Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2010 (schaubergwerkeverordnung)
Inhaltsübersicht (187)
Gesetzestext (187 Artikel)
Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2010
Europaschutzgebiet „Kirchbachgraben“
Niederösterreich
22.07.2019
§ 1
Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
§ 2
Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 4
Begriffsdefinitionen
§ 5
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 6
Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht
§ 7
Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 8
Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug
§ 9
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
§ 10
Fachliche Ausrichtung
§ 11
Personal
§ 12
Bedarfs- und Entwicklungsplanung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 13
Geheimhaltungsverpflichtung
§ 14
Auskunftsrechte
§ 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 16
Dokumentation
§ 16a
Informationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte
§ 16b
Aufbewahrung und Löschung von Daten
§ 16c
Datenverwendung zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken
§ 17
Statistik
§ 18
Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 19
Allgemeines
§ 20
Familiendienste
§ 21
Dienste für Kinder und Jugendliche
§ 22
Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen und werber
§ 23
Entgelt und Kostentragung
§ 24
Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 25
Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 26
Pflegekinder und Pflegepersonen
§ 27
Arten von Pflegeverhältnissen; Zuständigkeit; Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 28
Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung
§ 29
Aufsicht
§ 30
Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe
§ 31
Pflegebewilligung
§ 32
Verfahren
§ 33
Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen
§ 34
Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung
§ 35
Betreuungsbeitrag
§ 36
Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze
§ 37
Mitwirkung an der Adoption im Inland
§ 38
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
§ 39
Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung
§ 40
Gefährdungsabklärung
§ 41
Hilfeplanung
§ 42
Beteiligung
§ 43
Begriff; Arten von Erziehungshilfen
§ 44
Unterstützung der Erziehung
§ 45
Volle Erziehung
§ 46
Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung
§ 47
Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
§ 48
Hilfen für junge Erwachsene
§ 49
Durchführung und Aufsicht; Allgemeines
§ 50
Durchführung der vollen Erziehung
§ 51
Änderung und Enden von Erziehungshilfen
§ 52
Kosten der Unterstützung der Erziehung
§ 53
Kosten der vollen Erziehung
§ 54
Kostenersatz
§ 55
Übergang von Rechtsansprüchen
§ 55a
Mitwirkung
§ 56
Strafbestimmungen
§ 57
Abgabenbefreiung
§ 58
Eigener Wirkungsbereich
§ 58a
Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 59
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Steiermark
28.08.2025
Tirol
Art. I und II der Kundmachung LGBl. Nr. 33/2019 lauten
„Artikel I
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 53/2017, wird in der Anlage das Gesetz über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 65/1988, 109/2001, 150/2012, 130/2013, 26/2017 und 144/2018 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Tierseuchenfondsgesetz“ zu bezeichnen.
Artikel II
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 65/1988 als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind.“
19.03.2019
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
16.06.2016
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Kurztitel
Schaubergwerkeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Index
58/01 Bergrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 209/2000
Änderung
BGBl. II Nr. 298/2006
BGBl. II Nr. 208/2022 [CELEX-Nr.: 32014L0028]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 112 Abs. 3, des § 181 und des § 189 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/1999, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20000777
Dokumentnummer
NOR30000835
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 97/2018.
Ausbildungsplan Forstwirtschaft-HAK
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
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Kurztitel
Schaubergwerkeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
02.06.2022
Index
58/01 Bergrecht
Text
Anlage
zu § 3
Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtung und Betrieb von Schaubergwerken
1. Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue
–
Bei Umwidmung von Grubenbauen für ein Schaubergwerk oder deren Gewältigung oder Teil-Neuauffahrung ist zu berücksichtigen, dass es sich um langlebige Grubenbaue handelt. Die Möglichkeit des Eintretens von Verbrüchen, Wassereinbrüchen und Steinfall ist festzustellen. Entsprechende Gegenmaßnahmen sind vorzusehen.
–
Vor der erstmaligen Aufnahme oder einer wesentlichen Änderung des Schaubergwerksbetriebes ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Gebirgsmechanik einzuholen.
–
Je nach den örtlichen Erfordernissen sind Nivelliermarken oder Kluftspione zur Erfassung von Gebirgsbewegungen anzubringen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, von einer fachkundigen Person überprüfen zu lassen.
–
Bei Erfordernis sind als Sicherungsmaßnahmen gegen Steinfall ein Ausbau, wie Spritzbetonausbau oder Ankerausbau oder Stahlausbau oder Gitter oder dgl. vorzusehen.
–
Das Gebirge, der Ausbau, vorhandene Sicherungsbauwerke und dem Besucherverkehr dienende Einrichtungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Über die Überprüfungen und die Beseitigung von Mängeln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind beim Schaubergwerk mindestens drei Jahre aufzubewahren.
2. Zugänglichkeit und Fluchtwege
–
Jedes Schaubergwerk muss, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung, der notwendigen Durchschlagsarbeiten oder bei Vorliegen einer untertägigen Erstreckung des Besucherweges von weniger als 100 m mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren (begehbaren) Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Schaubergwerkes zu jeder Zeit erreichbar sind. Die Ausgänge müssen unter Tage mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht im selben Gebäude zu Tage ausgehen. Sofern ein Betriebspunkt keinen Zugang zum zweiten Fluchtweg aufweist, darf die Längserstreckung dieses Betriebspunktes bei entsprechender Wetterführung und entsprechenden Gebirgsverhältnissen 100 m nicht überschreiten.
–
Die Besucher- und Fluchtwege müssen während des Besucherbetriebes jederzeit fahrbar (begehbar) sein. Die Besucher- und Fluchtwege sind zweckentsprechend (zB gemäß ÖNORM G 1027 Sicherheitskennzeichnung im Bergbau, durch Fluchtrichtungspfeile an Kreuzungen usw.) zu kennzeichnen.
3. Wetterführung
–
Die Schaffung von unabhängigen Wetterabteilungen wird
soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist
als Sicherheitsmaßnahme bei eventuellen Bränden vorzusehen sein, die Schaffung einer gewillkürten Wetterumkehr nur dann, wenn diese sicher kontrolliert werden kann.
–
Für eine ausreichende Bewetterung des Schaubergwerks ist Sorge zu tragen; eine Ansammlung von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Temperaturen sind zu vermeiden. Wenn das Auftreten von matten, bösen oder schlagenden Wettern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Messungen durchzuführen.
–
Die Bewetterung ist nach den örtlichen Verhältnissen festzulegen, es muss der Sauerstoffgehalt der Wetter bei Anwesenheit von Personen auch bei hoher Besucherdichte jederzeit wenigstens 19% betragen. Ist eine Unterschreitung dieser Grenze nicht auszuschließen, sind regelmäßig Messungen mit tauglichen Messeinrichtungen vorzunehmen.
–
Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die in der Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, genannten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.
–
Eine Kontrolle der Wetter (Schadstoffgehalt, Sauerstoffgehalt, Wettermenge usw.) ist nach den örtlichen Verhältnissen erstmalig vor Aufnahme des Besucherbetriebes und nach wesentlicher Änderung des Schaubergwerksbetriebes vorzunehmen.
4. Wasserhaltung
–
Grubenwässer und Tropfwässer sind so abzuleiten bzw. abzufangen, dass an den Besucher- und Fluchtwegen Gefahren für Personen, insbesondere Rutschgefahren, vermieden werden.
5. Befahrung
–
Die Lage der Besucherwege ist genau festzulegen. Die Besucherwege sind trittrau sowie ohne Stolpergefahren auszugestalten und zu kennzeichnen.
–
Exponierte Stellen (Wege, Steige, Bühnen, Schächte) sind besonders durch Handläufe, Geländer, Verplankungen oder dgl. zu sichern.
–
Das Verlassen der Besucherwege ist den Besuchern zu verbieten. Auf dieses Verbot ist auf geeignete Weise (zB durch Beschilderung, Verbot durch die Führungspersonen, Besucherordnung) hinzuweisen. Ein Verlassen des Besucherbergwerks in benachbarte Grubenbaue ist durch technische Maßnahmen hintanzuhalten.
6. Beleuchtung
–
Besucherwege müssen unabhängig von einer Objektbeleuchtung ausgeleuchtet sein. Der Leuchtenabstand muss so gewählt werden, dass die Leuchtenbereiche aneinander grenzen. Eine Führung der Besuchergruppen durch Steuerung der Beleuchtung (zB nur die aktuell besichtigten Bereiche werden beleuchtet) ist zulässig.
–
Mehrkreissysteme oder Notstromversorgung (Notstromaggregate) sind dann vorzusehen, wenn gleichzeitig mehr als 200 Besucher in verschiedenen Gruppen unter Tage geführt werden.
–
Eine Notbeleuchtung muss jedenfalls vorhanden sein. Als Notbeleuchtung hat in der Regel ein stationärer Beleuchtungskreis zu dienen; andere Leuchten einschließlich chemischer Leuchtstäbe können jedoch ersatzweise verwendet werden. Fluchtwege müssen ausreichend beleuchtet werden können. Ersatzlampen müssen zur Verfügung stehen.
–
Führungspersonen müssen grundsätzlich persönliches Geleuchte mitnehmen.
–
Auf stationäre Beleuchtung und auf Notbeleuchtung kann verzichtet werden, wenn jeder Besucher mit einem persönlichen Geleuchte ausgestattet ist.
7. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
–
Die Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
BPV-Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, sind in der jeweils geltenden Fassung auch auf Schaubergwerke anzuwenden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Maßnahmen zur Abwendung der Berührungsgefahr zu legen.
–
Bei der fallweisen Errichtung von zusätzlichen stationären oder fliegenden Stromanschlüssen (zB Zusatzleuchten für TV-Aufnahmen) ist die Überprüfung und Begleitung durch eine Elektro-Fachkraft erforderlich.
8. Vorbeugender Brandschutz
–
Generell sind mögliche Brandlasten innerhalb und außerhalb des Schaubergwerks im Umkreis von 30 m von den Tagöffnungen zu erfassen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind darauf abzustellen, wobei der Minimierung der Brandlasten vor anderen Sicherheitsmaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist.
–
Es ist ein Feuerlöschplan unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zu erstellen. Nach diesem Plan ist vorzugehen. Falls bei der Erstellung des Feuerlöschplanes offenbar wird, dass dessen Wirksamkeit nur durch automatische Brandfrüherkennungen in gewissen oder allen Bereichen des Schaubergwerks erreicht werden kann, so sind hiefür geeignete technische Einrichtungen vorzusehen und zu betreiben.
–
Das Verbot des Rauchens, des Gebrauchs von offenem Licht und Feuer
–
mit Ausnahme zu Beleuchtungszwecken durch verantwortliche Personen oder Führungspersonen (Karbidlampen usw.)
ist kenntlich zu machen.
–
Feuerlöscheinrichtungen müssen im Verhältnis zur möglichen Brandlast bereitgehalten werden. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen für den untertägigen Einsatz geeignet sein.
–
Für Abfälle sind Abfallsicherheitsbehälter vorzusehen.
9. Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen (betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan)
–
Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und Einrichtungen richten sich grundsätzlich nach der Weitläufigkeit des Schaubergwerks und der Verweildauer der Besucher unter Tage.
–
Es ist ein betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan, der insbesondere die Betreuung der Besucher im Evakuierungsfall, die Kommunikation, die Herbeiholung externer Hilfe, die Art der Benachrichtigung und die zu benachrichtigende Stellen, die Vornahme der Wetterumkehr, Rettungstrupps, Fluchtkammern usw. zu regeln hat, unter Mitwirkung eines Sachverständigen für das Grubenrettungswesen zu erstellen. Nach diesem betrieblichen Rettungs- und Evakuierungsplan, der den verantwortlichen Personen und den Führungspersonen nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist, ist vorzugehen. Wesentlich dabei ist die Gewährleistung der Rettung und Bergung von Personen aus dem Schaubergwerk .
–
Geeignete Mittel für den Verletztentransport (Tragen, Rettungstücher und anderes mehr) sowie Erste-Hilfe-Kästen sind an geeigneten Stellen bereitzuhalten. Enge und steile Besucherwege sind zu berücksichtigen.
–
Die Führungspersonen müssen Verbandmaterial mit sich tragen und in Erster-Hilfe-Leistung ausgebildet sein. Zur Ausbildung muss auch die Kenntnis der Symptome gehören, die bei Personen auftreten, die unter Sauerstoffmangel oder unter Klaustrophobie leiden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass derartige Personen sofort nach ober Tage abtransportiert werden können.
–
An externen Hilfeleistungen müssen dem Betreiber Rettungstrupps mit schwerem Atemschutzgerät (zB Grubenwehr, Bundesheer, Tunnelwehr, Feuerwehr) und eine medizinische Versorgung (Arzt, Rotes Kreuz usw.) zur Verfügung stehen; deren Ortskundigkeit und Funktionsfähigkeit ist erforderlichenfalls durch Übungen zu gewährleisten.
–
Für Hilfeleistungskräfte sind am Zugang zum Schaubergwerk Helme, Handschuhe und Geleuchte bereitzustellen.
10. Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen
–
Die für den Betrieb des Schaubergwerks herangezogenen maschinellen Einrichtungen und Fahrzeuge sind so auszuwählen oder an die Einsatzbedingungen anzupassen, zu warten und instand zu setzen, dass eine Gefährdung von Personen nicht anzunehmen ist.
–
Maschinelle Einrichtungen und Fahrzeuge sind erforderlichenfalls, jedoch mindestens einmal jährlich, von einem einschlägigen Sachverständigen (einer Fachkraft) überprüfen zu lassen.
–
Für sämtliche maschinellen Einrichtungen und Fahrzeuge sind Bedienungs- und Wartungsvorschriften nach den Regeln der Technik zu erstellen und nach diesen zu betreiben. Für die Bedienung dürfen nur hiefür geeignete Personen herangezogen werden.
–
Vor Benützung von Fahrzeugen o. Ä. sind die Besucher über Funktionsweise und Sicherheitsmaßnahmen (zB Hinausgreifen verboten, Aufstehen verboten, Aussteigen verboten, Notaus-Taster usw.) zu informieren.
–
Werden für den Transport von Personen Schiffe herangezogen, so müssen diese auf Grund der Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021, zugelassen werden, sofern sie der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
11. Sanitäre Einrichtungen
–
Für die Besucher und die Beschäftigten sind entsprechend dem Besucheraufkommen und der Zahl der Beschäftigten die erforderlichen Sanitärräume getrennt nach dem Geschlecht vorzusehen. Bei weitläufigen Schaubergwerken ist auch unter Tag für eine sanitäre Grundausstattung zu sorgen.
12. Personelle Voraussetzungen
–
Für die Führung von Besuchern dürfen nur geistig und körperlich taugliche Personen, die hinsichtlich der Besonderheiten des betreffenden Schaubergwerks (über Besucherwege, Fluchtwege, das Grubengebäude, die Gefahrenerkennung usw.) unterwiesen wurden, herangezogen werden. Über die eingesetzten Führungspersonen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre beim Schaubergwerk aufzubewahren.
13. Organisatorische Belange
–
Die Stärke der Besuchergruppen und die Anzahl der sich gleichzeitig unter Tag befindlichen Besuchergruppen sowie die Dauer einer Führung sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festzusetzen und in der Besucherordnung festzuhalten.
–
Bei der Festsetzung der Dauer der Führung ist auf die Wettertemperatur und die geforderte körperliche Aktivität der Besucher Rücksicht zu nehmen.
–
Eine Kontrolle, ob Personen in den Grubenbauen zurückgeblieben sind, ist bei jeder Führung durchzuführen. Die Anzahl der sich unter Tage befindlichen Personen muss jederzeit bekannt sein.
–
Während des Besucherbetriebes sind Kontrollen hinsichtlich des Auftretens grober Mängel durchzuführen.
–
Sofern die örtlichen Verhältnisse dies bedingen, haben die Besucher die erforderlichen Schutzausrüstungen zu benützen. Die erforderlichen Schutzausrüstungen sind vor Aufnahme des Besucherbetriebes festzusetzen.
–
Auf das Alkohol- und Rauchverbot (Rauschmittelverbot) in den Grubenbauen ist besonders hinzuweisen.
–
Zur Steuerung des Ablaufes der Besichtigungen des Schaubergwerks ist jeweils eine Besucherordnung zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle
soweit erforderlich in mehreren Sprachen
kundzumachen.
–
Für jede Person besteht Helmtragepflicht (Helmhygiene: zB Verwendung von Papierhäubchen); hievon kann bei entsprechender lichter Höhe der Grubenbaue dann abgegangen werden, wenn die Gefahr des Steinfalles nicht zu erwarten ist.
–
Sicherheitshinweise sind
entsprechend dem zu erwartenden Besucherpublikum
mehrsprachig bzw. international verständlich (Piktogramme) gut sichtbar anzubringen.
–
Hinweise betreffend Klaustrophobie, Altersvoraussetzungen, körperliche Voraussetzungen, Bekleidungserfordernisse sind festzusetzen und dem betreffenden Besucher kundzumachen.
–
Auch für Personen, die sich außerhalb der Besucherwege, aber innerhalb der Grenzen des Schaubergwerks aufhalten oder betätigen, hat der Betreiber für eine orts- und fachkundige Führung bzw. Beaufsichtigung und für die erforderlichen Vorkehrungen gegen Gefahren zu sorgen.
14. Beeinträchtigungen
–
Die Möglichkeit von gegenseitigen Beeinflussungen zwischen Gewinnungstätigkeit und dem Schaubergwerksbetrieb ist zu untersuchen und zu dokumentieren, insbesondere dann, wenn bestimmte untertägige Bergbauanlagen sowohl für Zwecke der Gewinnung als auch des Schaubergwerksbetriebes gemeinsam benützt werden. Dabei ist auf eine Behinderung der Gewinnung als auch auf eine Vermeidung der Gefährdung der Personen im Schaubergwerk Bedacht zu nehmen.
15. Gefährliche Ereignisse
–
Bei Auftreten gefährlicher Ereignisse (§ 4 Abs. 1) ist der Besucherbetrieb im Schaubergwerk unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme der Führungen darf erst erfolgen, wenn die Gefährdungen nicht mehr gegeben sind.
Schlagworte
Rettungsplan, Bedienungsvorschrift, Alkoholverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20000777
Dokumentnummer
NOR40244630
Aufwertungsfaktoren
§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002 betragen für das Kalenderjahr 2010
für die Jahre Faktor
1980 1,982
1981 1,888
1982 1,825
1983 1,775
1984 1,715
1985 1,651
1986 1,615
1987 1,579
1988 1,550
1989 1,514
1990 1,450
1991 1,386
1992 1,331
1993 1,279
1994 1,250
1995 1,215
1996 1,186
1997 1,186
1998 1,171
1999 1,154
2000 1,148
2001 1,137
2002 1,126
2003 1,121
2004 1,109
2005 1,093
2006 1,066
2007 1,050
2008 1,032
(1) Das Europaschutzgebiet „Kirchbachgraben“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Kirchbach (politischer Bezirk Hermagor) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Kirchbach gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich in folgenden landwirtschaftlichen Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen in der Organisationsform einer ganzjährigen berufsschulersetzenden Fachschule und einer Schulstufe in vier Jahren angeordnet.
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülern und Schülerinnen einer landwirtschaftlichen Fachschule eine schulische Ausbildung in Handelsakademien bzw. Schülern und Schülerinnen von Handelsakademien eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an landwirtschaftlichen Fachschulen zu ermöglichen.
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention). (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
(3) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung durch Information, Beratung und konkrete Hilfen zu unterstützen.
(4) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des sozialen Umfelds mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese bestmöglich zu nutzen.
(5) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen. Sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.
(6) Sofern die Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(7) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (im folgenden „Berufsschulen“ genannt) mit Ausnahme der land- und forstwirtschaft1ichen Berufsschulen sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime (im folgenden „Schülerheime“ genannt), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Berufsschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes VIII beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen. Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes VIII keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Zur Leistung von Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder sonstige Tierkrankheiten sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten wird der Tierseuchenfonds errichtet.
(2) Der Tierseuchenfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck. Er wird vom Verwaltungsausschuss nach § 3 unter der Aufsicht der Landesregierung verwaltet.
In der Talsohle des Walgaues werden
§ 1. Diese Verordnung gilt für unter den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallende Tätigkeiten, soweit sie die Einrichtung und den Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken betreffen.
Ausbildungsplan Pferdewirtschaft-HAK
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
Höchstbeitragsgrundlage
§ 2. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2010 137,00 Euro.
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden
Die angeführten Fachschulen tragen hinsichtlich dieses Schulversuches die Bezeichnung “Einstufige landwirtschaftliche Fachschule, Bezeichnung der Fachrichtung entsprechend § 1 Abs. 1, Bezeichnung des Standortes entsprechend § 1 Abs. 1”.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind insbesondere folgende Ziele zu verfolgen
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
(1) Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht erstrecken sich, soweit sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf alle über ein Jahr alten Einhufer und alle über drei Monate alten Rinder, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben.
(2) Die Landesregierung kann nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht auch auf andere als die im Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Tiere, insbesondere auf Schweine und Schafe, ausdehnen, wenn Tierverluste durch Tierseuchen oder Tierkrankheiten große wirtschaftliche Nachteile erwarten lassen.
(3) Auf Tiere, die im Eigentum des Bundes stehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(1) In den Flächenwidmungsplänen dürfen die Gebiete nach § 1 nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes) zulässig ist, gewidmet werden.
(2) In den Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung steht, dürfen in den überörtlichen Freiflächen nach Abs. 1 nur Gebäude und Anlagen errichtet werden, deren Errichtung nach den im Abs. 1 angeführten Widmungen zulässig ist.
*) Fassung LGBl. Nr. 43/1999
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
Ausbildungsplan Weinwirtschaft-HAK
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
Geringfügigkeitsgrenze
§ 3. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2010 366,33 Euro.
Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, dass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.
(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre ist der weitere Besuch der Handelsakademie.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses in Sinne des Berufsausbildungsgesetzes entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat..
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Der Tierseuchenfonds wird vom Verwaltungsausschuss verwaltet. Ihm gehören an
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c und d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die Landwirtschaftskammer aufzufordern, binnen vier Wochen so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder nach Abs. 1 lit. c und d zu bestellen sind. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d scheidet durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft aus. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind oder wenn sich herausgestellt hat, dass sie nie gegeben waren. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Der Verwaltungsausschuss hat aus dem Kreis der Tierbesitzer jeweils auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist das Mitglied nach Abs. 1 lit. b.
(3) Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Tierseuchenfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung für den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder jeweils entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz sowie bei den Gemeindeämtern Bludesch, Frastanz, Göfis, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Satteins, Schlins und Thüringen zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
§ 3. (1) Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend
(2) Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.
(3) Ansuchen gemäß § 189 des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung haben der Anlage entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Handelt es sich um obertägige Fremdenbefahrungen, sind die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen nur soweit bekannt zu geben und vorzunehmen, als es der Natur der Fremdendenbefahrung entspricht.
Ausbildungsplan Landwirtschaft-HAK
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.
(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
(1) Der Unterricht hat nach dem jeweiligen Ausbildungsplan laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.
(2) Die Pflichtmodule sind von allen Schülern und Schülerinnen zu absolvieren und müssen durch Wahlpflichtmodule so ergänzt werden, dass zumindest eine Gesamtstundenzahl von 864 Stunden erreicht wird.
(3) Zum Erwerb der angestrebten Fertigkeiten ist ein Drittel der Ausbildungszeit für praktische Übungen vorzusehen.
(4) Der Schüler oder die Schülerin hat im Zuge der Ausbildung ein fachspezifisches Praktikum im Ausmaß von mindestens 150 Stunden zu absolvieren.
(5) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe
(1) Die Berufsschulen sind als Landesberufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen
(2a) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen gelten folgende Bestimmungen
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der woche überschreitet, kann der den einen Tag der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockweise geführt werden.
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1, 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1991, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Das Mitglied der Landesregierung hat den Verwaltungsausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.
(2) Der Vorsitzende hat den Verwaltungsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
(3) Sitzungen des Verwaltungsausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(7) Die Kanzleiarbeiten des Verwaltungsausschusses sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit zu besorgen. Zur Abgeltung des damit verbundenen Aufwandes hat der Tierseuchenfonds dem Land jährlich eine Vergütung von 130 v.H. des einem Landesbeamten gebührenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu leisten.
(8) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten.
§ 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022)
(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.
(1) Schülerinnen und Schülern von Berufsschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sowie für ordentliche Schülerinnen und Schüler, die aber offensichtlich einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer Anzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass Förderung in Deutschförderkursen benötigen. An den Berufsschulen sind ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und Schüler gleichermaßen in (gemeinsame) Deutschförderkurse aufzunehmen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre, wobei an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen ein Lehrgang einem Unterrichtsjahr entspricht, und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Anzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(3) Bei der Durchführung von Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019
Ausbildungsplan Betriebs- und Haushaltsmanagement-HAK
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.
(1) Für den Schulversuch gelten die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgaben sowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.
(2)Die praktischen Teile der Ausbildung sind im Lehrplan gesondert auszuweisen.
(3) Die jeweils anzuwendenden Lehrpläne sind nach Bewilligung durch die Schulbehörde mittels Aushang in der Schule kundzumachen.
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Der Unterricht in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
(5) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung befähigt sind, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024
(1) Der Verwaltungsausschuss beschließt über
(2) Der Vorsitzende kann Leistungen nach § 9 bis jeweils höchstens 2.200,– Euro gewähren. Der Vorsitzende hat über jede von ihm gewährte Leistung dem Verwaltungsausschuss in der nächsten Sitzung zu berichten.
(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses über den Voranschlag und über die Aufnahme von Darlehen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung eines Beschlusses über die Aufnahme eines Darlehens ist zu erteilen, wenn
(4) Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und vertritt den Tierseuchenfonds nach außen. Er kann im Interesse eines raschen und zweckmäßigen Geschäftsganges bestimmte Aufgaben einschließlich jener nach Abs. 2 seinem Stellvertreter zur selbständigen Besorgung übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Besorgung einer seinem Stellvertreter übertragenen Aufgabe an sich zu ziehen.
§ 5. (1) Für jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss
(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4) Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.
(1) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht. Diese hat die Noten des Schülers oder der Schülerin in den einzelnen in diesem Ausbildungsjahr absolvierten Modulen zu enthalten.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf ein Abschlusszeugnis. Dieses hat zu enthalten
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler oder die Schülerin eine Wiederholungsprüfung ablegen. Hiefür stehen dem Schüler oder der Schülerin zwei Antritte in den nächsten beiden Folgesemestern zur Verfügung.
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.
(3) Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch § 58. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(4) Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und des § 24 auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.
(5) Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß §§ 97 ff. Gemeindeordnung, §§ 71 ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, §§ 71 ff. Statut für die Stadt Steyr und §§ 71 ff. Statut für die Stadt Wels.
(6) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(7) Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des § 24 Abs. 3 oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Die Einnahmen des Tierseuchenfonds bestehen aus
§ 6. Die §§ 3 bis 5 sind auf vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken sinngemäß anzuwenden.
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen und Absolventinnen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen
Fachrichtung
Berufsbezeichnung
Forstwirtschaft
Holzkaufmann/Holzkauffrau
Pferdewirtschaft
Pferdekaufmann/Pferdekauffrau
Weinbau und
Kellerwirtschaft
Weinkaufmann/
Weinkauffrau
Landwirtschaft
Agrarkaufmann/
Agrarkauffrau
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Agrarkaufmann/
Agrarkauffrau
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der (tatsächliche) Aufenthalt maßgeblich, sofern sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung von Erziehungshilfen und für Erziehungshilfen in oder aus einem anderen Bundesland gelten die Bestimmungen der §§ 49 und 50. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(4) Ein Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn ein Wohnsitzwechsel zum Zweck bzw. im Rahmen einer Betreuung nach § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz erfolgt ist und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu diesem Zeitpunkt zumindest mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Die Zuständigkeit geht auch nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses insbesondere zum Schutz vor Gewalt oder Obdachlosigkeit und nur vorübergehend erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten entsprechend dem Bedarf des Tierseuchenfonds festzusetzen.
(2) Die Gemeinde hat binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 die Beiträge der einzelnen Tierbesitzer in einer Beitragsliste festzusetzen. Hierbei ist der im Zeitpunkt der letzten Viehzählung vorhandene Bestand an Einhufern über einem Jahr und Rindern über drei Monaten jedes Tierbesitzers maßgebend. Vorübergehend abwesende Tiere sind mitzuzählen. Die am Zähltag in Schlachthäusern und auf Schlachtviehmärkten befindlichen Tiere sind nicht mitzuzählen.
(3) Die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste ist durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen. Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.
(4) Wenn auch jene Fälle erledigt sind, in denen Einspruch und allenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, hat die Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde eine nach der Gattung der Tiere gegliederte Übersicht über die Zahl der beitragspflichtigen Tiere vorzulegen. Diese hat der Landesregierung eine Gesamtübersicht vorzulegen.
§ 7. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken verboten.
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
Diese Verordnung tritt mit 4. September 1989 in Kraft.
(1) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des § 50 Abs. 4 die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Darüber haben die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden oder die Landesregierung einander unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zum Zeitpunkt des Einschreitens ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lässt sich auch kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln, bleibt die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In den Fällen des § 50 Abs. 4 obliegt die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme gemäß Abs. 1 hat jener Sozialhilfeverband oder jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.
(4) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der nach Abs. 2 erster Satz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt, hat dem vorläufigen Kostenträger gemäß Abs. 3 die Kosten zu ersetzen.
(5) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme der Landesregierung hat das Land zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge einzuheben und nach Abzug einer Einhebungsentschädigung von 4 v.H. der eingehobenen Summe an den Tierseuchenfonds abzuführen.
(2) Rückständige Beiträge sind wie rückständige Gemeindeabgaben einzutreiben.
§ 8. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
(2) Soweit es sich um Kinderschutzzentren im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 6 und Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen.
(3) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Abs. 2 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.
(4) Der Bedarf gemäß Abs. 3 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann.
(5) Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht ist zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist diesen die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem die weitere Leistungserbringung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(6) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sind der Landesregierung von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Leistung länger als sechs Monate nicht mehr erbracht wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung der Leistungserbringung ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(8) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Für das behördliche Verfahren bei der Vollziehung dieses Gesetzes gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften kommt in Verfahren nach den Abschnitten II bis VI Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
(3) In den Fällen, in welchen nach diesem Gesetz ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, hat die Anhörungsfrist mindestens drei und höchstens acht Wochen zu betragen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
Aufgaben des Tierseuchenfonds sind
§ 9. (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Angleichungen sind bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die in Abs. 1 genannte Frist in begründeten Fällen um zwei Jahre verlängern, wenn ansonst ein unverhältnismäßig großer Eingriff in bestehende Rechte erfolgen würde.
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kirchbachgraben“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft in den einschlägigen Bereichen zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen erforderlichenfalls fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 9) verbindlich zu machen sind.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Im Sinn der Regelungen gemäß § 42 ist die Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben.
Unter Errichtung einer Berufsschule ist der Rechtsakt ihrer Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage (Schulsitz) zu verstehen.
(1) Die Entschädigung ist im Ausmaß von 80 v.H. des gemeinen Schätzwertes zu gewähren. Der erzielte oder schätzungsweise erzielbare Erlös für die noch verwertbaren Teile des Tieres ist vom Schätzwert, eine aus öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützung von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Tierbesitzer zur Zeit des Tierverlustes die ihm vorgeschriebenen Pflichtbeiträge, für die die festgesetzte Einhebungsfrist schon abgelaufen ist, noch nicht entrichtet hat sowie wenn Gründe vorliegen, die die Leistung einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz ausschließen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Punkt 10 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 5 und 8 sowie die Punkte 3, 10 und 12 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 außer Kraft. Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach diesem Zeitpunkt § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 entsprechen.
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
Durch diese Verordnung wird umgesetzt
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Bei Aufgabenbereichen oder Fragestellungen, deren Einschätzung psychologische, rechtliche oder wirtschaftliche Sachkenntnisse erfordern, ist auf eine interdisziplinäre Wahrnehmung der Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu achten. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern. Die persönliche Eignung ist jedenfalls auszuschließen, wenn eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und diese noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB). (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.
(3) Als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Ausbildung für Sozialarbeit absolviert haben; gültige Ausbildungen in der Republik Österreich sind der Abschluss
(4) Die unmittelbaren Vorgesetzten des Fachpersonals jener Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden, die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind, haben die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn
(5) Das Land und die Städte mit eigenem Statut haben für die regelmäßige Fortbildung ihres mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Fachpersonals vorzusorgen. Supervision ist regelmäßig und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen.
(6) Für die Fortbildung und Supervision des Personals von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben diese vorzusorgen. Das Land kann dabei nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel finanzielle Unterstützung leisten und eigenes Fachpersonal zur Verfügung stellen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(7) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
Die Errichtung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter. Sie bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Ansuchen um die Gewährung von Leistungen aus dem Tierseuchenfonds sind binnen sechs Monaten nach dem Tierverlust oder nach der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten beim Amt der Landesregierung schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach § 9 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(2) Werden Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten in größerem Ausmaß durchgeführt, so können die Leistungen nach § 9 lit. c unmittelbar an Personen und Einrichtungen erbracht werden, die solche Maßnahmen durchführen. Diese Leistungen können für die im § 2 Abs. 1 genannten und die durch Verordnung nach § 2 Abs. 2 einbezogenen Tiere unabhängig von ihrem Alter gewährt werden. Ein Ansuchen ist nicht erforderlich.
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
23.10.2025
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger soll durch eine abgestimmte kurz-, mittel- und langfristige Bedarfs- und Entwicklungsplanung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind die sozialen Strukturen, die gesellschaftlichen Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.
(3) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen, um die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Dabei sind die mit Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beauftragten Einrichtungen miteinzubeziehen. Als Ziele dieser Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere anzustreben
(1) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. a sind in solcher Zahl und an solchen Orten zu errichten, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Hiebei ist ein dreijähriger Durchschnitt von mindestens 90 berufsschulpflichtigen Personen zugrunde zu legen.
(2) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b können nach Maßgabe des Bedarfs errichtet werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule nach Abs. 1 und 2 für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Für Personen, die einen Lehrberuf erlernen, für den in der Steiermark regelmäßig die für eine Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wird und der daher regulär nicht an einer steirischen Berufsschule beschult wird, hat das Land durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, facheinschlägigen ausländischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, durch Einzelumschulungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen die Beschulung und Erfüllung der Schulpflicht sicher zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 6/2019
(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Einhebung der Pflichtbeiträge, der Förderungsabwicklung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien erforderlich ist
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Entschädigungsabwicklung und der Übernahme von Kosten, zur Eintreibung von Pflichtbeiträgen und zur Ergreifung von Seuchenschutz- und Katastrophenmaßnahmen an
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
(6) Als Identifikationsdaten gelten
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Die Beteiligung von Berufsschulen an Schulclustern richtet sich nach § 10a und § 10b Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
20.10.2025
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen, soweit und solange dies auf Grund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 6) sowie gegenüber Kontrollorganen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(1) Jede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(2) In jeder Berufsschule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume sowie die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.
(3) In jenen Berufsschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen; außerdem sind in jeder Schule an geeigneter Stelle das Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.
(5) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die §§ 14, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
(2) § 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Vorarlberg
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)**) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
20.10.2025
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erteilen, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen (wie insbesondere deren Recht auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen) oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Bauliche Anpassungen des genehmigten Bestandes an den Stand der Technik sowie in Hinblick auf barrierefreie Nutzung gelten nicht als bauliche Umgestaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungsbeurteilung, Leistungserbringung, Leistungsabrechnung und Aufsicht zu verarbeiten
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Abs. 1), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Abs. 2) Auskünfte gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 und § 6 Tilgungsgesetz 1972 sowie Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(6a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(6b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 4 Z 3) sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen oder solchen im Sinn des § 13 Abs. 4 Z 4, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die personenbezogenen Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Weitergabe nicht entgegenstehen. Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024, 64/2025)
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Abs. 1 bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt
(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.
(2) Die Nutzung von Räumen als Lehrwerkstätten sowie die Ausstattung von Räumen und Lehrwerkstätten mit Feuerstätten, Anlagen für technische Gase oder Schweißanlagen sowie elektrischen Betriebsmitteln bedarf einer Bewilligung. Als bewilligt gelten
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, jene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulqualitätsmanagements anzugehören.
(5) In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit von der Verwendungsbewilligung abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung vereinbar ist.
(6) In jeder Berufsschule ist jährlich eine sicherheitstechnische Dokumentation zu erstellen sowie zumindest alle drei Jahre eine sicherheitstechnische Begehung vor Ort durchzuführen. Die Dokumentation sowie das Protokoll der Begehung sind von der Schulleitung dem Schulerhalter und der Bildungsdirektion zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten (§ 6) sowie die sonstigen Leistungserbringer eine schriftliche Dokumentation, tunlichst in elektronischer Form, zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über Leistungserbringer, beteiligte Behörden und Einrichtungen, verantwortliche und beigezogene Fachkräfte sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung (§§ 40 und 41) hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14 sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 8 und § 25 Abs. 4 gewährt werden. § 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)
(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des § 8 Abs. 2 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder dessen Organisationseinheiten unverzüglich und tunlichst in elektronischer Form zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (§ 9) nicht mehr existent ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann das Land als gesetzlicher Schulerhalter die Widmung aufheben; dies bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion kann Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Im Hinblick auf die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und das im § 14 geregelte Auskunftsrecht ist zeitnah und in angemessener Weise zu informieren.
(5) Mit dem Auskunftsrecht (§ 14) ist kein Recht auf Hinausgabe von Kopien von Datensätzen oder Dokumenten verbunden.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Personenbezogene Daten (§§ 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren
(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäß Abs. 1 sind die Daten innerhalb einer Frist von drei Jahren zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
(3) Sofern im Einzelfall die Interessen der betreuten Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder überwiegende Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann eine Aufbewahrung über die Fristen des Abs. 1 hinaus erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß §§ 15 und 16 verarbeiteten Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken zu verarbeiten.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Zugang zu Daten (§ 15) bzw. Dokumentationen (§ 16) zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, gewähren. Sofern die Einsicht nicht auf archivgesetzlicher Basis erfolgt, bedarf diese der Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
(3) Der Personenbezug ist unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit pseudonymisierten Daten das Auslangen gefunden werden kann. Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich zu dem gemäß Abs. 2 genannten Zweck und zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.
(5) Die Ergebnisse der Forschungsarbeit bzw. die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unentgeltlich zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen für den jeweiligen Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine „Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft“ eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Geschäftsstelle ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Oö. Kinder- und Jugendanwältin oder dem Oö. Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Die Leiterin oder der Leiter ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird die Leiterin oder der Leiter nicht wiederbestellt, hat sie oder er auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Abs. 5) festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion erfüllen müssen, und vorzusehen, dass die Funktion öffentlich auszuschreiben ist.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Aufgabenbesorgung gemäß Abs. 5 in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 8 zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin oder den Leiter abberufen, wenn
(5) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben
(6) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft, insbesondere für Kinder und Jugendliche, leicht möglich ist.
(7) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.
(8) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Die in der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Personen sind insoweit zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies zur Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder der sonstigen Interessen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(9) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, Sozialhilfeverbände, Städte mit eigenem Statut, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 5) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
(10) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
Unter Schulsprengel ist das Einzugsgebiet der Berufsschule zu verstehen.
(1) Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (§ 12) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des § 9 Abs. 2 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des § 9 beauftragt werden.
(4) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben (Ausbildungsbetrieben) mit mehreren Standorten der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen Person maßgebend.
(1) Dienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht
(3) Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungs- und Entwicklungsfragen, heilpädagogische und ähnliche Fragenbereiche (zB Erziehungsberatungsstellen, psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Für jede Berufsschule ist ein Schulsprengel für jeden der dort beschulten Lehrberufe festzusetzen.
(2) Als Schulsprengel können das Gebiet des Bundeslandes oder Teile desselben in Betracht kommen. Ein Schulsprengel kann sich auch auf ein anderes Bundesland erstrecken, in welchem Falle vor seiner Festsetzung mit dem betreffenden Bundesland eine Vereinbarung abzuschließen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß sich der Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Berufsschule auf das Gebiet von Steiermark erstrecken soll.
(3) Die Schulsprengel der Berufsschulen desselben Lehrberufes haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung des Landes als gesetzlichem Schulerhalter und aller betroffenen Gebietskörperschaften. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Neue Lehrberufe sind bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erlassung der Sprengelverordnung von jener Berufsschule vorübergehend zu beschulen, die personell, räumlich und technisch die besten Voraussetzungen dafür hat. Die Entscheidung trifft die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Dienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung im familiären oder sozialen Umfeld zur Verfügung.
(2) Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht
(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.
(4) Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.
(5) Als Dienste für junge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht
(6) Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Jede berufsschulpflichtige Person ist ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses in die gemäß § 4 in Betracht kommende Berufsschule, deren Sprengel sie angehört, aufzunehmen. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, sowie jene Personen, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Lehrverhältnis bei aufrechtem Bestand geendet hätte.
(4) Im Einzelfall kann die Bildungsdirektion die Aufnahme nicht dem Sprengel angehöriger schulpflichtiger (Gastschüler) oder nichtschulpflichtiger Personen (außerordentliche Schüler) gestatten.
(5) Berufsschulpflichtige Personen, die einem Schulsprengel des Landes Steiermark angehören und eine öffentliche Berufsschule außerhalb des Landes zu besuchen beabsichtigen, bedürfen hiezu der Bewilligung der Bildungsdirektion. Das Land Steiermark hat jedoch Beiträge nur dann zu leisten, wenn es sich vor Aufnahme des Berufsschulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.
(6) Die Bewilligungen gemäß Abs.4 und 5 sind zu erteilen, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Zur Unterstützung und Förderung von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen im Rahmen der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflege- oder Adoptivfamilien von der Landesregierung insbesondere zur Verfügung zu stellen
Unter Erhaltung einer Berufsschule ist die Bereitstellung (Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Bereitstellung des Kanzleipersonals, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Personals (wie beispielsweise Schulwart und Reinigungspersonal) sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Inanspruchnahme von sozialen Diensten kann von der Entrichtung eines zumutbaren Entgelts durch die Empfänger oder deren Unterhaltspflichtige abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts sind Art und Umfang der Leistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Kosten von sozialen Diensten, die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen. Die Kosten von sozialen Diensten, für die auf Grundlage der Festlegungen in der Planung (§ 19 Abs. 1) die Landesregierung vorzusorgen hat und die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen.
(3) Die Kosten für Eltern-, Mutterberatungsstellen (§ 20 Abs. 2 Z 1) sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mutterberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt das Land nur den Aufwand in Höhe des im § 15 Abs. 2 Oö. JWG 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Eltern-, Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf bescheidmäßig festgestellt hat.
(4) Das Land kann den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie für soziale Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen.
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die soziale Dienste anbieten, können vom Land, von den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel gefördert werden.
(1) Die Kosten der Erhaltung gliedern sich in den ordentlichen und außerordentlichen Schulaufwand.
(2) Zum ordentlichen Schulaufwand gehört jener Aufwand, der nach Art und Höhe nicht über den gewöhnlichen Rahmen hinausgeht und regelmäßig anfällt. Jeder darüber hinausgehende Aufwand gehört zum außerordentlichen Schulaufwand.
(3) Zum ordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für
(4) Zum außerordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019
(1) Das Land hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen. Sozialpädagogische Einrichtungen sind vom Land einzurichten und zu betreiben, soweit unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein Bedarf daran besteht und dieser von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut oder von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht gedeckt werden kann.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl in stationärer als auch in teilstationärer Form angeboten werden und umfassen vor allem Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen, betreute Wohnformen für Jugendliche und nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in volle Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden.
(4) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, sofern ein Bedarf an einer solchen sozialpädagogischen Einrichtung besteht und deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
(5) Der Bedarf gemäß Abs. 4 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(6) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Die Landesregierung kann die vorläufige Inbetriebnahme einer sozialpädagogischen Einrichtung bis zur Erteilung der Bewilligung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren, gestatten, wenn ein dringender Bedarf an Betreuungsplätzen besteht und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 5 gesichert erscheint. Diese Zustimmung zur vorläufigen Inbetriebnahme kann bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(7) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben (Abs. 4), sind diese neuerlich zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung abzuändern oder zu widerrufen (§ 25 Abs. 3). Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind der Landesregierung vom Rechtsträger rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(8) Die Bewilligung erlischt, wenn die sozialpädagogische Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die sozialpädagogische Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann eine frühere Betriebseinstellung gestatten, wenn die anderweitige Betreuung der Kinder und Jugendlichen gesichert ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(9) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in stationäre sozialpädagogische Einrichtungen (Abs. 2) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen stationären sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 Prozent der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen.
(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter, unbeschadet einer nach diesem Gesetz bestehenden Beitragspflicht anderer Rechtsträger und vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, jene Kosten zu tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.
(2) Für die Kosten der Besoldung der Lehrer hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund getragen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(4) Der Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben nach Maßgabe des § 26 Schulerhaltungsbeiträge zu leisten.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Erstreckt sich ein Schulsprengel über die Landesgrenzen, ist in die Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 2 auch eine Bestimmung über die Kostentragung aufzunehmen, die dem Verhältnis zur Schülerzahl und den für sie erwachsenen Ausgaben angemessen sein muß.
(4) Gehören Gemeinden des Landes Steiermark zum Sprengel einer Berufsschule in einem anderen Bundesland, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Leistet in diesem Falle das Land Steiermark einen Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 3, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Personen die betreffende Schule besuchen, dem Land für jeden Schüler Schulerhaltungsbeiträge zu entrichten (Abs. 1), wobei diese jedoch den vereinbarten Kostenbeitrag nicht übersteigen dürfen.
(5) Gehören Gemeinden eines anderen Bundeslandes dem Sprengel einer Berufsschule im Lande Steiermark an, so sind die vereinbarten Kostenbeiträge ausschließlich an das Land Steiermark zu leisten.
(6) Für berufsschulpflichtige Personen, die nicht dem Schulsprengel angehören, hat die Gemeinde, in der sich der Standort des Gewerbebetriebes, des Ausbildungsbetriebes oder der Beschäftigungsort befindet, Beiträge nach Abs. 1 zu leisten.
(7) Für Berufsschulpflichtige, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, hat ab der Auflösung des Lehrverhältnisses die Wohnsitzgemeinde die Schulerhaltungsbeiträge zu leisten.
(8) Für Personen, welche die Berufsschule im Rahmen einer (sonstigen) Maßnahme, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice oder einer anderen Einrichtung zur Erlangung einer Berufsqualifikation durchgeführt wird besuchen, aber kein Lehrverhältnis mit einem Betrieb haben, hat die Wohnsitzgemeinde den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.
(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.
(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen. Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch ermittelt, dass die Auszahlungen für den ordentlichen Schulsachaufwand aller Berufsschulen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr abzüglich der Auszahlungen für das Kanzleipersonal durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Berufsschulen des vergangenen Schuljahres geteilt werden. Solange die Bemessungsgrundlage dadurch nicht überschritten wird, kann die Verordnung eine automatische Steigerung um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen bestimmten Betrag zu Beginn jedes neuen Schuljahres vorsehen.
(2) Die pro Schuljahr errechneten Schulerhaltungsbeiträge jeder beitragspflichtigen Gemeinde sind mit einer Zahlungsaufforderung und einer Zahlungsfrist von sechs Wochen vorzuschreiben. Innerhalb dieser Frist kann die Zahlungsaufforderung in jede Richtung korrigiert werden, womit die Zahlungsfrist erneut zu laufen beginnt. Die Zahlungsaufforderung erfolgt
Die Gemeinde hat allfällige Einwendungen innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich und begründet zu erheben.
(3) Können Einwendungen der Gemeinde nicht durch Korrektur der Zahlungsaufforderung oder sonst einvernehmlich erledigt werden, hat die Bildungsdirektion den Schulerhaltungsbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Der Schulerhalter ist diesfalls zur Vorlage der Einwendungen verpflichtet.
(4) Werden innerhalb der Zahlungsfrist keine Einwendungen erhoben, wird der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag fällig. Fällige Beträge sind unter Beilage eines Rückstandsausweises und Setzung einer Frist von vier Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist können rückständige Schulerhaltungsbeiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021, LGBl. Nr. 25/2024
(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Die Bestimmungen über Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung (2. Unterabschnitt) gelten sinngemäß, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis für ein Pflegekind begründet.
(2) Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen für die Übernahme eines Pflegekindes und die Aufsicht obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben. Mit der Ausbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen können nach Maßgabe des § 9 auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(3) Die Vermittlung von Pflegeplätzen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.
(4) Die Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen aller behördlichen Verfahren sowie der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Pflegekind und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Für die Ermittlung der Gesamtschülerzahl sind folgende Stichtage maßgebend
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
(1) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Pflegepersonen) für die Betreuung eines Pflegekindes. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren. Die Betreuung im näheren sozialen Umfeld hat den Vorrang, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.
(2) Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern
(4) Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen. Bei nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.
(1) Der Besuch der Berufsschule ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für die Bereitstellung von Lern- und Arbeitsmitteln ist die Einhebung eines Beitrages durch das Land zulässig. Die Höhe wird durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark festgesetzt und darf die Selbstkosten nicht überschreiten. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und fließt dem Land zu.
(3) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat zu überprüfen, ob den Pflegekindern eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der §§ 160 ff. ABGB gewährt wird.
(2) Für die konkrete Durchführung der Aufsicht gelten die Regelungen gemäß § 49 Abs. 5 und 6. Die Pflegepersonen haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich wichtige Ereignisse mitzuteilen, die das Wohl des Pflegekindes betreffen. Hinsichtlich der Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen gilt § 33 Abs. 1 und 2.
(1) Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(2) Zusammenlegung ist die Verringerung der Zahl der Schulen am selben Standort bei gleichzeitig weitgehender Beibehaltung des Umfangs des Schulbetriebes und der Schulinfrastruktur an diesem Standort.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
(1) Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe werden Pflegepersonen oder nahen Angehörigen
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Die Höhe des Pflegkindergeldes ist gestaffelt nach Altersgruppen so festzusetzen (Richtsätze), dass der für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes notwendige Aufwand, zB für Nahrung, Bekleidung und Unterkunft, und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden kann. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzusetzen, dass besondere Aufwendungen für Bekleidung, wie zB Sport- und Berufsbekleidung, gedeckt werden können.
(3) Eine über den Richtsatz des Pflegekindergeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn zum Wohl des Pflegekindes im Einzelfall besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordern (Sonderbedarf).
(4) Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid. Dieser Bescheid gilt weiter, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegen. Sofern Pflegeverhältnisse über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§§ 9 und 24) organisiert werden, können diese den Pflegepersonen eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe auszahlen, ohne dass ein Bescheid zu erlassen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(4a) Haben die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen in einem anderen Bundesland ihren Hauptwohnsitz, ist für die Bescheiderlassung, wenn im anderen Bundesland keine Zuständigkeit besteht, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die das Pflegeverhältnis begründet hat. Haben Pflegepersonen, die ein Pflegekind aus einem anderen Bundesland betreuen, Anspruch auf entsprechende Leistungen nach den Regelungen des anderen Bundeslandes, ist kein Bescheid nach dieser Bestimmung zu erlassen. Für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Landes Oberösterreich haben, können im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die dort für solche Zwecke geltenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen Zu- oder Abschläge zum Pflegekindergeld gewährt bzw. in Abzug gebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(5) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszuzahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der aliquote Teil. Ein Anspruch auf Pflegekindergeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes, im Fall einer Hilfe für junge Erwachsene gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bis zu deren Beendigung.
(6) Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergelds der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(7) Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) ) Die Auflassung oder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter.
(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019
(1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von Pflegeverhältnissen erfolgt, die sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurden, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).
(2) Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegepersonen unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können, insbesondere im Hinblick auf dieses Kind die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 vorliegen.
(1) Die Auflassung einer Berufsschule kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(2) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstiger Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
(3) Bei der Auflassung einer Berufsschule geht das freiwerdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten insoweit auf die Gemeinden des Schulsprengels über, als sie Beitragsleistungen zum außerordentlichen Schulaufwand erbracht haben. Anderenfalls verbleibt das freiwerdende Schulvermögen dem Schulerhalter.
(4) Die Zusammenlegung von Berufsschulen kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Bestand am selben Standort nicht mehr für alle Schulen gegeben sind oder absehbar ist, dass sie nicht mehr gegeben sein werden.
(5) Nach einer Zusammenlegung ist von einer rechtlichen Kontinuität im Schulbetrieb auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Berufsschulen erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht und erstrecken sich auf die aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Schulen, ebenso die Widmung für Schulzwecke.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
(1) Die Pflegepersonen haben vor Übernahme eines Pflegekindes, in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme, die Pflegebewilligung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten des Pflegekindes Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Pflegekind ist jedenfalls persönlich zu hören; das noch nicht zehnjährige Pflegekind ist tunlichst ebenfalls persönlich zu hören, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu befragen.
Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind.
(1) Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels, sowie die Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Woche jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen bzw. bekanntzugeben, in deren Sprengel sie bisher den Hauptwohnsitz gehabt haben.
(2) Wird durch die Änderung des Hauptwohnsitzes die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründet, so hat die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die andere Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Sofern die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Oberösterreich begründen, erlischt mit der Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Oberösterreich die Pflegebewilligung.
(1) Öffentliche Schülerheime sind Berufsschulen anzugliedern, wenn für die Unterbringung jener Schüler, deren Schulweg nach den Verkehrsverhältnissen über das zumutbare Ausmaß hinausgeht, nicht in anderer geeigneter Weise gesorgt ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn den Schülern durch diese Unterbringung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
(2) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen finden die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 17, 22, 23 und 24 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
(1) Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß § 29 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Pflegeaufsicht mit Vollendung des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet.
(2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf höchstens ein kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag, dessen Höhe durch Verordnung der Bildungsdirektion festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.
(2) Der Heimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die hiezu nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes verpflichtet sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Pflegepersonen im Sinn des § 26 Abs. 1 und 3 sowie nahen Angehörigen, die Kinder und Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt über Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von bis zu 75 % der Leistungen gemäß § 30 Abs. 1 und 2. Keinen Anspruch haben Elternteile. Rechtsansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen gegenüber Dritten zustehen, sind auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen.
(2) Im Übrigen gelten für den Betreuungsbeitrag die Regelungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß §§ 53 bis 55 sinngemäß.
(1) Die Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und Jugendliche, die zur Adoption bestimmt sind (Adoptivkinder). Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren.
(2) Jede Adoptionsvermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine förderliche persönliche und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Die Interessen der Adoptivkinder sind vorrangig zu beachten. Den Adoptivwerberinnen und -werbern, leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen anzubieten.
(3) Die Adoptionsvermittlung obliegt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Adoption handelt (§ 38), der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Adoptivkind seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (tatsächlichen) Aufenthalt hat. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und werbern und die Erstellung von Berichten ist auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zulässig.
(4) Für die Adoptionsvermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.
(5) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Auskünfte sind, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Verlangen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil zu erteilen, insbesondere aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs steht das Auskunftsrecht auch dem Adoptivkind selbst zu. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten
(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
(3) Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen. Auf die sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit des Adoptivkindes ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz
(1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen und -werber in Frage, die persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und werber eine förderliche Pflege und Erziehung eines Adoptivkindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Adoptivwerberinnen und -werber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Die Adoptivwerberinnen und -werber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Die Eignungsbeurteilung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht
(4) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(5) Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die gewählte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Hilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Hilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige wichtige Bezugspersonen sind bei der Feststellung des Hilfebedarfs sowie im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Hilfen sind sie zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit dies nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und Verständnisfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß §§ 41 und 42 zu beachten.
(2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“ (§ 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (§ 47).
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt am 2. Montag im September.
(3) Die Bildungsdirektion kann den Beginn des Schuljahres, auch für einzelne Schulen, durch Verordnung auf den 1. Montag im September verlegen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler.
(4) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(5) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(6) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.
(7) Wenn von der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, beginnen die Hauptferien eine Woche früher.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion mit Verordnung die Lehrgangseinteilung gemäß den folgenden Absätzen vorzunehmen.
(2) Die Weihnachts-, Semester- und Osterferien werden auf die Lehrgangsdauer nicht angerechnet.
(3) Die Anzahl der achtwöchigen Lehrgänge hat sich nach der Schülerzahl zu richten und höchstens fünf zu betragen.
(4) Der zweite achtwöchige Lehrgang in jedem Schuljahr endet spätestens am 23. Dezember.
(5) Der Beginn des ersten Lehrganges und zugleich des Schuljahres kann auch für einzelne Schulen um bis zu eine Woche verschoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler. Der erste Lehrgang und zugleich das Schuljahr darf jedoch frühestens am 1. September beginnen.
(6) Wenn bei der Lehrgangseinteilung von der Möglichkeit des Abs. 5 Gebrauch gemacht wird, beginnen für die betroffenen Schüler die Hauptferien entsprechend früher oder später.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.
(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß §§ 19 ff. gewährt werden, zB durch
(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Schultage sind, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind,
(2) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Der Schulleiter kann in jedem Schuljahr über die gemäß § 10 Abs. 6 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 schulfrei erklärten Tage hinaus in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage für schulfrei erklären, dies nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Falls dadurch die in der Lehrgangseinteilung festgesetzte Stundenanzahl nicht erreicht wird, hat der Schulleiter die Einbringung anzuordnen, erforderlichenfalls auch an schulfreien Tagen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung für die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens aber für eine Woche, IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, diese Zeit für schulfrei erklären. Über diesen Zeitraum hinaus kann die Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts-und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären.
(5) Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß den Abs. 2 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verminderung der schulfreien Tage, durch Verkürzung der Hauptferien um höchstens zwei Wochen oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen durch Verlängerung der Lehrgänge zu erfolgen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 48/2022
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.
(l) (Anm.: entfallen)
(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und einschließlich der Freigegenstände nicht nach 18 Uhr enden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden, längstens aber bis 13 Uhr dauern.
(3) Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 6 Uhr sowie eine Verlängerung des Unterrichtes bis längstens 19 Uhr ist mit Zustimmung der Bildungsdirektion zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des Abs. 2 mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.
(3a) Der Schulleiter hat alle schulautonomen Festlegungen in Zusammenhang mit Unterrichtsstunden und Pausen unverzüglich der Schulaufsicht zu melden.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über die Durchführung der Erziehungshilfe eine Vereinbarung abzuschließen.
(2) Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(3) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder und Jugendlichen möglichst ebenfalls persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen § 42.
Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Berufsschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der Klassen an Berufsschulen im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig und ist die Fortführung der Erziehungshilfe notwendig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen (§ 211 ABGB).
(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist unverzüglich die notwendige Erziehungshilfe zu gewähren und die erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen.
Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Jungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung
(2) Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Durchführung, der Änderung und des Endens der Hilfen für junge Erwachsene sowie hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes sowie des Übergangs von Rechtsansprüchen die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 sinngemäß.
(Beachte: Obige Novellierungen im Abs. 1 und 2 gemäß LGBl.Nr. 127/2024 gelten befristet bis 31. Dezember 2028. Danach gilt wieder die ursprüngliche Fassung laut LGBl.Nr. 116/2020.)
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsschulorganisationsgesetz 1967 in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 167/1969, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft.
(2) Die §§ 2, 11, 21 Abs. 4, 24, 25, 26 und 30 treten mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 2, 9, 13 Abs. 3, 22, 23, 26 und 30 des Berufsschulorganisationsgesetzes 1967 außer Kraft.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die Durchführung von Erziehungshilfen obliegt, sofern nicht die Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 zuständig ist, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben. Das gilt nicht, sofern die Obsorge vom Gericht dem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes übertragen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 50 die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 geht nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses im Rahmen einer Erziehungshilfe und nur vorübergehend erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Wenn Kinder und Jugendliche sich im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland aufhalten, tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, außer wichtige Gründe sprechen dafür. Wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer von einem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes gewährten Erziehungshilfe in Oberösterreich aufhalten, tritt - mit Ausnahme in den Fällen des § 8 Abs. 1 - kein Zuständigkeitswechsel ein, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dafür. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(4) Bei der Durchführung ist unter Beachtung des Kindeswohls die im Einzelfall zweckmäßigste Erziehungshilfe ohne Verzögerung auszuwählen und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen, ferner ist ihr soziales Umfeld im Sinn der Regelungen gemäß § 42 einzubeziehen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung (§ 50 Abs. 4) haben in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen von Erziehungshilfen betreut werden, eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der §§ 160 ff. ABGB gewährt wird. Dabei ist ein persönlicher Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen herzustellen. Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung sind berechtigt, die Kinder und Jugendlichen an ihrem Wohnort und an sonstigen Aufenthaltsorten aufzusuchen sowie alle sonstigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen. Werden bei der Aufsicht Mängel festgestellt, haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung das zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen Erforderliche zu veranlassen.
(6) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht (Abs. 5) zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.
(1) Die Neufassung der §§ 4, 7, 43, 44 und 45 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/1985 ist am 1. November 1985 in Kraft getreten. Die Neufassung des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/1985 ist hinsichtlich der ersten Schulstufe mit dem Schuljahr 1984/85, der zweiten Schulstufe mit dem Schuljahr 1985/86, der dritten Schulstufe mit dem Schuljahr 1986/87 und der vierten Schulstufe mit dem Schuljahr 1987/88 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 6 Abs. 3 bis 8, § 8, § 15 und § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/1988 ist am 11. November 1988 in Kraft getreten. Die Neufassung des § 6 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/1988 ist hinsichtlich der ersten Schulstufe am 1. September 1987, hinsichtlich der zweiten Schulstufe am 1. September 1988, hinsichtlich der dritten Schulstufe am 1. September 1989 und hinsichtlich der vierten Schulstufe am 1. September 1990 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung der §§ 4, 35 und 36 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/1991 ist am 3. Oktober 1991 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung des § 4 Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 3 und 8, § 8 Abs. 1, 3 und 4 lit. a, § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 4, § 35 Abs. 2, § 36, § 43, § 44 Abs. 1 und 2 lit. d, § 44 Abs. 3 und 5, § 47 Abs. 2, § 48, die Einfügung des § 4 Abs. 2 a, § 8 a, § 8 b, § 43 a, § 44 Abs. 2 a, § 49, § 50 und § 51 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 2 lit. c, § 6 Abs. 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 27 lit. c, § 42, § 44 Abs. 6, § 48 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/1999 tritt am 31. August 1999 in Kraft.
(5) Der Entfall des § 26 Abs. 2, der Überschrift ,Abschnitt VII Berufsschulbeirat‘ und der §§ 35 bis 41 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 26 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung der Berufsschulorganisationsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 73/2017, treten in Kraft
(8) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 4, § 15, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 und 8, § 26 Abs. 1 und 3, die Überschrift des Abschnittes V, § 29, § 30 Abs. 1, die Überschrift des § 31, § 31 Abs. 4 und 5, § 50a sowie § 51 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2019, in Kraft; zugleich tritt § 25 Abs. 2 außer Kraft.
(10) In der Fassung der StBOG-Novelle 2019, LGBl. Nr. 61/2019, treten in Kraft
(11) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 44 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.
(12) In der Fassung der StBOG-Novelle 2021, LGBl. Nr. 81/2021, treten in Kraft
(13) In der Fassung der StBOG-Novelle 2022, LGBl. Nr. 48/2022, tritt § 44 Abs. 4 mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(14) In der Fassung der StBOG-Novelle 2023, LGBl. Nr. 25/2024, treten in Kraft
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 73/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 61/2019, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 81/2021, LGBl. Nr. 48/2022, LGBl. Nr. 25/2024
(1) Für die Durchführung der vollen Erziehung gelten neben § 49 die Regelungen der folgenden Absätze.
(2) Bei voller Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) bleibt die gemäß § 49 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung auch dann weiterhin zuständig, wenn die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde betreut werden.
(3) Werden die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung von Pflegepersonen betreut, die im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geht die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung der vollen Erziehung auf die andere Bezirksverwaltungsbehörde über, wenn die Pflege nicht nur für vorübergehende Dauer beabsichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde.
(4) Die Durchführung der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) obliegt der Landesregierung, wenn es sich um Kinder und Jugendliche handelt, die
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen den Ort der Betreuung der Kinder und Jugendlichen unverzüglich mitzuteilen. Falls dies aber eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde, kann von der Verständigung Abstand genommen werden.
(1) Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 erlassene Verordnungen zur Schulfreierklärung von Samstagen gelten als auf Grund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999 erlassen.
(2) Die nach den Bestimmungen des § 36 vor der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 bestellten Mitglieder des Berufsschulbeirates – ausgenommen der Landeshauptmann – bleiben bis zur nächsten Gesetzgebungsperiode im Amt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Vorsitz auf den mit der Leitung des Berufsschulreferates betrauten politischen Referenten der Steiermärkischen Landesregierung übergeht und dass dem Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark bzw. dessen Vertreter im Amt nur beratende Stimme zukommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderkurse ist § 4a im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach § 14 und § 15 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die sicherheitstechnische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2022/23 zu erstellen. Die sicherheitstechnische Begehung gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2024/25 durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2021
(1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß § 41 zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.
(2) Ist das Erziehungsziel erreicht oder ist die Erziehungshilfe für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr förderlich, ist die Erziehungshilfe zu beenden oder die zur Beendigung erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.
(3) Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung können sowohl von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung als auch von den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
(1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Unterstützung der Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen.
(2) Die endgültige Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut richtet sich nach § 53 Abs. 2.
(3) Das Land hat die Kosten der Unterstützung der Erziehung der Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 letzter Satz zu tragen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 gewährt werden.
(1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) entstanden sind.
(2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) gleichzusetzen ist. Aufenthaltszeiten, die nach § 7 Abs. 4 zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2, § 49 Abs. 2 oder § 49 Abs. 3 letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des § 41 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Soweit die Landesregierung die volle Erziehung durchführt (§ 50 Abs. 4), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Abs. 1 zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).
(1) Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (§§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden, wenn den betroffenen Kindern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dadurch kein erheblicher Nachteil entsteht. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die Eltern haben die Kosten ab Beginn der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen.
(3) Konnten die Eltern während der Durchführung der vollen Erziehung nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, obwohl sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande gewesen wären, so haben sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre die Kosten zu ersetzen, sofern die Ansprüche bis spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erziehungshilfe geltend gemacht werden und keine anderslautende Vereinbarung über den Kostenersatz (§ 42 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) abgeschlossen wurde.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).
(1) Wird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über. Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzuzeigen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).
(1) Die Organe der Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden oder der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,
(2) Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband oder jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Strafe verhängt hat.
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(1) Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Rechtsansprüche hinsichtlich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut sind unmittelbar von bzw. gegenüber diesen geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004.
(3) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für die Beschuldigten günstiger ist.
(4) Anhängige Gefährdungsabklärungen und Hilfeplanungen sowie Eignungsbeurteilungen und Vermittlungen von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
(5) Erteilte Eignungsfeststellungen, Pflegebewilligungen und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 9, 24 und 31 weiter. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.
(6) Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe oder einen Betreuungsbeitrag gemäß § 27 und § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 und § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 30 und 35 weiter. Die Anrechnung von Rechtsansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz auf einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits mit Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gewährten Betreuungsbeitrag ist erst ab 1. Jänner 2015 zulässig.
(7) Die Kosten für die Leistungen gemäß Abs. 6 sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.
(8) Verordnungen über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe, die auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 30 Abs. 2 weiter.
(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes durchgeführte Erziehungshilfen gemäß §§ 35 ff. Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 35 ff. Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.
(10) Die Kosten für Erziehungshilfen gemäß Abs. 9 sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.
(11) Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß §§ 39 und 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 gelten als solche gemäß §§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 weiter. Soweit dabei jedoch Minderjährige oder junge Erwachsene zur Kostentragung oder zum Kostenersatz verpflichtet wurden, treten die entsprechenden Vereinbarungen und gerichtlichen Entscheidungen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingerichtete und betriebene soziale Dienste sind nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist erst für nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu eingerichtete und betriebene soziale Dienste erforderlich. Die Kosten sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern weiter zu tragen, sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der im § 23 Abs. 3 angeführten sozialen Dienste sind die Kosten bis zum Vorliegen von verbindlichen Festlegungen in der Planung nach den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen weiter zu tragen.