Grenzänderung zwischen den Gemeinden Antau und Wulkaprodersdorf
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Antau und Wulkaprodersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 35/2010
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 2010 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Antau (KG 30101 Antau) und Wulkaprodersdorf (KG 30027 Wulkaprodersdorf)
StF
LGBl. Nr. 35/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2008, wird nach der gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erteilten Zustimmung der Bundesregierung verordnet
Europaschutzgebiet „Mannsberg-Boden“
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Grundwasserschongebietsverordnung Dachstein
Landesarchiv-Benützungs- und Kostenersatzverordnung 2019
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Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.07.2001
Abkürzung
AEV Schmier- und Gießereimittel
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (AEV Schmier- und Gießereimittel)
StF: BGBl. II Nr. 216/2000 [CELEX-Nr.: 376L0464, 396L0061]
Änderung
BGBl. II Nr. 128/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 215/1959, Schmiermittel, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
20000784
Dokumentnummer
NOR30000842
Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen
Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.
Personen
im Haushalt
angemessene Nutzfläche
439,74
bis
479,70
479,71
bis
519,67
519,68
bis
559,64
559,65
bis
599,61
599,62
bis
639,58
639,59
bis
679,55
679,56
bis
719,52
719,53
bis
759,49
759,50
bis
799,46
799,47
bis
839,43
1
50
4,40
9,59
15,59
22,39
29,98
38,38
47,57
57,56
68,36
79,95
2
60
-
-
-
-
-
-
-
-
7,60
15,99
3
70
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
4
80
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
5
90
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
6
100
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
7
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-
-
-
-
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-
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-
-
-
-
-
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-
9
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-
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-
-
-
-
10
140
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
11
150
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.
- kein Aufwand zum Wohnen zumutbar
Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen
Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.
Personen
im Haushalt
angemessene Nutzfläche
839,44
bis
879,40
879,41
bis
919,37
919,38
bis
959,34
959,35
bis
999,31
999,32
bis
1.039,28
1.039,29
bis
1.079,25
1.079,26
bis
1.119,22
1.119,23
bis
1.159,19
1.159,20
bis
1.199,16
1
50
92,34
105,53
119,52
134,31
149,90
166,29
183,47
201,46
220,25
2
60
25,18
35,18
45,97
57,56
69,95
83,14
97,13
111,92
127,51
3
70
8,39
17,59
27,58
38,37
49,97
62,36
75,55
89,54
104,33
4
80
-
-
9,19
19,19
29,98
41,57
53,96
67,15
81,14
5
90
-
-
-
-
9,99
20,79
32,38
44,77
57,96
6
100
-
-
-
-
-
-
10,79
22,38
34,78
7
110
-
-
-
-
-
-
-
-
11,59
8
120
-
-
-
-
-
-
-
-
-
9
130
-
-
-
-
-
-
-
-
-
10
140
-
-
-
-
-
-
-
-
-
11
150
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.
- kein Aufwand zum Wohnen zumutbar
Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen
Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.
Personen
im Haushalt
angemessene Nutzfläche
1.199,17
bis
1.239,13
1.239,14
bis
1.279,10
1.279,11
bis
1.319,07
1.319,08
bis
1.359,04
1.359,05
bis
1.399,01
1.399,02
bis
1.438,98
1.438,99
bis
1.478,95
1.478,96
bis
1.518,92
1.518,93
bis
1.558,89
1
50
239,83
260,22
281,40
303,39
326,17
349,76
374,14
399,32
425,30
2
60
143,90
161,09
179,08
197,86
217,45
237,83
259,02
281,00
303,79
3
70
119,92
136,31
153,49
171,48
190,27
209,85
230,24
251,42
273,41
4
80
95,93
111,52
127,91
145,10
163,09
181,87
201,46
221,84
243,03
5
90
71,95
86,74
102,33
118,72
135,91
153,89
172,68
192,26
212,65
6
100
47,97
61,96
76,75
92,34
108,72
125,91
143,90
162,69
182,27
7
110
23,98
37,17
51,16
65,95
81,54
97,93
115,12
133,11
151,89
8
120
-
12,39
25,58
39,57
54,36
69,95
86,34
103,53
121,51
9
130
-
-
-
13,19
27,18
41,97
57,56
73,95
91,14
10
140
-
-
-
-
-
13,99
28,78
44,37
60,76
11
150
-
-
-
-
-
-
-
14,79 o)
30,38
Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.
- kein Aufwand zum Wohnen zumutbar
o) bei jeder weiteren Person setzt der zumutbare Aufwand zum Wohnen bei einem um € 79,94 höheren Haushaltseinkommen
mit 1 % ein und erhöht sich in € 39,97 Sprüngen um jeweils 1 % bis höchstens 30 % des Haushaltseinkommens.
Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen
Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.
Personen
im Haushalt
angemessene Nutzfläche
1.558,90
bis
1.598,86
1.598,87
bis
1.638,83
1.638,84
bis
1.678,80
1.678,81
bis
1.718,77
1.718,78
bis
1.758,74
1.758,75
bis
1.798,71
1.798,72
bis
1.838,68
1.838,69
bis
1.878,65
1.878,66
bis
1.918,62
1
50
452,08
479,66
*
*
*
*
*
*
*
2
60
327,37
351,75
376,93
402,91
429,70
457,28
485,65
514,83
544,81
3
70
296,19
319,77
344,16
369,34
395,32
422,10
449,68
478,06
507,24
4
80
265,01
287,80
311,38
335,76
360,94
386,93
413,71
441,29
469,67
5
90
233,84
255,82
278,60
302,19
326,57
351,75
377,73
404,51
432,09
6
100
202,66
223,84
245,83
268,61
292,19
316,58
341,76
367,74
394,52
7
110
171,48
191,86
213,05
235,03
257,82
281,40
305,78
330,96
356,95
8
120
140,30
159,89
180,27
201,46
223,44
246,23
269,81
294,19
319,37
9
130
109,12
127,91
147,50
167,88
189,07
211,05
233,83
257,42
281,80
10
140
77,95
95,93
114,72
134,30
154,69
175,88
197,86
220,64
244,23
11
150
46,77
63,95
81,94
100,73
120,31
140,70
161,88
183,87
206,65
Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.
* gesamter Aufwand zum Wohnen zumutbar
Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen
Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.
Personen
im Haushalt
angemessene Nutzfläche
1.918,63
bis
1.958,59
1.958,60
bis
1.998,56
1.998,57
bis
2.038,53
2.038,54
bis
2.078,50
2.078,51
bis
2.118,47
2.118,48
bis
2.158,44
2.158,45
bis
2.198,41
2.198,42
bis
2.238,38
2.238,39
bis
2.278,35
1
50
*
*
*
*
*
*
*
*
*
2
60
575,59
*
*
*
*
*
*
*
*
3
70
537,22
567,99
599,57
*
*
*
*
*
*
4
80
498,84
528,82
559,60
591,18
623,55
*
*
*
*
5
90
460,47
489,65
519,63
550,41
581,98
614,36
647,54
*
*
6
100
422,10
450,48
479,66
509,64
540,41
571,99
604,37
637,54
671,52
7
110
383,73
411,31
439,69
468,86
498,84
529,62
561,20
593,57
626,75
8
120
345,35
372,13
399,71
428,09
457,27
487,25
518,03
549,61
581,98
9
130
306,98
332,96
359,74
387,32
415,70
444,88
474,86
505,64
537,21
10
140
268,61
293,79
319,77
346,55
374,13
402,51
431,69
461,67
492,45
11
150
230,24
254,62
279,80
305,78
332,56
360,14
388,52
417,70
447,68
Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.
* gesamter Aufwand zum Wohnen zumutbar
Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen
Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.
Personen
im Haushalt
angemessene Nutzfläche
2.278,36
bis
2.318,32
2.318,33
bis
2.358,29
2.358,30
bis
2.398,26
2.398,27
bis
2.438,23
2.438,24
bis
2.478,20
2.478,21
bis
2.518,17
2.518,18
bis
2.558,14
2.558,15
bis
2.598,11
2.598,12
bis
2.638,08
2.638,09
bis
2.678,05
1
50
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
2
60
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
3
70
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
4
80
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
5
90
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
6
100
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
7
110
660,72
695,50
*
*
*
*
*
*
*
*
8
120
615,16
649,13
683,91
719,48
*
*
*
*
*
*
9
130
569,59
602,77
636,74
671,52
707,09
743,46
*
*
*
*
10
140
524,02
556,40
589,58
623,55
658,32
693,90
730,27
767,44
*
*
11
150
478,46
510,03
542,41
575,58
609,56
644,33
679,91
716,28
753,45
791,43
Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.
* gesamter Aufwand zum Wohnen zumutbar
I)
Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in eine
öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
40 °C
a)
2.
Toxizität
b)
2.1
Algentoxizität GA
8
c)
2.2
Bakterientoxizität GL
4
c)
2.3
Daphnientoxizität GD
4
c)
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
c)
3.
Abfiltrierbare
Stoffe
d)
30 mg/l
150 mg/l
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A 2 Anorganische Parameter
5.
Aluminium
ber. als Al
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
6.
Barium
ber. als Ba
5,0 mg/l
5,0 mg/l
7.
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/l
0,5 mg/l
8.
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/l
0,1 mg/l
9.
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/l
0,5 mg/l
10.
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/l
0,5 mg/l
11.
Molybdän
ber. als Mo
0,5 mg/l
0,5 mg/l
12.
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
13.
Zink
ber. als Zn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
14.
Zinn
ber. als Sn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
15.
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/l
e)
16.
Fluorid
ber. als F
10 mg/l
20 mg/l
17.
Phosphor-Gesamt
ber. als P
2,0 mg/l
–
18.
Sulfat
ber. als SO4
–
200 mg/l, f)
19.
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/l
1,0 mg/l
A 3 Organische Parameter
20.
Gesamter org. geb.
Kohlenstoff TOC f) ber. als C
25 mg/l
–
21.
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g)
ber. als O2
75 mg/l
–
22.
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
20 mg/l
–
23.
Adsorbierbare org. geb.
Halogene AOX
ber. als Cl
h)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
24.
Schwerflüchtige
lipophile Stoffe
20 mg/l
100 mg/l
25.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
10 mg/l
26.
Phenolindex
ber. als Phenol
0,10 mg/l
10 mg/l
27.
Summe der flüchtigen
aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol,
Toluol, Xylole und
Ethylbenzol BTXE
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Die Gemeindegrenze (Bezirksgrenze) zwischen den Gemeinden Antau und Wulkaprodersdorf wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag jenen Personen bewilligt, die in Förderungsobjekten nach § 44 Abs. 3 NÖ WFG wohnen.
(2) Wer kann Antragsteller sein?
(3) Die Wohnbeihilfe wird nicht bewilligt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 7,– oder weniger beträgt.
(4) Die Höhe der Wohnbeihilfe ist die Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche umgelegten anrechenbaren Aufwand und dem zumutbaren Aufwand zum Wohnen.
(5) Die angemessene Nutzfläche im Sinne des Abs. 4 beträgt
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs für diese Gemeinden wird in diesen Gemeinden das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet "Dachstein", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Vor dem Zugang zum Archivgut haben Benützer ein Archivbenützungsblatt auszufüllen, in dem Identifikationsdaten, Adressdaten, die Telefonnummer oder elektronische Kontaktdaten wie die EMail Adresse, der Forschungsgegenstand und der Zweck der Benützung des Archivgutes anzugeben sind. Die Benützer haben bei ihrem ersten Archivbesuch im jeweils laufenden Kalenderjahr ihre Identität nachzuweisen.
(2) Die Forschungsarbeit ist von den Benützern selbst zu leisten. Die dafür nötigen Kenntnisse, insbesondere im Lesen alter Schriften, werden vom Archivpersonal nicht vermittelt. Die Ermittlung des Archivgutes und die Bezeichnung des gewünschten Archivgutes mittels der vorhandenen Findbehelfe obliegt den Benützern.
(3) Die Bibliothek des Landesarchivs ist eine Präsenzbibliothek. Die Entlehnung von Druckwerken außer Haus ist nicht zulässig.
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
(1) Die Grundstücke Nr. 1586/3, 1587/1 und 1587/2 der KG Antau werden von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Wulkaprodersdorf eingegliedert, sowie die Grundstücke Nr. 739/19 und 739/25 der KG Wulkaprodersdorf von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Antau eingegliedert.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage ersichtlich.
(1) Für den anrechenbaren Aufwand zum Wohnen gilt § 45 NÖ WFG.
(2) Der anrechenbare Aufwand zum Wohnen ist bei Mehrfamilienwohnhäusern und Gruppenwohnbauten, deren Errichtung gefördert worden ist, mit den nach § 1 der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1, festgestellten Beträgen begrenzt.
Eine Erhöhung ist nur aufgrund des Tilgungsplanes nach § 3 Abs. 3 der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1, zulässig.
(3) Bei Eigenheimen beträgt die Obergrenze für Hypothekardarlehen oder hypothekarisch sichergestellten Abstattungskrediten € 440,–/m2 angemessener Nutzfläche.
Der Berechnung dürfen nur solche Darlehen zugrunde gelegt werden, die bis zur Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung aufgenommen worden sind.
(4) Bei der Berechnung der monatlichen Rückzahlung (Tilgung und Verzinsung) des Hypothekardarlehens und des hypothekarisch sichergestellten Abstattungskredites gemäß Abs. 3 ist die tatsächliche Laufzeit, mindestens jedoch 20 Jahre, und eine Höchstverzinsung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NÖ WFG anzuwenden.
(5) Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen hat der Antragsteller offen zu legen, zu welchen Teilen das Hypothekardarlehen oder der hypothekarisch sichergestellte Abstattungskredit für die beiden Wohnungen verwendet wurde.
(6) Die Bestimmungen für den anrechenbaren Aufwand zum Wohnen gelten sinngemäß auch für Förderungen nach § 44 Abs. 3 Z 2 NÖ WFG, ausgenommen die Obergrenzen nach Abs. 2.
(7) Wenn der Antragsteller den angegebenen Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, so vermindert sich sein Anspruch auf Wohnbeihilfe in diesem Verhältnis.
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 11.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schongebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Die südliche Grenze des Schongebiets bildet jedenfalls die Grenze des Bundeslandes Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x = 12989,866; y = 271458,886) und B (x = 30420,978; y = 270722,893).
(1) Die persönliche und telefonische Beratung umfasst Auskünfte über die Möglichkeiten des Zugangs zum Archivgut hinsichtlich Art, Umfang und Benützbarkeit.
(2) Die Beantwortung schriftlicher Anfragen ist kostenersatzpflichtig, wenn sie über Routineinformationen hinausgeht und zeitintensivere Recherchen erfordert. Solche Anfragen müssen den genauen Zweck des Begehrens sowie Identifikations- und Adressdaten und die Telefonnummer des Anfragenden enthalten.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Auskünfte und Nachforschungen gegen Kostenersatz, deren Erledigungsaufwand die Möglichkeiten eines normalen Dienstbetriebes übersteigt, besteht nicht.
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Barium (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom-Gesamt (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Molybdän (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Zinn (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Sulfid (Nr. 19), AOX (Nr. 23), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26) und BTXE (Nr. 27).
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Antau, bei der Marktgemeinde Wulkaprodersdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(1) Als zumutbarer Aufwand zum Wohnen gilt jener Betrag, der sich aufgrund der Haushaltsgröße und dem Haushaltseinkommen aus der Tabelle in der Anlage ergibt.
(2) Der in der Tabelle gemäß Abs. 1 ausgewiesene Betrag vermindert sich bei
um 30 %
um 30 %
um 40 %.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(1) In den Lesesaal dürfen keine Taschen und sonstigen Behältnisse, Überbekleidung (inkl. Schirme etc.) sowie Speisen und Getränke mitgenommen werden. Dafür stehen Schließfächer im Eingangsbereich des Lesesaals zur Verfügung, die über Nacht zu räumen sind. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Es gilt das allgemeine Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, was auch verwandte Erzeugnisse, wie E-Zigaretten, miteinschließt.
(2) Der Zugang zu den Beständen ist ausschließlich im Lesesaal während der Öffnungszeiten möglich. Die Anforderung und die Rückgabe von Archivgut und Arbeitsbehelfen hat beim Aufsichtsdienst zu erfolgen.
(3) Im Lesesaal ist die notwendige Ruhe zu beachten. Durch ein ruhiges und rücksichtsvolles Verhalten ist ein ungestörtes Arbeiten im Landesarchiv sicherzustellen. Die Benützer haben deshalb etwa auf vernehmbare Unterhaltungen sowie Telefonate zu verzichten.
(4) Den Anweisungen des Archivpersonals ist Folge zu leisten.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
Die Wohnbeihilfe darf höchstens auf jeweils ein Jahr bewilligt werden.
(1) Im Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(1) Pro Öffnungstag dürfen – abhängig von der Besuchsfrequenz, personellen Ressourcen und administrativen Gegebenheiten – höchstens 20 archivalische Einheiten bestellt werden.
(2) Das vorgelegte Archivgut ist in seiner bestehenden Ordnung zu belassen und mit größter Sorgfalt zu behandeln. Die Auflösung von Bindungen und Heftungen einzelner Dokumente ist nicht gestattet. Als Schreibgeräte dürfen nur Bleistifte verwendet werden.
(3) Im Lesesaal bereitgestellte Archivalien werden (wenn nicht anders vereinbart) längstens zwei Wochen zur Einsichtnahme aufbewahrt, bevor sie in die Depots retourniert und neuerdings bestellt werden müssen.
(4) Die Benützer dürfen Archivgut nicht fotografieren (etwa mit Handykamera). Die Herstellung von Reproduktionen ist nach Rücksprache mit dem Aufsichtsdienst mittels Selbstbedienungsscanner im Lesesaal gegen Kostenersatz zulässig, wenn nicht konservatorische oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(5) Die Herstellung von Reproduktionen durch das Archivpersonal ist kostenersatzpflichtig. Die Abwicklung erfolgt im Wege eines Bestellformulars. Die Entscheidung, welches Verfahren (Kopie oder Scan) anzuwenden ist, richtet sich nach der physischen Beschaffenheit des Objektes und ist vom Archivpersonal zu treffen.
(6) Für den Zugang zu Beständen, die einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegen, gelten spezielle Bestimmungen, die beim Aufsichtsdienst eingesehen werden können.
(7) Bei jeder Form der Wiedergabe aus den Beständen (mit Ausnahme der Bibliotheksstücke) ist ein Herkunftsvermerk (Tiroler Landesarchiv; AT-TLA/) mit entsprechender Signatur des Archivgutes anzugeben.
(8) Der Zugang zu Archivgut und Druckwerken kann ausgeschlossen oder in eingeschränktem Umfang gewährt werden, wenn der Benützer schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Benützungsordnung verstoßen hat oder erteilte Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten wurden.
(9) Der Landesarchivdirektor kann in begründeten Einzelfällen abweichend von den Abs. 1 bis 8 besondere allgemeine oder temporäre Benützungsregelungen anordnen, wenn dies zum Schutz des Archivgutes oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes erforderlich ist.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe erfolgt nur dann, wenn das Ausmaß der Änderung mehr als € 20,– beträgt.
(1) Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im Schongebiet gelten nachstehende Meldepflichten
Von Arbeiten, die unter wesentlicher oder teilweiser Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst wurden, ist dem Archiv – unabhängig von der Publikationsform – unaufgefordert binnen Jahresfrist ein kostenloses Belegstück zu überlassen, was auch für die Publikation von Reproduktionen gilt, für die grundsätzlich vorher die Genehmigung des Archivs einzuholen ist. Ungedruckte Werke (wie etwa Schul-, Universitäts- und Hochschulschriften) sind in fest gebundener Form zu übergeben. Die Verpflichtung zur Abgabe eines Belegexemplars besteht unabhängig von der Pflichtexemplarablieferung durch Dritte aufgrund anderer rechtlicher Normen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 25 und Anlage A Fußnote b), e), und f) bis i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
Übertretungen der §§ 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.
(1) Für die Leistungen des Landesarchivs gelten nachfolgende Kostenersätze
Wissenschaftliche Recherche
105,- Euro pro Stunde
Erhebungen in Evidenz-, Melde- und familien- bzw. besitzgeschichtlichen Unterlagen
58,- Euro pro Stunde
Restauratorische Arbeiten
58,- Euro pro Stunde
Fotografische Arbeiten
58,- Euro pro Stunde
1 SW-Fotokopie (Ablichtung)
DIN A4 bis DIN A3
0,50 Euro
1 Scan
bis DIN A2
1,50 Euro
bis DIN A1
3,- Euro
Überformate ab DIN A1 und Spezialaufnahmen
nach tatsächlichem technisch-administrativen Aufwand
1 Scan
0,30 Euro
Einmaliges Entgelt für die Bereitstellung (Regalumbau, Bereitstellung von archivgerechtem Verpackungsmaterial etc.)
nach tatsächlichem technisch-administrativen Aufwand
Jahresentgelt pro Regalmeter
160,- Euro
(2) Die Mindestrechnungssumme für die Leistungen des Landesarchivs beträgt bei Postversand oder Download 10,- Euro.
(3) Die in Abs. 1 genannten Kostenersätze sind vom Landesarchiv spätestens alle fünf Jahre unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistung regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip zu evaluieren.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
(3) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" kann beim österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" kann beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.