Europaschutzgebiet „Michaelergraben“
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Gesetzestext (48 Artikel)
Europaschutzgebiet „Michaelergraben“
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz
BHLB - Naturschutzgebiet Wagna, KG.Aflenz (Langflügelfledermauskolonie)
Bauschbetrag für den Kostenersatz an Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2018
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 95/2018.
Tabelle zu § 6 Abs. 6 über die Erhöhung des Eigenheim-Pauschalbetrages
Die angeführten Beträge erhöhen den Eigenheim-Pauschalbetrag aufgrund des jeweiligen Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße.
EINKOMMEN 1)
Personen
im
Haushalt
bis
7.267,28
über
7.267,28
bis
9.084,10
über
9.084,10
bis
10.900,93
über
10.900,93
bis
12.717,75
über
12.717,75
bis
14.534,57
über
14.534,57
bis
16.351,39
über
16.351,39
bis
18.168,21
über
18.168,21
bis
19.985,03*)
1
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
-,–
-,–
-,–
-,–
2
7.400,–
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
-,–
-,–
-,–
3
9.250,–
7.400,–
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
-,–
-,–
4
11.100,–
9.250,–
7.400,–
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
-,–
5
12.950,–
11.100,–
9.250,–
7.400,–
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
6 *)
14.800,–
12.950,–
11.100,–
9.250,–
7.400,–
5.500,–
3.700,–
1.850,–
1) Einkommen gemäß § 3 Z 2 NÖ WFG des Kalenderjahres vor Einbringung des Ansuchens
-,– keine Erhöhung des Eigenheim-Pauschalbetrages
*) Bei mehr als 6 Personen im Haushalt erhöht sich der Eigenheim-Pauschalbetrag analog dieser Tabelle
(1) Das Europaschutzgebiet „Michaelergraben“ umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völkermarkt) und der Marktgemeinde Brückl (politischer Bezirk St. Veit) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Johannserberg, Korb und Mittertrixen gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
(1) Mehrfamilienwohnhäuser und Gruppenwohnbauten werden nur dann gefördert, wenn der Aufwand zum Wohnen für den Wohnungswerber pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat den Betrag von € 3,27 nicht übersteigt. Der Förderungswerber muß diese Tatsache vor der Zusicherung und bei der Vorlage der Endabrechnung mit einem Finanzierungsplan nachweisen.
(2) Der Aufwand nach Abs. 1 erhöht sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl.Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl.Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.
(3) Ausnahmen vom Höchstbetrag nach Abs. 1 sind nur dann zulässig, wenn der höchstzulässige Aufwand zum Wohnen zwangsläufig höher ist, z. B. für behindertengerechte Maßnahmen oder Denkmalschutzmaßnahmen.
(4) Wird der Höchstbetrag nach Abs. 1 überschritten, obwohl der höchstzulässige Aufwand zum Wohnen nicht zwangsläufig höher sein dürfte, so ist dieser Fall dem Wohnbauförderungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. An dieser Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates hat ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Förderungswerbers oder der Förderungswerber selbst teilzunehmen.
(1) Dieses Landesgesetz regelt die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung folgender Rechtsträger
(2) Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Grundsätze und Regelungen gelten für die Finanzgebarung der Rechtsträger als Mindeststandards. Soweit in anderen landesrechtlichen Regelungen weitergehende Bestimmungen enthalten sind, gelten diese.
Der nördliche bzw. nordwestliche Teil des Grundstücks Nr. 318, KG. Aflenz (Höhle bzw. unterirdischer Teil eines stillgelegten Steinbruches) sowie ein rund 5 in breiter davorliegender Streifen vom Eingang der Höhle bis zum öffentlichen Straßengrund wird zwecks Sicherung dieses Bereiches zum Schutze eines Fledermausvorkommens (Langflügelfledermauskolonie) zum Naturschutzgebiet erklärt.
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2018 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2018 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden
(1) Die Gesamtbaukosten nach § 5 Abs. 1 und 2 NÖ WFG sind
(2) Mehrkosten, die ausschließlich durch persönliche Sonderwünsche von Wohnungswerbern entstehen, zählen nicht zu den reinen Baukosten gemäß Abs. 1 Z 1. Der Förderungswerber hat die Wohnungswerber beim Vertragsabschluß nachweislich darauf hinzuweisen, daß diese Mehrkosten für Sonderwünsche bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 1 nicht zum Aufwand zum Wohnen gerechnet werden.
(3) Bei der Errichtung von Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Wohnheimen oder bei der Sanierung von mit Darlehen geförderten Gebäuden gilt bei der Errechnung der Gesamtbaukosten pro Wohnung (Ordination) folgendes
(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Abs. 3 hat der Förderungswerber die individuell auf einzelne Wohnungen entfallenden Gesamtbaukosten zunächst der Landesregierung bekanntzugeben.
(5) Bei Gebäuden, die nicht ausschließlich als Wohnheim genutzt werden, sind auch die gemischt genutzten Verkehrsflächen nicht in die Berechnung nach Abs. 3 einzubeziehen.
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungen als Veranlagungen im Sinn dieses Landesgesetzes (Abs. 1 Z 3) festlegen, sofern es zur Vermeidung von Spekulation erforderlich ist.
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die eine Beunruhigung oder Gefährdung der geschützten Fledermäuse verursachen könnten.
(2) Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt
(1) Das in einem Gesamtbetrag zugesicherte Förderungsdarlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes an den Förderungswerber ausbezahlt.
(2) Bei einem Förderungsdarlehen gemäß § 8 wird nach Vorlage des Sperrscheines zur Feuerversicherung ein Teilbetrag ausbezahlt, der Darlehensrest nach Vorlage des Nachweises gemäß § 53 Abs. 2 NÖ WFG.
(3) Das Förderungsdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 25 Jahren und ist unverzinst. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren 2 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem sechsten Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 1 % des Darlehensbetrages (z. B. 6.-10. Tilgungsjahr 3 % usw.).
(4) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Tilgung des Förderungsdarlehens beginnt mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin, der auf die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung gemäß § 111 der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, folgt. Bei Darlehen gemäß § 7 und § 8 beginnt die Tilgung ebenfalls mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin, der auf die gänzliche Auszahlung des Förderungsdarlehens folgt.
Die Rechtsträger müssen ihre Finanzgebarung risikoavers ausrichten. Sie müssen die mit der Finanzgebarung notwendigerweise verbundenen Risiken, insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko, auf ein Mindestmaß beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bestraft.
(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.
(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
(1) Zur Errichtung von Wohnungen, verdichteten Flachbauten, Wohnheimen sowie Ordinationen kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 NÖ WFG bis zu € 850,– pro Quadratmeter Nutzfläche zuerkannt werden. Diese Förderung erstreckt sich bei Wohnungen (Ordinationen) jedoch auf höchstens 130 m2.
(2) Ein zusätzliches Förderungsdarlehen kann zuerkannt werden
(3) Beim Einbau einer Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit automatischer Brennstoffzufuhr oder mit Nutzung der Umweltenergie (z. B. Luft, Wasser, Boden) kann zur Förderung nach Abs. 1 ein Betrag von € 15,– pro Quadratmeter Nutzfläche zusätzlich zuerkannt werden.
(4) Die Förderungsbeträge nach Abs. 1 bis 3 vermindern sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl.Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.
(5) Das Förderungsdarlehen nach Abs. 1 bis 4 wird auf die Wohnungen (Ordinationen) nach der Größe ihrer Nutzfläche verhältnismäßig aufgeteilt. Bei Gebäuden, die nicht ausschließlich als Wohnheime genutzt werden, wird die gemischt genutzte Verkehrsfläche nach dem Anteil des Wohnheimes gefördert.
(1) Darlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.
(2) Darlehen bzw. Kredite dürfen - unbeschadet des § 5 - keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zweck der Veranlagung (§ 2 Abs. 1 Z 3) aufgenommen werden.
(3) Abs. 1 und 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen und sonstige Formen der Fremdfinanzierung.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.
(1) Wird ein Gruppenwohnbau (§ 3 Z 3 NÖ WFG) errichtet, so kann ein Förderungsdarlehen als Pauschalbetrag (§ 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG) in der Höhe von € 25.500,– pro Wohnung zuerkannt werden.
(2) Zur Förderung nach Abs. 1 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen pro Wohnung zuerkannt werden für den gleichzeitigen Einbau von
bis € 4.400,–
bis € 4.400,–
bis € 1.500,–
bis € 2.200,–
(3) Für eine Ordination kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG in der Höhe von € 21.900,– zuerkannt werden.
(4) Die Förderungsbeträge nach Abs. 1 bis 3 vermindern sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl.Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.
(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft im Rahmen der Fremdfinanzierung abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines Grundgeschäfts zu begrenzen.
(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft verbunden sein. Es darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft umfassen.
(3) Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.
(1) Für ein Eigenheim mit einer Wohnung kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG wie folgt zuerkannt werden
€ 20.400,–
€ 24.000,–
€ 29.100,–
€ 7.300,–
(2) Für ein Eigenheim mit zwei Wohnungen kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG für diese zweite Wohnung wie folgt zuerkannt werden
€ 11.000,–
€ 14.600,–
€ 18.200,–
€ 4.400,–
(3) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen im Sinne des § 5 Abs. 2 zuerkannt werden.
(4) Für eine Ordination im Eigenheim kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG in der Höhe von € 21.900,– zuerkannt werden.
(5) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann pro Wohnung ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 2.200,– zuerkannt werden, wenn der Nutzungsberechtigte
(6) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen pro Wohnung zuerkannt werden, das nach Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße abgestuft ist. Die Beträge ergeben sich aus der Tabelle der Anlage, wobei Jungfamilien und Familien mit einem behinderten Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, jeweils um eine Person bessergestellt werden.
(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.
(Anm: § 1 Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026): Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)
(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.
(1) Einer natürlichen Person können für ein Förderungsobjekt mit bis zu 500 m2 zu sanierender Nutzfläche nach ihrer Wahl zuerkannt werden
(2) Die Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen erst ausbezahlt werden, wenn die Endabrechnung anerkannt worden ist. Bei der Endabrechnung darf die Landesregierung bis zu einem Sanierungsumfang von € 29.100,– auch Eigenleistungen anerkennen. Die Landesregierung muß die Verrechnung und Auszahlung halbjährlich durchführen.
(3) Für die sonstigen Förderungsobjekte gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Dem Förderungswerber kann nach seiner Wahl auch ein Förderungsdarlehen gemäß § 4 zuerkannt werden; in diesem Fall kann für ein Gebäude deren Erhaltung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl.Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl.Nr. 406/1988, vorgeschrieben ist, ein zusätzliches Förderungsdarlehen von € 40,–/m2 Nutzfläche zuerkannt werden.
Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
Für den Erwerb eines Wohnhauses oder einer Wohnung, deren Errichtung nicht gefördert ist, kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 3 in der Höhe von € 7.300,– unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt werden
(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 3 bis 6 zwei geeignete Personen (§ 7) in die Prüfung und Auswahl der Finanzgeschäfte eingebunden sind.
(2) Rechtsträger - mit Ausnahme des Landes - sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn sie nicht über ausreichend Personen nach § 7 verfügen, die Anstellung von zusätzlichen Personen unter Bedachtnahme auf die Anzahl und das Volumen der Finanzgeschäfte unverhältnismäßig wäre und sie folgende Finanzgeschäfte abschließen
(3) Ein Gutachten nach Abs. 2 Z 2 muss von einer Einrichtung erstellt werden, die zu derartigen Beratungen befugt ist und das entsprechende Finanzprodukt weder anbietet noch vermittelt; zwischen der beratenden Einrichtung und der das Finanzprodukt anbietenden Einrichtung darf keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehen.
(4) Soweit dies organisatorisch möglich ist, sollten Transaktionen im Rahmen der Abwicklung von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 3 bis 6 nicht von denselben Personen durchgeführt werden, die den Abschluss dieser Finanzgeschäfte vorbereitet haben.
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
Für die im Sinne des § 55 NÖ WFG von der Landesregierung beschlossenen Sonderaktionen oder Sonderfälle können abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung Förderungen zuerkannt werden.
Die Rechtsträger haben ihrem Schuldenmanagement eine strategische Jahresplanung zugrunde zu legen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Michaelergraben“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über
Durch diese Verordnung wird umgesetzt
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013, S. 193.
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 sinngemäß auch Rechtsträger im Sinn des § 1 Z 3 einhalten, an denen sie beteiligt sind, auch wenn deren Organisation nicht der Landesgesetzgeber regelt.
(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen diesem Landesgesetz können vereinbart werden, wenn
(2) Die Strategie gemäß Abs. 1 Z 2 kann mit Zustimmung der Landesregierung auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.