Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraße in Pamhagen und in St. Andrä am Zicksee
Inhaltsübersicht (72)
Gesetzestext (72 Artikel)
Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraße in Pamhagen und in St. Andrä am Zicksee
Europaschutzgebiet „Kosiak“
NÖ Wohnbauvergabeverordnung
Grundwasserschongebietsverordnung Enns
[organ]
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Stadl an der Mur - Latschenmoos in der Paal, KG. Stadl
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 16/1981
Inkrafttretensdatum
28.03.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Februar 1981 über die Erklärung des Latschenmooses in der Paal zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
Mautgesetz Kaiserbachtalweg
Vorarlberg
15.12.2015
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Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.07.2001
Abkürzung
AEV Wasch- und Reinigungsmittel
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Wasch- und Reinigungsmittel)
StF: BGBl. II Nr. 214/2000 [CELEX-Nr.: 376L0464, 386L0280, 388L0347, 390L0415, 396L0061]
Änderung
BGBl. II Nr. 128/2019
BGBl. II Nr. 276/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Schlagworte
e-rk3
Waschmittel, Putzmittel, BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
20000781
Dokumentnummer
NOR30000839
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 78/2018.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C
35 °C
Toxizität
a)
Algentoxizität GA
8
b)
Bakterientoxizität GL
4
b)
Daphnientoxizität GD
4
b)
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
Abfiltrierbare Stoffe
c)
30 mg/L
150 mg/L
d)
pH-Wert
6,5-9,0
6,5-10,5
Anorganische Parameter
Aluminium
ber. als Al
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/L
e)
Bor
ber. als B
5,0 mg/L
10 mg/L
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
f)
0,2 mg/L
0,5 mg/L
g)
Fluorid
ber. als F
10 mg/L
20 mg/L
Gesamter geb. Stickstoff TNb
ber. als N
h)
50 mg/L
–
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
i)
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
30 mg/L
j)
k)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
90 mg/L
l)
m)
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
20 mg/L
–
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
1,0 mg/L
2,0 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/L
100 mg/L
n)
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/L
20 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
0,1 mg/L
10 mg/L
Summe der Tenside
o)
2,0 mg/L
p)
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend vom Glockenturm in der Gemeinde Pamhagen bis zum Magazinplatz des Bahnhofes Pamhagen, mit einer Länge von 905 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
(1) Die in der Marktgemeinde Feistritz im Rosental gelegenen Gebietsteile werden zum Europaschutzgebiet „Kosiak“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Kosiak“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Feistritz im Rosental (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Matschach gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
(1) Der Förderungswerber muß die Bestimmungen dieser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen für die Errichtung von Gebäuden einhalten; dies gilt auch bei Heranziehung eines Generalunternehmers. Die Bestimmungen gelten aber nicht für die Vergabe von Leistungen für die Errichtung von Eigenheimen (§ 2 Z 1 WFG 1984), die von natürlichen Personen errichtet werden.
(2) Der Förderungswerber muß der Landesregierung über die Einhaltung der Bestimmungen schriftlich berichten.
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns wird in den Gemeinden Enns, Hargelsberg und Kronstorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Enns", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Das „Latschenmoos“ genannte Hochmoor auf dem Grundstück Nr. 2021/1, KG. Stadl, Gemeinde Stadl an der Mur, pol. Bezirk Murau, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Für die Benützung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“, Wegparzelle Nr. 2686 der Katastralgemeinde Kirchdorf in Tirol, wird eine Maut als Landesabgabe eingehoben.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Beginn der Benützung des Kaiserbachtalweges (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.
(1) Das Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz ist zur Sicherung und Zugänglichmachung von Archivgut des Landes und zur Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Stellen, zur Information sowie zur landesgeschichtlichen Dokumentation, Wissensvermittlung und Forschung eingerichtet.
(2) Das Vorarlberger Landesarchiv ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Fachdienststelle.
(3) Das Dienstsiegel des Vorarlberger Landesarchivs hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Vorarlberger Landesarchiv“ zu enthalten.
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) mit den in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf in Z 1 und 2 genannte Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.
(3) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 anfallen.
(6) Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen
Emissionsbegrenzung
Schwellenwert Jahresfracht
Allgemeine Parameter
Abfiltrierbare Stoffe
35 mg/L
3,5 t/a
Anorganische Parameter
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
0,025 mg/L
2,5 kg/a
Kupfer
ber. als Cu
0,050 mg/L
5,0 kg/a
Nickel
ber. als Ni
0,050 mg/L
5,0 kg/a
Zink
ber. als Zn
0,30 mg/L
30 kg/a
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
ber. als N
a)
25 mg/L b), c)
2,5 t/a
Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)
ber. als N
a)
20 mg/L b), c)
2,0 t/a
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
300 kg/a
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener
Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
d)
33 mg/L e), f)
3,3 t/a
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
d)
100 mg/L e), f)
10 t/a
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX)
ber. als Cl
1,0 mg/L
100 kg/a
Die Eisenbahnzufahrtsstraße von der bei Kilometer 11,925 der Frauenkirchner Landesstraße beginnenden Ortsstraße bis zum Bahnhofsvorplatz, mit einer Länge von 120 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).
(1) Die Zusicherung der Förderung (§ 41 WFG 1984) erfolgt erst dann, wenn der Förderungswerber über die Einhaltung dieser Bestimmungen bei der Vergabe der Baumeisterarbeiten oder der Leistungen eines Generalunternehmens schriftlich berichtet hat. Diesem Bericht muß ein Werkvertrag (§ 12) angeschlossen sein, der vom Förderungswerber und vom beauftragten Gewerbetreibenden unterschrieben sein muß.
(2) Der schriftliche Bericht über die Vergabe der anderen Leistungen (auch Subunternehmerleistungen) muß spätestens bei Abschluß der Herstellung der Elektro- und Sanitärinstallationen erfolgt sein.
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch einen Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit. b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 20,– Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die festgesetzten Tarife ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, um die Einnahmen aus der Maut den Kosten des Ausbaues, der Erhaltung und der Verwaltung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ sowie der weiteren Erschließung des hinteren Kaiserbachtales durch Wanderwege anzugleichen.
(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen
(2) Von den Aufgaben, die dem Landesarchiv gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesarchiv lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15.10.1934, LGBl. II Nr. 3/1934, die Ziffer 16 und 14 des Abschnittes A außer Kraft.
Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt
Der Förderungswerber muß alle Unterlagen und Nachweise, die zur Auftragserteilung geführt haben, bis nach Abschluß der Prüfung der Endabrechnung durch die Landesregierung aufbewahren. Auf Verlangen der Landesregierung müssen sie sofort zur Einsicht vorgelegt werden.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hierzu ermächtigt sind, an einer Mautstelle bei der Abzweigung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ von der Schwendter Straße.
(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(1) Das Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.
(2) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sind.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer ist zusätzlich an Hand der eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage B mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
(1) Die Erarbeitung eines Managementplans erfolgt auf schriftliches Verlangen der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und weiterer Anspruchsgruppen in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, durch geeignete (Pflege)Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu gewährleisten.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan wird auf Basis einer Prioritätenreihung des Landes und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes erstellt.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die im Einvernehmen durchzuführende Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
Wenn der Förderungswerber oder sein Beauftragter die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält, werden bis zur Behebung der Beanstandungen weitere Förderungsmittel nicht angewiesen.
(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, und sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Eine Maut ist nicht zu entrichten für
(1) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin sowie der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.
(3) Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.
(4) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung
(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Abwasserdurchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe der Anlage B gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt
(6) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(7) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
(1) Bei der Ausschreibung müssen mindestens drei Firmen (bei der Ausschreibung von Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmens mindestens sieben Firmen) zur Angebotslegung eingeladen werden.
(2) Diese Anzahl muß auch dann gegeben sein, wenn Leistungsgemeinschaften und dgl. gebildet werden. Die Bildung von Leistungsgemeinschaften und dgl. bedarf der Zustimmung des Förderungswerbers.
(3) Die eingeladenen Firmen sollen ihren Sitz in Niederösterreich haben.
(4) Leistungen verschiedener Gewerke müssen getrennt ausgeschrieben werden. Bei einer Generalunternehmenausschreibung gilt dies aber nur hinsichtlich Subunternehmerleistungen.
(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage, 2006, zu erfolgen.
Über Streitigkeiten in Mautangelegenheiten entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.
(1) Für jede Abteilung ist von der Landesarchivarin oder vom Landesarchivar eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter zu bestellen. Wenn es im Hinblick auf die Größe der Abteilung oder den Umfang der im Rahmen der Abteilung zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann eine Stellvertretung bestellt werden.
(2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist allen ihrer oder seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat unter der Führung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars für einen geordneten Geschäftsgang der Abteilung zu sorgen. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters auf eine Beaufsichtigung der Bediensteten im erforderlichen Ausmaß beschränkt.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote a), e), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) §§ 1 bis 4 und § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögenrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.
(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen für alle Firmen gleich sein und sollen möglichst gleichzeitig versendet werden. Sie müssen den Hinweis enthalten, daß aus einer Angebotslegung kein Rechtsanspruch erwächst.
(2) Zugleich mit der Versendung der Ausschreibungsunterlagen muß jedenfalls bekanntgegeben werden, wann und wo das Angebot spätestens abgegeben werden muß.
(3) Soll die Eröffnung der Angebote in Anwesenheit der Bieter erfolgen, so muß der Zeitpunkt der Eröffnung mit der Versendung der Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben werden. Wenn Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmens angeboten worden sind, so müssen die Bieter zur Eröffnung eingeladen werden.
(1) Über die im § 4 als bewilligungspflichtig verordneten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Die Einnahmen aus der Maut sind von der Landesregierung der Weggemeinschaft für den öffentlichen Interessentenweg „Kaiserbachtalweg“ zur Bestreitung der Kosten des Ausbaues, der Erhaltung und der Verwaltung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ sowie der weiteren Erschließung des hinteren Kaiserbachtales durch Wanderwege zu überweisen.
Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen dem österreichischen Standardleistungsbuch - Hochbau (ÖStLB) entsprechen oder aus einem objektbezogenen Leistungsverzeichnis bestehen, das jedenfalls folgende Grundsätze enthält
(2) In den Ausschreibungsunterlagen müssen solche ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN ausgeschlossen werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausschreibung und die Vergabe widersprechen.
(1)Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Öffentliche Kanalisationsanlagen sind längstens innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge in Abhängigkeit des Kanalzustands und des Kanalalters regelmäßig, jedoch zumindest alle zehn Jahre, sowie nach Durchführung von Baumaßnahmen, die den ordnungsgemäßen Zustand der Kanalanlagen beeinträchtigen können, von einer fachkundigen Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen (zB visuelle Überprüfung, Kamerabefahrung, Druckprüfung). Die Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(4) Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ausnahme: Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Menge, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben schlagbezogene Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen. Aufzeichnungen mit identischem Inhalt, die bereits im Rahmen von freiwilligen Förderungsprogrammen geführt werden, können verwendet werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
Die Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kosiak“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Richtigstellungen zu den Ausschreibungsunterlagen dürfen nur in derselben Art wie die Ausschreibungsunterlagen erfolgen. Bedeutsame Mitteilungen oder Erklärungen müssen allen Bietern bekanntgegeben werden.
(2) Bis zur Angebotseröffnung darf der Bieter sein Angebot durch eine schriftliche Erklärung ändern, ergänzen oder davon zurücktreten.
(3) Wenn sich die Angebotsfrist als zu kurz erweist, so kann sie einheitlich nachweislich verlängert werden.
Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.
Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Landesarchiv ist in einer von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln.
Durch diese Verordnung werden umgesetzt
(1) Wenn bei der Eröffnung der Angebote kein Bieter anwesend ist, muß mindestens ein Zeuge beigezogen werden. Über die Eröffnung der Angebote muß eine Niederschrift verfaßt werden.
(2) Die Bieter müssen vom Angebotsergebnis verständigt werden, wenn sie zur Eröffnung nicht eingeladen waren.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
(3) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für Recycling-Baustoffe“ kann beim Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen“ und die ebenfalls im § 5 angeführte „Richtlinie für die sachgerechte Düngung“ können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Dieses Statut tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 23/2016, außer Kraft.
(1) Vor der rechnerischen und sachlichen Prüfung sind jedenfalls Angebote auszuscheiden, die entweder
(2) Nach dieser Prüfung müssen jene Angebote ausgeschieden werden, die
(1) Wird nach der rechnerischen und sachlichen Prüfung dem Billigstbieter der Zuschlag nicht erteilt, so muß bei Baumeister- oder Generalunternehmerausschreibungen unter Einbeziehung zumindest der drei billigsten Bieter (bei anderen Ausschreibungen unter Einbeziehung der verbleibenden Bieter) der Bestbieter ermittelt und diesem der Zuschlag erteilt werden.
(2) Wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen, so soll beim Zuschlag Firmen mit dem Sitz in Niederösterreich der Vorzug gegeben werden.
(1) Nach der Auftragserteilung muß mit dem jeweiligen Gewerbetreibenden ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Dieser muß eine Bestimmung enthalten, daß Nebenabreden unzulässig sind.
(2) ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN müssen im Werkvertrag ausgeschlossen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen.
Nachtragskostenvoranschläge sind auf der Basis des Hauptangebotes zu erstellen. Nur dann können Mehrkosten in der Endabrechnung anerkannt werden. Über diese Nachtragskostenvoranschläge muß bei der unmittelbar folgenden örtlichen Überprüfung berichtet werden.
(1) Der Förderungswerber darf die Angebotsleistungen bei den im Abs. 2 genannten Leistungen nur dann ändern, wenn die Landesregierung vor Ausführung schriftlich zugestimmt hat.
(2) Folgende Leistungen sind betroffen