Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000795 AT

Aufhebung einr Verordnung, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Oberwart getroffen werden

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Aufhebung einr Verordnung, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Oberwart getroffen werden

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Aufhebung einr Verordnung, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Oberwart getroffen werden

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2010

Inkrafttretensdatum

13.08.2010

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 2. August 2010 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Oberwart vom 18. Juni 2010, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Oberwart getroffen werden

StF

LGBl. Nr. 47/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55 idgF, in Verbindung mit § 94d Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idgF, wird verfügt

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Landesrecht Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung

Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung

Landesrecht Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

[organ]

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/1981

Inkrafttretensdatum

10.01.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Dezember 1980 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

Stammfassung: GZ. Nr. 3/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs.1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl.Nr.74, wird verordnet

Bundesrecht Errichtung einer vierten Notarstelle in St. Pölten

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Errichtung einer vierten Notarstelle in St. Pölten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.07.2000

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer vierten Notarstelle in St. Pölten

StF: BGBl. II Nr. 224/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20000795

Dokumentnummer

NOR30000855

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 92/2018.

Landesrecht Aufhebung einr Verordnung, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Oberwart getroffen werden

Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Oberwart vom 18. Juni 2010, Zahl: 034/17-2010, mit der ein Halte- und Parkverbot in der Unterwarterstraße in Oberwart verfügt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Bundesrecht Errichtung einer vierten Notarstelle in St. Pölten

Im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in St. Pölten errichtet.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

(1) Das Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Ebenthal, der Gemeinde Maria Rain und der Marktgemeinde Grafenstein (politischer Bezirk Klagenfurt Land) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Tschedram, Göltschach, Rottenstein, Hinterradsberg, Mieger, Saager, Berg und Kreuth gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt

Landesrecht Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung

(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von Aschach an der Donau werden nach Maßgabe des Abs. 2 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen festgelegt.

(2) Das Eingriffsverbot gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in der Anlage 1 (Plan im Maßstab 1:1.000) gekennzeichneten Bereiche für folgende Eingriffe nicht

(3) Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufsschulen angegliederten Schülerheim wird für jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit S 3650,-- festgesetzt.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

Landesrecht Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist der Heimbeitrag in halber Höhe zu entrichten.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

Wenn ein Berufsschüler innerhalb dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) den Lehrgang unterbricht, ist der Verpflegskostenanteil für den restlichen Lehrgangsteil gutzuschreiben.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Sattnitz-Ost“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →