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20000789 AT

Heimbeiträge für die im Heim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schülerinnen und Schüler

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht Heimbeiträge für die im Heim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schülerinnen und Schüler

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Heimbeiträge für die im Heim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schülerinnen und Schüler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/2010

Inkrafttretensdatum

13.07.2010

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juni 2010, mit welcher die Heimbeiträge für die im Heim für Schülerinnen und Schüler der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schülerinnen und Schüler neu festgesetzt werden

StF

LGBl. Nr. 40/2010

br /

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2008, wird verordnet

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Landesrecht Assanierungsgebiet Gloggnitz

Niederösterreich

13.04.2017

Landesrecht Auflassung der Wallersee Landesstraße als Landesstraße

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Auflassung der Wallersee Landesstraße als Landesstraße

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 18/2012

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Langtitel

Gesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem die L 263 Wallersee Landesstraße als Landesstraße

aufgelassen wird

StF: LGBl Nr 18/2012 (Blg LT 14. GP

RV 164

,

AB 218

, jeweils 4. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen

Landesrecht Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

[organ]

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 147/1972

Inkrafttretensdatum

22.12.1972

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 1972 über die Erklärung des Gebietes Pleschkogel Walzkogel Mühlbachgraben zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Stammfassung: LGBl. Nr. 147/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935, in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245, wird verordnet

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 93/2018.

Landesrecht Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Anlage zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 1972 über die Erklärung des Gebietes Pleschkogel Walzkogel Mühlbachgraben zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Das Naturschutzgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 28 (LGBI. Nr. 35/1956) in den Gemeinden Eisbach (KG. Hörgas, KG. Kehr und Plesch) und Gschnaidt (KG. Gschnaidt), politischer Bezirk Graz Umgebung. Seine Grenze verläuft im. Uhrzeigersinn, ausgehend am Waldrand beim Karrenweg südwestlich vom Pleschwirt, dein Waldrand entlang bis nördlich Pongratzbauer, durchquert den Wald an seiner schmalsten Stelle nach Norden, zieht, die Wiese einschließend den Waldrand entlang an den Gehöften Riemer, Höfer und Heigger vorbei bis zum Karrenweg und zur Gemeindegrenze, folgt dem Karrenweg und der Gemeindegrenze nach Norden bis vor dem Heigger Kogel, durchquert den Wald, schließt die baumfreie Region des Heigger Kogels ein, folgt dem Fahrweg zur Mühlbacher Tumpfwiese, zieht den Waldrand entlang, die Mühlbacher Tumpfwiese einschließend, bis zum Fahrweg, der den Walzkogel im Westen und Norden umzieht, folgt diesem am Grat nach Norden zum Mühlbacher Kogel, biegt nach Süden ab, zieht über die Mühlbacher Hütte auf der Kammlinie zum Hochstein, folgt dem Geländerücken zum Treffenkogel, fällt nach Ostsüdosten, dem Höhenrücken folgend, zum unteren Waldrand ab, zieht den Waldrand entlang zum Lerchgrabenweg, folgt diesem, nach Westnordwesten aufwärts bis zur Weggabelung auf dem Rücken, folgt dem Rücken nach Südsüdosten auf eine Bergkuppe, fällt zur Einmündung des Kogelleitengrabens in den Mühlbachgraben ab, folgt zuerst dem Fahrweg im Kogelleitengraben aufwärts und dann dem Fußsteig, der links abzweigend auf den südlichen Berghang hinaufführt und am Rücken zum Fahrweg stößt, führt diesen entlang, erreicht östlich des Gehöftes Höfer,die Gemeindegrenze, folgt ihr bis 100 m vor dem Pleschwirt, quert die Wiese nach Südosten und folgt dem Waldrand zum Ausgangspunkt.

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Heimbeiträge für die im Heim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schülerinnen und Schüler

Die für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der im Heim für Schülerinnen und Schüler der Landesberufsschule untergebrachten Schülerinnen und Schüler einzuhebenden Beiträge (Heimbeiträge) werden mit Wirkung vom 6. September 2010 wie folgt neu festgelegt

64,00 Euro für vollinterne Schülerinnen und Schüler

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

(1) Das Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“ umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Villach (politischer Bezirk Villach Stadt), der Gemeinden Wernberg (politischer Bezirk Villach Land) und Ossiach (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Gratschach, Ossiach, Wernberg I und Umberg gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht Auflassung der Wallersee Landesstraße als Landesstraße

Die L 263 Wallersee Landesstraße wird als Landesstraße aufgelassen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

(1) Das Gebiet PleschkogelWalzkogelMühlbachgraben wird in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl. Nr. 35, nicht berührt.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht Auflassung der Wallersee Landesstraße als Landesstraße

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Landesrecht Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, den Pflanzenbestand zu schädigen oder zu gefährden; insbesondere ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen sowie die Gestaltung oder die Beschaffenheit des Bodens zu ändern.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß sowie pflegliche Maßnahmen bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn hiedurch der geschützte Pflanzenbestand nicht wesentlich und nachhaltig verändert wird.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die in Bescheiden nach § 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Ossiacher Tauern“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

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