Helmpflicht beim Wintersport
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos - Obermoos im Gailtal“
Niederösterreich
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32018L2001
26.01.2021
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Auflassung von Landesstraßenteilen
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 96/2011
Inkrafttretensdatum
16.11.2011
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. November 2011 über die Auflassung von Landesstraßenteilen
StF: LGBl Nr 96/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. April 2002, LGBl Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl Nr 142/2000 ergebenden Fassung sowie § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung wird verordnet
BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - Mündungsbereich der Salza in den Stausee Paß Stein (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung
A. Allgemeiner Teil
€
1.
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird
8,–
2.
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird
8,–
3.
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)
2,10
4.
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen
2,10
5.
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen
2,10
6.
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)
3,–
7.
Sichtvermerke (Vidierungen)
3,–
I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
bis € 1.700,–
€ 120,–
von € 1.700,01 bis € 3.400,–
€ 210,–
von € 3.400,01 bis € 5.100,–
€ 300,–
von € 5.100,01 bis € 6.800,–
€ 400,–
von € 6.800,01 bis € 8.500,–
€ 470,–
von € 8.500,01 bis € 10.200,–
€ 550,–
von € 10.200,01 bis € 11.900,–
€ 630,–
von € 11.900,01 bis € 13.600,–
€ 720,–
von € 13.600,01 bis € 15.300,–
€ 800,–
von € 15.300,01 bis € 17.000,–
€ 890,–
über € 17.000,–
€ 930,–
9.
Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit.a
jedoch mindestens
Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
42,-
10.
Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG)
300,-
11.
Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG)
470,-
12.
Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG)
100,-
13.
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG)
100,-
14.
Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)
10,-
15.
Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG)
10,-
II. Veranstaltungsangelegenheiten
III. Sportangelegenheiten
IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte
V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
bis 5.000 m2
360,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
500,–
und von mehr als 10.000 m2
700,–
bis 5.000 m2
150,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
250,–
und von mehr als 10.000 m2
400,–
einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche
200,–
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
50,–
von mehr als 1 m2 bis 3 m2
140,–
von mehr als 3 m2
220,–
von mehr als 3 m über der Erdoberfläche
90,–
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
36,–
von mehr als 1 m2 bis 3 m2
65,–
von mehr als 3 m2
120,–
bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m
65,–
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m
150,–
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m
300,–
bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m
25,–
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m
65,–
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m
140,–
Flächenverbrauch bis 5.000 m2
350,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
500,–
von mehr als 10.000 m2
700,–
bis 5.000 m2
150,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
250,–
von mehr als 10.000 m2
400,–
bis 5.000 m2
150,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
250,–
von mehr als 10.000 m2
400,–
0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,
0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes
VI. Straßenverkehrsangelegenheiten
VII. Energieangelegenheiten
mindestens
40,–
VIII. Bauangelegenheiten
mindestens jedoch
85,–
IX. Tierzuchtangelegenheiten
X. Tierschutzangelegenheiten
XI. Sonstige Verwaltungsangelegenheiten
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (soweit diese nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind) ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
Die Ortsdurchfahrt der Landesstraße B 1 Wiener Straße in der Gemeinde Henndorf am Wallersee wird in Folge der Verkehrseröffnung der Umfahrung Henndorf von Straßenkilometer D 283,35 bis Straßenkilometer D 285,25 als Landesstraße B aufgelassen.
(1) Der Mündungsbereich der Salza in den Stausee Paß Stein, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, wird zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs, Brut und Rastplatz für Zug und Wasservögel sowie Erhaltung der einzigartigen Strukturvielfalt als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nach § 17 Abs. 2 des Straßengesetzes über ein Straßen- und Wegekonzept sind nicht erforderlich
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.
(2) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
Die L 241 Henndorfer Landesstraße wird zwischen Straßenkilometer 5,70 bis Straßenkilometer 6,04 als Landesstraße aufgelassen.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Die in § 1 lit. c und d genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Korridor ganz oder teilweise in einem der nachstehenden Gebiete liegt
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.
(1) Die Verwaltungsabgabe ist nach dem allgemeinen Teil des Tarifes nur dann zu entrichten, wenn keine Post des besonderen Teiles Anwendung findet.
(2) Ergeben sich bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe Euro-Beträge mit mehr als zwei Kommastellen, so sind diese auf volle Cent abzurunden.
(3) Schriften und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt bzw. durchgeführt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.
(1) Die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zwar nicht Partei, aber zur Zahlung der Verwaltungsabgabe verpflichtet, dann ist diese Abgabe oder der auf das Land entfallende Abgabenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.
(2) Bei Bareinzahlungen sind Belege in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Zahlungsbeleg für den betreffenden Akt und die Drittausfertigung als Grundlage für die Verrechnung.
(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.
(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport am 2. Juli 2009 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien am 23. Jänner 2010 in Kraft.
Die Dienststellenleiter im Sinne der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1984, LGBl. 3800/1–9, außer Kraft.
(2) Die Tarifposten 99, 100, 101, 102, 103, 104 und 106 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 7/2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft. Die Tarifposten 107 und 108 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2015 außer Kraft.