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20000778 AT

Europaschutzgebiet „Kleinobir“

93 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (93)

Gesetzestext (93 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Leitersdorf und Lödersdorf - Altarme der Raab (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHSO - Naturschutzgebiet Leitersdorf und Lödersdorf - Altarme der Raab (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

I. Hauptstück

1. Abschnitt: Ablösung und Neuregulierung, Allgemeines

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

2. Abschnitt: Die Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

3. Abschnitt: Ablösung in Geld

§ 14

§ 15

4. Abschnitt: Die Neuregulierung

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

5. Abschnitt: Sicherung der regulierten Nutzungsrechte

§ 29

§ 30

§ 31

§ 32

§ 33

§ 34

§ 35

§ 36

II: Hauptstück: Behörde und Verfahren

§ 37

§ 39

§ 40

§ 41

§ 42

§ 43

§ 43a Umweltverträglichkeitsprüfung, Gegenstand

§ 43b Umweltverträglichkeitsprüfung, Feststellung der UVP-Pflicht

§ 43c Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltverträglichkeitserklärung

§ 43d Umweltverträglichkeitsprüfung, Beteiligung im Verwaltungsverfahren

§ 43e Umweltverträglichkeitsprüfung, grenzüberschreitende Auswirkungen und Konsultationen

§ 43f Umweltverträglichkeitsprüfung, Entscheidung

§ 43g Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerde- und Revisionsrecht

§ 43h Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Schaffung von Reinweide

§ 44

§ 45

§ 45a Umweltverträglichkeitsprüfung, Überwachung

§ 45b Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission

§ 46

§ 47

§ 48

§ 49 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

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Kurztitel

Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.07.2000

Abkürzung

GLP-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und die Kontrolle ihrer Einhaltung (Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung – GLP-V)

StF: BGBl. II Nr. 211/2000 [CELEX-Nr.: 387L0018, 388L0320, 390L0018, 399L0011, 399L0012]

Änderung

BGBl. II Nr. 51/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 21 Abs. 6, 51 und 52 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20000778

Dokumentnummer

NOR30000836

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 100/2018. Die Anlage A – Übersicht, Anlage A – Detailkarten und Anlage A – Koordinatenverzeichnis zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 16/2026.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Leitersdorf und Lödersdorf - Altarme der Raab (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

Behörden und Industrie sind um die Qualität von nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen, als Basis für eine Risikobewertung/Gefahrenabschätzung bemüht. Infolgedessen haben die OECD-Mitgliedstaaten Kriterien für die Durchführung dieser Prüfungen aufgestellt. Um unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Umsetzung zu vermeiden, die den internationalen Handel mit Chemikalien behindern könnten, haben die OECD-Mitgliedstaaten die Gelegenheit zur internationalen Angleichung der Prüfmethoden und der „Grundsätze der Guten Laborpraxis“ wahrgenommen. In den Jahren 1979 und 1980 erarbeitete eine internationale Expertengruppe, die nach dem „OECD-Sonderprogramm für die Kontrolle von Chemikalien“ (OECD Special Programme on the Control of Chemicals) eingesetzt worden war, die „OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)“, wobei sie sich national und international gebräuchliche organisatorische und wissenschaftliche Verfahrensweisen und Erfahrungen zunutze machte. Diese GLP-Grundsätze wurden vom OECD-Rat im Jahre 1981 als Anhang zur Ratsentscheidung betreffend die gegenseitige Anerkennung von Daten in der Bewertung von Chemikalien C(81)30(Final) angenommen. 1995 und 1996 wurde erneut eine Expertengruppe gebildet, um die GLP-Grundsätze zu überarbeiten und an den Stand der Technik anzupassen. Das vorliegende Dokument ist das von der ganzen Gruppe getragene Ergebnis. Es ersetzt die GLP-Grundsätze von 1981. Zweck der Grundsätze der Guten Laborpraxis ist es, die Qualität von Prüfdaten zu fördern. Die vergleichbare Qualität von Prüfdaten bildet die Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der Daten unter den Ländern. Wenn einzelne Länder den in anderen Ländern gewonnenen Prüfdaten vertrauen können, lassen sich Doppelprüfungen vermeiden und dadurch Zeit und Ressourcen einsparen. Die Anwendung dieser Grundsätze sollte technische Handelshemmnisse vermeiden helfen und den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiter verbessern.

Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf die nicht-klinischen Sicherheitsprüfungen gemäß § 2 Abs. 2 von Prüfgegenständen. Häufig sind diese Prüfgegenstände synthetische chemische Produkte; sie können aber auch natürlichen bzw. biologischen Ursprungs sein; unter Umständen kann es sich um lebende Organismen handeln. Zweck der Prüfung dieser Prüfgegenstände ist es, Daten über deren Eigenschaften oder deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu gewinnen. Zu den nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen, die durch die Grundsätze der Guten Laborpraxis abgedeckt werden, zählen sowohl Laborprüfungen als auch Prüfungen in Gewächshäusern oder im Freiland.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

(1) Das Europaschutzgebiet „Kleinobir“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Zell (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und Gallizien (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Zell bei Sonnegg, Abtei und Enzelsdorf gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich. Die Koordinaten sind im Gauß-Krüger-System BMN M31 (EPSG:31258) erstellt und im Koordinatenverzeichnis der Anlage A im geoJson-Format ausgewiesen.

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Leitersdorf und Lödersdorf - Altarme der Raab (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) In den Gemeinden Leitersdorf und Lödersdorf wird zur Erhaltung des Lebensraumes von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Anm.: in der Fassung GZ S. 367/1981

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, regulierten Holzungs-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sind abzulösen, soweit sie nicht seither durch ein Erkenntnis der Grundlastenbehörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden. Ist die Ablösung nicht zulässig (§ 2), so tritt an ihre Stelle die Neuregulierung.

(2) Die im ersten Absatz bezeichneten Nutzungsrechte können nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Nötigenfalls sind Vorkehrungen zu ihrer Sicherung zu treffen.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 1. Diese Verordnung legt die „Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP – Good Laboratory Practice)“ fest, die auf Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2 und auf derartige Prüfeinrichtungen anzuwenden sind, sowie die näheren Vorschriften betreffend die Überwachung (Kontrolle) ihrer Einhaltung.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

Die Bestimmungen für die Inspektion und Überwachung der GLP, die in den Abschnitten A und B aufgeführt sind, sind dieselben wie in den Anhängen I (Leitfaden für die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis) und II (Leitlinien für die Durchführung von Inspektionen einer Prüfeinrichtung und die Überprüfung von Prüfungen) des Beschlusses und der Empfehlung des OECD-Rates zur Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis C(98) 87 (Final) vom 2. Oktober 1989, wie neugefasst mit dem Beschluss des OECD-Rates, „zur Änderung der Anhänge hinsichtlich Beschluss und Empfehlung des Rates zur Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis“ vom 9. März 1995 (95) 8 (Final).

Zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Prüfdaten ist eine Harmonisierung der Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze von ebenso wesentlicher Bedeutung wie ihre Vergleichbarkeit in Bezug auf Qualität und Genauigkeit. Zweck dieses Abschnitts des Anhangs ist es, detaillierte praktische Leitlinien über Strukturen, Mechanismen und Verfahren vorzusehen, die bei der Erstellung von einem nationalen Programm zur Überwachung der Einhaltung der GLP übernommen werden sollen, damit dieses Programm international akzeptiert wird.

Ergänzend zu den im Anhang A angeführten Begriffsbestimmungen zu den „OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis“ gelten die in diesem Anhang angeführten Begriffsbestimmungen

Nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen und Gemischen zur Erlangung von Daten über ihre Eigenschaften oder ihre Unbedenklichkeit sowie solche Prüfeinrichtungen, die diese Prüfungen vornehmen, werden vom GLP-Überwachungsprogramm erfasst. Die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis hat durch eine regelmäßige Inspektion einer Prüfeinrichtung oder die Überprüfung der von dieser vorgenommenen Prüfung zur Feststellung der Einhaltung der GLP-Grundsätze zu erfolgen. Diese Inspektion hat sowohl eine allgemeine Inspektion der Prüfeinrichtung als auch die Überprüfung einer oder mehrerer laufender oder abgeschlossener Prüfungen zu umfassen.

Prüfeinrichtungen, die Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2 durchführen, sind in das GLP-Überwachungsprogramm aufzunehmen.

Zweck dieses Abschnitts des Anhangs ist es, Leitlinien für die Durchführung von Inspektionen einer Prüfeinrichtung und die Überprüfung von Prüfungen bereitzustellen, die von OECD-Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden können. Er befasst sich im Wesentlichen mit Inspektionen von Prüfeinrichtungen, da diese Tätigkeit die Zeit von GLP-Inspektoren in erster Linie beansprucht. Die Inspektion einer Prüfeinrichtung schließt normalerweise eine Überprüfung von laufenden oder abgeschlossenen Prüfungen als Teil der Inspektion ein, aber Überprüfungen von Prüfungen sind auch von Zeit zu Zeit auf Anfrage, zum Beispiel einer Behörde (zB Landeshauptmann, Anmeldebehörde gemäß § 5 Abs. 1 ChemG 1996), durchzuführen. Allgemeine Leitlinien für die Durchführung von Überprüfungen von Prüfungen sind am Ende dieses Anhangs enthalten. Inspektionen von Prüfeinrichtungen werden durchgeführt, um den Grad der Übereinstimmung der Prüfeinrichtungen und der Prüfungen mit den GLP-Grundsätzen und die Integrität der Daten festzustellen, um so sicherzustellen, dass daraus hervorgegangene Daten von angemessener Qualität für die Bewertungen und Entscheidungen der nationalen Behörden sind. Die Inspektionen werden mit Berichten abgeschlossen, die beschreiben, inwieweit sich eine Prüfeinrichtung an die GLP-Grundsätze hält. Inspektionen von Prüfeinrichtungen sind regelmäßig und routinemäßig durchzuführen, um Aufzeichnungen über den Stand der Einhaltung der GLP-Grundsätze in einer Prüfeinrichtung zu erstellen und fortzuschreiben. Weitere Informationen zu vielen Punkten dieses Abschnitts des Anhangs können den OECD-Konsensdokumenten zur GLP entnommen werden (zB bezüglich der Rolle und der Verantwortlichkeiten des Prüfleiters).

Die Begriffsbestimmungen in den nach Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG angenommenen „OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis“ und die in Abschnitt A des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgeführten Begriffsbestimmungen sind auf diesen Abschnitt des Anhangs anwendbar.

Inspektionen zur Einhaltung der GLP-Grundsätze können in jeder Prüfeinrichtung stattfinden, in der Daten zum Schutz der Gesundheit oder Umwelt gewonnen werden. Die Inspektoren können aufgefordert werden, Daten bezüglich der physikalischen, chemischen, toxikologischen oder ökotoxikologischen Eigenschaften eines Stoffes oder einer Zubereitung zu prüfen. Gegebenenfalls können die Inspektoren auf die Unterstützung durch Fachleute besonderer Fachrichtungen („Sachverständige“) angewiesen sein. Die breite Vielfalt der Einrichtungen (sowohl in ihrer Auslegung als auch ihrer Organisationsstruktur) und die Vielfalt der Prüfungen, mit denen die Inspektoren zu tun haben, bedeuten, dass die Inspektoren ihr eigenes Urteilsvermögen verwenden müssen, um den Grad und das Ausmaß der Einhaltung der GLP-Grundsätze zu beurteilen. Gleichwohl haben sich die Inspektoren bei der Bewertung, ob eine bestimmte Prüfeinrichtung oder eine bestimmte Prüfung eine angemessene Übereinstimmung mit jedem GLP-Grundsatz aufweist, um ein in sich geschlossenes Konzept zu bemühen. Die folgenden Abschnitte enthalten Leitlinien zu verschiedenen Aspekten der Prüfeinrichtung, einschließlich ihres Personals und ihrer Verfahren, die von den Inspektoren überprüft werden können. In jedem Abschnitt steht eine allgemeine Anweisung sowie eine Liste mit Erläuterungen zu besonderen Punkten, deren Berücksichtigung bei einer Inspektion sinnvoll sein kann. Die Listen enthalten keine erschöpfende Aufzählung und sollten auch nicht in diesem Sinne verstanden werden. Die Inspektoren haben sich nicht mit der wissenschaftlichen Eignung einer Prüfung oder mit der Auslegung der Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu befassen. Diese Gesichtspunkte fallen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden, denen die Daten zu Bewertungszwecken vorgelegt werden. Die Inspektionen von Prüfeinrichtungen und die Überprüfungen von Prüfungen stören unvermeidlicherweise den normalen Arbeitsablauf in einer Prüfeinrichtung. Die Inspektoren sollen daher ihre Arbeit sorgfältig geplant durchführen und – soweit möglich – die Wünsche der Leitung der Prüfeinrichtung in Bezug auf die Zeitplanung bei Besuchen in bestimmten Abteilungen der Einrichtung berücksichtigen. Die Inspektoren haben durch ihre Inspektionen von Prüfeinrichtungen und die Überprüfung von Prüfungen Zugang zu vertraulichen Informationen von kommerziellem Wert. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sie sicherstellen, dass solche Informationen nur befugtem Personal zugänglich gemacht werden.

Vorinspektion

Zweck: den Inspektor mit der zu prüfenden Einrichtung in Bezug auf Organisationsstruktur, räumliche Anordnung der Gebäude sowie Art und Umfang der Prüfungen vertraut zu machen.

Vor der Durchführung einer Inspektion einer Prüfeinrichtung oder einer Überprüfung von Prüfungen, haben sich die Inspektoren mit der Einrichtung, die sie besuchen werden, vertraut zu machen. Dabei sollen alle bereits vorliegenden Informationen über eine Einrichtung geprüft werden, zum Beispiel frühere Inspektionsberichte, die räumliche Anordnung der Prüfeinrichtung, Organisationspläne, Berichte über Prüfungen, Prüfpläne und Unterlagen über den beruflichen Werdegang (Lebensläufe) des Personals. Solche Dokumente geben Auskunft über

Die Inspektoren haben insbesondere auf bei früheren Inspektionen festgestellte Mängel zu achten. Wenn bisher noch keine Inspektion der Prüfeinrichtung durchgeführt worden ist, kann eine Vorinspektion wichtige Informationen vermitteln. Die Prüfeinrichtungen können über Datum und Uhrzeit der Ankunft der Inspektoren, das Ziel ihres Besuchs sowie die Zeit informiert werden, die sie voraussichtlich in den Räumlichkeiten verbringen werden. Damit kann die Prüfeinrichtung sicherstellen, dass das zuständige Personal und die entsprechende Dokumentation zur Verfügung stehen. Falls besondere Dokumente oder Aufzeichnungen geprüft werden sollen, kann es nützlich sein, diese der Prüfeinrichtung vor dem Besuch anzugeben, sodass sie während der Inspektion unmittelbar verfügbar sind.

Zweck: Leitung und Mitarbeiter der Einrichtung über den Grund der bevorstehenden Inspektion der Prüfeinrichtung oder der Überprüfung von Prüfungen zu unterrichten und die betroffenen Bereiche der Prüfeinrichtung, die für die Überprüfung ausgewählten Prüfungen, die Unterlagen und das voraussichtlich einbezogene Personal festzulegen.

Die organisatorischen und praktischen Einzelheiten der Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Prüfungen sollten mit der Leitung der Einrichtung zu Beginn des Besuchs erörtert werden. Bei der Einführungsbesprechung sollten die Inspektoren

Zweck: festzustellen, ob die Prüfeinrichtung über ausreichend qualifiziertes Personal, Mitarbeiter und Hilfsdienste für Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen verfügt, ob die organisatorische Struktur darauf abgestimmt ist und ob die Leitung der Prüfeinrichtung geeignete Verfahren für Fortbildung und gesundheitliche Überwachung des Personals eingeführt hat, entsprechend den in der Einrichtung durchgeführten Prüfungen.

Den Inspektoren sind von der Leitung der Prüfeinrichtung unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen

Der Inspektor soll insbesondere überprüfen

Zweck: festzustellen, ob die Verfahren, mit denen der Leitung der Prüfeinrichtung die Übereinstimmung der Prüfungen mit den GLP-Grundsätzen nachgewiesen wird, angemessen sind.

Der Leiter der Qualitätssicherung (QS) ist verpflichtet, die Systeme und Methoden der QS-Inspektionen und Überwachung der Prüfungen sowie das System der Aufzeichnung von Feststellungen, die während der Überwachung durch die QS gemacht werden, zu demonstrieren.

Die Inspektoren sollen sich vergewissern,

Zweck: festzustellen, ob die Prüfeinrichtung, gleich ob es sich um geschlossene Räumlichkeiten oder um einen Freilandstandort handelt, in Größe, Raumaufteilung und Standort den Anforderungen der durchzuführenden Prüfungen entspricht.

Zweck: festzustellen, ob die Prüfeinrichtung bei Prüfungen an Tieren oder anderen biologischen Prüfsystemen über ausreichende Hilfseinrichtungen und Voraussetzungen für ihre Haltung, Pflege und Unterbringung verfügt, um Stress und andere Probleme zu vermeiden, die das Prüfsystem und damit auch die Qualität der Daten beeinflussen könnten.

Eine Prüfeinrichtung kann Prüfungen durchführen, die eine Vielfalt von Tier- oder Pflanzenarten sowie mikrobielle Systeme oder andere zelluläre oder subzelluläre Systeme erfordern. Die Art der eingesetzten Prüfsysteme ist entscheidend für die vom Inspektor zu überwachenden Gesichtspunkte zur Pflege, Haltung oder Unterbringung. Mit seinem Urteilsvermögen sollte der Inspektor, bezogen auf die Prüfsysteme, feststellen, ob – geeignete Einrichtungen für die verwendeten Prüfsysteme und für die Testerfordernisse vorhanden sind;

Zweck: zu überprüfen, ob die Prüfeinrichtung über betriebsbereite Geräte an geeigneten Standorten, in ausreichender Menge und von angemessener Kapazität verfügt, um den Erfordernissen der in der Einrichtung durchgeführten Prüfungen gerecht zu werden, und ob die Materialien, Reagenzien und Proben ordnungsgemäß gekennzeichnet, benutzt und gelagert werden.

Zweck: festzustellen, ob geeignete Verfahren für die Handhabung und die Kontrolle der verschiedenen Prüfsysteme vorhanden sind, die für die in der Einrichtung durchgeführten Prüfungen benötigt werden, zB chemische und physikalische Systeme, zelluläre und mikrobielle Systeme, Pflanzen oder Tiere.

Der Inspektor muss sich vergewissern, dass

Unter Berücksichtigung der relevanten oben genannten Kriterien hinsichtlich Pflege, Haltung und Unterbringung von biologischen Prüfsystemen sollte der Inspektor überprüfen, ob

Zweck: festzustellen, ob die Prüfeinrichtung geeignete Verfahren entwickelt hat, um i) sicherzustellen, dass Identität, Wirksamkeit, Menge und Zusammensetzung der Prüf- und Referenzsubstanzen mit ihren Spezifikationen übereinstimmen, und um ii) Prüf- und Referenzsubstanzen ordnungsgemäß in Empfang zu nehmen und zu lagern.

Der Inspektor muss überprüfen, ob

Zweck: festzustellen ob die Prüfeinrichtung über schriftliche Standardarbeitsanweisungen für alle wichtigen Aspekte ihrer Arbeitsabläufe verfügt, da die Verwendung von schriftlichen Standardarbeitsanweisungen zu einer der wichtigsten Methoden der Leitung der Prüfeinrichtung zur Regelung der Arbeitsabläufe des Betriebes zählt. Diese beziehen sich direkt auf die Routineelemente der von der Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen.

Der Inspektor muss sich vergewissern, ob

Zweck: nachzuprüfen, ob schriftliche Prüfpläne vorliegen und ob Pläne und Durchführung der Prüfung mit den GLP-Grundsätzen übereinstimmen. Der Inspektor sollte sich vergewissern, dass

Zweck: festzustellen, ob die Abschlussberichte in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen erstellt wurden.

Bei der Prüfung eines Abschlussberichts, muss der Inspektor überprüfen, ob

Zweck: festzustellen, ob in der Einrichtung angemessene Aufzeichnungen und Berichte erstellt wurden und ob geeignete Vorkehrungen für die sichere Lagerung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Materialien getroffen worden sind.

Der Inspektor muss überprüfen

Inspektionen von Prüfeinrichtungen schließen gewöhnlich unter anderem auch Überprüfungen von laufenden oder abgeschlossenen Prüfungen ein. Überprüfungen bestimmter Prüfungen werden auch öfter von Behörden angefordert und können unabhängig von Inspektionen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden. Auf Grund der großen Vielfalt der Prüfungsarten, die möglicherweise zu überprüfen sind, ist nur eine allgemein gehaltene Anleitung angebracht, und die Inspektoren und andere an den Überprüfungen von Prüfungen beteiligte Personen werden immer die Art und Weise sowie den Umfang ihrer Überprüfung nach eigener Einschätzung festlegen müssen. Ihr Ziel soll darin bestehen, die Prüfung durch Vergleich des Abschlussberichts mit dem Prüfplan und den relevanten Standardarbeitsanweisungen, den Rohdaten und anderen archivierten Materialien zu rekonstruieren. In einigen Fällen können die Inspektoren zur Durchführung einer effektiven Überprüfung von Prüfungen die Unterstützung durch weitere Experten benötigen, zB, wenn eine Überprüfung von Gewebeschnitten unter dem Mikroskop notwendig wird.

Bei der Überprüfung einer Prüfung muss der Inspektor

Bei Prüfungen an Tieren (dh. Nagetiere und andere Säugetiere) sollen die Inspektoren einen bestimmten Prozentsatz einzelner Tiere von ihrer Ankunft in der Prüfeinrichtung bis zur Sektion verfolgen. Sie sollen folgenden Aufzeichnungen besondere Aufmerksamkeit widmen

Wenn die Inspektion einer Prüfeinrichtung oder die Überprüfung von Prüfungen abgeschlossen ist, hat der Inspektor seine Ergebnisse mit Vertretern der Prüfeinrichtung in einer Abschlussbesprechung zu erörtern und dann einen schriftlichen Bericht – den Inspektionsbericht – zu erstellen.

Die Inspektion einer großen Prüfeinrichtung wird wahrscheinlich eine Reihe geringfügiger Abweichungen von den GLP-Grundsätzen ergeben, die aber normalerweise nicht so bedeutend sind, dass sie die Validität der aus dieser Prüfeinrichtung stammenden Prüfungen wesentlich beeinträchtigen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn ein Inspektor berichtet, die Prüfeinrichtung arbeite in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen gemäß den von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgestellten Kriterien. Gleichwohl sind die Einzelheiten der festgestellten Unzulänglichkeiten oder Mängel der Prüfeinrichtung mitzuteilen und die Zusicherung der Leitung einzuholen, dass Maßnahmen zur Beseitigung dieser Unzulänglichkeiten und Mängel getroffen werden.

Der Inspektor hat die Prüfeinrichtung gegebenenfalls nach einer gewissen Zeit nochmals zu inspizieren, um nachzuprüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Wenn eine wesentliche Abweichung von den GLP-Grundsätzen während der Inspektion einer Prüfeinrichtung oder der Überprüfung einer Prüfung festgestellt wird, die nach Ansicht des Inspektors die Validität dieser Prüfung oder anderer in der Einrichtung durchgeführter Prüfungen beeinträchtigt haben könnte, hat der Inspektor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit hierüber Bericht zu erstatten und in seinem Überprüfungsbericht zu dokumentieren.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Leitersdorf und Lödersdorf - Altarme der Raab (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Ablösung von Nutzungsrechten, die mit dem Besitze eines Gutes verbunden sind, ist nur zulässig, wenn dadurch weder der gegenwärtige und zukünftige Wirtschaftsbetrieb dieses berechtigten Gutes, noch allgemeine Interessen der Landeskultur gefährdet werden.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 2. (1) Die Gute Laborpraxis (GLP) ist das in Anhang A festgelegte Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen, unter denen Prüfungen gemäß Abs. 2 geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung solcher Prüfungen befasst.

(2) Nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen und Gemische zur Erlangung von Daten über ihre Eigenschaften oder ihre Unbedenklichkeit sind unter Einhaltung der im Anhang A festgelegten Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen.

(3) Als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Prüfergebnisse gelten nur jene Ergebnisse von Prüfungen gemäß Abs. 2, die von Prüfeinrichtungen im Sinne des Anhangs A unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erzielt wurden, und denen eine schriftliche Erklärung der Prüfeinrichtung beiliegt, dass die Prüfung gemäß diesen Grundsätzen durchgeführt wurde.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 2 an Wirbeltieren dürfen nur von Prüfeinrichtungen durchgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs A erfüllen und die Genehmigungen nach Abschnitt 3 und 4 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. Nr. 114/2012, besitzen.

(5) Die Prüfeinrichtung umfasst die Personen, Räumlichkeiten und Arbeitseinheit(en), die zur Durchführung von Prüfungen gemäß Abs. 2 notwendig sind. Bei Prüfungen, die in Phasen an mehr als einem Standort durchgeführt werden, so genannten Multi-Site-Prüfungen, umfasst der Begriff Prüfeinrichtung sowohl den Standort, an dem der Prüfleiter angesiedelt ist, als auch alle anderen individuellen Prüfstandorte, wobei diese sowohl einzeln als auch gemeinsam als Prüfeinrichtung gelten können.

(6) In Prüfeinrichtungen sind die im Anhang A angeführten Grundsätze der Guten Laborpraxis einzuhalten.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht BHSO - Naturschutzgebiet Leitersdorf und Lödersdorf - Altarme der Raab (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Ablösung hat entweder

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 3. (1) Der Leiter einer Prüfeinrichtung ist für die Einhaltung der im Anhang A festgelegten Grundsätze der Guten Laborpraxis verantwortlich.

(2) Die Prüfeinrichtung hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Leiters einer Prüfeinrichtung sowie jeden Wechsel in der Person des Leiters einer Prüfeinrichtung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden; dies gilt auch für die Mitteilung, dass die Prüfeinrichtung nicht mehr Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 durchführt.

(3) Sofern eine Prüfeinrichtung eine externe Stelle mit der Durchführung von Teilen von Prüfungen beauftragt, so hat der Leiter der Prüfeinrichtung sicherzustellen, dass diese beauftragte externe Stelle die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhält und die Art der Prüftätigkeit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit meldet. Sofern ein österreichisches Labor von einer ausländischen Prüfeinrichtung als externe Stelle mit der Durchführung von Teilen von Prüfungen beauftragt wird, hat der für das österreichische Labor Verantwortliche der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit die Art der Prüftätigkeit zu melden.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden hat derart zu erfolgen, dass der an das berechtigte Gut fallende Grund und Boden bei ordentlicher Bewirtschaftung die nachhaltige Befriedigung jener Rechte gewährleistet, deren Ausübung für den ungefährdeten Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes notwendig ist.

(2) Übersteigen die urkundlich gewährleisteten Rechte den Gutsbedarf des berechtigten Gutes, so kann für den den Gutsbedarf übersteigenden Teil eine zwischen den Beteiligten vereinbarte Ablösung durch Zahlung eines Ablösungsbetrages genehmigt werden.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 4. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis hat die regelmäßige Inspektion von Prüfeinrichtungen oder die Überprüfung von Prüfungen zur Feststellung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu umfassen.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zuständig und hat sich bei dieser Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe („Inspektoren“) und gegebenenfalls beigezogener Sachverständiger zu bedienen. Auf Verlangen haben sich die Inspektoren mit ihrem Ausweis zu legitimieren. Sofern ein Sachverständiger für die Überwachung beigezogen wird, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit diesem eine Bestätigung für die von ihm durchzuführende Tätigkeit im Rahmen der Überwachung beizugeben; auf Verlangen ist diese dem Leiter der Prüfeinrichtung vorzulegen.

(3) Die Inspektoren müssen ein abgeschlossenes Studium, insbesondere eine der in § 50 Z 1 ChemG 1996 angeführten Studienrichtungen, oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, die für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erforderlich ist. Darüber hinaus müssen sie über einschlägige praktische Erfahrungen verfügen und sich regelmäßig weiterbilden.

(4) Die Inspektoren und die beigezogenen Sachverständigen dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen an den inspizierten Prüfeinrichtungen, den überprüften Prüfungen oder den Unternehmen haben, die diese Prüfungen in Auftrag gegeben haben.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Ablösung durch Zahlung eines Ablösungsbetrages darf nur dann und insoweit eintreten

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 5. (1) Mit der Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit einer Prüfeinrichtung (§ 3 Abs. 2) ist die Prüfeinrichtung in das nationale GLP-Überwachungsprogramm aufzunehmen.

(2) Spätestens drei Monate nach der Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit einer Prüfeinrichtung ist eine Inspektion der Prüfeinrichtung vorzunehmen.

(3) Die Inspektion einer Prüfeinrichtung und die Überprüfung einer Prüfung ist von den Inspektoren und den beigezogenen Sachverständigen gemäß den im Anhang B festgelegten Anforderungen durchzuführen und mit einem schriftlichen Bericht („Inspektionsbericht“) abzuschließen. Dieser Inspektionsbericht hat neben der Anführung allfällig festgestellter Mängel auch insbesondere Angaben zu enthalten, aus welchen Prüfkategorien welche speziellen Prüfungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden (§ 6 Abs. 2). Dieser Bericht ist zehn Jahre lang aufzubewahren und dem Leiter der Prüfeinrichtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Routinemäßige Folgeinspektionen einer Prüfeinrichtung sind nach Möglichkeit in einem Abstand von zwei Jahren durchzuführen. Darüber hinaus können zusätzliche Inspektionen einer Prüfeinrichtung oder Überprüfungen von Prüfungen bei Bedarf durchgeführt werden, insbesondere auf Ersuchen einer Behörde (zB Landeshauptmann), beispielsweise auf Grund von Rückfragen, die sich aus der Vorlage von Daten bei einer Behörde ergeben. Der Behörde, die um eine Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung einer Prüfung ersucht hat, ist ein eingehender Bericht über die Ergebnisse der Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung der Prüfungen zu übermitteln.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Nutzungsrechte (§ 1), welche nach den §§ 2 bis 5 weder durch Abtretung von Grund und Boden noch durch Zahlung eines Ablösungsbetrages abgelöst werden, sind einer Neuregulierung zu unterziehen. Entfallen infolge späterer Änderung der Verhältnisse die der Ablösung entgegenstehenden Hindernisse (§ 2), so sind die neuregulierten Rechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nachträglich abzulösen.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 6. (1) Wird die Erfüllung der Anforderungen der Guten Laborpraxis im Rahmen einer Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung einer Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 festgestellt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit diese Prüfeinrichtung und die Art der von ihr durchgeführten Prüfungen in das Verzeichnis gemäß Abs. 3 aufzunehmen. Auf Antrag der Prüfeinrichtung hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit den Anspruch der Prüfeinrichtung, dass sie selbst und die von ihr durchgeführten Prüfungen den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entspricht, für den Zeitpunkt der Inspektion zu bestätigen [„GLP-Bescheinigung vom . (Datum)“]. Die Verwendung einer solchen „GLP-Bescheinigung“ ist zur Information über die GLP-Konformität einer Prüfeinrichtung zulässig.

(2) In der „GLP-Bescheinigung“ sind die Prüfungen zu bezeichnen, die von der inspizierten Prüfeinrichtung durchgeführt werden. Sie können in Kategorien zusammengefasst werden, insbesondere in

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis von Prüfeinrichtungen zu führen, in das jene Prüfeinrichtungen, einschließlich des Datums ihrer Inspektion, aufzunehmen sind, bei denen die Voraussetzungen für die GLP-Konformität nachweislich erfüllt waren. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls auch die Art der Prüfungen, die die inspizierte Prüfeinrichtung durchführt, zu enthalten; teilt eine Prüfeinrichtung mit, dass sie nicht mehr Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 vornimmt, so ist dies im Verzeichnis zu vermerken.

(4) Die Ergebnisse der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchgeführten Inspektionen von Prüfeinrichtungen und Überprüfungen von Prüfungen sind für das Bundesamt für Ernährungssicherheit verbindlich. Besteht jedoch hinreichender Grund zu der Annahme, dass eine angeblich die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhaltende Prüfeinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat diese Grundsätze bei der Durchführung einer Prüfung nicht beachtet hat, ist das Verfahren der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP), ABl. EG Nr. L 145 vom 11. Juni 1988, in der Fassung der Richtlinie 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 zur zweiten Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP), ABl. EG Nr. L 77 vom 23. März 1999, anzuwenden.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Grundlage für die Ablösung und die Neuregulierung bildet die Feststellung des Ausmaßes der Nutzungsrechte und der allfälligen Gegenleistungen in den nach dem Kaiserlichen Patente von 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, genehmigten Vergleichen und rechtskräftigen Erkenntnissen.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 7. (1) Wurden bei einer Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Prüfungen (§ 4 Abs. 1) Abweichungen von den Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt, so sind diese in der Abschlussbesprechung mit dem Leiter der Prüfeinrichtung zu erörtern und in Form einer schriftlichen Aufzeichnung der Prüfeinrichtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) In allen anderen als den in Abs. 3 genannten Fällen ist die schriftliche Zusicherung des Leiters der Prüfeinrichtung einzuholen, dass die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden; gegebenenfalls kann eine weitere Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung der Prüfung erforderlich sein.

(3) Liegen jedoch solche Abweichungen vor, dass die Validität der Prüfung oder anderer in der Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen beeinträchtigt werden könnte, so hat der Inspektor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit Bericht zu erstatten; das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat unter Angabe der festgestellten Mängel eine angemessene Frist für deren Behebung anzuordnen.

(4) Wurden Abweichungen im Sinne des Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid festzustellen, dass

(5) Mit der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist die Prüfeinrichtung aus dem Verzeichnis (§ 6 Abs. 3) zu streichen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Bei der Ablösung von Rechten durch Abtretung von Grund und Boden ist durch die Sachverständigen ein solches Grundstück aus dem Besitze des Verpflichteten auszuwählen, das bei ordentlicher Bewirtschaftung die nachhaltige Bedeckung der abzulösenden Nutzungsrechte gewährleistet. Doch muss das abgetretene Grundstück jene Bodenbeschaffenheit - bei Wald auch jene Holzbestände - aufweisen, die es bei ordentlicher Bewirtschaftung dauernd befähigt, die Nutzungen nach Menge und Güte in vollem Umfange zu tragen.

(2) Das Grundstück ist mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des Grundbesitzes der Beteiligten auszuwählen. Auch soll eine zweckentsprechende Bewirtschaftung des dem Verpflichteten verbleibenden Restgutes möglich bleiben. Ist dies nicht der Fall, so kann der Verpflichtete die Einlösung seines verbleibenden Restgutes verlangen.

(3) Sind auf dem Ablösungsgrundstücke Holz-, Weide- und sonstige Nutzungen möglich, welche das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte übersteigen, so gebührt dem Verpflichteten eine Geldentschädigung, welche die Hälfte des Wertes der abgelösten Rechte nicht übersteigen soll, es sei denn, dass der Berechtigte bzw. die Mehrheit der Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.

(4) Zur Zeit der Abtretung schlagreife Holzbestände, die zur nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundstückes nicht erforderlich sind, können dem Verpflichteten zur Nutzung überlassen werden.

(5) Die Geldausgleichungen sind von Sachverständigen nach den in den letzten zehn Jahren üblichen normalen Lokalpreisen zu bestimmen, wobei der Zinsfuß unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit festzusetzen ist.

(6) In den Urkunden festgelegte Gegenleistungen sind in allen Fällen in Geld abzulösen, wobei der Jahreswert mit 4 Prozent zu kapitalisieren ist.

(7) Der Ausgleichsbetrag ist drei Monate nach Rechtskraft der Ablösungsurkunde fällig und allenfalls samt gesetzlichen Zinsen vom Fälligkeitstage bei der Behörde binnen einer von dieser nach Maßgabe der Verhältnisse zu bestimmenden Frist zu erlegen. Die Behörde hat ferner zu entscheiden, ob auf den Ausgleichsbetrag die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 Anwendung finden oder ob er den hierauf gewiesenen Interessenten - soweit hiedurch nicht die Rechte dritter Personen gefährdet erscheinen - unter Beobachtung der Anordnung des § 15 letzter Absatz auszufolgen sei.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 8. (1) Sofern aus einer Überwachung gewonnene Informationen als Daten im Sinne des § 55 Abs. 1 ChemG 1996 zu qualifizieren sind, sind sie als vertraulich zu behandeln; solche Daten dürfen nur der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den von den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis benannten nationalen Behörden und den für die Kontrolle jeweils nach den nationalen Vorschriften zuständigen Behörden sowie jenen natürlichen oder juristischen Personen (Auftraggeber), die eine Prüfeinrichtung oder Prüfung finanzieren und unmittelbar von einer bestimmten Inspektion der Prüfeinrichtung oder einer bestimmten Überprüfung der Prüfung betroffen sind, mitgeteilt werden. Nicht als vertraulich gelten die Namen der inspizierten Prüfeinrichtungen, die Art der durchgeführten Prüfungen, die Tatsache der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und die Zeitpunkte, zu denen die Inspektionen der Prüfeinrichtungen oder die Überprüfungen von Prüfungen durchgeführt wurden.

(2) Inspektoren und die beigezogenen Sachverständigen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ChemG 1996 ausschließlich aus ihrer Überwachungstätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet (§ 56 ChemG 1996).

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Bei Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie die Abtretung von geeigneter reiner Weidefläche in Betracht zu ziehen. In zweiter Linie kann auch Waldboden, Waldweide oder bestockte Weide oder Alpe abgetreten werden, insbesondere dann, wenn bei Durchführung von Rodungen, die nach den Bestimmungen des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, zulässig sein müssen, geeigneter Weideboden durch Trennung des Waldes von der Weide gewonnen werden kann.

(2) Das bei solchen Rodungen gewonnene Holz hat dem Verpflichteten zu verbleiben.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 9. Die Aufbewahrungsfrist von Materialien und Unterlagen gemäß Anhang A Punkt 10.1 beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichtes durch den Prüfleiter (Anhang A Punkt 9).

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kleinobir“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die auf dem verpflichteten Gute haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des als Entgelt der Ablösung abzutretenden Grundes.

(2) Die abgetretenen Grundstücke können nur mit jenen Grundlasten im Ablösungsverfahren belastet werden, welche ihrer Natur nach auf dem abzutretenden Grunde haften bleiben oder aus Rücksichten der Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes oder der berechtigten Güter neu eingeräumt werden müssen.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 10. Die §§ 1 bis 9 sind auch auf Prüfeinrichtungen von Behörden anzuwenden.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Kleinobir“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Abtretung von Grund und Boden hat in der Regel ungeteilt an die Gesamtheit der Berechtigten stattzufinden. Für diese Gemeinschaftsbesitze hat das Landesgesetz vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte Anwendung zu finden.

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 11. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Österreich zu erstellen. Dieser Bericht hat eine Liste der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen zu enthalten. Dieser Bericht ist jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.

(2) Ergibt die Beurteilung einer österreichischen Prüfeinrichtung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, dass diese zu Unrecht beansprucht, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) einzuhalten, sodass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Prüfungen in Frage gestellt werden könnte, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hierüber unverzüglich unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen zu informieren.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Der zur Ablösung abgetretene Grund und Boden bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist als solcher im öffentlichen Buch besonders zu bezeichnen.

(2) Bei entstehenden Agrargemeinschaften ist gemäß den Bestimmungen des Teilungs- und Regulierungsgesetzes von der Behörde im Grundbuch die Ersichtlichmachung der Bindung der Anteilrechte zu veranlassen.

(3) Das Abfindungsgrundstück muss so bewirtschaftet werden, dass die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrag des Grundstückes gesichert bleibt. Zu diesem Zwecke hat die Behörde die nötigen Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Bundesrecht Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

§ 12. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Dezember 1988 über Anforderungen an Prüfeinrichtungen für Chemikalien, BGBl. Nr. 41/1989, ausser Kraft.

(2) Prüfungen, die noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, dürfen weitergeführt und beendet werden, wenn diese entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 87/18/EWG vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. EG Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, durchgeführt werden.

(3) Diese Verordnung ist auf Prüfungen, die vor dem 5. April 1989 begonnen wurden, nicht anzuwenden.

(4) § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 2 sowie Anhang B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) In allen Fällen einer Abtretung von Grund und Boden an eine Gesamtheit von Berechtigten (§ 11) sowie einer Neuregulierung der Servitutsrechte einer solchen Gesamtheit haben die Berechtigten für ihre Vertretung nach außen, sowie für die Führung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten innerhalb der Gesamtheit vorzusorgen.

(2) Im ersten Fall ist daher behufs Ausstellung eines Statutes zur Regelung der künftigen Vertretung das Regulierungsverfahren nach dem Gesetze vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, von Amts wegen einzuleiten und im zweiten Fall ist es sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Findet die Ablösung in Geld statt, so ist, falls kein Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag zustande kommt, derselbe von der Behörde auf Grund eines Sachverständigengutachten festzusetzen.

(2) Ein Übereinkommen der Beteiligten über den Ablösungsbetrag unterliegt der behördlichen Genehmigung, welche versagt werden kann, wenn nach dem Ausspruch der Sachverständigen der Ablösungsbetrag derart niedrig wäre, dass dies einer Verschleuderung der Rechte gleichkäme.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Ablösungsbeträge sind binnen dreier Monate nach Rechtskraft der Ablösungsurkunde bei der Behörde zu erlegen.

(2) Die Behörde hat die Ablösungsbeträge mündelsicher anzulegen und die bezüglichen Wertpapiere oder Spareinlagen beim zuständigen Steueramte zu hinterlegen. Den Eigentümern steht nur der Zinsenbezug zu. Die gänzliche, teilweise oder je nach der beabsichtigten Verwendung auch ratenweise Behebung des Kapitales kann von der Behörde über Ansuchen bewilligt werden, und zwar

(3) Bei Ausfolgung von Ablösungskapitalien sind in jedem Falle die Rechte dritter Personen nach den bestehenden Gesetzen zu wahren und hat insbesondere die auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 20. Juli 1859 erlassene Ministerialverordnung vom 28. Juli 1859, RGBl. Nr. 142, sinngemäß Anwendung zu finden. Die Behörde hat daher vorerst die Zustimmung des zuständigen Realgerichtes einzuholen und die Ausfolgung erst nach Maßgabe des bezüglichen rechtskräftigen Bescheides des Realgerichtes zu bewilligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Durch die Neuregulierung soll wegen der Mangelhaftigkeit mancher Bestimmungen der Regulierungsurkunden sowie wegen eingetretener Veränderungen in den Verhältnissen seit der Regulierung die Art und Weise der Ausübung der im § 1 bezeichneten Nutzungsrechte nach den Bedürfnissen des berechtigten und verpflichteten Gutes neu bestimmt werden.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Neuregulierung der Holz- und Streurechte hat sich zu erstrecken

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Neuregelung der Weiderechte hat sich zu erstrecken

(2) Die Kosten der unter §§ 17 und 18 genannten Herstellung haben diejenigen zu tragen, in deren Interesse die Herstellungen erfolgen.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Bei der Bestimmung der Orte zur Entnahme von Holz und Streu (§ 17 Z. 1) ist auf die möglichst leichte Bringung der gewonnenen Forstprodukte durch den Berechtigten, bei der Anweisung der Weideplätze (§ 18 Z. 1) auf die tunlichst leichte und unbehinderte Möglichkeit der Beweidung Rücksicht zu nehmen.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Bei Durchführung der Neuregulierung können in Fällen, in welchen es sich als zweckmäßig erweist und daraus eine Gefährdung des Betriebes oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, die Streu- und Holzbezüge des Berechtigten in Streu- und Holzabgaben umgewandelt werden. Über die Voraussetzungen dieser Umwandlung hat die Behörde mangels eines Einvernehmens auf Grund von Sachverständigengutachten zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Menge der jährlichen Holz- und Streuabgabe (§ 20) ist auf Grund des durch die Regulierungsurkunde bestimmten Ausmaßes der Nutzung gegen Ausgleichung der Aufwendungen des Berechtigten in Geld festzustellen.

(2) Der jeweilige Eigentümer des belasteten Gutes ist im Falle der Umwandlung (§ 20) verpflichtet, den Berechtigten jährlich oder in anderen Zeitabschnitten die festgesetzte Menge an bestimmte Abgabeorte zu liefern.

(3) Für die Abgabe sind solche Örtlichkeiten des belasteten Gutes, bzw. an dessen Grenzen zu bestimmen, welche sich für die Lagerung und Wegbringung durch die Berechtigten eignen.

(4) Dem Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einen für die Bringung der Berechtigten günstigeren Abgabeort oder zur berechtigten Liegenschaft selbst zu liefern.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Ersetzung des Brenn- und Nutzholzes durch andere, demselben Zwecke dienende Materialien ist nur dann zulässig, wenn hierüber zwischen Berechtigten und Verpflichteten ein Übereinkommen erzielt wird.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Der Ersatz der Waldstreu durch andere Streumittel kann auf Verlangen des Verpflichteten von der Behörde dann angeordnet werden, wenn der Wirtschaftbetrieb des berechtigten Gutes hierdurch nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die einmalige Tragung der Kosten jener Herstellungen an den Baulichkeiten des Berechtigten übernimmt, welche die Benutzung dieser Ersatzmittel ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Durch Anordnung der Behörde kann die Servitutsweide in belasteten Wäldern durch eine Weide auf anderen hierzu geeigneten Grundflächen des Verpflichteten ersetzt werden, wenn hierdurch für die Berechtigten kein Nachteil erwächst und diese Anordnung für den belasteten Wald aus öffentlichen Rücksichten oder wegen der übrigen Einforstungen vorteilhaft ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Ausübung der Einforstungsrechte verschiedener Berechtigter auf einer und derselben Waldfläche kann durch Anordnung der Behörde auf bestimmte Teile der mehrfach belasteten Fläche verwiesen werden, wenn sich diese Maßregel als zweckmäßig erweist und für die Berechtigten hieraus kein Nachteil erwächst.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Der Bezug von Bau- und Nutzholz ist anlässlich der Neuregulierung derart zu regeln, dass dieses je nach Notwendigkeit bis zu zehn Jahren im Vorhinein oder bis auf einen Zeitraum von zehn Jahren im Nachhinein in Anspruch genommen werden kann.

(2) Es ist jedoch darauf zu sehen, dass womöglich ein außerordentlicher Anspruch auf den Bezug von Holz für einen Neubau neben dem jährlich festgesetzten Bauholzbezug entfällt.

(3) Außerordentliche Bezüge von Bauholz für den normalen und infolge Brandes notwendigen Wiederaufbau sind sowohl der Menge als der Zeit nach zu bestimmten, so zwar, dass sie einem Voraus- oder Nachbezug gleichkommen.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Bestimmungen über die Ausübung der Holz- und Forstproduktenbezugsrechte sowie der Weiderechte im Neuregulierungsverfahren (§§ 17 und 18) sind, falls ein Übereinkommen unter den Beteiligten, welches der behördlichen Zustimmung bedarf, nicht zustande kommt, auf Grund eines Sachverständigengutachtens von der Behörde zu treffen. Hierbei ist insbesondere bei Festsetzung der zur Deckung der Rechte bestimmten Flächen, der Schlägerung, Bringung der Produkte, der Weidezeit, der Viehgattung, Viehzahl, der Weideplätze und von wirtschaftlichen Vorkehrungen auf den wirtschaftlichen Bedarf des berechtigten Gutes im Sinne der möglichsten Erleichterung der Wirtschaftsführung Rücksicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Alle Holzungs-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte der im § 1 bezeichneten Art müssen von Amts wegen grundbücherlich einverleibt werden.

(2) Diese Rechte müssen bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstückes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, einerlei, ob und mit welchem Rang sie grundbücherlich eingetragen sind.

(3) Auf Grund des Neuregulierungsplanes ist von der Behörde die Anmerkung der Neuregulierung im Gutsbestandblatt des berechtigten und die Eintragung im Lastenblatt des verpflichteten Gutes zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1)Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Behörde aus Gründen der Landeskultur unter Rücksichtnahme auf den Weidebedarf der Berechtigten bewilligt wird. Falls ein hierauf abzielendes Ansuchen gestellt wird, sind die Weideberechtigten hierüber einzuvernehmen. Wenn die Eigentümer des Weidebodens die Säuberung desselben vom natürlichen Anflug unterlassen und dem Berechtigten sie nicht gestatten, so kann die Behörde dem Berechtigten die Bewilligung dazu geben.

(2) Über die Eigenschaft eines belasteten Grundstückes als Weideboden oder Waldboden entscheidet im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundsteuerkataster die Behörde nach Anhörung von Sachverständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Wird die Aufforstung bewilligt, so ist dem Berechtigten ein anderer entsprechender Weideboden anzuweisen oder ihm - wenn dies untunlich wäre - von der Behörde eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem durch die Aufforstung bewirkten Entgang an urkundenmäßiger Weidenutzung entspricht. Die Rente, deren Höhe die Behörde von zehn zu zehn Jahren zu bemessen hat, ist auf dem belasteten Gute durch Einverleibung des Pfandrechtes für einen von der Behörde ein für allemal festzusetzenden Jahreshöchstbetrag sicherzustellen.

*) Fassung LGBl. Nr.44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Auf Verlangen der Behörde oder des Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Antrag eines Drittteiles, hat der Eigentümer des belasteten Wald- oder Weidebodens der Behörde einen Plan über die Ausnutzung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Servitutsberechtigten, welcher Plan in der Regel einen Zeitraum von zehn Jahren zu umfassen hat, sowie sonstige Behelfe vorzulegen.

(2) Die Behörde hat den vom Verpflichteten infolge eines solchen Auftrages oder im Sinne des § 9 des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über ihre allfälligen Einwendungen auf Grund der gepflogenen Erhebungen und eines Gutachtens der Sachverständigen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung ist im Interesse der Wahrung der Rechte der Berechtigten zu prüfen, ob die im Plane für die einzelnen Nutzungsarten getrennt vorzusehenden Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die in Anspruch genommenen Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Servitutsrechte der nachhaltige Ertag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.

(4) Die Behörde hat bei Beschwerden über Nichteinhaltung des Wirtschaftsplanes auf Antrag des Berechtigten die erforderlichen Erhebungen einzuleiten und geeignete Verfügungen zu treffen.

(5) Den Berechtigten steht auch außerhalb dieses Verfahrens das Recht zu, in den Wirtschaftsplan und sonstige Behelfe des Verpflichteten Einsicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Finden in einem belasteten Walde die Nutzungsrechte (§ 1) der Berechtigten infolge einer die Rechte nicht entsprechend berücksichtigenden Bewirtschaftung seitens des Verpflichteten oder infolge seines Verschuldens keine genügende Bedeckung, so ist für die Bedeckung zunächst durch entsprechnde Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfswälder vorzusorgen; hierbei können Berechtigte, die in anderen Teilen der ihnen urkundlich zugewiesenen Wälder die volle Bedeckung ihrer Bezüge finden, aus den Aushilfswäldern zeitweise ausgeschieden werden. Wenn und insoweit auf diese Weise der Ersatz nicht erzielt werden kann, ist unbeschadet eines anderweitigen Übereinkommens mit dem Verpflichteten, sowie unbeschadet des Betretens des ordentlichen Rechtsweges wegen Ersatz eines erwachsenen weiteren Schadens dem Berechtigten von der Behörde eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem Entgange an der urkundenmäßigen Nutzung der Berechtigten entspricht; fällt dem Verpflichteten ein Verschulden zur Last, so können statt der Rente andere ihm gehörige Grundstücke zur Deckung der Rechte herangezogen werden.

(2) Diese Rente, welche von dem Eigentümer solange zu entrichten ist, bis der belastete Wald wieder zur Bedeckung der Bezüge hinreicht, ist beim belasteten Gute einzuverleiben. Die Heranziehung der oben erwähnten Aushilfswälder ist auf denselben Zeitraum beschränkt.

(3) Insolange ist auch seitens des Verpflichteten jede Nutzung des belasteten Waldes, welche sich nicht als eine aus forstpolizeilichen oder forstpfleglichen Rücksichten notwendige Maßnahme darstellt, zu unterlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die in den §§ 30 und 32 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Rentenbezugsrechte, die mit dem Besitze eines Gutes verbunden sind, dürfen ohne Zustimmung der Behörde von diesem berechtigten Gute nicht abgesondert werden. Die Bewilligung darf nur unbeschadet der Rechte dritter Personen erteilt werden und ist überdies zu versagen, wenn durch die Absonderung der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes in Frage gestellt würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Zu allen rechtlichen Änderungen an Forst- und Weiderechten (§ 1), insbesondere zur gänzlichen oder teilweisen Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, sowie zur Löschung bücherlich eingetragener Forst- und Weiderechte ist auch beim Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen die Bewilligung der Behörde erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Bedenken im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Lauten Weiderechte einer Weidegenossenschaft, die als Agrargemeinschaft angrenzend an den belasteten Grund ein nur mit diesem zusammen oder abwechslungsweise zu benutzendes Weidegebiet besitzt, zugunsten der einzelnen Güter, so kann die Behörde die Eintragung dieser Rechte für das zum Weidegebiete gehörige gemeinschaftliche Grundstück anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Bestimmungen der §§ 29 bis 35 finden Anwendung nicht nur auf die in Durchführung des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, R.G.Bl.Nr. 130, regulierten, sondern auch auf die in Anwendung dieses Gesetzes der Neuregulierung unterzogenen Nutzungsrechte.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes und zur Durchführung der Anordnungen, welche auf Grund des Gesetzes in den Regulierungsplänen oder Statuten oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, in Erkenntnissen oder genehmigten Vergleichen getroffen wurden, ist mit Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von den zur Handhabung des Gesetzes vom 11. Juli 1920, LGBl. Nr. 115, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, die Landesregierung.

(2) Werden durch das Servitutsverfahren Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd und der Fischerei berührt, bei denen neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 43a bis 43h) eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und/oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten besteht bzw. bestehen, so hat die Behörde die verschiedenen Umweltprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu koordinieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 37/2025

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Wofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Rechte dritter Personen, der abgegebenen Erklärungen und mittlerweiligen Rechtsausübungen, sowie hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 18 bis 33, 35, 36, 37 und 75 des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl.Nr. 115, sinngemäße Anwendung.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Hat der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch freiwilliges, ordnungsmäßig genehmigtes Übereinkommen vor Einleitung des Verfahrens Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörenden Parteien eingelöst, tritt er, wenn nicht eine Vereinbarung wegen Einschränkung der Weidefläche mit den übrigen Beteiligten getroffen wurde, in die Rechte und Pflichten der Parteien ein. Er hat daher insbesondere

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch dann Anwendung, wenn die eingelösten Servitutsrechte im Grundbuche gelöscht worden sind.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Das Verfahren (Servitutsverfahren) nach diesem Gesetze ist seitens der Behörde der Reihe nach für alle noch bestehenden regulierten Servitutsrechte (§ 1) von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten. Die Festsetzung der Reihenfolge hat je nach der Dringlichkeit zu erfolgen.

(2) Hierbei kann das Verfahren für alle belasteten Grundkomplexe eines Verpflichteten zugleich eingeleitet werden.

(3) Die Beteiligten, der Berechtigte wie auch der Verpflichtete, haben die noch bestehenden Servitutsrechte (§ 1) unter Bekanntgabe der maßgebenden Regulierungsurkunden nach Aufforderung und binnen der darin festgesetzten Frist bei der Behörde anzumelden. Die Aufforderung erlässt die Behörde; sie ist von ihr sowie von den betroffenen Gemeinden für die Dauer der festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).

(4) Dem Verpflichteten ebenso wie dem Berechtigten, bei mehreren Berechtigten einem Drittel davon, steht es frei, die Einleitung des Servitutsverfahrens außer der Reihenfolge, die die Behörde festsetzt, unter Anführung von triftigen Gründen zu begehren.

(5) Insbesondere kann die Einleitung des Verfahrens außer der festgesetzten Reihenfolge für ein berechtigtes Gut der im § 5 Punkt 2 und 3 bezeichneten Art bewilligt werden.

(6) Der Bescheid der Behörde über die Einleitung des Servitutsverfahrens ist sowohl der Bezirkshauptmannschaft, dem zuständigen Grundbuchsgerichte, der Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters, sowie auch den Beteiligten mit dem Bemerken zur Kenntnis zu bringen, dass von dem Tage der Kundmachung des Bescheides der Agrarlandesbehörde die Zuständigkeit der Behörde in Wirksamkeit tritt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Einleitung des Verfahrens ist in den öffentlichen Büchern ersichtlich zu machen. Von diesem Zeitpunkt an (§ 41) darf in den Grundbuchseinlagen der durch das Servitutsverfahren betroffenen Grundstücke keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, welche mit dem Servitutsverfahren nicht im Einklang steht.

(2) Grundbuchsgesuche, die sich auf ein durch das Servitutsverfahren betroffenes Grundstück beziehen, sind der Behörde mit dem Entwurfe des zu erlassenden Bescheides zur Äußerung zuzufertigen; im Falle einer ablehnenden Äußerung der Behörde finden die einschlägigen Vorschriften über das Verfahren auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte, sinngemäße Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Ist das Servitutsverfahren (§ 41) eingeleitet, so hat die Behörde die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, die Bildung eines Ausschusses der Beteiligten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 56 bis 60 des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 119, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, zu veranlassen, die Beteiligten und die von ihr beizuziehenden Fachleute einzuvernehmen und sodann für die Ablösung oder Regulierung auf Grund des Ergebnisses des Erhebungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einen Plan zu entwerfen, welcher alles Wesentliche der vorzunehmenden Neuordnung, also insbesondere die Art und Weise der Ablösung, das Ablösungsäquivalent und im Falle der Neuregulierung die wesentlichen Bestimmungen für die Art und Weise der Ausübung der Nutzungsrechte, zu enthalten hat. Der Bescheid (Plan) hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens drei Jahre nach Einleitung des Servitutsverfahrens zu ergehen.

(2) Die Regelung einzelner Gattungen von Servitutsrechten und von besonderen Verhältnissen, deren getrennte Behandlung möglich ist, kann ausnahmsweise in einem gesonderten Verfahren erfolgen, in welchem in gleicher Weise wie im Hauptverfahren vorzugehen ist.

(3) Über den Planentwurf ist unter Zuziehung der Beteiligten eine Hauptverhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Einverständnis der Beteiligten erzielt worden ist.

(4) Kommt bei der Hauptverhandlung ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande, so hat die Behörde nach 14-tägiger Veröffentlichung des Planes auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G) und Entgegennahme der Einwendungen zu entscheiden.

(5) Ein zwischen den Beteiligten getroffenes Übereinkommen bedarf in allen Fällen der behördlichen Genehmigung, welche zu verweigern ist, wenn das Übereinkommen die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt oder geeignet ist, Nachteile für die Landeskultur oder erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen, wenn begründete Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Genehmigung kann nur in dem Verfahren nach diesem Gesetze erteilt werden.

(6) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es nun genehmigte Übereinkommen oder Anordnungen der Entscheidungen über die Ablösung oder Neuregulierung (Ablösungs- und Regulierungsplan), sind in einer Haupturkunde zusammenzufassen, welche der Bestätigung durch die Behörde unterliegen.

(7) Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist unter Übergabe der Haupturkunde den im § 41 genannten Behörden mitzuteilen; die grundbücherliche Durchführung der Ablösung oder Regulierung, sowie die Berichtigung des Grundsteuerkatasters ist von Amts wegen zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022, 37/2025

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 43) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Ebenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Bescheides zur Trennung von Wald und Weide, welche diesen Schwellenwert erreichen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 43) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 43c), ihrer Veröffentlichung im Internet (§ 43d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 43e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung (§ 43f).

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2002, 33/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 43a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren.

(2) Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über den Antrag des Naturschutzanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.

(4) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 8) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten zuständig sind, welche vom Verfahren betreffend die Trennung von Wald und Weide betroffen und von der Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen sind.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinne des § 43b Abs. 5 den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2002, 33/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde zudem unverzüglich mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie weiters auf folgende Informationen hinzuweisen

(3) Parteistellung im Verfahren haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sowie die Standortgemeinde.

(4) Der Naturschutzanwalt hat im Verfahren die Rechte nach § 43b Abs. 3. Der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.

(5) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 8 und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 kann während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verwirkt, wenn sie davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.

(6) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,

(7) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 8) und ausländische Umweltorganisationen (Abs. 6), soweit sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 5 bzw. 6 Gebrauch machen, haben im Verfahren die Rechte nach § 43b Abs. 3. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen.

(8) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Bekanntgabe nach § 43d Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung des Vorhabens zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach § 43d Abs. 1 zu übermittelnden Unterlagen samt der nach § 43d Abs. 2 zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(4) Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 43d Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinne des § 43b Abs. 5 ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 43f Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.

(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(2) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide hat neben den Ergebnissen der Planung zu enthalten

(4) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (§ 43b Abs. 5) sowie den nach § 43e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 8) und ausländischen Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 6) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 43d Abs. 8 sind berechtigt, gegen Entscheidungen nach § 43b Abs. 2 sowie § 43f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Bescheid nach § 43f Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43d Abs. 6 lit. a bis c zu. Im Hinblick auf einen Bescheid nach § 43f Abs. 1 steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.

(2) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Bestimmungen der §§ 43a bis 43g betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 9.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Soweit nicht nach § 41 das Verfahren behufs Ablösung oder Neuregulierung einzuleiten ist, hat ein abgekürztes Verfahren einzutreten, in welchem unter sinngemäßer Anwendung der für das Planverfahren geltenden Grundsätze die nötigen Entscheidungen zu treffen sind. Bei Verfahren betreffend die Trennung von Wald und Weide sowie die Schaffung von Reinweide, im Rahmen derer ein UVP-Verfahren durchzuführen ist (§§ 43a Abs. 2 und 43h), ist ein abgekürztes Verfahren ausgeschlossen.

(2) Wenn dem baldigen Abschlusse des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes gefährdet ist oder überwiegende Nachteile der Landeskultur zu besorgen sind, kann die Behörde ein den Umständen angemessenes Provisorium treffen und dem Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung aberkennen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2002, 44/2013, 37/2025

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Von den Beteiligten (Berechtigten oder Verpflichteten) sind die Kosten der von Amts wegen zugezogenen Sachverständigen, ferner die Kosten der von ihnen angeforderten Beistellungen und Hilfeleistungen und zwar sofern nicht ein Übereinkommen herüber getroffen wird, im Verhältnisse des Wertes ihrer Nutzungen an dem belasteten Gute, endlich alle jene Kosten, die durch ihr Ansuchen oder Verschulden verursacht worden sind, zu bestreiten.

(2) Zur vorläufigen vorschussweisen Bedeckung der für Rechnung der Beteiligten auflaufenden Kosten wird der Behörde vom Lande ein Verlag zur Verfügung gestellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Im Hinblick auf die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 43a bis 43h) unterliegenden Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide oder über die Schaffung von Reinweide hat die Behörde nach dem Abschluss des Verfahrens (§ 43 Abs. 6) zu überprüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen dem Bescheid nach § 43 Abs. 6 entsprechen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde hat die mitwirkenden Behörden nach § 43b Abs. 5 beizuziehen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften haben der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren.

(3) Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des Bundes alle sechs Jahre Angaben gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage getroffenen behördlichen Anordnungen wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.

(2) Insoweit Handlungen der Berechtigten unter die vorstehende Strafbestimmung fallen, finden die Strafbestimmungen des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, über „Übertretungen der Eingeforsteten" (§§ 18 Abs. 3, 60 bis 62 R.F.G.) keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

Alle auf das Grundbuch bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes haben in den Gemeinden mit Verfachbuch sinngemäße Anwendung zu finden.

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Art. LXVIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Art. VII des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.

(3) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.

(4) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 2 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

Landesrecht Servituten-Ablösungsgesetz

(1) Art. LIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4, 43a Abs. 4 und 43b Abs. 4 und 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

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