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20000785 AT

Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

104 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (104)

Gesetzestext (104 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Oberösterreich

29.10.2014

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

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1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.07.2001

Abkürzung

AEV Chemiefasern

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern)

StF: BGBl. II Nr. 217/2000 [CELEX-Nr.: 376L0464, 396L0061]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000785

Dokumentnummer

NOR30000843

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 94/2018.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität

2

b)

GF,Ei

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

Stoffe

d)

c)

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5–10,5

A 2

Anorganische Parameter

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

6.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Zn

e)

e)

7.

Freies Chlor

g)

0,2 mg/l

ber. als Cl2

f)

8.

Ammonium

5,0 mg/l

i)

ber. als N

h)

9.

Chlorid

durch Parameter

–

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

10.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

freisetzbar

ber. als CN

11.

Gesamter geb.

30 mg/l

–

Stickstoff TNb

ber. als N

j)

12.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

–

ber. als P

13.

Sulfat

–

k)

ber. als SO4

14.

Sulfid

0,5 mg/l

2,5 mg/l

ber. als S

15.

Kohlenstoff-

0,5 mg/l

2,5 mg/l

disulfid

ber. als CS2

A 3

Organische Parameter

16.

Chemischer Sauer-

120 mg/l

–

stoffbedarf CSB

m)

ber. als O2

l)

17.

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

–

stoffbedarf BSB5

ber. als O2

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,5 mg/l

geb. Halogene AOX

ber. als Cl

19.

Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

lipophile Stoffe

20.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

20 mg/l

21.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,2 mg/l

geb. Halogene POX

ber. als Cl

22.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

n)

und nichtionischen

Tenside

23.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

aromat. Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole und

Ethylbenzol BTXE

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Wahlvorschlags mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 Bundes-Personalvertretungsgesetz) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuss ist vom Dienststellenwahlausschuss nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Dienststellenwahlausschuss glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterzeichnerin bzw. ein Unterzeichner des Wahlvorschlags durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 17. Tag vor dem (ersten) Wahltag erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(6) Wenn eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr jener Dienststelle angehört, bei der sie bzw. er sich am Tag der Wahlausschreibung befunden hat, oder nach Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen wurde, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung einer anderen Wahlwerberin bzw. eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am 17. Tag vor dem (ersten) Wahltag beim Dienststellenwahlausschuss einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(7) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz) bekämpft werden.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im Folgenden „Briefwahl“ genannt) muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltag möglich ist, dass sie die bzw. der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechts benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen. Die Voraussetzungen für die Briefwahl sind jedenfalls dann offenkundig, wenn sich die Wahlzelle außerhalb eines Dienststellenteiles (Schule) befindet.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrags, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechts durch die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten gesichert ist.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass die bzw. der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat dieser ihr bzw. ihm nachweislich zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass die bzw. der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung der bzw. dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuss schriftlich zu vermerken und von der bzw. dem Bediensteten durch ihre bzw. seine Unterschrift zu bestätigen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs vorzunehmen.

(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.

(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Ort stattzufinden. Der Wahlort muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten der Wählerin bzw. des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 391/1970, sinngemäß.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 vH dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuss.

(4) Der Zentralwahlausschuss kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuss überlassen. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuss vorzusorgen, dass aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie bzw. er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuss, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuss diese Anzahl zu überprüfen, im Fall des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Der Dienststellenwahlausschuss (§ 16 Bundes-Personalvertretungsgesetz) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuss 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuss 301 bis 1.000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuss aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1.000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuss aus sieben Mitgliedern.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 19) festzuhalten.

(4) Erscheint eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter zur Wahl, die bzw. der gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuss festzustellen, dass das Wahlrecht der bzw. des Bediensteten erloschen ist.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Wählerin bzw. der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuss zu treten und ihren bzw. seinen Namen zu nennen. Hierauf hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses der Wählerin bzw. dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat die Wählerin bzw. der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat die Wählerin bzw. der Wähler das Wahlkuvert der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, die bzw. der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist der Wählerin bzw. dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt die Wählerin bzw. der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und der Wählerin bzw. dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin bzw. der Wähler hat den ihr bzw. ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens der Wählerin bzw. des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 11), kann ihre bzw. seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuss abgeben. Benützt sie bzw. er zur Stimmabgabe nicht das ihr bzw. ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihr bzw. ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihr bzw. ihm die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Dies ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen.

(5) Im Zweifel hat die Wählerin bzw. der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postweg dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihr bzw. ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23 Abs. 1) hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ oder „Nicht wahlberechtigt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Stimmabgabe ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeuginnen und Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wählerinnen bzw. Wähler festzustellen. Sodann hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen bzw. Bewerber nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist sie bzw. er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitglieds des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten von der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuss zu vernichten.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt die bzw. der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Wird eine Wahl im Sinn des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil der Wahl eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstücks nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Dienststellenausschuss hat seinen Beschluss über die Bestellung einer bzw. eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses dieser bzw. diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Der Zentralausschuss ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschussbereichs zu wählen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Der Zentralwahlausschuss (§ 18 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz) besteht dann, wenn der Zentralausschuss weniger als 4.000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuss 4.000 bis 8.000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuss aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8.000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuss aus neun Mitgliedern.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschussbereichs zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinn des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber) enthalten dürfen, als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuss Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereichs spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der die bzw. der Wahlberechtigte angehört.

(3) Der bzw. dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln bzw. auszuhändigen.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat der Wählerin bzw. dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und die Wählerin bzw. der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.

(5) Ist eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) wahlberechtigt, so hat sie bzw. er ihr bzw. sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuss errichtet ist. Dieser bzw. diesem Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinn des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss von der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder per E-Mail als auch schriftlich mitzuteilen.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuss obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuss zu erfüllen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinn des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuss Gewählten im Sinn des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuss.

(2) Der Zentralwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschussbereichs zur Verlautbarung mitzuteilen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstücks nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Bei Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuss im Sinn des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuss. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss, dann hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) eine Wahlzeugin bzw. einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.

(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss, dann hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgaben wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses einzuberufen ist und spätestens vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 82/2021)

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, dass die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle (vom Zentralwahlausschuss) wahrgenommen werden.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat hiebei vorzusorgen, dass durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.

(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinn des § 23 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und anschließend erst zu zählen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

(5) Die Tage des Postlaufs gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Beabsichtigt eine Wählergruppe, eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten als Wahlzeugin bzw. Wahlzeuge (§ 16 Abs. 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz) in den Dienststellenwahlausschuss zu entsenden, so hat sie dies der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle der Wahlzeugin bzw. des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt die bzw. der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeugin bzw. Wahlzeuge, so hat ihm die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, dass sie bzw. er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Der Zentralwahlausschuss hat

(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat

(3) Die von der bzw. vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so dass alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuss auszuüben. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginns ihres bzw. seines Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten im Sinn des § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuss oder nur zum Zentralausschuss wahlberechtigt sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind von der Dienststellenleiterin bzw. vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat die bzw. der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiterin bzw. Leiter der zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiterinnen bzw. Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Fall der Leiterin bzw. dem Leiter der zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bedienstete ausscheidet, die

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste zu verfassen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Personalvertretungsgesetz). Einwendungen gegen die Wählerliste sind bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat seine Entscheidung über Einwendungen der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der die Einwendungen erhoben hat, und der bzw. dem Bediensteten, auf die bzw. den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der die Einwendung erhoben hat, und der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Die Beschwerde ist schriftlich beim Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlags (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist von der bzw. vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter bewerben (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin bzw. eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlags zu enthalten, anderenfalls die bzw. der Erstunterzeichnete als Vertreterin bzw. Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach der erstvorgeschlagenen Wahlwerberin bzw. dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

(1) Das Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinden Finkenstein, St. Jakob im Rosental (politischer Bezirk Villach Land) und Feistritz im Rosental (politischer Bezirk Klagenfurt Land) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Ferlach, Schlatten, Frießnitz, Maria Elend und Suetschach gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Der Förderungswerber muß die Bestimmungen dieser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden im Sinne des § 6 NÖ WFG einhalten, soweit für diese ein Förderungsdarlehen zuerkannt werden soll.

(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen, wenn ein Beschwerdefall vorliegt. Ergeben sich Beanstandungen, so ist dem Wohnbauförderungsbeirat darüber Bericht zu erstatten. An dieser Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates hat ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Förderungswerbers oder der Förderungswerber selbst teilzunehmen.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

(2) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht geregelt.

(3) Ziele dieses Gesetzes sind

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen § 4 Abs. 7 AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Abs. 3 anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Landesrecht Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Oktober 1967 betreffend die Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, LGBl. Nr. 57/1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2004, hinsichtlich der Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

Der Förderungswerber muß alle Unterlagen und Nachweise, die zur Auftragserteilung geführt haben, bis nach Abschluß der Prüfung der Endabrechnung durch die Landesregierung aufbewahren. Auf Verlangen der Landesregierung müssen sie sofort zur Einsicht vorgelegt werden.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat folgende Stammdaten zu enthalten

(2) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Tirol hat und die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.

(3) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.

(4) Entscheidungen über die Ablehnung einer Anerkennung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 mitzuteilen.

(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), Kohlenstoffdisulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20), POX (Nr. 21) und BTXE (Nr. 23).

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Bei der Ausschreibung müssen mindestens drei Firmen (bei der Ausschreibung von Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmers mindestens sieben Firmen) zur Angebotslegung eingeladen sein.

(2) Die Bildung von Leistungsgemeinschaften und dgl. bedarf der Zustimmung des Förderungswerbers.

(3) Die eingeladenen Firmen sollen ihren Sitz in Niederösterreich haben.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Für das Verfahren betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen gilt

(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Tirol rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.

(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Tirol tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Erhebt die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände, so gilt die Durchführung des Zuchtprogramms in Tirol als genehmigt.

(4) Möchte ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat durchführen, so haben sie die Behörde davon zu benachrichtigen.

(5) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen. Dies gilt auch für Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erlassen werden.

(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm in Tirol durchführen, haben genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(7) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Tirol durchzuführen.

(8) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Tirol mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chemiefasern (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen für alle Firmen gleich sein und sollen möglichst gleichzeitig versendet werden. Sie müssen den Hinweis enthalten, daß aus einer Angebotslegung kein Rechtsanspruch erwächst.

(2) Zugleich mit der Versendung der Ausschreibungsunterlagen muß jedenfalls bekanntgegeben werden, wann und wo das Angebot spätestens abgegeben werden muß.

(3) Soll die Eröffnung der Angebote in Anwesenheit der Bieter erfolgen, so muß der Zeitpunkt der Eröffnung mit der Versendung der Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben werden. Wenn Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmers ausgeschrieben worden sind, so müssen die Bieter zur Eröffnung eingeladen werden.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Art. 27 Abs. 6 der Verordnung [EU] 2016/1012) und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/1012) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und erforderlichenfalls laufend zu aktualisieren.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen der LB-H - Standardisierte Leistungsbeschreibung für den Hochbau entsprechen oder aus einem objektsbezogenen Leistungsverzeichnis bestehen, das jedenfalls folgende Grundsätze enthält

(2) In den Ausschreibungsunterlagen müssen solche ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN ausgeschlossen werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausschreibung und die Vergabe widersprechen.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 1 Abs. 6 Z 7 lit. c, § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnoten a), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Richtigstellungen zu den Ausschreibungsunterlagen dürfen nur in derselben Art wie die Ausschreibungsunterlagen erfolgen. Bedeutsame Mitteilungen oder Erklärungen müssen allen Bietern bekanntgegeben werden.

(2) Bis zur Angebotseröffnung darf der Bieter sein Angebot durch eine schriftliche Erklärung ändern, ergänzen oder davon zurücktreten.

(3) Wenn sich die Angebotsfrist als zu kurz erweist, so kann sie einheitlich nachweislich verlängert werden.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Tirol zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, so hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.

(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Wenn bei der Eröffnung der Angebote kein Bieter anwesend ist, muß mindestens ein Zeuge beigezogen werden. Über die Eröffnung der Angebote muß eine Niederschrift verfaßt werden.

(2) Die Bieter müssen vom Angebotsergebnis über Verlangen verständigt werden, wenn sie zur Eröffnung nicht eingeladen waren.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften in Tirol nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Vor der rechnerischen und sachlichen Prüfung sind jedenfalls Angebote auszuscheiden, die entweder

(2) Nach dieser Prüfung müssen jene Angebote ausgeschieden werden, die

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften in Tirol zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 7 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamer) durchführen

(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen folgende Angaben enthalten

(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, so hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.

(5) Abweichend vom Abs. 1 darf in Tirol Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 3 lit. c und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Wird nach der rechnerischen und sachlichen Prüfung dem Billigstbieter der Zuschlag nicht erteilt, so muß unter Einbeziehung zumindest der drei billigsten oder der verbleibenden Bieter der Bestbieter ermittelt und diesem der Zuschlag erteilt werden.

(2) Wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen, so soll beim Zuschlag Firmen mit dem Sitz in Niederösterreich der Vorzug gegeben werden.

(3) Einem Generalunternehmer darf der Zuschlag nur dann erteilt werden, wenn er sich verpflichtet hat, nach Maßgabe der erhaltenen Zahlungen die entsprechend erbrachten Leistungen der Subunternehmer zu bezahlen.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie etwa über das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten und dergleichen, unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Tirol mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und die Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Tirol unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Landesregierung kann eine derartige Verordnung auch erlassen, wenn dies aufgrund eines ihr zur Kenntnis gekommenen vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Staates erforderlich scheint. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 5 über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen. Darüber hinaus sind diese Verordnungen im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Mittagskogel-Karawanken Westteil“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

Nach der Auftragserteilung muß mit dem jeweiligen Gewerbetreibenden ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Nebenabreden sind unzulässig.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Tirol nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden

Landesrecht Europaschutzgebiet „Mittagskogel-Karawanken Westteil“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

Nachtragskostenvoranschläge sind vom Förderungswerber ausschließlich nach wirtschaftlichsten Kriterien zu beurteilen.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Embryonen dürfen in Tirol nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 10 entsprechen.

(2) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen folgende Angaben enthalten

(3) Dem Halter des Empfängertieres sind bei der Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

(1) Als Deckungsrücklaß kann höchstens 7 % der jeweiligen Teilrechnungssumme und als Haftrücklaß höchstens 3 % der Schlußrechnungssumme durch den Förderungswerber einbehalten werden. Die Vereinbarung weiterer Rücklässe, z. B. eines Fondsrücklasses, ist unzulässig.

(2) Bei der Vorlage eines entsprechenden Sicherungsmittels, wie z. B. einer Bankgarantieerklärung, ist spätestens nach Genehmigung der Endabrechnung unverzüglich ohne jeglichen Abzug der Haftrücklaß auszuzahlen.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder wegen schwerer Übertretungen tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.

(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 3 ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Abs. 4 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, die aufgrund und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Tirol tätig werden, haben das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz zu beachten, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, so ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.

(8) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden und allfällige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts nach Abs. 7 oder § 17 Abs. 3 lit. g bekannt zu geben.

Landesrecht NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 12 Abs. 2 lit. a gleichwertig sind.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 3 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Sofern nach diesem Gesetz nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung besteht, ist zuständige Behörde im Sinn des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.

(3) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

Wird durch eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Ländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet, so können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. a und 9 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Insbesondere kann sie

(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.

(5) Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.

(6) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so sind die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im § 22 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 lit. f erfüllen.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Wer

(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind

(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der anderen Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Aufgabenbereiches sind.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(8) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

(9) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei in Tirol tätigen Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des Abs. 8 sinngemäß.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmer bzw. genehmigte Zuchtprogramme bis zum Ablauf des letzten Tages der Befristung.

(2) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Tirol aufgrund des § 7 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als genehmigt.

(3) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Nach Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht nach § 17 Abs. 4 zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie nach § 8 Abs. 6 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 den nächsten Bericht vorzulegen gehabt hätten.

(5) Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig aufgrund des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die auf Grundlage des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig aufgrund des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu benennen.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z.B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, sind nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.

(9) Anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

(10) Ausbildungen im Sinn der Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 lit. a sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 lit. c dieses Gesetzes.

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union geregelt

(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/596/A).

Landesrecht Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, außer Kraft.

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