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20000796 AT

Grundwasserschongebietsverordnung

85 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (85)

Gesetzestext (85 Artikel)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

22.02.2024

Landesrecht Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010

Inkrafttretensdatum

14.09.2010

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 2010, mit der das Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird

StF

LGBl. Nr. 48/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Landesrecht Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung

Auf Grund des § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht Landes-Krankenanstaltenplan

[organ]

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Kurztitel

Landes-Krankenanstaltenplan

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 5/1998

Inkrafttretensdatum

31.01.1998

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1997 über den Landes-Krankenanstaltenplan

Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 24, in Verbindung mit § 2 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

18.12.2015

Bundesrecht Errichtung einer dritten Notarstelle in Korneuburg

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Kurztitel

Errichtung einer dritten Notarstelle in Korneuburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.07.2000

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer dritten Notarstelle in Korneuburg

StF: BGBl. II Nr. 225/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20000796

Dokumentnummer

NOR30000856

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 77/2018.

Landesrecht Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung

Vor- und Zuname/Bezeichnung der juristischen Person: .........

..............................................................

Geburtsdatum (nur bei physischen Personen): ..................

Anschrift: ...................................................

..............................................................

Art des Einzelofens: Standort

□ Küchenherd Gemeinde: ................

□ Kachelofen Straße: ..................

□ Kaminofen Hausnummer: ..............

□ Offener Kamin TOP: .....................

□ ................................. Aufstellungsraum: ........

□ Ich erkläre/Wir erklären,

dass der unter Pkt 2 bezeichnete Einzelofen für feste

Brennstoffe an nicht mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr

betrieben wird. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf. Ich

bin/Wir sind in Kenntnis davon, dass bei Zuwiderhandeln

gegen diese Erklärung vom Rauchfangkehrer Anzeige an die

Feuerpolizeibehörde erstattet werden kann. Auch bin ich/sind

wir in Kenntnis, dass ein erklärungswidriger Betrieb des

Einzelofens und die nicht mehrfache Reinigung von

Kehrgegenständen im Jahr gemäß der Salzburger

Feuerpolizeiordnung 1973 (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b bis d) die

Sicherheit der Bewohner gefährden kann.

............., ............... .................................

Ort und Datum Unterschrift der erklärenden

Person(en)

Landesrecht Landes-Krankenanstaltenplan

Versorgungsraum (VR) und -sektor (VS)

KA-Nr.

Krankenanstalt

Betten je Fachrichtung

Betten je Krankenanstalt

VR Nord

VS 1

602

LKH BAD AUSSEE

74

Intensiv

4

Innere Medizin

40

Chirurgie

30

643

LKH ROTTENMANN

209

Intensiv

8

Innere Medizin

115

(davon für Remobilisation 2005)

(24)

Chirurgie

56

Gyn.-/Geburtshilfe

30

646

DKH SCHLADMING

108

Intensiv

4

Innere Medizin

52

Chirurgie

42

Gyn.-/Geburtshilfe

10

(nicht als eigene Abteilung)

VS 2

6xx

LKH JUDENBURG-KNITTELFELD

322

(632)

Standort Judenburg

(162)

Intensiv

7

Chirurgie

90

Unfallchirurgie

30

Gyn.-/Geburtshilfe

35

(636)

Standort Knittelfeld

(160)

Innere Medizin

120

Neurologie

40

648

LKH STOLZALPE

234

Intensiv

4

Innere Medizin

50

Orthopädie

180

VS 3

606

LKH BRUCK AN DER MUR

339

Intensiv

12

Innere Medizin

90

Chirurgie

60

Gyn.-/Geburtshilfe

45

Unfallchirurgie

60

Neurologie

72

635

KAPFENBERG

0

(Neuroremobilisation 2005)

(70)

638

LKH LEOBEN

559

Intensiv

12

Innere Medizin

142

Chirurgie

110

Gyn.-/Geburtshilfe

40

Kinder- und Jugendheilkunde

56

Lungenkrankheiten

57

HNO

40

Augenheilkunde

40

Urologie

52

Strahlentherapie – Radioonkologie

10

639

LKH MARIAZELL

30

Chirurgie

30

640

LKH MÜRZZUSCHLAG

126

Intensiv

6

Innere Medizin

74

Chirurgie

46

VR Süd

VS 4

611

LKH HÖRGAS-ENZENBACH

240

Innere Medizin

120

(davon für Remobilisation 2005)

(40)

Lungenkrankheiten

120

612

LKH / UNIVERSITÄTSKLINIKUM GRAZ

1504

Intensiv

49

Innere Medizin

278

Chirurgie

219

Gyn.-/Geburtshilfe

137

Kinder- und Jugendheilkunde

140

Neurologie

110

Unfallchirurgie

47

Orthopädie

50

Lungenkrankheiten

0

HNO

95

Urologie

66

Neurochirurgie

45

Kinderchirurgie

66

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

20

Haut- und Geschlechtskrankheiten

97

Augenheilkunde

61

Strahlentherapie – Radioonkologie

24

6xx

LKH GRAZ WEST

242

Intensiv

12

Innere Medizin

160

Chirurgie

70

619

KH D. BARMH. BRÜDER

252

GRAZ MARSCHALLGASSE

Intensiv

7

Innere Medizin

120

(davon Remobilisation 2005)

(30)

Chirurgie

90

Gyn.-/Geburtshilfe

35

620

KH D. ELISABETHINEN GRAZ

218

Intensiv

7

Innere Medizin

96

Chirurgie

65

HNO

50

621

LNKH GRAZ

142

Neurologie

142

627

KH D. BARMHERZIGEN BRÜDER

260

GRAZ EGGENBERG

Innere Medizin

150

Neurologie

110

(davon für Remobilisation 2005)

(30)

651

LKH VOITSBERG

163

Intensiv

8

Innere Medizin

61

Chirurgie

64

Gyn.-/Geburtshilfe

30

VS 5

609

LKH FÜRSTENFELD

126

Intensiv

6

Innere Medizin

63

Chirurgie

57

631

LKH HARTBERG

206

Intensiv

7

Innere Medizin

102

Chirurgie

65

Gyn.-/Geburtshilfe

32

652

MKH VORAU

104

Intensiv

4

Innere Medizin

64

Chirurgie

36

655

KH WEIZ

76

Intensiv

4

Innere Medizin

32

Chirurgie

40

VS 6

608

LKH FELDBACH

259

Intensiv

11

Innere Medizin

64

Chirurgie

54

Unfallchirurgie

40

Neurologie

45

Gyn.-/Geburtshilfe

45

642

LKH BAD RADKERSBURG

114

Intensiv

4

Innere Medizin

70

Chirurgie

0

Orthopädie

40

654

LKH WAGNA

144

Intensiv

8

Innere Medizin

62

Chirurgie

62

Gyn.-/Geburtshilfe

12

(nicht als eigene Abteilung)

664

LKH DEUTSCHLANDSBERG

230

Intensiv

9

Innere Medizin

93

Chirurgie

90

Gyn.-/Geburtshilfe

38

Summe

6281

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

22.02.2024

Bundesrecht Errichtung einer dritten Notarstelle in Korneuburg

Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Korneuburg errichtet.

Landesrecht Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen Kittsee des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Gemeinde Kittsee das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

(1) Die in der Marktgemeinde Rosegg gelegenen Gebietsteile werden zum Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Rosegg (politischer Bezirk Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Rosegg gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung

Für die im § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 vorgesehene Erklärung der Verfügungsberechtigen, dass Einzelöfen für feste Brennstoffe an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden, ist das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular zu verwenden.

Landesrecht Landes-Krankenanstaltenplan

Die Bestimmungen dieses Landes-Krankenanstaltenplanes gelten für nachstehende Krankenanstalten

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

(1) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden folgende räumlich umschriebene Gebiete zu Grundwasserschongebieten erklärt

In der KG. Mäder Einmündung des Gässelegrabens in der Koblacher Kanal bei Gp. 504, den Gässelegraben aufwärts bis Gp. 540, in der KG. Koblach Überquerung der Landesstraße Nr. 55, entlang der westlichen Grenze der Gp. 1070/3 bis Gp. 1057 (Kadel-Wald), entlang der westlichen Grenze der Gp. 1057 (Kadel-Wald) bis Gp. 470, entlang der westlichen Grenze der Gp. 471, 482, 483, 486, 487, 490, 491, 498, entlang der nördlichen Grenzen der Gp. 148, 149, 751/1, 278, 277, 272, 271, 270, 268, 267, 266, 265, zum Weg Gp. 4920, diesen Weg entlang bis zur südlichen Grenze der Gp. 257, in westlicher Richtung über den Koblacher Kanal zum Rheindamm, flussabwärts dem Rheindamm entlang bis zu nordöstlichen Grenze der Gp. 589/12 in der KG. Mäder, Überquerung des Koblacher Kanals bis zur Einmündung des Gässelegrabens in den Koblacher Kanal.

In der KG. Nofels Rheinbrücke bei der Landesstraße Nr. 53, dem Rheindamm Gp. 2258 flussabwärts bis zur Einmündung der Ill in den Rhein, Grenze der KG. Nofels-Meiningen, dem Rhein entlang bis zur Einmündung des Gießenbaches in den Rhein, nach Süden zum Damm Gp. 2103/2, dem Damm Gp. 2103/2 entlang bis Gp. 2064, entlang der östlichen Grenze der Gp. 2064 bis zur Grenze der KG. Meiningen-Altenstadt, längs der östlichen Grenze der Gp. 2401/115 und Gp. 2401/1 bis an die Südecke der Gp. 1852, über Gp. 2401/1 bis zur nördlichen Ecke des Weges Gp. 5202, in südlicher Richtung dem Weg Gp. 5202 entlang zum Weg Gp. 5261, diesen Weg entlang in östlicher Richtung bis Weg Gp. 5208, dem Weg Gp. 5208 entlang bis zu dessen Abschwenkung nach Osten, in westlicher Richtung über Gp. 2401/109 zum Weg Gp. 5178/1, ca. 400 m in südlicher Richtung längs des Weges Gp. 5178/1 bis zum Weg Gp. 5260. Nach Westen über Gp. 2401/112 zur Ill, über dieselbe, Grenze der KG. Altenstadt-Nofels, durch Gp. 1236/14 zur nördlichen Ecke der Gp. 1229/1, in südlicher Richtung dem Weg Gp. 4177/1 entlang bis zur Südecke der Gp. 1228/1, nordwestlich der Gp. 1228/1 entlang zum Schwarzwidengraben Gp. 4258/7, dem Schwarzwidengraben flussabwärts entlang bis zur Gp. 2710/29, östlich der Gp. 2710/29 entlang zum Weg Gp. 4283, diesem Weg in nordwestlicher Richtung entlang bis zum Weg Gp. 4297/3, dem Weg 4297/3 in nordöstlicher Richtung entlang bis Gp. 2193/1, entlang der südlichen Grenze der Gp. 2193/1, 2195/1, 2195/3 zur Landesstraße Nr. 53, dieser Straße entlang bis zur Rheinbrücke.

In der KG. Frastanz Einmündung des Blödlebaches bei Gp. 2209 in die Ill, ca. 1 km flussaufwärts dem Illdamm Gp. 5563 entlang, in südlicher Richtung zur Gp. 1184/1, entlang der östlichen Grenze der Gp. 1184/1 und Gp. 1308/3 zur Bundesstraße Nr. 190, in östlicher Richtung der Bundesstraße entlang bis zum Einliserweg Gp. 5305, dem Einliserweg ca. 460 m entlang bis Gp. 1602/1, in südlicher Richtung längs der östlichen Grenze der Gp. 1600/2, 1601/2, 1601/1, längs der südlichen Grenze der Gp. 1598 zum Weg Gp. 1809, dem Weg Gp. 1809 in westlicher Richtung ca. 220 m entlang bis zur Einmündung des Weges Gp. 5307, dem Weg Gp. 5307 ca. 100 m entlang bis zur Einmündung des Weges Gp. 5404, in nördlicher Richtung dem Weg Gp. 5404 entlang bis Gp. 2198, entlang der südlichen Grenze der Gp. 2198 zum Blödlebach, dem Blödlebach entlang bis zur Einmündung in die Ill.

In der KG. Satteins nördliche Grenze der Gp. 1701, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1701 bis Gp. 1699, in nördlicher Richtung zur Gp. 1307, längs der nördlichen Grenzen der Gp. 1289 und 1290 bis Gp. 1292, längs der östlichen Grenze der Gp. 1292, 1293, 1294, 1295 bis Gp. 1297, entlang der südlichen Grenze der Gp. 1297, 1296 zum Weg Gp. 5555, dem Weg Gp. 5555 entlang bis Gp. 1363, nach Westen zur Gp. 1351, entlang der nordöstlichen Grenze der Gp. 1351 bis zum Weg Gp. 5556, über Gp. 1483 zur nordöstlichen Ecke der Gp. 1480/2, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1480/2 zum Brunnenbach Gp. 5571, diesem Bach abwärts bis Gp. 1453, in westlicher Richtung zur Gp. 1454, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1454 wieder zum Brunnenbach, diesem Bach entlang bis zur Gp. 1835 (Aue), in westlicher Richtung zur Grenze der Gp. 5587 und Gp. 5589 über die Ill, in der KG. Nenzing entlang der östlichen Grenze der Gp. 1138/6, 1138/1, 1137/2, zur Bundesbahnlinie bei Gp. 3495/7, der Bahnlinie in Richtung Bludenz entlang bis Gp. 2029/8, in nördlicher Richtung über die Ill zur KG. Schlins, entlang der westlichen Grenze der Gp. 1951 und 1950, über den Gießenbach entlang der westlichen Grenze der Gp. 1949, 1946, 1945/1, bis Gp. 1945/2, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 2027/4 bis Bp. 196 (EW Schlins), in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Gp. 2027/1 (Eichholz) bis Weg Gp. 2771, diesem Weg entlang bis zur nördlichen Grenze der Gp. 2224, entlang der nördlichen Grenzen der Gp. 2224, 2223, 2226, 2227, 2228 bis zur Grenze der KG. Satteins.

(2) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der KG Bludesch, KG Thüringen, KG Ludesch, KG Nüziders und KG Nenzing im Gebiet der Unteren Lutz, die in den Anlagen 1 bis 35 in blauer Farbe ausgewiesen sind, zum Grundwasserschongebiet „Untere Lutz“ erklärt.

(3) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der KG Nüziders und KG Nenzing im Gebiet der Tschalenga Au, die in den Anlagen 25 und 26 sowie 31 bis 45 in oranger Farbe ausgewiesen sind, zum Grundwasserschongebiet „Tschalenga Au“ erklärt.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2024

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

22.02.2024

Landesrecht Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Kittsee, Gemeinde Kittsee. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan dieser Verordnung im Maßstab 1 : 5 000 dargstellt.

Die Größe des Schongebiets beträgt 2,036 km2.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).

Landesrecht Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung

Diese Verordnung tritt mit 15. März 2012 in Kraft.

Landesrecht Landes-Krankenanstaltenplan

(1) Für die Planung des Versorgungssystems wird das Landesgebiet in zwei Versorgungsräume eingeteilt. Diese werden in sechs Versorgungssektoren unterteilt.

(2) Versorgungsraum Nord

Zu diesem gehören folgende Versorgungssektoren

Versorgungsraum Süd

Zu diesem gehören folgende Versorgungssektoren

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Die Grundwasserschongebiete haben der Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung zu dienen. Sie sind möglichst der Natur gemäß zu erhalten und zu bewirtschaften und vor allen möglichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen ihres Grundwassers, somit insbesondere vor Lagerungen oder Leitungen grundwassergefährdender Flüssigkeiten, vor Verbauungen, vor Veränderungen der Bodenstruktur, wie etwa durch Kiesentnahmen, vor Lagerungen grundwassergefährdender fester Stoffe usw., zu schützen.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

22.02.2024

Landesrecht Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Die Bewilligungspflicht nach lit. b gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 3 m unter Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (zB baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung bis zu einer Tiefe von maximal 10 m;

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt

Landesrecht Landes-Krankenanstaltenplan

(1) Die Obergrenze der zulässigen Zahlen an systemisierten Betten je Fachrichtung wird für die einzelnen Krankenanstalten mit den in der Anlage ersichtlichen Höchstzahlen festgesetzt.

(2) Betten für Begleitpersonen von Kindern im Vorschulalter müssen im Sinne des § 30 KALG in ausreichender Zahl vorhanden sein und sind auf die Bettenzahlen der Anlage nicht anzurechnen.

(3) Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Höchstzahlen müssen von allen diesem Landes-Krankenanstaltenplan unterliegenden Krankenanstalten (§ 1) spätestens am 31. Dezember 2005 erreicht und von da an eingehalten werden.

(4) Unter der in der Anlage enthaltenen Bezeichnung “Intensiv” sind ausschließlich Betten für die (post-)operative Intensivbetreuung bzw. Intensivüberwachung zu verstehen.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

(1) Jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines im Grundwasserschongebiet (§ 1) gelegenen Grundstückes bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken auf Grund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte zur Benützung der Grundstücke.

(3) Eine Bewilligung darf - nötigenfalls unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen - nur erteilt werden, wenn sichere Gewähr geboten ist, dass durch eine solche Benutzung des Grundstückes das Grundwasservorkommen in seiner Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

22.02.2024

Landesrecht Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (§ 114 WRG 1959)

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

(1) Die Erarbeitung eines Managementplans erfolgt auf schriftliches Verlangen der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und weiterer Anspruchsgruppen in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des Managementplanes ist es, durch geeignete (Pflege)Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu gewährleisten.

(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Der Managementplan wird auf Basis einer Prioritätenreihung des Landes und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes erstellt.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die im Einvernehmen durchzuführende Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht Landes-Krankenanstaltenplan

Die über die Standard- und Schwerpunktversorgung hinausgehende fachärztliche Betreuung muß im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a und b KALG jeweils durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der Akutkrankenanstalten so zu erfolgen, daß es dadurch nicht zu einer Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot kommt. Jedenfalls müssen in der Standardversorgung die medizinischen Sonderfächer: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Kinder- und Jugendheilkunde durch Konsiliarärzte abgedeckt werden.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Wer einen Unfall verursacht, der die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwasservorkommens, wie etwa durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und Giften, herbeiführen kann, hat dies - unbeschadet seiner Verpflichtung zur Schadensverhütung - unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen. Wenn der Verursacher dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt, hat der Besitzer des betreffenden Grundstückes den Unfall anzuzeigen.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

22.02.2024

Landesrecht Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.

Landesrecht Landes-Krankenanstaltenplan

(1) Unter Bedachtnahme auf den Bedarf werden folgende Krankenanstalteneinrichtungen als erforderlich festgestellt

(2) In jedem Versorgungssektor müssen im Rahmen der Standardversorgung Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und überdies Wachstationen vorhanden sein. In den Versorgungsräumen Nord und Süd müssen im Rahmen der Schwerpunktversorgung jeweils Einrichtungen für Hämodialyse, Physikalische Medizin, für nicht-(post)operative Intensivpflege, deren Betten nicht auf die systemisierten Betten dieser Anlage angerechnet werden, sowie ein Pathologisches Institut und ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

22.02.2024

Landesrecht Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögenrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.

Landesrecht Landes-Krankenanstaltenplan

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994 über den Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl. Nr. 77/ 1994, außer Kraft.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

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Landesrecht Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Kittsee, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at./landesrecht abrufbar.

Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

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Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet St. Martiner Moor“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

Vorarlberg

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Landesrecht Europaschutzgebiet „St. Martiner Moor“

Durch diese Verordnung werden umgesetzt

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung

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