Burgenländisches Notifikationsgesetz
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Burgenländisches Notifikationsgesetz
Europaschutzgebiet „Flachwasserbiotop Neudenstein"
Oberösterreich
28.01.2014
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen der Gemeinde Anthering und der Gemeinde Bergheim
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 94/2011
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2011, mit der die Grenze zwischen der Gemeinde Anthering und der Gemeinde Bergheim geändert wird
StF: LGBl Nr 94/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 9 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet
BHLI - Naturschutzgebiet Liezen - Ennsaltarm "Gamperlacke", KG. Liezen und Reitthal (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Auflösung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung und Regelung der Rechtsbeziehungen der Hypo Tirol Bank AG zum Land Tirol
Vorarlberg
Die planlichen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz,
Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Bludenz, Lorüns, St. Anton i. M., Bartholomäberg,
Schruns, Tschagguns, St. Gallenkirch und Gaschurn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
21.12.2015
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/790, ABl. Nr. L 790 vom 08.03.2024 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag gemäß den § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
1.
Direktvergaben
300 Euro
2.
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Bauaufträge
1.000 Euro
3.
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge
500 Euro
4.
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich
500 Euro
5.
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich
500 Euro
6.
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich
1.000 Euro
7.
Sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungs-konzessionen im Unterschwellenbereich
3.000 Euro
8.
Sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich
1.000 Euro
9.
Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich
6.000 Euro
10.
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich
2.000 Euro
(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr. Wird nach Zeitablauf einer einstweiligen Verfügung ein neuerlicher Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts gestellt, so ist dieser Antrag nicht neuerlich zu vergebühren.
(3) Wird ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag auf Grund eines zwischenzeitig erteilten Zuschlags oder eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig und stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer, die oder der den ursprünglichen Nachprüfungsantrag gestellt hat, gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 einen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren, so ist dieser Feststellungsantrag nicht neuerlich zu vergebühren.
(4) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder vom selben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.
(5) Zieht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Nachprüfungsantrag, Feststellungsantrag oder Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zurück, so hat sie oder er nur 50 % der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühr für den zurückgezogenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht 50 % der vorgeschriebenen und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen.
(6) Wird ein Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf Grund eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nur 50 % der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühr für den zurückgezogenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht 50 % der vorgeschriebenen und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in weiterer Folge einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt hat und deshalb gemäß Abs. 3 von der Vergebührung des Feststellungsantrags befreit ist. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Satz 1 und 2 sinngemäß.
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Gemeinde Anthering und der Gemeinde Bergheim wird dahingehend geändert, dass die Grundstücke 1499/1, 1499/2, 1500/3, 1522/1, 1523, 1524/2 und 1524/3 der KG 56402 Anthering der Gemeinde Bergheim und die Grundstücke 1438/2, 1438/3, 1450/5, 1450/6 und 1988/4 der KG 56543 Voggenberg der Gemeinde Anthering angegliedert werden.
(2) Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grundstücke sind in den beim Vermessungsamt Salzburg aufliegenden technischen Unterlagen ersichtlich.
(1) Der südöstlich von Liezen zwischen Enns und der Gleisanlage der ÖBB in den KG. Liezen und Reitthal, Stadtgemeinde Liezen, gelegene, „Gamperlacke“ genannte Ennsaltarm wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung wird mit dem Ablauf des 30. Juni 2019 aufgelöst. Gleichzeitig endet die Funktionsdauer ihrer Organe.
(2) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung hat die Aktien der Hypo Tirol Bank AG spätestens bis zum 30. Juni 2019 an das Land Tirol in das Eigentum zu übertragen.
(3) Das Land Tirol tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung ein.
Die L 188 – Montafoner Straße ist eine Landesstraße.
Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend
Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Die Hypo Tirol Bank AG ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
Der Verlauf der Straßenachse der L 188 – Montafoner Straße ist in den nachstehend aufgelisteten planlichen Darstellungen des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.
Plan-Bezeichnung
Maßstab
Datum
BS-2013-028 L188_Abschnitt1_14215200
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt2_13215301
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt3_13215300
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt4_13215102
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt5_13215100
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt6_13215001
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt7_13215000
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt8_13225202
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt9_13225200
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt10_12225301
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt11_12225103
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt12_12225102
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt13_12225100
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt14_12225001
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt15_12235203
1 : 5.000
09.10.2014
BS-2013-028 L188_Abschnitt16_12235202
1 : 5.000
09.10.2014
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist
(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren festgelegt wird (Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007), LGBl. Nr. 23/2007, außer Kraft.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Haftungen des Landes Tirol als Ausfallsbürge nach § 1356 ABGB für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG im Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit bleiben für alle Verbindlichkeiten, die am 2. April 2003 bestanden haben bis zum Ende ihrer Laufzeit bestehen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG und ihrer Gesamtrechtsnachfolger nur mehr zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen ein marktgerechtes Entgelt übernommen werden, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Entsprechende Beschlüsse der Landesregierung bedürfen der Genehmigung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Bei der Ermittlung des Umfanges der Verbindlichkeiten, für die das Land Tirol nach den Abs. 1 und 2 haftet, ist zu beachten, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge erfolgen.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 8/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012 und Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, der Ausdruck „188 Montafoner Straße von der Mautstelle Gaschurn-Partenen über Schruns bis zur Vorarlberger Straße in Bludenz 28,4“ außer Kraft.
(1) Die jeweils zuständigen Landes- und Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, schon vor Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht,
(5) Die Dringlichkeit der Maßnahme gemäß Z 1 oder Z 2 ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen.
(6) Abs. 2 Z 4 und 5 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 7 lit. b.
(7) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(8) Zu einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind die Maßnahmen, die aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt sind, der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf Vorschriften betreffend Dienste sind gegebenenfalls jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden kann.
(9) Sind Berichte, Mitteilungen oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 - nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(10) Sofern andere unionsrechtliche oder staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Abschnitte I und II des Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetzes, LGBl. Nr. 89/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landes- oder Gemeindebehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher Vorschriften zuständigen anderen Behörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für Berichte, Mitteilungen und Stellungnahmen, die an die Kommission zu übermitteln sind, sowie endgültig erlassene Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags zu notifizierten Entwürfen den zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden unverzüglich mitzuteilen.
(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefrist nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Die kundgemachten Texte sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.
Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unterzogen wurde.
(2) Der Wortlaut der endgültigen Vorschrift ist der zuständigen europäischen oder internationalen Organisation entsprechend § 3 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) §§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Z 3, § 3 Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 4 Z 4, 7, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Z 4 und 5, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) §§ 1, 2 Z 3 und § 3 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2024 treten mit 13. Dezember 2024 in Kraft.
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81, umgesetzt.
(2) Mit den Änderungen durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2017 wird die Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, umgesetzt.