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20000786 AT

Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

77 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (77)

Gesetzestext (77 Artikel)

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/2010

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Mai 2010, mit der ein Teil des Grundstücks Nr. 22029/1 der KG Oberwart zum "Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese" erklärt wird

StF

LGBl. Nr. 37/2010

[CELEX Nr. 31992L0043, 31997L0062, 32006L0105]

LGBl. Nr. 35/2011

(DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2009, wird verordnet

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Landesrecht Fonds-Nachlassverordnung 2002

Fonds-Nachlassverordnung 2002

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

Landesrecht Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

[organ]

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 74/1973

Inkrafttretensdatum

10.08.1973

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1973 über die Erklärung des Attems Moores bei Straß in Steiermark zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 5 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935, in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245, wird verordnet

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

Auszeichnungen des Landes Tirol

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 193 – Faschinastraße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 193 – Faschinastraße als Landesstraße

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.07.2001

Abkürzung

AEV Abluftreinigung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung)

StF: BGBl. II Nr. 218/2000 [CELEX-Nr.: 376L0464, 396L0061]

Änderung

BGBl. II Nr. 62/2005

BGBl. II Nr. 201/2014

BGBl. II Nr. 128/2019

BGBl. II Nr. 389/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000786

Dokumentnummer

NOR30000844

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 64/2018.

Landesrecht Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Das Naturschutzgebiet liegt in der Marktgemeinde Straß in Steiermark (politischer Bezirk Leibnitz) und umfaßt die Grundstücke Nr. 262/2, 262/3, 262/4, 262/5, 262/6, 262/7, 262/14 und 262/15 der Katastralgemeinde Straß.

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

Auszeichnungen des Landes Tirol

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

Bakterientoxizität GL

4

a)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

b)

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

c)

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A 2

Anorganische Parameter

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

ber. als Sb

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als As

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

Cadmium

0,05 mg/l

0,05 mg/l

ber. als Cd

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

Cobalt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Co

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

Zinn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Sn

Ammonium

5,0 mg/l

–

ber. als N

d)

Chlorid

e)

–

ber. als Cl

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

freisetzbar

ber. als CN

Fluorid

20 mg/l

20 mg/l

ber. als F

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

ber. als N

f)

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

–

ber. als P

Sulfat

–

g)

ber. als SO4

Sulfid

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als S

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

ber. als SO3

A 3

Organische Parameter

Gesamter org. geb.

30 mg/l

–

Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

Chemischer Sauer-

90 mg/l

–

stoffbedarf (CSB)

ber. als O2

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

–

stoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

ber. als Phenol

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

aromat. Kohlenwasser-

stoffe Benzol, Toluol,

Xylole und Ethylbenzol

(BTXE)

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Die erste Sitzung des Ausschusses (§ 22 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist so anzuberaumen, dass an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.

(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Ausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds das älteste anwesende Mitglied.

(3) Unmittelbar nach der Wahl der bzw. des Vorsitzenden hat diese bzw. dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(4) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers das Protokoll führt.

(5) Die gewählte Schriftführerin bzw. der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl aufzunehmen.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Erfüllt die bzw. der Vorsitzende, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder die Schriftführerin bzw. der Schriftführer eines Ausschusses die ihr bzw. ihm obliegenden Aufgaben durch länger als zwei Monate nicht, so kann sie bzw. er von jenem Ausschuss, von dem sie bzw. er gewählt wurde, ihrer bzw. seiner Funktion im Ausschuss enthoben werden.

(2) Im Fall des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschussfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Ausschuss unverzüglich durch Wahl aus seiner Mitte für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.

(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuss Meldung zu machen

(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben; sie dürfen nach zehn Jahren vernichtet werden.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

(2) Zur Beschlussfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle sowie in allen in Betracht kommenden Schulen, erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen, so bekannt zu machen, dass sie alle Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.

(2) Bei der Festlegung des Termins der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.

(4) Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz), ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Sind sowohl die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat die an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Landeslehrerin bzw. der an Lebensjahren älteste anwesende Landeslehrer den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.

(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (§ 6 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen.

(3) Die bzw. der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; sie bzw. er ist berechtigt, Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu verweisen.

(4) Die bzw. der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihr bzw. ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

Die bzw. der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen, ihre Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu verlesen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und der §§ 5 und 6 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) jedenfalls geheim zu erfolgen hat.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolls obliegt der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 7 Abs. 2).

(2) In das Protokoll sind insbesondere aufzunehmen

(3) Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer des Dienststellenausschusses sowie von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen.

(4) Jeder stimmberechtigten Landeslehrerin bzw. jedem stimmberechtigten Landeslehrer der Dienststelle ist auf ihr bzw. sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Die Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Ausschusses vorzubringen.

(2) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben Anfragen der Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer zu beantworten oder ihrem Ausschuss weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer haben die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuss, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies von der Landeslehrerin bzw. dem Landeslehrer verlangt wird.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

Fällt eine beim Ausschuss (Vertrauenspersonen) anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Ausschuss (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Ausschuss die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Ausschuss mitzuteilen.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse), in der Folge kurz „Ausschüsse“ genannt, sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder der Ausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.

(3) Das Verlangen der Mitglieder eines Ausschusses, diesen Ausschuss einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Personalvertretungsgesetz), ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

Ist ein Ausschuss zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlussfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkt die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

In Sitzungen des Ausschusses führt die bzw. der Vorsitzende desselben und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre bzw. seine Stellvertreterin bzw. ihre bzw. sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nicht anwesend, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

(2) Die Tagesordnung ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Abänderung und Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuss nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.

(3) Nach der Verlesung und eventuellen Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung im Sinn des Abs. 2 und nach der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung (§ 7 Abs. 8) sind die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Ausschuss abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von der bzw. dem Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des Ausschusses, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden, zu erläutern; sodann ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluss der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunkts abzustimmen.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende hat den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlusswort der bzw. dem zu, auf deren bzw. dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

(3) Die bzw. der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie bzw. er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.

(4) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist die bzw. der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf „Zur Ordnung“ die Missbilligung des Verhaltens auszusprechen. Die bzw. der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunkts weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat die bzw. der Vorsitzende in einer Sitzung eine Rednerin bzw. einen Redner bereits zweimal „Zur Sache“ oder „Zur Ordnung“ ermahnt, so ist sie bzw. er berechtigt, der Rednerin bzw. dem Redner das Wort zu entziehen.

(5) Der Ausschuss kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednerinnen bzw. Rednern keine weiteren Rednerinnen bzw. Redner mehr zuzulassen (Schluss der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, dass der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Rednerinnen bzw. Redner genügend erörtert sein wird.

(6) Über den Antrag auf Schluss der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin bzw. eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluss der Rednerliste ist unzulässig. Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Ausschuss keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds des Ausschusses hat jedenfalls geheim zu erfolgen.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich die Abstimmende bzw. der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfall die bzw. der Vorsitzende.

(3) Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied des Ausschusses ist unzulässig.

(4) Stimmenthaltung ist zulässig.

(5) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel die bzw. der Vorsitzende.

(6) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.

(7) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu verlesen.

(8) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie bzw. er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; anderenfalls ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.

(9) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt der bzw. dem Vorsitzenden.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, in das die Mitglieder des Ausschusses über Verlangen Einsicht nehmen können.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführerinnen bzw. Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzustellen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls herangezogen werden. Steht keine Schriftführerin bzw. kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuss für die betreffende Sitzung eine Ersatzschriftführerin bzw. einen Ersatzschriftführer zu wählen, der bzw. dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Die Ersatzschriftführerin bzw. der Ersatzschriftführer hat auch über den vor ihrer bzw. seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.

(3) Das Protokoll hat zu enthalten

(4) Der Ausschuss kann beschließen, dass Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

(5) Die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuss kann beschließen, dass Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlussprotokoll).

(6) Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 4 Abs. 3) zu verlesen.

(7) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen. Hierüber hat der Ausschuss sogleich abzustimmen.

(8) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Ausschuss. Es ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

(9) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer aufzubewahren und der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind von der bzw. dem Vorsitzenden und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu unterzeichnen.

(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der Genehmigung (§ 7 Abs. 8) des den Beschluss enthaltenden Protokolls ausgefertigt werden, wenn es der Ausschuss ausdrücklich beschließt.

(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Fall muss die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.

(4) Besitzt der Ausschuss einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

(1) Unterausschüsse des Ausschusses haben aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluss des Ausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuss zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, dass keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.

(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen.

(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuss hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl der bzw. des Vorsitzenden hat diese bzw. dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(4) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden hat im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.

(5) Der Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Der Unterausschuss kann dem Ausschuss, wenn dieser nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln oder von einer bzw. einem von ihm bestellten Berichterstatterin bzw. Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichts dem Ausschuss als Minderheitsbericht zu übermitteln oder vorzutragen.

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

(1) Ein Teil des Grundstücks Nr. 22029/1, KG Oberwart, wird zum „Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese“ erklärt.

(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraums Wehoferbachwiese“ verlaufen entsprechend der Darstellung der in der Anlage zu dieser Verordnung grün dargestellten Teilfläche des Grundstücks Nr. 22029/1. Die Eckpunkte dieser Fläche werden durch folgende Koordinaten in der Projektion GK BMN 34 festgelegt

Eckpunktkoordinaten Nr.

Rechtswert

Hochwert

1

738.686

240.549

2

738.911

240.470

3

738.746

240.671

4

738.950

240.548

Zwischen den Koordinaten 1 und 2 verläuft die südliche Grenze des „Geschützten Lebensraums Wehoferbachwiese“ zwischen dem Grundstück Nr. 22029/1 und dem Grundstück Nr. 22030 (Weg).

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

(1) Die zum überwiegenden Teil in der Marktgemeinde Velden am Wörthersee und zu einem geringen Teil im Südlichen Bereich des Langen Mooses in der Gemeinde Wernberg gelegenen Moore wie Langen Moos (14,2 ha), Moor östlich (4,1 ha) und nördlich des Stallhofenberges (3,15 ha) werden zum Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Velden am Wörthersee und der Gemeinde Wernberg (politischer Bezirk Villach Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Köstenberg und Trabenig gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht Fonds-Nachlassverordnung 2002

(1) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem

(2) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem

-

mehr als

5 bis 9 Jahren ein 15 %-iger Nachlass

-

9,5 bis 16 Jahren ein 25 %-iger Nachlass

-

16,5 Jahren und mehr ein 35 %-iger Nachlass

Landesrecht Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

(1) Das AttemsMoor nördlich von Straß in Steiermark (politischer Bezirk Leibnitz) wird in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

(1) Die Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol werden als Anerkennung und Dank für die vorbildhafte Förderung des Ansehens und des Wohles des Landes durch herausragendes öffentliches oder privates Wirken, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet, verliehen.

(2) Für die Verleihung einer Auszeichnung für Verdienste um das Land Tirol ist ausschließlich die Bedeutung des Wirkens einer Person im Interesse des Landes Tirol maßgeblich. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

(3) Von der Verleihung einer Auszeichnung für Verdienste um das Land Tirol ist abzusehen, wenn eine Würdigung des Wirkens einer Person in anderer Form in Betracht kommt.

(4) Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolge endgültig nachgesehen worden sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 193 – Faschinastraße als Landesstraße

Die L 193 – Faschinastraße ist eine Landesstraße.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

Auszeichnungen des Landes Tirol

Landesrecht V Geschäftsführung d. Organe d. Personalvertretung f Landeslehrerinnen u. -lehrer f. land- und forstwirtschaftliche Fach- u. Berufsschulen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Oktober 1968 betreffend die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, LGBl. Nr. 41/1968, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/1990, hinsichtlich der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen außer Kraft.

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

Diese Verordnung dient dem Schutz des Feuchtwiesengebiets Wehoferbachwiese in der KG Oberwart sowie der dort vorkommenden Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Diese Verordnung dient der Bewahrung oder einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).

Landesrecht Fonds-Nachlassverordnung 2002

Der Einreichzeitraum ist zwischen dem 1.1.2002 und dem 30.6.2002 und sind die Anträge an die NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG als Darlehensverwalter zu richten.

Landesrecht Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Moor in seinem Bestand zu schädigen oder zu gefährden; insbesondere ist verboten

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

(1) Die Tiroler Lebensrettungsmedaille wird an Personen verliehen, die sich trotz großer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bei der Rettung eines Menschen in Tirol besonders eingesetzt haben.

(2) Die Tiroler Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz wird an Personen verliehen, die anläßlich einer Katastrophe in Tirol mindestens 48 Stunden ununterbrochen im Hilfseinsatz gestanden sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 193 – Faschinastraße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 193 – Faschinastraße ist in den nachstehend aufgelisteten planlichen Darstellungen des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.

Plan-Bezeichnung

Maßstab

Datum

BS-2013-028 L193_Abschnitt1_11235103

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt2_11235101

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt3_11235100

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt4_11235101

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt5_11245303

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt6_12245202

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt7_12245203

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt8_12245302

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt9_12245300

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt10_12245301

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt11_12245103

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt12_12245101

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt13_12245100

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt14_12245101

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt15_13245000

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt16_13255202

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt17_13255203

1 : 5.000

27.08.2014

BS-2013-028 L193_Abschnitt18_13255201

1 : 5.000

27.08.2014

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst

Toxizität, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare org. geb. Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt

Landesrecht Fonds-Nachlassverordnung 2002

(1) Stichtag zur Feststellung der erforderlich Mindest- und Restlaufzeit und Ermittlung des Nachlasses ist der 31.12.2001.

(2) Zum Ansuchen um Rückkauf des Darlehens ist der Eigentümer, Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) berechtigt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Unberührt bleibt die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei.

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

Die Auszeichnung für Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens wird an Personen verliehen, die 25, 40 bzw. 50 Jahre auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens hilfreich tätig gewesen sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 193 – Faschinastraße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 65/2014, tritt am 01. November 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 65/2014, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009 und Nr. 105/2012, der Ausdruck „193 Faschinastraße von der Vorarlberger Straße in Nüziders über Ludesch – Damüls bis zur Bregenzerwaldstraße in Au 38,6“ außer Kraft.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

Im Einzelfall können Eingriffe in den „Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese“ bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

(1) Die Erarbeitung eines Managementplans erfolgt auf schriftliches Verlangen der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und weiterer Anspruchsgruppen in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des Managementplanes ist es, durch geeignete (Pflege)Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu gewährleisten.

(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Der Managementplan wird auf Basis einer Prioritätenreihung des Landes und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes erstellt.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die im Einvernehmen durchzuführende Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht Fonds-Nachlassverordnung 2002

Der Rückkauf des Darlehens hat bei einmaliger Zahlung zum 1.10.2002 und bei Zahlung in 2 Teilbeträgen zum 1.10.2002 und 1.4.2003 zu erfolgen, wobei die Berechnung möglicher Zinsen zum Stichtag 1.10.2002 erfolgt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung mit Bescheid zugelassen werden, wenn das Moor in seinem Bestand nicht wesentlich und nachhaltig verändert wird.

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

(1) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold mit Brillant wird an Personen verliehen, die in Tirol einen ordentlichen Wohnsitz haben, bei einem Tiroler Sportverein gemeldet sind und als aktive Sportler außerordentliche internationale Spitzenleistungen erbracht haben, und zwar

(2) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold wird an Personen verliehen, die in Tirol einen ordentlichen Wohnsitz haben, bei einem Tiroler Sportverein gemeldet sind und als aktive Sportler langjährige außerordentliche Leistungen erbracht haben, die Voraussetzungen nach Abs. 1 jedoch nicht erfüllen.

(3) Das Tiroler Sportehrenzeichen wird an Personen verliehen, die sich als Trainer oder Funktionäre durch langjährige außerordentliche Leistungen um den Tiroler Sport besonders verdient gemacht haben.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (§ 1 Abs. 2 Z 4) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Kohlenwasserstoff-Index zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Kohlenwasserstoff-Index im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

Das Betreten des Schutzgebiets ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Oberwart vorzunehmen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder sonstiger Nutzungsberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.

Landesrecht Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

(1) Die Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol und die vorgesehenen Kleinformen dieser Auszeichnungen sind entsprechend den in der Anlage 1 dargestellten Abbildungen zu gestalten.

(2) Die Auszeichnungen für Lebensrettungen und Katastropheneinsatz, für Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens und für Leistungen auf dem Gebiet des Sportes sind entsprechend den in der Anlage 2 dargestellten Abbildungen zu gestalten.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2005 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).

(4) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 7, § 1 Abs. 5 Z 4, § 2, § 4 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Wenn eine am Tag des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, oder BGBl. II Nr. 62/2005, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).

(6) § 2, § 4 Abs. 4 Z 4 lit. f), § 4 Abs. 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 Z 8 sowie § 1 Abs. 3 Z 2, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§ 3 und 5 sind ausgenommen

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

(1) Die Auszeichnungen sind wie folgt zu tragen

(2) Die Kleinformen sind als Anstecknadel an der linken Brustseite oder als Krawattennadel zu tragen.

(3) Zur Uniform ist das Tragen des Bandes in Form einer Ordensspange gestattet.

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

Die für die Pflege und Erhaltung des Schutzgebiets sowie die für die dort vorkommenden Pflanzenarten notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Pflegeplans verbindlich festzulegen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

(1) Die Überreichung einer Auszeichnung hat in feierlicher Form zu erfolgen.

(2) Der Ring des Landes Tirol ist im Rahmen eines Festaktes vor dem versammelten Landtag zu verleihen. Das Ehrenzeichen des Landes Tirol ist nach Möglichkeit am 20. Februar jeden Jahres, das Verdienstkreuz des Landes Tirol und die Verdienstmedaille des Landes Tirol sind nach Möglichkeit am 15. August jeden Jahres zu verleihen.

(3) Mit jeder Auszeichnung ist eine in schlichter Ausstattung angefertigte Urkunde über die Verleihung auszufolgen. Mit dem Ehrenzeichen des Landes Tirol wird weiters das „Ehrenzeichenbuch“ als Verzeichnis sämtlicher Ehrenzeichenträger des Landes Tirol überreicht.

Landesrecht Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die in § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Stadtgemeinde Oberwart, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für die Vollziehung der Naturschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Moore am Ossiacher Tauern“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.

(2) Jede ausgezeichnete Person kann die vorgesehene Kleinform der ihr verliehenen Auszeichnung und gegebenenfalls eine Zweitausfertigung für die in Verlust geratene Auszeichnung gegen Ersatz der Herstellungskosten erwerben.

(3) Die Auszeichnung darf von anderen Personen als der ausgezeichneten nicht getragen und zu deren Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Rückgabepflicht. Erben dürfen die Auszeichnung jedoch nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“

Durch diese Verordnung werden umgesetzt

Landesrecht Auszeichnungen des Landes Tirol

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über das Statut für das Ehrenzeichen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 67/1961, außer Kraft.

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