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20000774 AT

Europaschutzgebiet „In der Laka“

36 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

Europaschutzgebiet „In der Laka“

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Niederösterreich

31.01.2023

Landesrecht Festlegung der Sprengel der politischen Bezirke in Tirol

Festlegung der Sprengel der politischen Bezirke in Tirol

Bundesrecht Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

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Kurztitel

Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2000

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

StF: BGBl. II Nr. 205/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 98/2018.

Landesrecht Festlegung der Sprengel der politischen Bezirke in Tirol

Der Sprengel des politischen Bezirkes Imst wird gebildet aus den Gemeinden

Arzl im Pitztal, Haiming, Imst, Imsterberg, Jerzens, Karres, Karrösten, Längenfeld, Mieming, Mils bei Imst, Mötz, Nassereith, Obsteig, Oetz, Rietz, Roppen, St. Leonhard im Pitztal, Sautens, Silz, Sölden, Stams, Tarrenz, Umhausen, Wenns.

Der Sprengel des politischen Bezirkes Innsbruck-Land wird gebildet aus den Gemeinden

Absam, Aldrans, Ampass, Axams, Baumkirchen, Birgitz, Ellbögen, Flaurling, Fritzens, Fulpmes, Gnadenwald, Götzens, Gries am Brenner, Gries im Sellrain, Grinzens, Gschnitz, Hall in Tirol, Hatting, Inzing, Kematen in Tirol, Kolsass, Kolsassberg, Lans, Leutasch, Matrei am Brenner, Mieders, Mils, Mutters, Natters, Navis, Neustift im Stubaital, Oberhofen im Inntal, Obernberg am Brenner, Oberperfuss, Patsch, Pettnau, Pfaffenhofen, Polling in Tirol, Ranggen, Reith bei Seefeld, Rinn, Rum, St. Sigmund im Sellrain, Scharnitz, Schmirn, Schönberg im Stubaital, Seefeld in Tirol, Sellrain, Sistrans, Steinach am Brenner, Telfes im Stubai, Telfs, Thaur, Trins, Tulfes, Unterperfuss, Vals, Volders, Völs, Wattenberg, Wattens, Wildermieming, Zirl.

Der Sprengel des politischen Bezirkes Kitzbühel wird gebildet aus den Gemeinden

Aurach bei Kitzbühel, Brixen im Thale, Fieberbrunn, Going am Wilden Kaiser, Hochfilzen, Hopfgarten im Brixental, Itter, Jochberg, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Oberndorf in Tirol, Reith bei Kitzbühel, St. Jakob in Haus, St. Johann in Tirol, St. Ulrich am Pillersee, Schwendt, Waidring, Westendorf.

Der Sprengel des politischen Bezirkes Kufstein wird gebildet aus den Gemeinden

Alpbach, Angath, Angerberg, Bad Häring, Brandenberg, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Ebbs, Ellmau, Erl, Kirchbichl, Kramsach, Kufstein, Kundl, Langkampfen, Mariastein, Münster, Niederndorf, Niederndorferberg, Radfeld, Rattenberg, Reith im Alpbachtal, Rettenschöss, Scheffau am Wilden Kaiser, Schwoich, Söll, Thiersee, Walchsee, Wildschönau, Wörgl.

Der Sprengel des politischen Bezirkes Landeck wird gebildet aus den Gemeinden

Faggen, Fendels, Fiss, Fließ, Flirsch, Galtür, Grins, Ischgl, Kappl, Kaunerberg, Kaunertal, Kauns, Ladis, Landeck, Nauders, Pettneu am Arlberg, Pfunds, Pians, Prutz, Ried im Oberinntal, St. Anton am Arlberg, Schönwies, See, Serfaus, Spiss, Stanz bei Landeck, Strengen, Tobadill, Tösens, Zams.

Der Sprengel des politischen Bezirkes Lienz wird gebildet aus den Gemeinden

Abfaltersbach, Ainet, Amlach, Anras, Assling, Außervillgraten, Dölsach, Gaimberg, Heinfels, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Kartitsch, Lavant, Leisach, Lienz, Matrei in Osttirol, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Oberlienz, Obertilliach, Prägraten am Großvenediger, St. Jakob in Defereggen, St. Johann im Walde, St. Veit in Defereggen, Schlaiten, Sillian, Strassen, Thurn, Tristach, Untertilliach, Virgen.

Der Sprengel des politischen Bezirkes Reutte wird gebildet aus den Gemeinden

Bach, Berwang, Biberwier, Bichlbach, Breitenwang, Ehenbichl, Ehrwald, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Grän, Häselgehr, Heiterwang, Hinterhornbach, Höfen, Holzgau, Jungholz, Kaisers, Lechaschau, Lermoos, Musau, Namlos, Nesselwängle, Pfafflar, Pflach, Pinswang, Reutte, Schattwald, Stanzach, Steeg, Tannheim, Vils, Vorderhornbach, Wängle, Weißenbach am Lech, Zöblen.

Der Sprengel des politischen Bezirkes Schwaz wird gebildet aus den Gemeinden

Achenkirch, Aschau im Zillertal, Brandberg, Bruck am Ziller, Buch in Tirol, Eben am Achensee, Finkenberg, Fügen, Fügenberg, Gallzein, Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hart im Zillertal, Hippach, Jenbach, Kaltenbach, Mayrhofen, Pill, Ramsau im Zillertal, Ried im Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwaz, Schwendau, Stans, Steinberg am Rofan, Strass im Zillertal, Stumm, Stummerberg, Terfens, Tux, Uderns, Vomp, Weer, Weerberg, Wiesing, Zell am Ziller, Zellberg.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

(1) Das Europaschutzgebiet „In der Laka“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Weißensee (politischer Bezirk Spittal an der Drau) und Stockenboi (politischer Bezirk Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Techendorf und Stockenboi gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in Tagesbetreuungseinrichtungen.

(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.

(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

Landesrecht Festlegung der Sprengel der politischen Bezirke in Tirol

Die Sprengel der politischen Bezirke – mit Ausnahme des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt – werden gemäß der Anlage festgelegt.

Bundesrecht Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages betreut und erzogen werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Schulen, Schülerheime oder Horte handelt.

Landesrecht Festlegung der Sprengel der politischen Bezirke in Tirol

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Bundesrecht Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Die Tagesbetreuung hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung sowie unter Beachtung des Kinderschutzes zu erfolgen. Sie hat Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen.

(2) Die Tagesbetreuung hat nach dem bewilligten sozialpädagogischen Konzept zu erfolgen.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tagesbetreuungseinrichtungen erfolgt durch die Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Die Betreuung und Erziehung hat entweder in

(2) Eine Gruppe darf höchstens umfassen

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Für jede Gruppe muß eine Betreuungsperson eingesetzt werden. Eine Hilfskraft ist zusätzlich einzusetzen, wenn eine Gruppe mehr als die Hälfte der angegebenen Höchstzahl an Minderjährigen umfaßt. Werden zur gleichen Zeit mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, ist bei einer Gesamtzahl von mehr als 10 Kindern eine weitere Hilfskraft einzusetzen, sodass ein Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 eingehalten wird.

(2) In der Zeit vor 8.00 Uhr und ab 13.00 Uhr darf die Betreuung von maximal fünf Kindern auch alleine von einer Hilfskraft mit einer Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, durchgeführt werden.

(3) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Betreuungspersonen müssen den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Hortpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe) oder einer Grundausbildung gemäß Abs. 2 nachweisen.

(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 220 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen und umfasst mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung”, mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” und mindestens 50 UE Praxis. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.

(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche

(4) Die mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit der Betreuungsperson und umfassen insbesondere folgende Bereiche

(5) Die mindestens 50 UE Praxis beinhalten insbesondere Praxishospitation (36 UE), deren Vor- und Nachbereitung (4 UE) und eine schriftliche Hausarbeit samt Abschlussreflexion (10 UE).

(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Betreuungspersonen eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten absolvieren.

(7) Hilfskräfte müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erfüllen und auch fähig und bereit sein, die Tätigkeit der Betreuungspersonen zu unterstützen und regelmäßige, einschlägige Fortbildung zu absolvieren.

(8) Hilfskräfte müssen die Absolvierung der Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, spätestens innerhalb von 2 Jahren ab erstmaliger Anstellung nachweisen.

(9) Wenn ausgebildetes Personal gemäß § 7 Abs. 1 nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Person zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen. Neben den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Minderjährigen nachgewiesen werden.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Die Ausstattung einer Tagesbetreuungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.

(2) Alle Räume, zu denen Minderjährige unter 6 Jahren Zugang haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen

(3) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß die Tagesbetreuungseinrichtung bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.

(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten. Besteht eine Tagesbetreuungseinrichtung aus mehr als einer Gruppe, müssen die Türen im Bereich des gemeinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschlagen.

(3) In Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet In der Laka“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein.

(2) Jeder Gruppe (§ 5 Abs. 2) müssen je nach Alter der Minderjährigen folgende Räume zur Verfügung stehen

(3) Zusätzlich ist für die Tagesbetreuungseinrichtung eine Küche (Teeküche) einzurichten. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist bei der Bemessung und Ausstattung der Küche darauf Bedacht zu nehmen. Weiters sind je nach Größe der Tagesbetreuungseinrichtung mindestens ein Vorraum mit Garderobe und Nebenräume vorzusehen.

(4) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen so gelegen sein, daß das Betreuungspersonal seiner Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.

(5) Aufenthaltsräume oder Spielzimmer müssen pro Minderjährigem und Betreuer eine Fläche von mindestens 2,5 m2 umfassen.

(6) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muß eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie zum Aufenthalt im Freien bietet.

Landesrecht Europaschutzgebiet „In der Laka“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen können natürliche oder juristische Personen sein.

(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen eigenberechtigt sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die pädagogischen, personellen, wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot sichergestellt sind.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung hat insbesondere zu enthalten

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

(1) § 7 Abs. 8 ist auf jene zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Anstellungsverhältnisse mit Hilfskräften insofern anzuwenden, als der Ausbildungsnachweis bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen hat.

(2) Hilfskräfte, die zum 1. September 2023 bereits in einem Anstellungsverhältnis zu einem Träger einer Tagesbetreuungseinrichtung stehen und die Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, noch nicht absolviert haben, müssen diesen Ausbildungsnachweis bis spätestens 31. Dezember 2025 erbringen.

Landesrecht NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 8 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft. § 14 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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