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20000767 AT

Änderung des Gemeindenamens der Marktgemeinde Breitenbrunn in „Breitenbrunn am Neusiedler See“

51 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (51)

Gesetzestext (51 Artikel)

Landesrecht Änderung des Gemeindenamens der Marktgemeinde Breitenbrunn in „Breitenbrunn am Neusiedler See“

Änderung des Gemeindenamens der Marktgemeinde Breitenbrunn in „Breitenbrunn am Neusiedler See“

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Landesrecht Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien

Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 99/2011

Inkrafttretensdatum

16.11.2011

Langtitel

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 9. November 2011, mit der Anordnungen zum Schutz der Gasteiner Thermalquellen erlassen werden

StF: LGBl Nr 99/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Steiermark

09.02.2014

Landesrecht Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes

Vorarlberg

21.12.2015

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 99/2018.

Landesrecht Änderung des Gemeindenamens der Marktgemeinde Breitenbrunn in „Breitenbrunn am Neusiedler See“

Der Name der Marktgemeinde Breitenbrunn wird in „Breitenbrunn am Neusiedler See“ geändert.

Landesrecht Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien

Folgende Organisationen erfüllen die Voraussetzungen, dem Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien anzugehören

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

(1) Das Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“ umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See (politischer Bezirk Hermagor) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Möderndorf und Egg gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

(1) Zum Schutz der mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 1959, Zl 2157/III-1959, zu Heilquellen erklärten Gasteiner Thermalquellen werden folgende Schongebietszonen festgelegt

(2) Die Grenzen der Schongebietszonen sind in den §§ 2 bis 4 beschrieben sowie in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.000 für die Schongebietszone A, in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 für die Schongebietszone B und in einem Lageplan im Maßstab 1 : 20.000 für die Schongebietszone C festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein sowie Hüttschlag während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus können diese Pläne im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Zweck dieses Gesetzes ist die Anhebung der Wirtschaftskraft der steirischen Wirtschaft durch die Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur und der Beschäftigungslage sowie die Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und technologischer Gesichtspunkte, insbesondere durch

Landesrecht Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Für die Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen des Landes Tirol, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die DIN EN 301549, Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen, Ausgabe 2020 02, für verbindlich erklärt.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes

Die Gemeinden Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 2 im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, mitzuwirken.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

(1) Die Schongebietszone A (engeres Schongebiet Quellbezirk) umfasst die Quellaustritte der Gasteiner Thermalquellen sowie deren unmittelbares Einzugsgebiet. Sie liegt zur Gänze innerhalb der Katastralgemeinde Bad Gastein (Gemeinde Bad Gastein).

(2) Die westliche Grenze dieser Schongebietszone beginnt beim nördlichsten Punkt der Gp 146/5 und verläuft in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Gp 772/1 (Karl-Heinrich-Waggerl-Strasse) bis zum südlichsten Grenzpunkt der Gp 101/1.

Die südliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in östlicher Richtung quer über die Gp 772/1 bis zum südwestlichen Grenzpunkt der Gp 788/2 und entlang der südlichen Grenzen der Gp 788/2, 168/2, 170 und 171 bis zum südlichsten Eckpunkt der Gp 172/8. Von diesem Punkt verläuft die südliche Grenze in östlicher Richtung über die Gp 172/2 bis zum Schnittpunkt dieser gedachten Linie mit der westlichen Grenze der Gp 777, entlang der westlichen Grenze der Gp 777 bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit den Gp 172/2 und 182/6.

Die östliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt entlang der südöstlichen Grenzen der Gp 777, 175/1 und 176, der südwestlichen und (süd)östlichen Grenze der Gp 203/1, der östlichen Grenzen der Gp 203/7 und 203/3, der südöstlichen und nordöstlichen Grenze der Gp 204/1, der östlichen Grenze der Gp 205 und der nordöstlichen Grenzen der Gp 209/3 und 784/2 bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit den Gp 208/3 und 784/4.

Die nördliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der Gp 784/2 (Kötschachtaler Strasse) und 217/9 bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit den Gp .72/5 und 217/4. Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze entlang der östlichen Grenze der Gp 217/4, der östlichen und nördlichen Grenze der Gp 218/11, der nördlichen Grenzen der Gp 218/14, 219/4, 226/9, 226/3, .77 und .76/1, der nördlichen und westlichen Grenze der Gp 779/1 (Bismarckstrasse) bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Gp 227/3. Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grenzen der Gp 227/3 und 229/1 über die Gp 788/2 (Gasteiner Ache) bis zum nördlichen Grenzpunkt der Gp 32/10 und entlang der nördlichen Grenzen der Gp 32/10 und .340 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp .340 mit den Gp 32/20 und 32/9. Von diesem Punkt verläuft die Grenze über die Gp 32/9 (Kaiser-Franz-Josef-Strasse) bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 32/9, 770/3 und 770/4, entlang der nördlichen Grenzen der Gp 770/3 und .226 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp .145, .226 und 772/1 und die Gp 772/1 (Karl-Heinrich-Waggerl-Straße) querend bis zum nördlichsten Punkt der Gp .146/5.

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an

(2) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.

(3) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen das Gleichbehandlungsgesetz – GIBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, einhalten.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.

(5) Förderungswerberinnen/Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig ist oder ein derartiger Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über deren Vermögen die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, können nicht gefördert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

Landesrecht Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. 2016 Nr. L 327, S. 1, umgesetzt.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes

(1) Die Gemeinden haben sich des Gemeindewachkörpers zu bedienen und

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Akte der Vollziehung, die nur für das Gebiet einer Gemeinde wirksam werden.

(3) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, den Vollzug des Kraftfahrrechtes im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

(1) Die Schongebietszone B (engeres Schongebiet Reedsee) umfasst den Reedsee sowie dessen hydrografisches Einzugsgebiet und das Einzugsgebiet des darunter liegenden Reedseegrabens. Sie liegt zur Gänze innerhalb der Katastralgemeinde Remsach (Gemeinde Bad Gastein).

(2) Die westliche Grenze dieser Schongebietszone beginnt beim gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 611/1, 618/1 und 196/1 (Hüttenkogel) und verläuft in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Gp 611/1 und 610 bis zum Lainkarkogel.

Die südliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft vom Lainkarkogel in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Gp 610 bis zum Hölltorkogel.

Die östliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft in nördlicher Richtung vom Hölltorkogel entlang der östlichen Grenzen der Gp 610 und 611/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 611/1 mit der Gp 598/2 und 611/2. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in gerader Linie über die Gp 611/2 bis zum südlichsten Grenzpunkt der Gp 615/1 und entlang der gemeinsamen Grenze zwischen der Gp 611/2 und 615/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 611/2 mit der Gp 615/1 und 611/4.

Die nördliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze der Gp 611/4, 612 und 611/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 611/1, 618/1 und 196/1 (Hüttenkogel).

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch

(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009

Landesrecht Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf Websites, die am 23. September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites, die am 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

(2) Die DIN EN 301549 wird für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(3) Die DIN EN 301549 kann bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes, LGBl.Nr. 5/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1972, wird aufgehoben.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.

(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

(1) Die Schongebietszone C (erweitertes Schongebiet) umfasst das Gebiet der Gemeinde Badgastein südlich des Angertals bis zur Landesgrenze. Sie liegt in den KG Bad Gastein, KG Böckstein, KG Vorderschneeberg und KG Heißingfelding (Marktgemeinde Bad Hofgastein) sowie in den KG Hüttschlag und KG See (Gemeinde Hüttschlag).

(2) Die nördliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft in westlicher Richtung vom nördlichsten Punkt der Gp 365, KG Hüttschlag (Gemeinde Hüttschlag), entlang der westlichen Grenze der Gp 365 und 364, je KG Hüttschlag, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Gp 364, KG Hüttschlag, mit den Gp 2 und 7, je KG Heißingfelding (Gemeinde Bad Hofgastein). Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze entlang der südlichen Grenze der Gp 2, 1, 128/1, 128/11, 128/8, 128/9 und 128/10, je KG Heißingfelding, quert die Gp 602 (Straße), KG Heißingfelding, in gerader Linie und verläuft entlang der nördlichen Grenze der Gp 600, KG Heißingfelding, bis zur Einmündung des Gadaunergrabens (Gp 600, KG Heißingfelding) in die Gasteiner Ache (Gp 1238/3, KG Vorderschneeberg, Gemeinde Bad Hofgastein). Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang des orografisch rechten Ufers der Gasteiner Ache in nördlicher Richtung bis zu dem der Einmündung des Angerbaches in die Gasteiner Ache gegenüberliegenden Punkt.

Die westliche Grenze dieser Schongebietszone quert an diesem Punkt die Gasteiner Ache in gerader Linie und verläuft in südlicher Richtung entlang der orografisch linken Grenze des Angerbaches (Gp 1242/2, 1242/1 und 1249, je KG Vorderschneeberg) bis zur Einmündung des Schattbaches (Gp 1250, KG Vorderschneeberg), entlang der westlichen Grenze der Gp 1250, KG Vorderschneeberg, bis zu deren Schnittpunkt mit der westlichen Grenze mit der Gp 1155/2, KG Vorderschneeberg. Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der westlichen Grenze der Gp 1155/2, KG Vorderschneeberg, bis zur Miesbachscharte, entlang der südlichen Grenze der Gp 1155/2, KG Vorderschneeberg, bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit der Gp 171/1 und 170/3, je KG Vorderschneeberg, entlang der westlichen Grenze der Gp 170/1, KG Vorderschneeberg, bis zum Schnittpunkt ihrer gedachten Verlängerung mit der südwestlichen Grenze der Gp 485, KG Böckstein (Gemeinde Bad Gastein). Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der südwestlichen Grenze der Gp 485, KG Böckstein, der westlichen Grenze der Gp 481/6, 481/5 und 481/4, je KG Böckstein, der orografisch linken Grenze der Gp 498 und 497 (Weißenbach), je KG Böckstein. bis zum gedachten Schnittpunkt der Verlängerung der westlichen Grenze der Gp 435 mit der südlichen Grenze der Gp 497, je KG Böckstein. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in südlicher Richtung in gedachter Verlängerung der westlichen Grenze der Gp 435, KG Böckstein über die Gp 436 und entlang der westlichen Grenze der Gp 435, je KG Böckstein, bis zur Landesgrenze.

Die südliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in östlicher Richtung entlang der Landesgrenze bis zu deren Schnittpunkt mit der östlichen Grenze der Gp 299, KG See (Gemeinde Hüttschlag).

Die (nord-)östliche Grenze dieser Schongebietszone verläuft von diesem Punkt in nördlicher Richtung entlang der östlichen und nördlichen Grenze der Gp 299, KG See (Gemeinde Hüttschlag), der nördlichen Grenze der Gp 298, KG See, der nordöstlichen Grenze der Gp 757, KG Hüttschlag und entlang der östlichen Grenze der Gp 758/1, KG Hüttschlag, bis zum Plattenkogel. Vom Plattenkogel verläuft die Grenze in gerader Linie bis zum südöstlichen Eckpunkt der Gp 758/4, KG Hüttschlag, entlang der nördlichen Grenze der Gp 758/1, 758/3, 438/2 und 438/4, je KG Hüttschlag, bis zum nord-westlichen Eckpunkt der Gp 438/4, KG Hüttschlag. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in gerader Linie über die Gp 438/1, KG Hüttschlag, bis zum südöstlichen Eckpunkt der Gp 393/2, KG Hüttschlag, entlang der südlichen Grenze der Gp 393/2, KG Hüttschlag, bis zu deren südwestlichen Eckpunkt und in gerader Linie über die Gp 372, KG Hüttschlag, weiter bis zum Kreuzkogel. Vom Kreuzkogel verläuft die Grenze weiter entlang der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Bad Gastein und Großarl über den Thoneck, den Finsterkopf und die Tofemscharte bis zum nördlichsten Punkt der Gp 365, KG Hüttschlag.

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Förderungsmittel werden aufgebracht durch

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

(1) In den Schongebietszonen A und B dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt werden

(2) In der Schongebietszone C dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasser-rechtlichen Bewilligung durchgeführt werden

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes eines im Wasserschongebiet umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, sowie die Schongebietsverordnung – Himmelwandquelle, LGBl Nr 94/1997, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Bei Förderungen nach diesem Gesetz soll auf andere Förderungen Bedacht genommen werden. Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

(1) Werden im Zug von Baumaßnahmen oder sonstigen Bodeneingriffen Wässer angetroffen, die nicht dem Zweck der Wasserbenutzung dienen, ist die Wasserrechtsbehörde durch die Bauausführenden unverzüglich zu verständigen, wenn

(2) Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 besteht für die darin genannten Personen

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Das Land bedient sich bei der Durchführung der Förderung wie auch bei anderen im Gesetz genannten Maßnahmen sowohl des Amtes der Landesregierung als auch der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. (SFG).

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

Wer wegen der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 5 oder wegen besonderer Anordnungen, die nur auf Grund der Schongebietsfestlegung getroffen werden, seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

(1) Die Durchführung der Förderung hat in der Regel in Form von Förderungsprogrammen zu erfolgen. Dabei soll auf landeseigene Sach- und Entwicklungsprogramme Bedacht genommen werden. Die Grundlage der einzelnen Förderungsprogramme bilden die auf Antrag des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung von der Landesregierung zu beschließenden Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben neben der Bezeichnung der mit der Durchführung betrauten Einrichtung (§ 7), insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.

(3) Die Landesregierung kann in wirtschaftspolitisch begründeten Ausnahmefällen, abweichend von den Richtlinien, aber im Einklang mit den Wettbewerbsbestimmungen, eine Förderung gewähren.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

Verstöße gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.

(4) Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.

(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 24/2012

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Garnitzenklamm“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. November 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schongebietsverordnung – Gasteiner Thermalquellen, LGBl Nr 102/1999, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

(1) Die Landesregierung hat einen Gesellschafterausschuss zur Wahrung der Interessen des Landes Steiermark bei der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zu errichten. Dieser besteht aus sieben Personen. Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses werden durch die Landesregierung festgelegt.

(2) Dem Gesellschafterausschuss müssen je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Landesregierung vertretenen Fraktionen sowie je eine Fachkundige/ein Fachkundiger der Wirtschaftskammer Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark angehören.

(3) Der Gesellschafterausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

Landesrecht Europaschutzgebiet „Garnitzenklamm“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Die Landesregierung kann die Förderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.

(2) Die Novellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.

(4) Die Änderung der §§ 2, 9 und 10 sowie die Umnummerierung der §§ 12, 13 und 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2012, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 32/2009, LGBl. Nr. 24/2012

Landesrecht Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind. Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse eingehenden Mittel, wie z. B. Tilgungsraten von gewährten Darlehen, Zinsen, Verzugszinsen, Ertrag der angelegten Mittel, sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zum Zweck der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel ist das Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer Steiermark herzustellen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsförderungsbeirates und des Gesellschafterausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. Die gemäß § 9 Abs. 2 zu bestellenden Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung des Wirtschaftsförderungsbeirates bleibt bis zu deren Neuerlassung oder Änderung in Geltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

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