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20000779 AT

Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

58 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

Landesrecht Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

Europaschutzgebiet „Kokra“

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, wird kundgemacht

Die Vereinbarung ist für Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg mit 13. März 2014, für Steiermark mit 26. April 2014, für Wien mit 30. April 2014 und für Kärnten mit 22. Mai 2014 in Kraft getreten.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der Gewerbestraße

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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1

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Kurztitel

Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der Gewerbestraße

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 7/2012

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Eugendorf für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der Gewerbestraße)

StF: LGBl Nr 7/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Edelsbach - Altarm der Raab, KG. Rohr (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHSO - Naturschutzgebiet Edelsbach - Altarm der Raab, KG. Rohr (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Brexit-Begleitgesetz, Tiroler

Tirol

Das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes hing nach dessen § 6 davon ab, ob das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen aus der Europäischen Union austreten würde (allenfalls nach einer Verlängerung der Frist nach Art. 50 Abs. 3 EUV). Solange der zeitliche Verlauf und die Rahmenbedingungen des Austritts des Vereinigten Königreichs nicht endgültig feststanden, wurde das Gesetz im RIS vorläufig mit dem frühestmöglichen Inkrafttretensdatum, dem 30.3.2019, im RIS dargestellt. Da dann aber das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 2019 Nr. C 384 I. S. 1, abgeschlossen wurde und am 1.2.2020 in Kraft getreten ist, kann die Bedingung des § 6 (insb. auch Abs. 2) des Gesetzes nicht mehr eintreten. Das Gesetz wird daher für die Zeit ab dem 1.2.2020 nicht mehr im RIS dargestellt.

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 lautet

"Artikel II

Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."

21.03.2019

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

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1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.07.2001

Abkürzung

AEV Pharmazeutika

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten (AEV Pharmazeutika)

StF: BGBl. II Nr. 212/2000 [CELEX-Nr.: 376L0464, 386L0280, 388L0347, 390L0415 und 396L0061]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000779

Dokumentnummer

NOR30000837

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 96/2018.

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

Tabelle 1 zu § 5 Abs. 1 über den zumutbaren Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (§ 2 Z 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

Familien-größe

ange-

messene

Nutz-fläche

363,36

bis

399,761)

399,77

bis

436,10

436,11

bis

472,44

472,45

bis

508,77

508,78

bis

545,11

545,12

bis

581,45

581,46

bis

617,78

617,79

bis

654,12

654,13

bis

690,45

690,46

bis

726,79

726,80

bis

763,13

763,14

bis

799,46

799,47

bis

835,80

835,81

bis

872,14

872,15

bis

908,47

in Prozent

1

50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

9,50

10,00

10,50

11,00

11,50

12,00

2

60

–

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

9,50

10,00

10,50

11,00

11,50

3

70

–

–

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

9,50

4

80

–

–

–

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

5

90

–

–

–

–

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

6

100

–

–

–

–

–

0,50

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

7

110

–

–

–

–

–

–

–

–

0,50

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

8

120

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

0,5

1

1,5

2

9

130

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

0,5

10

140

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

112)

150

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

1) monatliches Familieneinkommen

2) Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

Tabelle 1 zu § 5 Abs. 1 über den zumutbaren Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (§ 2 Z 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

Familien-größe

ange-

messene

Nutz-fläche

908,48

bis

944,811)

944,82

bis

981,15

981,16

bis

1.017,48

1.017,49

bis

1.053,82

1.053,83

bis

1.090,16

1.090,17

bis

1.126,49

1.126,50

bis

1.162,83

1.162,84

bis

1.199,16

1.199,17

bis

1.235,50

1.235,51

bis

1.271,84

1.271,85

bis

1.308,17

1.308,18

bis

1.344,51

1.344,52

bis

1.380,85

1.380,86

bis

1.417,18

1

50

12,50

13,00

13,50

14,00

14,50

15,00

15,50

16,00

16,50

17,00

17,50

18,00

19,00

20,00

2

60

12,00

12,50

13,00

13,50

14,00

14,50

15,00

15,50

16,00

16,50

17,00

17,50

18,00

19,00

3

70

10,00

10,50

11,00

11,50

12,00

12,50

13,00

13,50

14,00

14,50

15,00

15,50

16,00

17,00

4

80

8,50

9,00

9,50

10,00

10,50

11,00

11,50

12,00

12,50

13,00

13,50

14,00

15,00

16,00

5

90

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

9,50

10,00

10,50

11,00

11,50

12,00

12,50

13,00

14,00

6

100

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

9,50

10,00

10,50

11,00

12,00

13,00

7

110

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

9,50

10,00

11,00

8

120

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

9,00

10,00

9

130

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

8,00

10

140

–

–

0,50

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

6,00

7,00

112)

150

–

–

–

–

–

0,50

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

5,00

1) monatliches Familieneinkommen

2) Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

Tabelle 1 zu § 5 Abs. 1 über den zumutbaren Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (§ 2 Z 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

Familiengröße

ange-

messene

Nutz-fläche

1.417,19

bis

1.453,521)

1.453,53

bis

1.489,86

1.489,87

bis

1.526,19

1.526,20

bis

1.562,53

1.562,54

bis

1.598,8 3)

1

50

21,00

22,00

23,00

24,00

25,00

2

60

20,00

21,00

22,00

23,00

24,00

3

70

18,00

19,00

20,00

21,00

22,00

4

80

17,00

18,00

19,00

20,00

21,00

5

90

15,00

16,00

17,00

18,00

19,00

6

100

14,00

15,00

16,00

17,00

18,00

7

110

12,00

13,00

14,00

15,00

16,00

8

120

11,00

12,00

13,00

14,00

15,00

9

130

9,00

10,00

11,00

12,00

13,00

10

140

8,00

9,00

10,00

11,00

12,00

112)

150

6,00

7,00

8,00

9,00

10,00

1) monatliches Familieneinkommen

2) Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

3) Für je weitere angefangene € 36,34 des monatlichen Familieneinkommens erhöht sich das Prozentausmaß um 2 % bis höchstens 25 %

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Edelsbach - Altarm der Raab, KG. Rohr (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

I)

II)

Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer

Anforderungen anEinleitungen in eineöffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

a)

2.

Toxizität

b)

2.1

Algentoxizität GA

16

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

8

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

8

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

d)

d)

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 10,0

A 2

Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

ber. als Al

Stoffe begrenzt

6.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

7.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

8.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

9.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

10.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

11.

Zinn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Sn

12.

Ammonium

e)

e)

ber. als N

13.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

ber. als Cl2

f)

f)

14.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

ber. als Cl2

f)

f)

15.

Gesamter geb.

50 mg/l

–

Stickstoff TNb

h)

ber. als N

g)

16.

Nitrit

i)

10 mg/l

ber. als N

17.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

–

ber. als P

j)

18.

Sulfat

–

200 mg/l, k)

ber. als SO4

A 3

Organische Parameter

19.

Gesamter org. geb

30 mg/l

–

Kohlenstoff TOC

l)

ber. als C

20.

Chemischer Sauer-

90 mg/l

–

stoffbedarf CSB

m)

ber. als O2

21.

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

–

stoffbedarf BSB5

n)

ber. als O2

22.

Adsorbierbare org. geb.

o)

o)

Halogene AOX

ber. als Cl

23.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

lipophile Stoffe

24.

10 mg/l

20 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

25.

Ausblasbare org. geb.

p)

p)

Halogene POX

ber. als Cl

26.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/

ber. als Phenol

27.

Summe der anionischen

2,0 mg/l

q)

und nichtionischen Tenside

28.

Summe der flüchtigen

r)

r)

aromatischen Kohlen-wasserstoffe Benzol,Toluol, Xylole und Ethyl-benzol BTXE

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle Anwendung, in denen Schülerinnen und Schüler eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen.

Landesrecht Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung, LGBl. Nr. 44/1986, tritt mit 6. Juni 1986 außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

(1) Das Europaschutzgebiet „Kokra“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Arnoldstein (politischer Bezirk Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Pöckau, Arnoldstein, Seltschach und Riegersdorf gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag gewährt für

(2) Als Förderungswerber gilt der

(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen maßgeblichem (§§ 2 und 3) und zumutbarem (§ 5) Wohnungsaufwand je Monat.

(4) Die Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 2,– oder weniger beträgt.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der Gewerbestraße

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 571/2 und 571/3, beide KG 56510 Eugendorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 936 m² zulässig.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Edelsbach - Altarm der Raab, KG. Rohr (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) In der Gemeinde Edelsbach wird im Bereich der KG. Rohr a. d. R. das Gebiet des Altarmes der Raab, bestehend aus den Grundstücken Nr. 267, 268, 272/1 und 537/3 (trockengefallener linker Altarm der regulierten Raab) als letzter Auwaldbestand im Raabtal zur Erhaltung und als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten und als Ökosystem „Auwald“ in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage 1 dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Landesrecht Brexit-Begleitgesetz, Tiroler

(1) Abweichend von den nachfolgend angeführten dienstrechtlichen Bestimmungen gilt ein am 29. März 2019 aufrechtes Dienstverhältnis von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder ihren Familienangehörigen zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband durch dessen Austritt aus der Europäischen Union nicht als aufgelöst

(2) Abweichend von den nachfolgend angeführten dienstrechtlichen Bestimmungen erlischt eine von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder ihren Familienangehörigen erworbene Anwartschaft auf Pensionsversorgung durch dessen Austritt aus der Europäischen Union nicht

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

Tabelle 2 zu § 5 Abs. 2 über den zumutbaren Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (§ 2 Z 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

Familien-größe

ange-

messene

Nutz-fläche

363,36

bis

399,761)

399,77

bis

436,10

436,11

bis

472,44

472,45

bis

508,77

508,78

bis

545,11

545,12

bis

581,45

581,46

bis

617,78

617,79

bis

654,12

654,13

bis

690,45

690,46

bis

726,79

726,80

bis

763,13

763,14

bis

799,46

799,47

bis

835,80

835,81

bis

872,14

872,15

bis

908,47

in Prozent

1

50

4,00

4,00

4,00

4,00

4,00

4,00

4,50

4,50

4,50

4,50

4,50

4,50

5,00

5,00

5,00

2

60

–

3,50

3,50

3,50

3,50

3,50

4,00

4,00

4,00

4,00

4,00

4,00

4,50

4,50

4,50

3

70

–

–

3,00

3,00

3,00

3,00

3,50

3,50

3,50

3,50

3,50

3,50

4,00

4,00

4,00

4

80

–

–

–

2,00

2,00

2,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,50

3,50

3,50

5

90

–

–

–

–

1,00

1,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

3,00

3,00

3,00

6

100

–

–

–

–

–

–

0,50

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

2,00

2,00

2,00

7

110

–

–

–

–

–

–

–

–

–

0,50

0,50

0,50

1,00

1,00

1,00

8

120

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

0,5

0,5

0,5

9

130

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

10

140

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

112)

150

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

1) monatliches Familieneinkommen

2) Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

Tabelle 2 zu § 5 Abs. 2 über den zumutbaren Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (§ 2 Z 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsnutzer zumutbar

Familien-größe

ange-

messene

Nutz-fläche

908,48

bis

944,811)

944,82

bis

981,15

981,16

bis

1.017,48

1.017,49

bis

1.053,82

1.053,83

bis

1.090,16

1.090,17

bis

1.126,49

1.126,50

bis

1.162,83

1.162,84

bis

1.199,16

1.199,17

bis

1.235,50

1.235,51

bis

1.271,84

1.271,85

bis

1.308,17

1.308,18

bis

1.344,51

1.344,52

bis

1.380,85

1.380,86

bis

1.417,18

in Prozent

1

50

5,00

5,00

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

10,00

11,00

12,00

2

60

4,50

4,50

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

10,00

11,00

3

70

4,00

4,00

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

10,00

4

80

3,50

3,50

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

9,00

5

90

3,00

3,00

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

8,50

6

100

2,00

2,00

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

7

110

1,00

1,00

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

8

120

0,50

0,50

0,50

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

9

130

–

0,50

0,50

1,00

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

5,50

10

140

–

–

–

0,50

0,50

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

112)

150

–

–

–

–

–

–

0,50

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

1) monatliches Familieneinkommen

2) Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

Tabelle 2 zu § 5 Abs. 2 über den zumutbaren Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (§ 2 Z 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

Familien-größe

ange-

messene

Nutz-fläche

1.417,19

bis

1.453,521)

1.453,53

bis

1.489,86

1.489,87

bis

1.526,19

1.526,20

bis

1.562,53

1.562,54

bis

1.598,803)

in Prozent

1

50

13,00

14,00

15,00

16,00

17,00

2

60

12,00

13,00

14,00

15,00

16,00

3

70

11,00

12,00

13,00

14,00

15,00

4

80

10,00

11,00

12,00

13,00

14,00

5

90

9,00

10,00

11,00

12,00

13,00

6

100

8,00

9,00

10,00

11,00

12,00

7

110

7,00

8,00

9,00

10,00

11,00

8

120

6,50

7,00

8,00

9,00

10,00

9

130

6,00

6,50

7,00

8,00

9,00

10

140

5,50

6,00

6,50

7,00

8,00

112)

150

4,50

5,00

5,50

6,00

7,00

1) monatliches Familieneinkommen

2) Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

3) Für je weitere angefangene € 36,34 des monatlichen Familieneinkommens erhöht sich das Prozentausmaß um 2 % bis höchstems 25 %

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Landesgebiet den Hauptwohnsitz haben und eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet einer anderen Vertragspartei besuchen, dieser einen Beitrag zum Sachaufwand in der Höhe von 45,90 Euro pro Unterrichtswoche und Schüler zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein bis spätestens 15. November des darauf folgenden Schuljahres.

(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

(1) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gelten unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche (Abs. 3) folgende auf eine Wohnung monatlich entfallende Kosten

(2) Als Darlehen im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist bei Eigentums- und Mietwohnungen ein Darlehen gemäß § 17 Abs. 2 WFG 1984 zu verstehen.

(3) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Z 9 WFG 1984 zugehörige, Person um höchstens 10 m2 bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche (§ 2 Z 3 WFG 1984).

(4) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der Gewerbestraße

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Markgemeinde Eugendorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Edelsbach - Altarm der Raab, KG. Rohr (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten

Landesrecht Brexit-Begleitgesetz, Tiroler

Die Bestimmungen über die Gleichstellung nach § 17a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, sind auf nach dem 29. März 2019 einlangende Ansuchen nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 von

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), Freies Chlor (Nr. 13), Gesamtchlor (Nr. 14), Nitrit (Nr. 16), AOX (Nr. 22), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26) und BTXE (Nr. 28).

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die Vertragsparteien, die Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land in eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land Auskunft über deren Namen und Wohnort (Gemeinde des Hauptwohnsitzes), die Schule und Klasse sowie die Dauer des Unterrichts in Wochen zu erteilen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

(1) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gelten unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche (§ 2 Abs. 3) folgende auf eine Wohnung monatlich entfallende Kosten

(2) Bei Mietwohnungen gilt als maßgeblicher Wohnungsaufwand der zur Deckung der Sanierungskosten erhöhte Hauptmietzins bzw. der erhöhte Betrag zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984, zuzüglich der Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984, jeweils vermehrt um einen allfälligen Erhaltungsbeitrag. Wohnbeihilfe wird nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 106a des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 23/1985 besteht.

(3) Der der Bemessung zugrunde liegende Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

(4) Die Wohnbeihilfe darf jenen Betrag nicht übersteigen, der durch die Sanierungskosten bedingt ist.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der Gewerbestraße

Die Standortverordnung tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Edelsbach - Altarm der Raab, KG. Rohr (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Brexit-Begleitgesetz, Tiroler

Die Bestimmungen über die Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration nach § 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, sind nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 auf bis zum Ablauf des 24. Mai 2019 der Grundverkehrsbehörde angezeigte Rechtserwerbe und Rechtsvorgänge durch

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

Die Bestimmungen über den maßgeblichen Wohnungsaufwand (§§ 2 und 3) gelten sinngemäß auch für die in § 55 WFG 1984 und im § 7 Abs. 2 des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 angeführten Förderungsmaßnahmen.

Landesrecht Brexit-Begleitgesetz, Tiroler

(1) Sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige am 29. März 2019 Inhaber einer rechtskräftigen, nach landesgesetzlichen Vorschriften erteilten Berechtigung zur Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Tätigkeit, für deren Erlangung zum Zweck der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers Voraussetzung war, so dürfen sie diese Berechtigung auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiter ausüben. Soweit die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften für den Fall des Verlustes der betreffenden Voraussetzung die Entziehung oder den Widerruf der Berechtigung oder die Untersagung der Tätigkeit vorsehen, sind diese Bestimmungen aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht anzuwenden.

(2) Sind am 29. März 2019 Verfahren zur Erteilung von Berechtigungen im Sinn des Abs. 1 an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige anhängig, so sind diese in diesen Verfahren weiterhin österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-krafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich auf Grund der Haushaltsgröße aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle 1 ergibt.

(2) Bei

Landesrecht Brexit-Begleitgesetz, Tiroler

In am 29. März 2019 anhängigen Verfahren nach dem 3. und 4. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen weiterhin gleichgestellt.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Bericht gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c WRG 1959; dieser Bericht ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 24 und Anlage A Fußnote b), e), k) bis r) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes an die Landesregierung zu richten und gilt mit dem Tag des Einlangens beim Amt der NÖ Landesregierung als eingebracht. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über das Familieneinkommen, die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, die Zahlung des Wohnungsaufwandes und die Staatsbürgerschaft anzuschließen.

(2) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres bewilligt. Die Wohnbeihilfe wird für Zeiträume, die vor Erteilung der Benützungsbewilligung liegen, nicht gewährt.

(3) Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe entsteht frühestens ab dem dem Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten.

Landesrecht Brexit-Begleitgesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.

(2) Wird die zweijährige Frist nach Art. 50 Abs. 3 EUV durch Beschluss des Europäischen Rates im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verlängert, so tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des letzten Tages der verlängerten Frist unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf dieses Tages ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt. In diesem Fall hat die Landesregierung durch Verordnung

(3) Wurden jene Landesgesetze, auf die in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird, bis zum Ablauf der nach Art. 50 Abs. 3 EUV verlängerten Frist geändert, so gelten die jeweiligen Bezugnahmen als solche auf die am letzten Tag dieser Frist jeweils geltende Fassung dieser Landesgesetze bzw. der genannten landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Landesregierung hat in diesem Fall in der Verordnung nach Abs. 2 die am letzten Tag der verlängerten Frist geltende Fassung der betreffenden Landesgesetze bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen mit der Wirkung zu bezeichnen, dass jene Bestimmungen dieses Gesetzes, in denen darauf Bezug genommen wird, als entsprechend geändert gelten.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.

(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler unberührt, die zum Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule bereits besuchen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

(1) Der Empfänger der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnten, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden unter Anschluß der hiefür erforderlichen Nachweise anzuzeigen.

(2) Eine Änderung der Höhe der zugemessenen Wohnbeihilfe erfolgt nicht, wenn das Ausmaß der Änderung nicht mindestens 10 % der bisher monatlich gewährten Wohnbeihilfe beträgt.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

(1) Der Anspruch auf Gewährung einer Wohnbeihilfe erlischt, wenn

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe vermindert sich um jenen Teil, der vom Anspruchsberechtigten nicht geleistet wird.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kokra“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kokra“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

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