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20000791 AT

Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

132 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (132)

Gesetzestext (132 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

Niederösterreich

02.01.2026

Landesrecht Bürgermeisterwahl in der Marktgemeinde Tamsweg

Bürgermeisterwahl in der Marktgemeinde Tamsweg

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

[organ]

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 144/1971

Inkrafttretensdatum

29.10.1971

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Oktober 1971 über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 144/1971

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vorn 26. Juni 1935 in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, GBI. f. d. L. Ö. Nr. 245, wird verordnet

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Wettunternehmergesetz, Tiroler

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Vorarlberg

17.12.2015

Bundesrecht Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft - Kapitalerhöhung

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Kurztitel

Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft - Kapitalerhöhung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2000

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Langtitel

Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Anteilen im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC)

StF: BGBl. I Nr. 57/2000 (NR: GP XXI RV 105 AB 159 S. 30. BR: AB 6121 S. 666.)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 52/2014.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemeinde Neuberg an der Mürz, KG. Krampen (politischer Bezirk Mürzzuschlag). Die Grenzbeschreibung erfolgt nach der Österreichischen Karte 1 : 50.000, Blatt 103, aufgenommen 1965, VIII. 67. Die Grenze folgt ausgehend vom Hoch Waxeneck (1647) der Gemeindegrenze in allgemein südöstlicher Richtung über Taborsattel, Kleines Waxeneck (1682), Höhenpunkt 1799 (Donnerwand) und Griesleitensattel, verläßt die Gemeindegrenze östlich vorn Gläserkogel (1746), steigt auf diesen auf, zieht zuerst nach Süden und dann nach Westen über den Seichstein zum Hirscheck (1668), steigt zum Ausgang ab, verläuft zur Weggabelung, folgt zuerst dem Fahrweg und dann der Gemeindegrenze über den Kerpenstein zu den Kloben Wänden und verläuft an der Oberkante der Steilabstürze zum Ausgangspunkt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Vorarlberg

17.12.2024

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.

(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten

(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

(1) Das in der Gemeinde Gitschtal, nahe dem Kreuzbergsattel gelegene Möserner Moor wird zum Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Gitschtal (politischer Bezirk Hermagor) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschrieenen Grenzen in der Katastralgemeinde Weissbriach gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgeegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor sowie bei der Gemeinde Gitschtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.

Landesrecht Bürgermeisterwahl in der Marktgemeinde Tamsweg

Die Wahl des Bürgermeisters der Marktgemeinde Tamsweg wird für Sonntag, den 22. April 2012 (Wahltag), ausgeschrieben. Eine allfällige engere Wahl hat am Sonntag, dem 6. Mai 2012, stattzufinden. Als Stichtag hat der 9. Februar 2012 zu gelten.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

(1) Das im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete Gebiet des Naßköhrs wird zum Naturschutzgebiet VIII erklärt.

(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer

(2) Wetten im Sinn dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.

(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopoles, nicht berührt.

Bundesrecht Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft - Kapitalerhöhung

§ 1. Der Bund zeichnet bei der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 245 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Vorarlberg

17.12.2024

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Möserner Moor vorkommenden Schutzgüter gemäß den natürlichen Lebensräumen und Arten gemäß den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

(2) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten, wobei auf das Dohlenkrebsvorkommen in besonderer Weise Bedacht zu nehmen ist.

(3) Grundsätzlich wird die Wiederherstellung und Beibehaltung der Naturnähe, in Abstimmung mit einer Wiederaufnahme oder Fortführung extensiver land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung von

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

In diesem Gebiet ist verboten

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Wette ist die Verabredung eines Preises zwischen zwei oder mehreren Personen über den unbekannten Ausgang eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verabredung festgelegten Ereignisses oder über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis, wenn der Ausgang des Ereignisses oder der Eintritt des bestimmten Umstandes nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Wettunternehmer ist ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler.

(3) Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig Wetten auf eigenen Namen und eigene Rechnung abschließt.

(4) Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden vermittelt.

(5) Wettvermittler ist, wer gewerbsmäßig Wetten oder Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure vermittelt.

(6) Betriebsstätte ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, bei Internetwetten der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.

(7) Wettannahmestelle ist jede ortsgebundene Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.

(8) Wettterminal ist eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist, und einem Wettkunden den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht.

(9) Eingabegerät ist eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist, aber dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht.

(10) Internetwette ist die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Wettannahmestelle ermöglicht.

(11) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(12) Geldwäsche ist die Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 165 des Strafgesetzbuches.

(13) Terrorismusfinanzierung ist die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 278b des Strafgesetzbuches, zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c des Strafgesetzbuches oder die Verwirklichung des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung nach 278d des Strafgesetzbuches.

(14) Wirtschaftlicher Eigentümer ist jener nach § 2 Z 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

(15) Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach § 2 Z 6, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

(16) Führungsebene sind Führungskräfte oder Beschäftigte nach § 2 Z 9 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

(17) Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung nach § 2 Z 10 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

(18) Gruppe ist eine Gruppe von Unternehmen nach § 2 Z 11 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

(19) Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittländer sind Staaten nach § 2 Z 16, 17 und 18 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

(20) Kunde ist jede Person nach § 2 Z 15 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

(21) Glücksspieldienste sind Dienste im Sinn des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849.

(22) Geldwäschemeldestelle ist die Geldwäschemeldestelle nach § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes.

Bundesrecht Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft - Kapitalerhöhung

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.

(2) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.

(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung") vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.

(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.

(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.

(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 77/2024

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (§ 14 Abs. 4) und Mehrkosten (§ 16 Abs. 4).

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie pflegliche Maßnahmen ohne künstliche Baustoffe bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation, sofern sie dem Inhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer dürfen folgende Wetten nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Artikel 4Berufsberechtigung

(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.

(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.

(3) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.

(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.

(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.

(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht nachhaltig wesentlich verändert werden.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten bedarf einer Bewilligung. Diese Tätigkeit darf nur in der betreffenden Betriebsstätte bzw. in den betreffenden Betriebsstätten ausgeübt werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Das NÖ Landesstraßenverzeichnis ist eine Verordnung der Landesregierung. Darin sind die bestehenden Landesstraßen auszuweisen und ist deren Verlauf zu beschreiben. Bei vorhandener oder beabsichtigter Ausführung als Naturstraßen (§ 4 Z 4) sind sie als solche zu bezeichnen.

(2) Neue Landesstraßen oder Teile derselben sind erst in das NÖ Landesstraßenverzeichnis aufzunehmen, wenn

(3) Die Auflassung bestehender Landesstraßen oder von Teilen derselben ist nur zulässig, wenn

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vorn 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.

(2) Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind darüber hinaus anzuschließen

(3) Zur Überprüfung der Angaben nach Abs. 2 lit. a und b ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und des Firmenbuchs berechtigt. Begünstigte nach § 7 haben entsprechende von den zuständigen Behörden aus deren Herkunftsland ausgestellte Nachweise anzuschließen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Möserner Moor“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Zur Sicherung des Baus einer Landesstraße darf die Landesregierung die in einem Lageplan dargestellten Flächen, die für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommen, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Bei der Abgrenzung des Gebietes ist auf die Anforderungen an die Trassenfindung – z. B. im Hinblick auf das Erfordernis ausreichender Abstände der Trasse zu Wohnbauland im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, und zu naturschutzrechtlich geschützten Gebieten – Bedacht zu nehmen.

(2) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 1 ist durch sechs Wochen in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf dieser Verordnung schriftlich Stellung zu nehmen; auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung auf die Dauer ihres Bestandes in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflegung ist durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen.

(4) Im Landesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Landes die Beseitigung eines dem Abs. 4 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.

(6) Die Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 12, jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrer Erlassung, außer Kraft.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn sie

(2) Die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft nur zu erteilen, wenn

(3) Wird die Tätigkeit als Wettunternehmer über ein Wettterminal ausgeübt, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 vorliegen und

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

(2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

(3) Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.

(4) Der Bescheid hat

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Wettunternehmergesetz, Tiroler

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193, umgesetzt.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Die Wintersperre ist der Entfall des Winterdienstes (Schneeräumung und Streuung) für eine Straße.

(2) Die Landesregierung darf für eine Landesstraße, der Bürgermeister für eine Gemeindestraße, die Wintersperre verfügen, wenn für diese Straße

(3) Eine Verfügung nach Abs. 2 ist durch deutlich sichtbare Tafeln mit der Aufschrift “Wintersperre, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr” jeweils am Beginn bzw. Ende der gesperrten Straße oder des Straßenteils ersichtlich zu machen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Die Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Betreffende die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Betreffende

(3) Der Betreffende ist weiters nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist von der Landesregierung eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen sowie eine Abfrage aus der Insolvenzdatei vorzunehmen.

(5) Begünstigte im Sinn des § 7 können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen; werden dort solche nicht ausgestellt, so können diese durch eine eidesstattliche Erklärung des Bewilligungswerbers ersetzt werden.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Der Straßenerhalter einer Landesstraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), wenn dies zur Erkennung, Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.

(2) Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.

(3) Werden die erhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Der Straßenerhalter darf die erhobenen personenbezogenen Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.

(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten personenbezogenen Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise übermittelt werden.

(6) Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verarbeitet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

(7) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verarbeitet hat, festzuhalten.(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist durch eine Bankgarantie oder eine Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von mindestens 150.000,- Euro eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr zu erbringen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung der Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (§ 12) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern).

(2) Ist eine Vorsorge nach Abs. 1 im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfen Grundflächen eingelöst werden, wenn die Nutzung eines darauf bestehenden Gebäudes durch den zu erwartenden Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird.

(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 fallen nicht unter die Straßenbaulast nach § 15. Sie müssen im Voranschlag des Landes gesondert ausgewiesen sein.

(4) Die NÖ Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Schutz der Umgebung vor baubedingten und betriebsbedingten Schallimmissionen für Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken erlassen, die sowohl gemäß § 12 als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung wird durch folgende Zeugnisse und Nachweise erbracht

(2) Eine Ausbildung im Sinn des Abs. 1 kann durch eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in leitender Stellung in einem Wettunternehmen ersetzt werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden

(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.

(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (§ 4 Z 3) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

(5) Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.

(6) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zur Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung eine Eintragung erfolgt.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen im Ausland der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten, die in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. ausgeübt werden.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendeten Enteignungsgegenstandes nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung bei der Landesregierung beantragen. Diese hat über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen (§ 11 Abs. 3) zu entscheiden.

(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung; die Ausführungsfrist nach Abs. 3 wird in diese zehnjährige Frist nicht eingerechnet.

(3) Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass ihn an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Straßenerhalter eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.

(4) Die dinglich Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen. Soweit sie der Landesregierung nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3, 6 und 7 im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.

(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes durch den Straßenerhalter unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hat auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).

(6) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch die Höhe des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 4 festzusetzen. Dabei sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des Straßenerhalters herbeigeführt wurden. Der zu leistende Betrag darf jedoch die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschreiten. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberechtigter ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen, geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Bezüglich der Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung ist § 11 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Rücküberenteignung und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Landesregierung zu veranlassen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung darf ausschließlich vom Straßenerhalter gemäß § 4 Z 6 beantragt werden.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

(3) Liegen jedenfalls die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen vor, hat die Behörde die Parteien und Nachbarn (§ 13 Abs. 1) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Behörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Behörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

(4) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist eine Verständigung nach Abs. 3 nicht erforderlich.

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Die Bewilligung nach § 4 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 von der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen.

(2) Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer zu gewährleisten.

(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Tirol und der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.

(4) Die Wirtschaftskammer Tirol, die Standortgemeinde, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sind von der Erteilung einer Bewilligung in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn

(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Artikel 13Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Die Bewilligung nach § 4 erlischt

(2) Der Verzicht nach Abs. 1 lit. a ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Auf dem von der Bewilligung nach § 12 umfassten Gebiet (Landesstraßenbaugebiet) dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Für Ausnahmen gilt § 6 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung nach § 12 haben die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf Einlösung ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile durch das Land, sofern ihnen die Zustimmung des Landes und die Ausnahmebewilligung der Behörde nach Abs. 1 letzter Satz nicht erteilt wurden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfen

.

(2) Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch

(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so

(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass

(3) Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu entscheiden.

(4) Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Die Bewilligung nach § 4 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu entziehen, wenn

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne

(2) Wird eine Landesstraße oder ein Landesstraßenteil innerhalb des Ortsbereiches nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, oder als Umfahrung dieses Gebietes errichtet, hat die Gemeinde die Kosten des Erwerbs des für den Bau notwendigen Grundes zu tragen. Dies gilt nicht für Straßen, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in das Eigentum des Landes übertragen wurden.

(3) Bei Landesstraßen hat die Gemeinde im Ortsbereich

(4) Bei Straßen, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in das Eigentum des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde im Ortsbereich die Bau- und Erhaltungskosten zu tragen

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Ein Ruhen der Bewilligung ist vom Bewilligungsinhaber der Landesregierung und der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich bekannt zu geben.

(2) Vor Wiederaufnahme der bewilligten Tätigkeit hat der Bewilligungsinhaber dies der Landesregierung und der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich unter Nennung des Wiederaufnahmezeitpunktes bekannt zu geben. Die Tätigkeit als Wettunternehmer darf erst nach der Bekanntgabe und erst zum genannten Wiederaufnahmezeitpunkt ausgeübt werden.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Ein Unternehmen hat die Mehrkosten zu tragen, wenn eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung, die durch dieses Unternehmen verursacht wird, in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut werden muß, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr erforderlich wäre.

(2) Wird eine bestehende Straße auch nur zeitweise im Sinne des Abs. 1 benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen diese Mehrkosten zu tragen.

(3) Die Mehrkosten nach Abs. 1 und 2 richten sich nach

(4) Kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung über die Tragung der Mehrkosten, hat die Behörde diese auf Antrag des Straßenerhalters festzusetzen. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß. Das Unternehmen hat den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt das Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über die Tragung der Mehrkosten den Sachverhalt, so weit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß das Unternehmen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Art. 54 Abs. 2 AEUV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach § 4 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in Tirol berechtigt, wenn

(2) Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Tirol ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, dass die Absicht besteht, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit eines Wettunternehmers auszuüben. Die Anzeige hat zu enthalten

(3) Ob die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeit.

(4) Für die nach den Abs. 1 und 2 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers gelten die §§ 17 bis 24 und die §§ 27 bis 41 sinngemäß.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Dient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.

(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, setzt die Behörde den Aufteilungsschlüssel im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft fest.

(3) Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen

(4) Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.

(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.

(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

(3) Wettkunden, denen eine Wettkundenkarte ausgestellt wurde, dürfen diese nicht an andere Personen weitergeben.

(4) Eine Wettkundenkarte darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.

(5) Die Wettkundenkarte hat die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten

(6) Ein mittels einem biometrischen Erkennungsverfahren eingerichteter Zugang zu einem Wettterminal darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen nach Abschluss eines Kundenkontos ausgegeben werden. Das biometrische Erkennungsverfahren muss eine eindeutige Identifikation des Kunden mittels einem biometrischen Erkennungsmerkmal gewährleisten. Als ein biometrisches Erkennungsmerkmal kann ein Fingerabdruck, eine Iris- oder eine Gesichtserkennung herangezogen werden.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.

Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.

Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(2) Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht erforderlich,

wenn

(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln.

Dazu gehören insbesonders

(4) Soferne nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie den Bestimmungen des Wettreglements, der Kennzeichnungspflichten und der Betriebszeiten sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen; diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.

(2) Scheidet die verantwortliche Person für einen Standort aus, so darf der Betrieb des Wettterminals in der betreffenden Wettannahmestelle bis zur Kenntnisnahme der Anzeige der neuen für den betreffenden Standort namhaft gemachten Person durch die Landesregierung nach § 26 Abs. 2, längstens jedoch vier Wochen, weiter ausgeübt werden, wenn die erforderliche Überwachung nach Abs. 1 durch einen Gehilfen der ursprünglich verantwortlichen Person sichergestellt ist.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern und sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2010 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(2) Die Landesregierung hat Ballungsräume und sämtliche Hauptverkehrsstraßen festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2013 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen sind jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Wetten, ausgenommen Internetwetten, dürfen nur in Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.

(2) Um eine einheitliche Behandlung der Wettkunden sicherzustellen, hat die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer nach einem Wettreglement zu erfolgen. Wetten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Wettreglement angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.

(3) Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten

(4) Das Wettreglement ist in der Wettannahmestelle an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder in sonst geeigneter Form den Wettkunden zur Verfügung zu stellen. Im Fall von Internetwetten ist es auf der Internetseite des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.

(5) Bei Wettterminals müssen die Bestimmungen des Wettreglements nach der Eingabe von Geld kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen. Die Kenntnisnahme des Wettreglements muss vom Wettkunden vor dem Wettabschluss aktiv bestätigt werden.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat eine strategische Lärmkarte für

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 eine strategische Lärmkarte für

(3) Die strategischen Lärmkarten haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten (z. B. Straßendaten, Verkehrsaufkommen) von Gemeindestraßen zu erheben und der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Jeder Wettunternehmer hat unbeschadet weitergehender Dokumentationspflichten alle Wettvorgänge und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnisse zeitlich lückenlos in fortlaufender Reihenfolge elektronisch zu dokumentieren (Wettbuch). Zu erfassen sind jedenfalls

(2) Die im Wettbuch gespeicherten Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorgangs oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, gelöscht werden. Über Verlangen der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sind der jeweiligen Behörde näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Inhalte und die Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat für

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 für

(3) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 und 2 haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Durch Abs. 1 und 2 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat ab den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen. Im Fall von Internetwetten ist der Wettschein dem Wettenden als herunterladbare Datei zu übermitteln.

(2) Der Wettschein hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist), die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, und die Fundstelle im Internet zu enthalten. Weiters hat die Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von den Festlegungen gemäß § 20 und den Aktionsplänen gemäß § 21 betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft und die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hören.

(3) Während der Auflegungsfrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zu den Entwürfen der Aktionspläne Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung der Aktionspläne in Erwägung zu ziehen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 1 bis 3 über die Auflegung gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und Aktionspläne.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; diese hat in deutlich lesbarer Schrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(2) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vorzunehmen.

(3) Im Fall einer Ausübung der Tätigkeit über das Internet ist die Bewilligung auf der Internetseite ersichtlich zu machen.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, sind die Entwürfe der Aktionspläne oder der Änderungen von Aktionsplänen einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, zu unterziehen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Wettannahmestellen sind spätestens um 00.00 Uhr zu schließen und dürfen frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Wettannahmestelle in einer Betriebsanlage befindet, für die nach bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften andere Betriebszeiten gelten; in diesem Fall darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer jedoch nicht zwischen 00.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen.

(2) Wettannahmestellen sind während der Betriebszeiten allgemein zugänglich zu halten.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu Wettannahmestellen, die überwiegend dem Anbieten, der Vermittlung oder dem Abschluss von Wetten dienen, nicht ermöglicht wird.

(2) Der Wettunternehmer hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass in Betriebsstätten mit Wettterminals Kindern und Jugendlichen die Bedienung dieser Wettterminals nicht ermöglicht wird.

(3) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen wird. Im Fall von Internetwetten ist dieser Hinweis auf der Internetseite des Wettunternehmers durch den Wettkunden zu bestätigen.

(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Wettunternehmer.

(5) Eine Aufhebung der Selbstsperre ist frühestens nach sechs Monaten und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den Gemeinden

(3) Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit nach § 2 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, gelten als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 dieses Gesetzes.

(4) Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, gelten als bewilligt nach § 12. § 11a gilt sinngemäß.

(5) Für Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 16 1. Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist von der für Landesstraßen zuständigen Behörde (§ 2 Z 2) eine Bewilligung nach § 12 erforderlich. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 12 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen; weiters ist § 19 Abs. 3 und 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Einer Anzeige nach § 25 lit. a, b, c, d und e sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der angezeigten Maßnahmen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat jede angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständig vorliegenden Unterlagen nach Abs. 1, zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des § 6 vorliegen. Über die Kenntnisnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach § 4 erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. Für Bescheinigungen, die aufgrund von Anzeigen nach § 25 lit. c und e ausgestellt wurden, gilt § 12 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Anlässlich einer Anzeige nach § 25 lit. a, b, c, d und e kann die Landesregierung mit Bescheid auch Bedingungen oder Auflagen festlegen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer zu gewährleisten.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für die Durchführung der angezeigten Maßnahmen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Maßnahmen mit Bescheid zu untersagen.

(5) Eine Anzeige nach § 25 lit. f, g und h ist von der Landesregierung binnen vier Wochen ab Vorliegen der vollständigen Anzeige jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.

Landesrecht NÖ Straßengesetz 1999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, außer Kraft.

(2) § 8a Abs. 2 bis 7 und Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 2, 4, 7 Abs. 3, 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 13b Abs. 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Am 1. Jänner anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 2 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, im Sinn des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu ermitteln und zu bewerten.

(2) Der Wettunternehmer hat die nach Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinn des § 23 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes einzurichten.

(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Abs. 1 sind

(3) Der Wettunternehmer hat sein Risikoprofil im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit neu zu bewerten.

(4) Der Wettunternehmer hat einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu bestellen (Geldwäschebeauftragter). Die Position des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuräumen. Der Wettunternehmer hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,

(5) Der Wettunternehmer hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.

(6) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers kann der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet scheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.

(7) Im Übrigen hat der Wettunternehmer bei der Auswahl seiner Beschäftigten auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten.

(8) Für Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Der Wettunternehmer hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu den Risiken, der Art und der Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, einschließlich der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in dem Ausmaß kennen, welches für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Ein Wettunternehmen, das Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat einem Wettkunden gegenüber die Sorgfaltspflichten nach den §§ 32, 33 und 34 anzuwenden

(2) Der Wettunternehmer hat Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehenden Wettkunden auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

(3) Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.

(4) Werden die Begünstigten von Trusts (§ 1 Abs. 2 Z 17 und Abs. 3 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 1 Abs. 2 Z 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt, so hat der Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage ist, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.

(5) Kommt der Wettunternehmer seinen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 lit. f und g nicht nach oder kann diesen nicht nachkommen, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. In allen Fällen hat der Wettunternehmer in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung nach § 35 Abs. 1 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers gegenüber Wettkunden umfassen

(2) Der Wettunternehmer kann den Umfang der Sorgfaltspflichten nach Abs. 1 auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Wettkunde in eine Risikoklasse einzustufen. Der Wettunternehmer muss der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Stellt ein Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 27) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, für bestimmte geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.

(2) Bevor der Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.

(3) Auch in jenen Bereichen, in denen ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(4) Der Wettunternehmer hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten nach § 32 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten

(3) In Bezug auf Personen nach Abs. 1 lit. c umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten

(4) Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut, so hat der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von ihren Familienangehörigen oder von den ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen, deren Familienangehörigen oder den ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen ist.

(5) Der Wettunternehmer hat, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Wettunternehmer insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer und gegebenenfalls seine Beschäftigten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass

(2) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat nach der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 35 Abs. 1) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Vorgängen oder Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.

(2) Ist eine Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Vorgänge oder Transaktionen nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorganges oder einer verdächtigen Transaktion behindern, so hat der Wettunternehmer die Verdachtsmeldung (§ 35 Abs. 1) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben oder auf den Namen des Wettkunden sonst gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen und ist der Zugriff des Wettkunden auf Gewinne oder ein Guthaben mittels eines biometrischen Erkennungsverfahren zu sperren.

(3) Der Wettunternehmer kann von der Geldwäschemeldestelle verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung eines Vorganges oder einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(4) Die Geldwäschemeldestelle kann gegenüber dem Wettunternehmer anordnen, dass ein laufender oder bevorstehender Vorgang oder eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß § 33 Abs. 1 meldepflichtig ist, zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. § 17 Abs. 4 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gelten sinngemäß.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer und seine Beschäftigten haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung nach § 35 Abs. 1, in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(2) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

(3) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach § 35 Abs. 1 im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,

(4) Der Wettunternehmer ist im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Wettkunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend zu aktualisieren.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer und seine Beschäftigten haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigten Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 35 und 36 gegenüber Wettkunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken, um

(2) Erhält der Wettunternehmer Kenntnis davon oder hat er den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt nach § 35 Abs. 1 vorliegt und kann er vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wettkunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat er die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wettkunden auszusetzen und stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren. Sobald der Wettkunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach § 36 Abs. 4 verständigt wurde, ist der Wettunternehmer jedoch ermächtigt, den Wettkunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist er außerdem ermächtigt, den Wettkunden selbst von der Anordnung zu informieren.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfrage der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war.

(2) Die Systeme nach Abs. 1 müssen geeignet sein, zur Gänze eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Der Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten ermöglichen, anonym betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an eine geeignete Stelle zu melden. Diese Verfahren haben sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass im Sinn des § 40 Abs. 2 bis 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes wirksame Mechanismen vorhanden sind, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.

(3) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 1, entstehen können, mit anderen relevanten Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen zukommt, die der Landesregierung entsprechende Verdachtsfälle melden, zur Verfügung steht. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten

(4) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass der Wettunternehmer bzw. dessen Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.

(5) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 oder 2 oder an die Geldwäschemeldestelle erstattet haben, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Unbeschadet sonstiger Aufbewahrungspflichten nach diesem Gesetz hat der Wettunternehmer aufzubewahren

Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Gesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Tatsachen fest, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, so haben sie umgehend die Geldwäschemeldestelle sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden davon zu unterrichten.

(2) Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium nach § 3 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes umfassend zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.

(4) Die Landesregierung ist im Zug der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung (§§ 4 und 14) und im Rahmen der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen. Die gilt auch für die Bezirksverwaltungsbehörden im Zug von Kontrollen (§ 43), sonstigen Aufsichtsmaßnahmen (§ 44) und im Zug der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 47).

(5) Die Landesregierung hat bei Pflichtverletzungen nach § 47 Abs. 3 jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Wettunternehmer bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen

(7) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn

(8) Die Landesregierung hat die Geldwäschemeldestelle über die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen sowie die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

(9) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundesbehörden und anderen Landesbehörden sowie mit den Behörden von anderen EU-Mitgliedsstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von Maßnahmen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung vor allem in grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen.

(10) Hinsichtlich von Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe an andere Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß anzuwenden.

(11) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie haben

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie von ihr beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmer ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht, zu betreten und zu besichtigen; dies gilt auch für nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume. Darüber hinaus sind sie berechtigt, im erforderlichen Ausmaß Wetten ohne Entgelt durchzuführen.

(2) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der verwendeten Geräte und der verwendeten Programme sowie einzelner Geräte- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung sind dem überprüfenden Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Programme auszuhändigen. Die überprüften Geräte dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder die von ihr beigezogenen Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben. Darüber hinaus sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder die von ihr beigezogenen Sachverständigen berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern.

(3) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei sind die Rechte des Verpflichteten soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele der Kontrolle möglich ist.

(4) Der Wettunternehmer ist verpflichtet, an sämtlichen Überprüfungsmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 mitzuwirken. Für den Fall seiner Abwesenheit hat er sicherzustellen, dass der Eigentümer der Betriebsstätte, die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigten Personen, die verantwortliche Person oder deren Gehilfen nach § 18 an der Ermöglichung der Überprüfungsmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 mitwirken.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung nach diesem Gesetz ausgeübt wird, und ist nicht auszuschließen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor der Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung der Tätigkeit des Wettunternehmers notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme von Wettterminals und Eingabegeräten sowie technischen Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, von sonstigen technischen Hilfsmitteln sowie von dem Wettbetrieb zuzurechnendem Geld, an Ort und Stelle treffen. Dem Wettunternehmer ist im Fall der Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn dieser nicht feststellbar bzw. nicht anwesend ist, an Ort und Stelle zu hinterlassen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn mit Maßnahmen nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden wird, den Betrieb gänzlich oder teilweise an Ort und Stelle schließen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Über Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Ist der Wettunternehmer unbekannt und kann nicht ermittelt werden, so kann auf Maßnahmen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 selbständig erkannt werden. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Bescheide nach Abs. 3 haben dingliche Wirkung; sie sind sofort vollstreckbar.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 nicht mehr vor und ist eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Wetttätigkeit nicht zu erwarten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die Verfügung nach Abs. 3 mit Bescheid aufzuheben.

(6) Erwachsen der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit gesondertem Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sobald eine Entscheidung nach Abs. 3 rechtskräftig geworden ist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen von Bestimmungen nach § 47 Abs. 1 lit. t bis w mit Bescheid anzuordnen, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 43 und 44 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 47 Abs. 1 lit. a, c, e, f, h, k, l, n, o, p, q, r und x als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(3) Die Geldwäschemeldestelle hat bei der Vollziehung der §§ 35 bis 39 und 42 mitzuwirken.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach § 12 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen

(3) Wenn es sich bei Pflichtverletzungen nach Abs. 1 lit. t bis w um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro.

(4) Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer, oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 3 genannten Wetten duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.

(5) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Bezirksveraltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. t bis w oder Abs. 3 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von § 31 Abs. 1 VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 VStG fünf Jahre.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen juristische Personen bei Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. t bis w oder 3 Geldstrafen nach § 47 Abs. 2 lit. a oder 3 verhängen wenn die Übertretung zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, in dem sie

(2) Juristische Personen können wegen Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. t bis w oder 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer solchen Übertretung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. t bis w oder 3 sowie nach § 48 hat die Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Setzung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 42 Abs. 5 hat die Landesregierung unbeschadet der §§ 19 ff VStG alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung nach den §§ 47 und 48 mitzuteilen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat

(2) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten

(3) Hält die Landesregierung die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Landesregierung

(4) Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 und § 26, sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach den § 20, § 37, § 38, § 40 § 42, § 43, § 44 und § 47 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 3 an die Behörden des Bundes und der Länder sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 rechtmäßig ausgeübt, so darf diese Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Auf die weitere Ausübung dieser Tätigkeit sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Bestehende Wettterminals, die aufgrund des Abs. 1 weiter betrieben werden dürfen, sind spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 17 Abs. 2 anzupassen. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Wettreglements sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 19 Abs. 2 anzupassen. Die Anpassung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geführte Wettbücher sind bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 20 Abs. 1 anzupassen.

(5) Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 rechtmäßig ausgeübt, so hat die Ausfolgung eines Wettscheines nach § 21 erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(6) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren nach § 28 Abs. 1 und 2 vorzulegen sowie den Geldwäschebeauftragten nach § 28 Abs. 4 einzurichten und diesen der Landesregierung namhaft zu machen.

(7) Soweit in anderen Landesgesetzen auf das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz bzw. einzelne seiner Bestimmungen verwiesen wird, werden diese Verweisungen durch Verweisungen auf dieses Gesetz bzw. durch Verweisungen auf dessen jeweils entsprechende Bestimmungen ersetzt. Für Zwecke der Erhebung der Vergnügungssteuer gilt, dass Eingabegeräte Wettterminals gleichzuhalten sind.

(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2025 ausgehändigten Wettkundenkarten dürfen weiterhin benutzt werden. Die Wettkundenkarten gemäß § 17 Abs. 5 sind ab dem 1. Juni 2026 auszustellen.

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/28/A).

(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 27/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2024/432/AT).

Landesrecht Wettunternehmergesetz, Tiroler

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, außer Kraft.

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