Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009
Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009
Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“
NÖ Kulturförderungsgesetz 1996
Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Schlepplifte wahrzunehmen.
Ausgenommen von der Ermächtigung sind Schlepplifte, die sich über mehr als einen Verwaltungsbezirk erstrecken.
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Kurztitel
Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Langtitel
Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Universitäten
StF: BGBl. II Nr. 202/2000
Änderung
BGBl. II Nr. 47/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000, wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
20000770
Dokumentnummer
NOR40115577
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 61/2014.
§ 1. Den Universitätslehrern (§ 154 Z 1 lit. a bis c BDG 1979, BGBl. Nr. 333, §§ 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000), den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die als Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten verwendet werden (§ 155 Abs. 5 BDG 1979), gebührt für die Leistung des ärztlichen Journaldienstes eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.
§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte
(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3. (1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,89 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines Journaldienstes an Sonn- und Feiertagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit
(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 22,5 vH als Überstundenzuschlag.
(4) Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt § 2. Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.
§ 4. Bruchteile von Journaldienststunden sind jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.
§ 5. Der Titel und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
(1) Das Hochmoor bei St. Lorenzen in den westlichen Gurktaler Alpen wird zum Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Ebene Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Ebene Reichenau gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom März 2014 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sowie bei der Gemeinde Ebene Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Kultur sollte ein auf individueller Kreativität und gesellschaftlicher Toleranz beruhender offener Prozeß sein, durch den menschliche Lebensbedingungen, Verhaltensweisen und Lebensformen vermittelt, gestaltet oder zukunftsbezogen entwickelt werden.
Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
Bei der Wahl der Liegenschaft und der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes, bei der Errichtung des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des Weiteren ist
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Hochmoor bei St. Lorenzen vorkommenden Schutzgüter gemäß den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
(2) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten sowie die Stabilisierung bzw. Verbesserung des Wasserhaushaltes im abgetorften bzw. drainagierten Hochmoorbereich.
(3) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von
(1) Das Land Niederösterreich bestärkt und fördert Handeln im Sinne des § 1, wenn es in Niederösterreich erfolgt, sich auf Niederösterreich oder auf die Präsentation des Landes im Inland oder Ausland bezieht.
(2) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten
(3) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Spannungsfelder zu berücksichtigen
(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.
(2) Die Haftungsobergrenze beträgt
(3) Zinsen und Kosten sind bei der Ermittlung des Wertes des Haftungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
(4) Verpflichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die zu ihren Finanz- oder sonstigen Schulden gezählt werden, sind auf den Betrag nach Abs. 2 nicht anzurechnen.
(1) Zur Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gehören das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung, die entsprechend gewidmeten Gebäudeteile und der Spielplatz. Die Liegenschaft ist
(2) Der Spielplatz ist
(3) Die für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen.
(4) Das Gebäude ist mit einer wirksamen Blitzschutzanlage auszustatten.
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt
(1) Die Förderung kann in immaterieller oder/und materieller Form erfolgen.
(2) Förderung in immaterieller Form ist insbesondere
(3) Förderung in materieller Form ist insbesondere
(4) Ein schriftliches Begehren ist nicht Voraussetzung für die Vergabe von Aufträgen (Abs. 3), Förderungen im Zusammenhang mit Originärer Kunst im öffentlichen Raum (Abs. 3 und § 4) oder für die Zuerkennung von Kulturpreisen (§ 7).
(5) Die Landesförderung dient der Bestärkung privater Kulturförderung und hat daher subsidiären Charakter. Das Land Niederösterreich finanziert ein bestimmtes Vorhaben nicht zur Gänze, sondern setzt Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter voraus, wenn das Land nicht Veranstalter oder Auftraggeber ist.
(6) Bei der Förderung wird das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel tätig. Auf eine Förderung, eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes.
(2) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(3) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach § 2 Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Verordnung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.
(1) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren betreut werden, hat zu umfassen
(2) Weiters kann ein Speiseraum sowie ein Therapieraum eingerichtet werden.
(3) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs.1 genannten Voraussetzungen zu umfassen
(4) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter - ausgenommen in Horten - betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Lernraum zu umfassen, der auch als Speiseraum genutzt werden kann.
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen
(1) Das für Originäre Kunst im öffentlichen Raum und das jeweils für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger zuständige Mitglied der Landesregierung vereinbaren im Rahmen der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderung von
(2) Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von
(3) Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres kein Einvernehmen erzielt, ist 1 % der Beträge gemäß Abs. 2 durch die zuständige kreditverwaltende Stelle für Originäre Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze sind Untergruppen zu bilden und auszuweisen
(1) Der Gruppenraum hat eine ebene und leicht zu reinigende bzw. zu desinfizierende Bodenfläche von mindestens 50 m2 und eine Raumhöhe von mindestens 2,80 m aufzuweisen. Gruppenräume für Kinderkrippen müssen eine Bodenfläche von mindestens 30 m2 aufweisen sowie - in für Kinder unerreichbarer Höhe - mit einem Flaschenwärmer und einem Teekocher ausgestattet sein, sofern keine Küche oder Teeküche in unmittelbarer Nähe ist. In durch örtlichen oder sachlichen Verhältnissen begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.
(2) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten möglichst natürlich belichtet sind. Im Bereich sämtlicher Fenster der Gruppenräume ist ab 60 cm über Fußbodenniveau jeweils ein fixer oder versperrbarer Fensterteil für die freie Sicht nach außen vorzusehen, ausgenommen bei Horten. Für bestehende Bauten gilt dies nur insoweit, als dies nach § 23 Abs. 5 vertretbar ist.
(3) Die Gruppenräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind
(4) Die Gruppenräume eines Horts sind so einzurichten, dass alle Kinder der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt
(1) Förderungswerber sind natürliche oder juristische Personen, deren Handeln für den kulturellen Prozeß in Niederösterreich gemäß § 2 Abs. 1 von Bedeutung ist und die eine Förderung schriftlich begehren.
(2) Die Landesregierung hat bei Abschluß des Förderungsvertrages die Förderungsrichtlinien (Abs. 3) zu beachten. Ein auf mehrere Jahre sich erstreckender Förderungsvertrag ist einzugehen, wenn es die Besonderheiten des Förderungsbegehrens erfordern.
(3) Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien zu erlassen, die in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu veröffentlichen sind und insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten haben
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
(2) Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Sanitärräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind
(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren bis zur Einschulung betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1
(3) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 vorzusehen
(4) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Hochmoor bei St. Lorenzen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Vor der Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen oder künstlerischen Voraussetzungen verfügt.
(2) Die Landesregierung hat sich bei dieser Beurteilung des Sachverständigenwissens einer Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur zu bedienen. Für Gutachtergremien gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen.
(3) Der Förderungswerber ist im Falle einer negativen Beurteilung seines Begehrens berechtigt, in einem von der Landesregierung zu vermittelnden Gespräch dem bzw. den Sachverständigen seine Argumente für die begehrte Förderung mitzuteilen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen, LGBl. Nr. 39/2012, außer Kraft.
(1) Je Kind sind eine Garderobenbanklänge von mindestens 30 cm sowie eine Abstellmöglichkeit für Schuhe (Rost) und ein Haken in der Höhe von etwa 1,10 m vorzusehen. In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, ist eine Garderobenbanklänge von mindestens 45 cm einzuhalten.
(2) Die Garderoben sind gut lüftbar einzurichten. Zwischen gegenüberliegenden Garderobenbänken ist eine Mindestdistanz von 1,80 m vorzusehen.
(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
(1) Das Land hat jährlich für Leistungen in folgenden Bereichen jeweils einen Würdigungspreis und zwei Anerkennungspreise, im Falle der Z 6 zwei Würdigungspreise und vier Anerkennungspreise unter besonderer Berücksichtigung der Naturwissenschaft, zu stiften
(2) Der Würdigungspreis dient der Würdigung eines Gesamtwerkes eines Künstlers oder Wissenschafters oder Auszuzeichnenden von überregionaler Bedeutung. Der Würdigungspreis kann auch einer Personengruppe zuerkannt werden.
(3) Der Anerkennungspreis dient der Förderung jener Künstler oder Wissenschafter, deren Arbeiten bereits fachliche Anerkennung gefunden haben, ohne daß ein Gesamtwerk vorliegt. Der Anerkennungspreis kann auch einer Personengruppe zuerkannt werden.
(4) Die Höhe der Preise ist durch Beschluß der Landesregierung festzulegen.
(5) Für jeden der im Abs. 1 genannten Bereiche haben Fachbeiräte Vorschläge zur Verleihung der Kulturpreise zu erarbeiten. Ein Fachbeirat besteht jeweils aus mindestens 5 Personen und ist durch die Landesregierung nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen in Niederösterreich auf die Dauer von drei Jahren, im Falle des Fachbeirates für den Kulturpreis für Medienkunst (Abs. 1 Z 3) und des Kulturpreises gemäß Abs. 1 Z 8 jährlich zu bestellen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Bestellung eines Fachbeirates in der gleichen personellen Zusammensetzung ist nur bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder, bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bis zur Hälfte der Mitglieder und einem weiteren Mitglied zulässig.
(6) Die Fachbeiräte sind mit Begehren nach Arbeitsstipendien (§ 3 Abs. 3) zu befassen.
(7) Die Kulturpreise und Arbeitsstipendien werden durch die Landesregierung zuerkannt. Von der Zuerkennung von Kulturpreisen nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen
Das Ausmaß der Abstellräume für Reinigungsmittel und - geräte, Garten- und Spielgeräte, sonstige Arbeitsmaterialien etc. hat dem Bedarf zu entsprechen, sie müssen versperrbar sowie belüftbar sein. Eine Entlüftung über die Gänge und Gruppenräume ist nicht zulässig. Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist im Putzraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193, umgesetzt.
(1) Die Landesregierung hat einen NÖ Kultursenat zu ihrer Beratung in allen grundsätzlichen Belangen kulturellen Handelns in Niederösterreich zu bestellen. Er soll eine Vertretung aller Teilbereiche der Kultur und der Regionen in einem ausgewogenen Verhältnis gewährleisten.
(2) Der NÖ Kultursenat besteht aus 20 Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. 4 der Mitglieder haben verschiedene Bereiche der Wissenschaften zu vertreten. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Bestellung eines Mitgliedes des Kultursenates ist nur für eine weitere Periode möglich. Zu Mitgliedern können Personen bestellt werden, deren Leistungen das kulturelle Geschehen in Niederösterreich maßgeblich beeinflußt oder deren Werke dieses bereichert haben.
(3) Der NÖ Kultursenat kann für die Bearbeitung einzelner Themen Ausschüsse einsetzen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates und der Fachbeiräte (§ 7 Abs. 5) zu treffen, insbesondere über
(1) Der Bewegungs- und Ruheraum einer Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufzuweisen. Die Raumhöhe hat mindestens 2,80 m zu betragen. Ein Abstellraum für Turn- und Spielgeräte ist vorzusehen.
(2) Der Bewegungs- und Ruheraum ist mit entsprechenden Geräten und bei Verwendung als Ruheraum auch mit gut lüftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
(3) Im Bewegungs- und Ruheraum sind ballwurfsichere Leuchten zu montieren.
Der NÖ Kultursenat hat während der jeweiligen Funktionsperiode zumindest zweimal im Rahmen eines NÖ Kulturgespräches die Situation der Kultur in Niederösterreich unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 2 Abs. 2 und der Spannungsfelder gemäß § 2 Abs. 3 zu evaluieren und der Öffentlichkeit darzustellen.
(1) Der Therapieraum hat mindestens 10 m² aufzuweisen und ist den Erfordernissen für die ärztliche Untersuchung in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie erforderlicher therapeutischer Maßnahmen, mindestens jedoch mit einer Liege, einem Therapiespiegel, einem Kasten für Therapiematerial, einem Tisch sowie Sesseln auszustatten.
(2) Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Therapieraum eine geeignete Liegemöglichkeit mit einer abwaschbaren Auflage und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Förderungen gemäß den §§ 3 und 4 zu veröffentlichen.
Der Raum für die Leitung hat in etwa 10 m² aufzuweisen und ist mit einem Telefon auszustatten. In ein- bis dreigruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen kann der Raum für die Leitung auch als Personalraum eingerichtet werden. Der Raum für die Leitung kann auch als Therapieraum eingerichtet werden.
(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten können für die Finanzierung von “Originärer Kunst im öffentlichen Raum” (wie Bildender Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und damit verbundene Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst) 1 % der Kosten von Bauvorhaben zur Verfügung stellen. Beträge im Sinne des ersten Satzes, die nicht ausgeschöpft werden, können für anderes Handeln in Sinne des § 2 Abs. 1 vorgesehen werden, wenn es in der Gemeinde erfolgt, sich auf die Gemeinde oder auf die Präsentation der Gemeinde im Inland oder Ausland bezieht.
(2) Die Gemeinden können sich bei der Beurteilung kulturellen Handelns eines gemäß § 6 Abs. 2 dazu berufenen Sachverständigen oder Sachverständigengremiums bedienen, wenn sie die dafür erwachsenen Kosten tragen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche oder Teeküche, versperrbarer Einrichtungen für Lebensmittel und eines allenfalls erforderlichen Vorratsraums sind dem Betriebsumfang anzupassen. Eine Küche oder Teeküche kann auch als Personalraum eingerichtet werden.
Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 sind ungeachtet des in § 4 Abs. 3 genannten Termines für 1996 zu treffen.
(1) Gänge und Stiegen sind wie folgt auszuführen
(2) Geländer müssen mindestens 1 m hoch sein. Stäbe von Stiegengeländern sind lotrecht anzuordnen und haben einen Abstand von höchstens 9 cm - ausgenommen in Horten - aufzuweisen, wobei diese Regelung sinngemäß auf sämtliche Öffnungen an absturzgefährdeten Stellen anzuwenden ist.
(3) Auf Galerien dürfen keine stapelbaren Gegenstände gelagert werden und die Galerien müssen absturzsicher ausgebildet werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.7.1996 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturförderungsgesetz, LGBl. 5301, außer Kraft.
(2) Verordnungen und Förderungsrichtlinien nach diesem Gesetz können vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, treten aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(1) Die Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden. Die Länge des Fluchtwegs von jedem Ort in der Kinderbetreuungseinrichtung bis zum nächsten Ausgang oder zur Hauptstiege darf maximal 40 m nicht überschreiten. Das Objekt ist mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung auszustatten.
(2) Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind die Haupteingangstüren mit Panikbeschlägen auszustatten. Haupteingangstüren bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen sind mit einem Fluchttürbeschlag in Erwachsenenhöhe auszustatten. Weiters sind der Personenanzahl entsprechende sowie gekennzeichnete Fluchttüren einzurichten, die mit Panikbeschlägen in kindergerechter Höhe auszustatten sind. Fluchttüren haben in den eingezäunten Spielplatzbereich zu führen, welcher das Verweilen in gesicherter Entfernung zum Gebäude zulässt. Ist kein direkt angrenzender eingezäunter Spielplatz mit gesichertem Abstand zum Gebäude möglich, so ist ein gesicherter Bereich (Sammelplatz) zu kennzeichnen, welcher durch Sicherheitsmaßnahmen direkt von den Kindern erreicht werden kann und ein gemeinschaftliches sicheres Verlassen des Gefahrenbereichs ermöglicht. Die ins Freie führenden Fluchttüren sind nach außen aufschlagend auszuführen und mit einem Panikbeschlag zu versehen.
Die Fußböden sind eben, leicht reinigbar, fugendicht, rutsch- und trittfest bzw. desinfizierbar auszuführen. Sämtliche Bodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem und schwach qualmendem Material ausgeführt werden.
(1) Aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) sind auszuführen
(2) Ganzglastüren und Türverglasungen sind so zu gestalten und zu kennzeichnen, dass Unfälle durch versehentlichen Sturz in die Glasscheibe möglichst vermieden werden (Kenntlichmachung in Augenhöhe auf der Glasscheibe und dgl.).
(3) Aus Verbundsicherheitsglas (VSG) sind auszuführen
(1) Für die Benützung durch Kinder bestimmte Türen sind
(2) Fensterverschlüsse sind in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe auszuführen. Fenster mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind versperrbar auszuführen.
(1) Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraums hat bei freier Lage mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(2) Die Beleuchtungsstärke hat in Stiegen, Gängen, sanitären Räumen und Abstellräumen mindestens 100 Lux zu betragen. Die Beleuchtungsstärke hat in Gruppenräumen, in Bewegungs- und Ruheräumen, im Speiseraum, in der Küche oder Teeküche, in der Garderobe, im Raum für die Leitung und im Therapieraum mindestens 200 Lux zu betragen. Die Beleuchtungsstärke in Gruppenräumen von Horten und in Lernräumen von Horten und alterserweiterten Kindergärten hat im Gruppenraum mindestens 250 Lux zu betragen; auf Treppen, Gängen und in Sanitärräumen mindestens 100 Lux.
(3) An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen (Außen- oder Innenjalousien) zu versehen.
(4) Ausreichende künstliche Beleuchtung ist sicherzustellen. Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs- und Ruheräumen sind ballwurfsicher auszuführen.
(5) Innenliegende Räume, sowie Sanitärräume, sind mit einer mechanischen Entlüftung (direkt ins Freie) zu versehen. In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
(6) Durch geeignete, schallschluckende Maßnahmen (zB Auskleidung der Wände oder der Decke mit entsprechenden Materialien) ist in den Räumen der Kinderbetreuungseinrichtung eine für Kinder verträgliche Raumakustik zu gewährleisten.
(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten
(2) Scharfkantige Heizkörper sind verletzungssicher zu verkleiden.
(1) Sämtliche Steckdosen sind mit integrierten Sicherheitselementen in kindersicherer Ausführung herzustellen.
(2) Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung etc.), sind so aufzustellen und abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
(1) Im Eingangsbereich der Kinderbetreuungseinrichtung sind eine Hausglocke in für Kinder erreichbarer Höhe, Schuhabstreifvorrichtungen, eine Anschlagtafel und erforderlichenfalls ein Schaukasten sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Kinderwägen und sonstige Kinderfahrzeuge vorzusehen.
(2) Der Eingangsbereich ist so zu gestalten, dass das unbemerkte Betreten des Gebäudes und der Liegenschaft durch betriebsfremde Personen und das unbeaufsichtigte Verlassen des Gebäudes durch Kinder möglichst verhindert wird. Bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen ist die Haupteingangstüre innen mit einer automatischen Öffnungssperre auszustatten, die mittels eines elektrischen Tasters in Höhe von ca. 1,60 bis 1,75 m über dem Fußboden von Erwachsenen gelöst werden kann, wobei sich die Sperre bei Stromausfall selbständig entriegeln muss und es ist eine Gegensprechanlage vorzusehen. Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind diese Einrichtungen an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft vorzusehen. Sämtliche sonstigen Zugangsmöglichkeiten zur Liegenschaft, zB Gartentüren, sind während des Betriebs der Kinderbetreuungseinrichtung versperrt zu halten. Die Funktion des Tasters an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft ist ausgenommen während der Bring- und Abholzeit für die Kinder auszuschalten.
(3) Sämtliche Wand- und Deckenbeläge sowie Tapeten, Vorhang- und Möbelstoffe sowie Dekorationsmaterialien müssen aus Material der Brandschutzqualität B-s1 ausgeführt werden. Bodenbeläge sind in der Brandschutzqualität Cfl-s1 auszuführen. Hierüber ist vor Inbetriebnahme ein Attest einer befugten Fachfirma einzuholen.
(4) Im Gebäude sind Rauchwarnmelder in den Aufenthaltsräumen und Gängen im Verlauf der Fluchtwege anzubringen. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(5) Für die erforderliche erste Löschhilfe gemäß Stand der Technik ist vorzusorgen. Unmittelbar beim Herd ist eine Löschdecke bereitzuhalten.
(6) Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung sind bereitzuhalten, wobei insbesondere ein als dieser gekennzeichneter und entsprechend ausgestatteter, versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle in der Kinderbetreuungseinrichtung bereit zu halten ist. Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist am Erste-Hilfe-Kasten anzubringen.
(7) Atteste über die fachgerechte Ausführung der Materialien gemäß Abs. 3, der Blitzschutzanlage sowie der Elektroinstallation sind vom Rechtsträger jederzeit einsichtbar aufzubewahren und in Kopie in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzulegen.
(8) Das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung ist außen an sichtbarer Stelle als Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort zu bezeichnen.
Die Landesregierung kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in bestehende Gebäude, Ausnahmen und Erleichterungen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes zugrunde liegen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und personellen Vorkehrungen vorzuschreiben und die Bewilligungen gemäß § 21 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, zeitlich zu befristen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderkrippen, Kindergärten und Horte, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Tagesheimstättengesetzes, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Tagesheimstätten, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderbetreuungseinrichtungen, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(5) Bei Um-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung kann von den festgelegten Mindestanforderungen dieser Verordnung abgesehen werden, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hierdurch unbillige Härtefälle entstehen.
(6) § 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 81/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.