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20000790 AT

Europaschutzgebiet Ratschitschacher Moor

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet Ratschitschacher Moor

Europaschutzgebiet Ratschitschacher Moor

Landesrecht Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 140/1972

Inkrafttretensdatum

29.11.1972

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1972 über die Erklärung des nordwestlichen Teiles der Gemeinde Ramsau am Dachstein zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Stammfassung: LGBl. Nr. 140/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.Juni 1935, in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10.Februar 1939, GBl.f.d.L.Ö. Nr. 245, wird. verordnet

Landesrecht Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Anhang zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1972 über die Erklärung des nordwestlichen Teiles der Gemeinde Ramsau am Dachstein zum Naturschutzgebiet.

Das Naturschutzgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 14 Dachstein Salzkammergut in der Gemeinde Ramsau am Dachstein (politischer Bezirk Liezen). Seine Grenze verläuft, ausgehend vom Torstein (2848 in), entlang der Landesgrenze in allgemein östlicher Richtung bis zum Großen Koppenkarstein (2865 in), von hier in allgemein südlicher Richtung entlang der Geländekante über die Hohe Gamsfeldspitze (2611 in) zum Schmiedstock (2623 in), weiter in allgemein südwestlicher Richtung abwärts über die Höhenpunkte 1759 und 1725 (Brandriedel) hinunter zur Mündung des Seitengrabens in den Schildlehenbach unterhalb der Vorderen Schlitznalm, von hier in allgemein nordwestlicher Richtung aufwärts zum Durchat (1729 in), entlang der Zirbenrinne zur Landesgrenze hinunter und dieser folgend nach Norden zum Ausgangspunkt.

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

(1) Der im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete nordwestliche Teil der Gemeinde Ramsau am Dachstein wird zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen) erklärt.

(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl. Nr. 35, nicht berührt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, den Pflanzenbestand zu schädigen oder zu gefährden; insbesondere ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen sowie die Gestaltung oder die Beschaffenheit des Bodens zu ändern.

Landesrecht Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, insbesondere die Almwirtschaft, sowie pflegliche Maßnahmen bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation.

Landesrecht Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn hiedurch der geschützte Pflanzenbestand nicht nachhaltig wesentlich verändert wird.

Landesrecht Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die in Bescheiden nach § 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

Landesrecht Naturschutzgebiet Ramsau, nordwestlicher Teil der Gemeinde (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

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