504
Intensiv
49
Innere Medizin
278
Chirurgie
219
Gyn.-/Geburtshilfe
137
Kinder- und Jugendheilkunde
140
Neurologie
110
Unfallchirurgie
47
Orthopädie
50
Lungenkrankheiten
0
HNO
95
Urologie
66
Neurochirurgie
45
Kinderchirurgie
66
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
20
Haut- und Geschlechtskrankheiten
97
Augenheilkunde
61
Strahlentherapie – Radioonkologie
24
6xx
LKH GRAZ WEST
242
Intensiv
12
Innere Medizin
160
Chirurgie
70
619
KH D. BARMH. BRÜDER
252
GRAZ MARSCHALLGASSE
Intensiv
7
Innere Medizin
120
(davon Remobilisation 2005)
(30)
Chirurgie
90
Gyn.-/Geburtshilfe
35
620
KH D. ELISABETHINEN GRAZ
218
Intensiv
7
Innere Medizin
96
Chirurgie
65
HNO
50
621
LNKH GRAZ
142
Neurologie
142
627
KH D. BARMHERZIGEN BRÜDER
260
GRAZ EGGENBERG
Innere Medizin
150
Neurologie
110
(davon für Remobilisation 2005)
(30)
651
LKH VOITSBERG
163
Intensiv
8
Innere Medizin
61
Chirurgie
64
Gyn.-/Geburtshilfe
30
VS 5
609
LKH FÜRSTENFELD
126
Intensiv
6
Innere Medizin
63
Chirurgie
57
631
LKH HARTBERG
206
Intensiv
7
Innere Medizin
102
Chirurgie
65
Gyn.-/Geburtshilfe
32
652
MKH VORAU
104
Intensiv
4
Innere Medizin
64
Chirurgie
36
655
KH WEIZ
76
Intensiv
4
Innere Medizin
32
Chirurgie
40
VS 6
608
LKH FELDBACH
259
Intensiv
11
Innere Medizin
64
Chirurgie
54
Unfallchirurgie
40
Neurologie
45
Gyn.-/Geburtshilfe
45
642
LKH BAD RADKERSBURG
114
Intensiv
4
Innere Medizin
70
Chirurgie
0
Orthopädie
40
654
LKH WAGNA
144
Intensiv
8
Innere Medizin
62
Chirurgie
62
Gyn.-/Geburtshilfe
12
(nicht als eigene Abteilung)
664
LKH DEUTSCHLANDSBERG
230
Intensiv
9
Innere Medizin
93
Chirurgie
90
Gyn.-/Geburtshilfe
38
Summe
6281
Vorarlberg
22.02.2024
Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Korneuburg errichtet.
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen Kittsee des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Gemeinde Kittsee das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Die in der Marktgemeinde Rosegg gelegenen Gebietsteile werden zum Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Rosegg (politischer Bezirk Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Rosegg gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
Für die im § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 vorgesehene Erklärung der Verfügungsberechtigen, dass Einzelöfen für feste Brennstoffe an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden, ist das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular zu verwenden.
Die Bestimmungen dieses Landes-Krankenanstaltenplanes gelten für nachstehende Krankenanstalten
(1) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden folgende räumlich umschriebene Gebiete zu Grundwasserschongebieten erklärt
In der KG. Mäder Einmündung des Gässelegrabens in der Koblacher Kanal bei Gp. 504, den Gässelegraben aufwärts bis Gp. 540, in der KG. Koblach Überquerung der Landesstraße Nr. 55, entlang der westlichen Grenze der Gp. 1070/3 bis Gp. 1057 (Kadel-Wald), entlang der westlichen Grenze der Gp. 1057 (Kadel-Wald) bis Gp. 470, entlang der westlichen Grenze der Gp. 471, 482, 483, 486, 487, 490, 491, 498, entlang der nördlichen Grenzen der Gp. 148, 149, 751/1, 278, 277, 272, 271, 270, 268, 267, 266, 265, zum Weg Gp. 4920, diesen Weg entlang bis zur südlichen Grenze der Gp. 257, in westlicher Richtung über den Koblacher Kanal zum Rheindamm, flussabwärts dem Rheindamm entlang bis zu nordöstlichen Grenze der Gp. 589/12 in der KG. Mäder, Überquerung des Koblacher Kanals bis zur Einmündung des Gässelegrabens in den Koblacher Kanal.
In der KG. Nofels Rheinbrücke bei der Landesstraße Nr. 53, dem Rheindamm Gp. 2258 flussabwärts bis zur Einmündung der Ill in den Rhein, Grenze der KG. Nofels-Meiningen, dem Rhein entlang bis zur Einmündung des Gießenbaches in den Rhein, nach Süden zum Damm Gp. 2103/2, dem Damm Gp. 2103/2 entlang bis Gp. 2064, entlang der östlichen Grenze der Gp. 2064 bis zur Grenze der KG. Meiningen-Altenstadt, längs der östlichen Grenze der Gp. 2401/115 und Gp. 2401/1 bis an die Südecke der Gp. 1852, über Gp. 2401/1 bis zur nördlichen Ecke des Weges Gp. 5202, in südlicher Richtung dem Weg Gp. 5202 entlang zum Weg Gp. 5261, diesen Weg entlang in östlicher Richtung bis Weg Gp. 5208, dem Weg Gp. 5208 entlang bis zu dessen Abschwenkung nach Osten, in westlicher Richtung über Gp. 2401/109 zum Weg Gp. 5178/1, ca. 400 m in südlicher Richtung längs des Weges Gp. 5178/1 bis zum Weg Gp. 5260. Nach Westen über Gp. 2401/112 zur Ill, über dieselbe, Grenze der KG. Altenstadt-Nofels, durch Gp. 1236/14 zur nördlichen Ecke der Gp. 1229/1, in südlicher Richtung dem Weg Gp. 4177/1 entlang bis zur Südecke der Gp. 1228/1, nordwestlich der Gp. 1228/1 entlang zum Schwarzwidengraben Gp. 4258/7, dem Schwarzwidengraben flussabwärts entlang bis zur Gp. 2710/29, östlich der Gp. 2710/29 entlang zum Weg Gp. 4283, diesem Weg in nordwestlicher Richtung entlang bis zum Weg Gp. 4297/3, dem Weg 4297/3 in nordöstlicher Richtung entlang bis Gp. 2193/1, entlang der südlichen Grenze der Gp. 2193/1, 2195/1, 2195/3 zur Landesstraße Nr. 53, dieser Straße entlang bis zur Rheinbrücke.
In der KG. Frastanz Einmündung des Blödlebaches bei Gp. 2209 in die Ill, ca. 1 km flussaufwärts dem Illdamm Gp. 5563 entlang, in südlicher Richtung zur Gp. 1184/1, entlang der östlichen Grenze der Gp. 1184/1 und Gp. 1308/3 zur Bundesstraße Nr. 190, in östlicher Richtung der Bundesstraße entlang bis zum Einliserweg Gp. 5305, dem Einliserweg ca. 460 m entlang bis Gp. 1602/1, in südlicher Richtung längs der östlichen Grenze der Gp. 1600/2, 1601/2, 1601/1, längs der südlichen Grenze der Gp. 1598 zum Weg Gp. 1809, dem Weg Gp. 1809 in westlicher Richtung ca. 220 m entlang bis zur Einmündung des Weges Gp. 5307, dem Weg Gp. 5307 ca. 100 m entlang bis zur Einmündung des Weges Gp. 5404, in nördlicher Richtung dem Weg Gp. 5404 entlang bis Gp. 2198, entlang der südlichen Grenze der Gp. 2198 zum Blödlebach, dem Blödlebach entlang bis zur Einmündung in die Ill.
In der KG. Satteins nördliche Grenze der Gp. 1701, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1701 bis Gp. 1699, in nördlicher Richtung zur Gp. 1307, längs der nördlichen Grenzen der Gp. 1289 und 1290 bis Gp. 1292, längs der östlichen Grenze der Gp. 1292, 1293, 1294, 1295 bis Gp. 1297, entlang der südlichen Grenze der Gp. 1297, 1296 zum Weg Gp. 5555, dem Weg Gp. 5555 entlang bis Gp. 1363, nach Westen zur Gp. 1351, entlang der nordöstlichen Grenze der Gp. 1351 bis zum Weg Gp. 5556, über Gp. 1483 zur nordöstlichen Ecke der Gp. 1480/2, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1480/2 zum Brunnenbach Gp. 5571, diesem Bach abwärts bis Gp. 1453, in westlicher Richtung zur Gp. 1454, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1454 wieder zum Brunnenbach, diesem Bach entlang bis zur Gp. 1835 (Aue), in westlicher Richtung zur Grenze der Gp. 5587 und Gp. 5589 über die Ill, in der KG. Nenzing entlang der östlichen Grenze der Gp. 1138/6, 1138/1, 1137/2, zur Bundesbahnlinie bei Gp. 3495/7, der Bahnlinie in Richtung Bludenz entlang bis Gp. 2029/8, in nördlicher Richtung über die Ill zur KG. Schlins, entlang der westlichen Grenze der Gp. 1951 und 1950, über den Gießenbach entlang der westlichen Grenze der Gp. 1949, 1946, 1945/1, bis Gp. 1945/2, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 2027/4 bis Bp. 196 (EW Schlins), in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Gp. 2027/1 (Eichholz) bis Weg Gp. 2771, diesem Weg entlang bis zur nördlichen Grenze der Gp. 2224, entlang der nördlichen Grenzen der Gp. 2224, 2223, 2226, 2227, 2228 bis zur Grenze der KG. Satteins.
(2) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der KG Bludesch, KG Thüringen, KG Ludesch, KG Nüziders und KG Nenzing im Gebiet der Unteren Lutz, die in den Anlagen 1 bis 35 in blauer Farbe ausgewiesen sind, zum Grundwasserschongebiet „Untere Lutz“ erklärt.
(3) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der KG Nüziders und KG Nenzing im Gebiet der Tschalenga Au, die in den Anlagen 25 und 26 sowie 31 bis 45 in oranger Farbe ausgewiesen sind, zum Grundwasserschongebiet „Tschalenga Au“ erklärt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2024
Vorarlberg
22.02.2024
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Kittsee, Gemeinde Kittsee. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan dieser Verordnung im Maßstab 1 : 5 000 dargstellt.
Die Größe des Schongebiets beträgt 2,036 km2.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2012 in Kraft.
(1) Für die Planung des Versorgungssystems wird das Landesgebiet in zwei Versorgungsräume eingeteilt. Diese werden in sechs Versorgungssektoren unterteilt.
(2) Versorgungsraum Nord
Zu diesem gehören folgende Versorgungssektoren
Versorgungsraum Süd
Zu diesem gehören folgende Versorgungssektoren
Die Grundwasserschongebiete haben der Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung zu dienen. Sie sind möglichst der Natur gemäß zu erhalten und zu bewirtschaften und vor allen möglichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen ihres Grundwassers, somit insbesondere vor Lagerungen oder Leitungen grundwassergefährdender Flüssigkeiten, vor Verbauungen, vor Veränderungen der Bodenstruktur, wie etwa durch Kiesentnahmen, vor Lagerungen grundwassergefährdender fester Stoffe usw., zu schützen.
Vorarlberg
22.02.2024
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
Die Bewilligungspflicht nach lit. b gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 3 m unter Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (zB baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung bis zu einer Tiefe von maximal 10 m;
Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt
(1) Die Obergrenze der zulässigen Zahlen an systemisierten Betten je Fachrichtung wird für die einzelnen Krankenanstalten mit den in der Anlage ersichtlichen Höchstzahlen festgesetzt.
(2) Betten für Begleitpersonen von Kindern im Vorschulalter müssen im Sinne des § 30 KALG in ausreichender Zahl vorhanden sein und sind auf die Bettenzahlen der Anlage nicht anzurechnen.
(3) Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Höchstzahlen müssen von allen diesem Landes-Krankenanstaltenplan unterliegenden Krankenanstalten (§ 1) spätestens am 31. Dezember 2005 erreicht und von da an eingehalten werden.
(4) Unter der in der Anlage enthaltenen Bezeichnung “Intensiv” sind ausschließlich Betten für die (post-)operative Intensivbetreuung bzw. Intensivüberwachung zu verstehen.
(1) Jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines im Grundwasserschongebiet (§ 1) gelegenen Grundstückes bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken auf Grund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte zur Benützung der Grundstücke.
(3) Eine Bewilligung darf - nötigenfalls unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen - nur erteilt werden, wenn sichere Gewähr geboten ist, dass durch eine solche Benutzung des Grundstückes das Grundwasservorkommen in seiner Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Vorarlberg
22.02.2024
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (§ 114 WRG 1959)
(1) Die Erarbeitung eines Managementplans erfolgt auf schriftliches Verlangen der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und weiterer Anspruchsgruppen in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, durch geeignete (Pflege)Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu gewährleisten.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan wird auf Basis einer Prioritätenreihung des Landes und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes erstellt.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die im Einvernehmen durchzuführende Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
Die über die Standard- und Schwerpunktversorgung hinausgehende fachärztliche Betreuung muß im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a und b KALG jeweils durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der Akutkrankenanstalten so zu erfolgen, daß es dadurch nicht zu einer Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot kommt. Jedenfalls müssen in der Standardversorgung die medizinischen Sonderfächer: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Kinder- und Jugendheilkunde durch Konsiliarärzte abgedeckt werden.
Wer einen Unfall verursacht, der die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwasservorkommens, wie etwa durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und Giften, herbeiführen kann, hat dies - unbeschadet seiner Verpflichtung zur Schadensverhütung - unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen. Wenn der Verursacher dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt, hat der Besitzer des betreffenden Grundstückes den Unfall anzuzeigen.
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22.02.2024
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
(1) Unter Bedachtnahme auf den Bedarf werden folgende Krankenanstalteneinrichtungen als erforderlich festgestellt
(2) In jedem Versorgungssektor müssen im Rahmen der Standardversorgung Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und überdies Wachstationen vorhanden sein. In den Versorgungsräumen Nord und Süd müssen im Rahmen der Schwerpunktversorgung jeweils Einrichtungen für Hämodialyse, Physikalische Medizin, für nicht-(post)operative Intensivpflege, deren Betten nicht auf die systemisierten Betten dieser Anlage angerechnet werden, sowie ein Pathologisches Institut und ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
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22.02.2024
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögenrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994 über den Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl. Nr. 77/ 1994, außer Kraft.
Vorarlberg
22.02.2024
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Kittsee, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at./landesrecht abrufbar.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
Vorarlberg
22.02.2024
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet St. Martiner Moor“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
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Durch diese Verordnung werden umgesetzt
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