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20000780 AT

Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

57 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (57)

Gesetzestext (57 Artikel)

Landesrecht Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

Europaschutzgebiet „Koschuta“

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

[organ]

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Kurztitel

Naturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 30/1981

Inkrafttretensdatum

05.06.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1981 über die Erklärung des Seekars und des Bärentales im Gebiet der Koralpe zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 30/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

§ 1 Allgemeines

§ 2 Investitionsaufwand

§ 3 Betriebsaufwand

§ 4 Verwaltungsaufwand

§ 5 Organe

§ 6 Verwaltungsausschuss

§ 7 Vorstand

§ 8 Obmann

§ 9 Rechnungsprüfer

§ 10 Verwaltung

§ 11 Sachverständige

§ 12 Urkundenfertigung

§ 13 Auflösung des Gemeindeverbandes

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 213/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.07.2001

Abkürzung

AEV Halbleiterbauelemente

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente)

StF: BGBl. II Nr. 213/2000 [CELEX-Nr.: 376L0464, 383L0514, 396L0061]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000780

Dokumentnummer

NOR30000838

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 104/2018.

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

Familien-

größe

bis

508,711)

über

508,71

bis

545,05

über

545,05

bis

581,38

über

581,38

bis

617,72

über

617,72

bis

654,06

über

654,06

bis

690,39

über

690,39

bis

726,73

über

726,73

bis

763,06

über

763,06

bis

799,40

über

799,40

bis

835,74

über

835,74

bis

872,07

1

–

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

*

*

*

*

2

–

–

–

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

7.520,–

3

–

–

–

–

–

–

–

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

5

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

6

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

1) monatliches Einkommen

– keine Eigenmittelaufbringung zumutbar

* das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Z 11 WFG 1984) im Zusammenhang mit der Familiengröße dem Förderungswerber als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

Familien-

größe

über

872,07

bis

908,411)

über

908,41

bis

944,75

über

944,75

bis

981,08

über

981,08

bis

1.017,42

über

1.017,42

bis

1.053,76

über

1.053,76

bis

1.090,09

über

1.090,09

bis

1.126,43

über

1.126,43

bis

1.162,77

über

1.162,77

bis

1.199,10

über

1.199,10

bis

1.235,44

über

1.235,44

bis

1.271,77

1

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2

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3

4.700,–

5.640,–

6.580,–

7.520,–

8.460,–

9.400,–

*

*

*

*

*

4

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

7.520,–

8.460,–

9.400,–

10.340,–

5

–

–

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

7.520,–

8.460,--

6

–

–

–

–

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

1) monatliches Enkommen

– keine Eigenmittelaufbringung zumutbar

* das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Z 11 WFG 1984) im Zusammenhang mit der Familiengröße dem Förderungswerber als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

Familien-

größe

über

1.271,77,–

bis

1.308,111)

über

1.308,11

bis

1.344,45

über

1.344,45

bis

1.380,78

über

1.380,78

bis

1.417,12

über

1.417,12

bis

1.453,46

über

1.453,46

bis

1.489,79

über

1.489,79

bis

1.526,13

über

1.526,13

bis

1.562,47

über

1.562,47

bis

1.598,80

über

1.598,80

1

*

*

*

*

*

*

*

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2

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*

*

*

3

*

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*

*

*

*

*

4

11.280,–

*

*

*

*

*

*

*

*

*

5

9.400,–

10.340,–

11.280,–

12.220,–

13.160,–

*

*

*

*

*

6

7.520,–

8.460,–

9.400,–

10.340,–

11.280,–

12.220,–

13.160,–

14.100,–

15.040,–

*

1) monatliches Einkommen

* das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in eine

ein Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

2.1

Bakterientoxizität

4

a)

GL

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

b)

3.

Abfiltrierbare

50 mg/l

250 mg/l

Stoffe c)

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A 2

Anorganische Parameter

5.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

ber. als Sb

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als As

d)

d)

7.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

8.

Bor

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als B

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cd

e)

e)

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

11.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

12.

Molybdän

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Mo

13.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

14.

Selen

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Se

f)

f)

15.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

16.

Zinn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Sn

17.

Ammonium

20 mg/l

g)

ber. als N

18.

Fluorid

30 mg/l

30 mg/l

ber. als F

h)

h)

19.

Gesamter geb.

j)

–

Stickstoff TNb

ber. als Ni)

20.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

–

ber. als P

21.

Sulfat

–

k)

ber. als SO4

A 3

Organische Parameter

22.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

–

Kohlenstoff TOC

ber. als C

l)

23.

Chemischer Sauer-

120 mg/l

–

stoffbedarf CSB

ber. als O2

l)

24.

Adsorbierbare. org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

geb.Halogene AOX

ber. als Cl

25.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

26.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

geb. Halogene POX

ber. als Cl

27.

Summe der anionischen

5,0 mg/l

m)

und nichtionischen

Tenside

28.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

aromatischen Kohlen-

wasserstoffe Benzol,

Toluol, Xylole und

Ethylbenzol BTXE

Landesrecht Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

Die Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung an der Fleischgewinnung dienenden Tiere (z. B. Schweine- oder Kälbermast) ist verboten, soweit der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 1 nci pro Kilogramm Molke bzw. Magermilch überschritten wird.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

(1) Das Europaschutzgebiet „Koschuta“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Zell (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Zell im Winkel und Zell bei der Pfarre gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

(1) Ein Darlehen anstelle der aufzubringenden Eigenmittel (Eigenmittelersatzdarlehen) wird nach den folgenden Bestimmungen gewährt für

(2) Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung aus familiären oder beruflichen Gründen oder wegen Krankheit des Förderungswerbers besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit.a, c und d müssen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens gegeben sein, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zusicherung des Eigenmittelersatzdarlehens.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

Das Gebiet „Waldaist und Naarn“ in den Gemeinden Bad Zell, Gutau, Kaltenberg, Liebenau, Pierbach, Pregarten, Sandl, Schönau/Mkr., St. Leonhard/Fr., Tragwein, Unterweißenbach, Weitersfelden, Allerheiligen/Mkr., Rechberg und Windhaag/Perg (offizielle Gebietskennziffer AT 3120000), ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2013 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Waldaist und Naarn“ bezeichnet.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

(1) Das Gebiet des Seekars und des Bärentales auf der Koralpe, gelegen in den Gemeinden Garanas und Gressenberg in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, wird zwecks Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit seiner alpinen Landschaft zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer X.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

(1) Die Gemeinden Sulz und Röthis bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Hauptschule Sulz-Röthis in Sulz.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung “Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis“ und hat seinen Sitz in Sulz.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfällt. Fällt im Zuge eines Herstellungsvorganges gemäß Abs. 2 Abwasser aus einem galvanischen Prozess an, so ist dieses Abwasser als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV derart zu behandeln, dass für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Emissionswert entsprechend der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser eingehalten wird.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Landesrecht Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

Diese Verordnung tritt mit 17. Juni 1986 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen beträgt bei Eigenheimen, bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen und bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft höchstens 10 %, bei Mietwohnungen höchstens 5 % der auf die Nutzfläche nach Abs. 2 entfallenden höchstmöglichen Gesamtbaukosten gemäß § 3 Abs. 1 lit.a der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985, LGBl. 8303/1–0, unter der Voraussetzung, daß die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann. Andernfalls vermindern sich die Gesamtbaukosten um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, BGBl.Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl.Nr. 531/1984.

(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Z 9 WFG 1984 zugehörige, Person um höchstens 20 m2.

(3) Jungfamilien, Jungehepaaren, Familien mit mindestens drei zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kindern und Personen in sozialen Härtefällen (§ 1 Abs. 2) wird das Eigenmittelersatzdarlehen für das angemessene Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen (§ 2 Z 11 WFG 1984) die im Abs. 4 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.

(4) Als Höchsteinkommen gilt ein Betrag von € 16.416,79. Dieser Betrag verändert sich für jedes Jahr entsprechend der durchschnittlichen vorjährigen Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex “1976 oder des jeweils neuesten Verbraucherpreisindex”.

(5) Bei Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl.Nr. 23/1985, aufweist sowie Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung, BGBl.Nr. 553/1984, wird das Eigenmittelersatzdarlehen unabhängig vom angemessenen Nutzflächenausmaß sinngemäß nach Abs. 3 gewährt.

(6) Wenn Förderungswerber außer ihrem geringen Einkommen keinen weiteren Umstand für die soziale Härte geltend machen können, können sie ein nach Familieneinkommen und Anzahl der Familienmitglieder abgestuftes Darlehen, das sich auf Grund der in der Anlage enthaltenen Tabelle ergibt, erhalten.

(7) Der errechnete Darlehensbetrag wird jeweils auf € 100,– auf- oder abgerundet.

(8) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als € 720,– betragen würden, sind nicht zu gewähren.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Gebiete, die von folgenden Verordnungen zum Teil erfasst sind

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

(1) Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 2 gedeckten Investitionsaufwand und Aufwand für den Kapitaldienst für die Hauptschule Sulz-Röthis in Sulz haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen

Gemeinde Sulz

53,24 v.H.

46,76 v.H.

Gemeinde Röthis

(2) Die nach dem 1. Jänner 1980 getätigten und künftig vorzunehmenden Investitionen haben die Gemeinden Sulz und Röthis im Verhältnis ihrer Einwohner mit österreichischer Staatsbürgerschaft zu tragen. Die Einwohnerzahl ist aus dem Durchschnitt der jährlich viermal zu verfassenden Bevölkerungsstatistik zu ermitteln.

(3) Die Gemeinde Sulz hat zusätzlich den für die Schule notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Wasseranschlussgebühr zu tragen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Molybdän (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Selen (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), Ammonium (Nr. 17), AOX (Nr. 24), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 25), POX (Nr. 26) und BTXE (Nr. 28).

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 20 Jahren und ist unverzinslich. Die jährlichen Annuitäten betragen 5 % des Darlehensbetrages.

(2) Die Tilgung erfolgt halbjährlich und beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 nachfolgt.

(3) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer dieser Belastung aussetzen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Waldaist und Naarn“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*")

Bezeichnung des Lebensraums

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden

6510

Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

8230

Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

und

Tabelle 2

Codebezeichnung

gemäß „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1029

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)

Kalkarme, nährstoffarme, sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse

1037

Grüne Keiljungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle und einer Mindestbreite von 3 m mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Gewässer- und Uferabschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche

1059

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Extensiv genutzte Wiesen mit Beständen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen von Ameisen der Gattung Myrmica scabrinodis

1061

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Extensiv genutzte Wiesen mit Beständen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen der Ameisenart Myrmica rubra

1078*

Spanische Flagge

(Callimorpha quadripunctaria)

Waldränder, Schlagfluren, Lichtungen von feuchteren und kühleren Laub- und Mischwäldern, Schluchtwälder und flussbegleitende Gehölze mit reichlich Hochstauden (v.a. Wasserdost Eupatorium cannabium)

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Sommerkalte, strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion mit lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat

1166

Kammmolch

(Triturus cristatus)

Fischfreie, permanente, besonnte Stillgewässer; Feuchtwiesen, Gehölze

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Temporär besonnte, vegetationsarme und fischfreie Stillgewässer, Kleingewässerkomplexe; Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen

1324

Großes Mausohr

(Myotis myotis)

Unterwuchsarme Wälder, Wiesen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand für die Hauptschule Sulz-Röthis sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler aus den verbandsangehörigen Gemeinden geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

(1) Für das Ansuchen an die Landesregierung auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens muß ein dafür aufgelegtes Formblatt verwendet werden und es müssen alle erforderlichen Nachweise angeschlossen sein.

(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist nur dann zu gewähren, wenn das Ansuchen spätestens

(3) Der Resttilgungszeitraum hat mindestens 10 Jahre zu betragen.

(4) Bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen und bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Mietwohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Gebiete bleiben unberührt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

(1) Für die Ermittlung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden Sulz und Röthis entfallenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand des Gemeindeverbandes gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.

(2) Wenn die Geschäfte des Gemeindeverbandes durch das Gemeindeamt einer verbandsangehörigen Gemeinde als Geschäftsstelle besorgt werden, hat diese Gemeinde den Aufwand der Geschäftsstelle zu tragen, soweit er nicht durch einen auf die verbandsangehörigen Gemeinden Sulz und Röthis aufzuteilenden Bauschbetrag gedeckt ist. Der Bauschbetrag wird mit 3 v.H. des Betriebsaufwandes der Schule festgesetzt. Für die Ermittlung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden Sulz und Röthis entfallenden Beiträge gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 - 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

Organe des Gemeindeverbandes sind

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote g) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Schutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen); Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes der derzeit verbauten Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und Förderung naturnaher, teilweise lückiger Laubholz-Ufergehölzsäume

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden

Extensive Grünlandbewirtschaftung (je nach Standort und Höhenlage ein- bis zweimalige Mahd nach dem 30. Juni, extensive Beweidung); Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen)

6510

Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs

6520

Berg-Mähwiesen

Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

Erhalt des Restmoorkörpers in seiner Hydrologie und

Trophie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Düngeverzicht, Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Erhalt des lebensraumtypischen Wasserhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Düngeverzicht, Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs

8230

Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

Erhalt der primären Standorte, Sicherung der sekundären Standorte an Straßenböschungen; Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs

9110

Hainsimsen-Buchenwald

(Luzulo-Fagetum)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

Mittelwaldnutzung; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit der Eichen; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen (ausgenommen Hainbuchen); Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Begrenzung der Schlaggröße; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

91D0*

Moorwälder

Sicherstellung eines intakten Wasserhaushalts; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Sicherstellung eines intakten gesellschaftstypischen Wasserhaushalts; Erhalt und Förderung naturnaher Ufergehölzsäume; Förderung der Naturverjüngung; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Ufergehölzpflege durch Plenterung oder Auf-Stock-Setzen; Bestandesumwandlung bei höherem Anteil an nicht gesellschaftstypischen Baumarten; Bekämpfung expansiver Neophyten

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

und

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1029

Flussperlmuschel

Verringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen, Rückhalte- und Absetzbecken, Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland, Bestandesumwandlung von Fichten- in Laubholzbestände in unmittelbarer Gewässernähe

1037

Grüne Keiljungfer

Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie mit abschnittsweise sandig-kiesiger Sohle; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähgutes an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer

1059

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

Erhalt von Wiesen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und geeigneter Wirtsameisen; keine Mahd zwischen 1. Juni und 1. September; Einschränkung der Düngung

1061

Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling

Erhalt von Wiesen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und geeigneter Wirtsameisen; keine Mahd zwischen 1. Juni und 1. September; Einschränkung der Düngung

1078

Spanische Flagge

Erhalt feuchter hochstaudenreicher Waldsäume und Waldlichtungen

1163

Koppe

Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt naturnaher Fließgewässerabschnitte mit Schotterbänken und reich strukturierten Ufern; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags

1166

Kammmolch

Erhalt des derzeit einzigen bekannten Laichgewässers sowie des daran angrenzenden strukturierten Wald- und Grünlandlebensraums

1193

Gelbbauchunke

Erhalt von flachen, temporären bis episodischen, fischfreien Kleingewässern

1324

Großes Mausohr

Erhalt von unterwuchsfreien bzw. unterwuchsarmen Laub- und Mischwäldern sowie daran angrenzenden Wiesenflächen

1355

Fischotter

Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen; Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland; Erhalt einer leitbildkonformen Fischzönose

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören 9 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen

Gemeinde Sulz

5

Gemeinde Röthis

4

(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Der Verwaltungsausschuss kann beschließen, dass nicht verbandsangehörige Sprengelgemeinden je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss entsenden können.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.

(5) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(6) Dem Verwaltungsausschuss obliegen

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Vorstandes. Der Obmannstellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus der Mitte des Verwaltungsausschusses zu wählen. Für jedes der zwei weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wenn sich bei der Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, haben sich die Wählenden beim zweiten Wahlgang jeweils auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(2) Dem Vorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

(3) Der Vorstand hat den Voranschlagsentwurf alljährlich bis spätestens 15. Oktober des vorausgehenden und den Rechnungsabschluss bis spätestens 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Gemeindeverbandes zuzusenden. Die Mitglieder haben allfällige Einwendungen binnen zwei Wochen schriftlich an den Obmann zu übermitteln. Der Voranschlagsentwurf für das nächste Verwaltungsjahr ist dem Verwaltungsausschuss bis spätestens 15. November, der Rechnungsabschluss und der Geschäftsbericht bis spätestens 15. Mai samt den einlangenden Einwendungen zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Vorstand berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes.

(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Vorstand ist vom Obmann bei Bedarf und ferner auf Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Anführung der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zugestellt werden. Die Sitzung ist binnen zwei Wochen nach der Einladung durchzuführen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.

(2) Wenn der Obmann nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses ist, kommt ihm ein Stimmrecht nicht zu.

(3) Dem Obmann obliegen

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Vorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Vorstandes tätig zu werden.

(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarungen des Gemeindeverbandes je ein Mitglied aus den Gemeindevertretungen von Sulz, Röthis und Viktorsberg für die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses als Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch dem Vorstand angehören.

(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Koschuta“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

(1) Die zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume hat die Gemeinde Sulz kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr der Gemeinden zusammen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Koschuta“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

Der Verwaltungsausschuss und der Vorstand sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Kosten im Sinne des § 2 aufzuteilen.

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