SPG-Novelle 2005 und SPG-Novelle 2005, Anpassung, sowie Bgld. Landes- Polizeistrafgesetz, Änderung
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
SPG-Novelle 2005 und SPG-Novelle 2005, Anpassung, sowie Bgld. Landes- Polizeistrafgesetz, Änderung
Europaschutzgebiet „Ebenthaler Schlucht“
NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung
[organ]
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Nr. XII - Bodensee-Sattenbachtal in den Schladminger Tauern, Gemeinden Gössenberg und Pruggern
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 22/1982
Inkrafttretensdatum
29.05.1982
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982 über die Erklärung des Bodensee Sattenbachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 22/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz, Tiroler
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 105/2018.
Bedeutung des Schadensereignisses
Fiktive Ereigniszahl
Z =
n1+10*n2+100*n3
Gewichtungs-faktoren der Ereignisarten
Risikowert
klein
mittel
groß
z. B. Brand (mit einem Kleinlöschgerät oder einem Strahlrohr gelöscht), Kaminbrand, Fehlalarm, Brand-
sicherheitswache, Auspumparbeit, Wasser-
versorgung, Insekteneinsatz, Auslaufen von Mineralöl, Unfall ohne Personenschäden,
Fahrzeugbergung
z. B. Brand (mit zwei oder drei Strahlrohren gelöscht), Unfall mit Personenschäden (bis 5 Verletzten), Massen-karambolage, Verkehrsunfall mit LKW, Unfall mit Schadstoffen
z. B. Brand (mit mehr als drei Strahlrohren gelöscht), Unfall mit Personenschäden (mehr als 5 Verletzten oder Toten)
Anzahl n1*
Anzahl n2*
Anzahl n3*
Z
w
Z*w
Brand-einsätze
0,250
Technische
Einsätze
0,450
Anmerkung
* Durchschnitt der Einsätze der letzten fünf Jahre
Teilrisiko-faktor R1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert)
(1) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Bundesgendarmerie“, „Gendarmerie“ und „Bundessicherheitswache“ sowie „Polizei“ als Wachkörper, gegebenenfalls auch in zusammengesetzten Wörtern - ausgenommen der Begriffe im Abs. 3 -, in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ oder „Bundespolizeibehörde“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und darunter die Wacheorgane dieser Sicherheitsbehörden zu verstehen sind, tritt an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(3) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ oder „Gendarmerie- oder Polizeidienststelle“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort „Polizeiinspektion“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(4) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 und 2 eine Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der zweite der beiden gleich lautenden Begriffe sowie ein damit in Verbindung stehendes Bindewort, ein damit in Verbindung stehender grammatikalischer Artikel oder eine damit in Verbindung stehende logische Wortfolge samt der dazugehörigen Interpunktion.
Soweit in Landesgesetzen auf den Begriff „Zollwache“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Wort „Zollorgane“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
§ 1 dieses Landesgesetzes tritt mit 1. Juli 2005 und § 2 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1) Das Europaschutzgebiet „Ebenthaler Schlucht“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Maria Rain und der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Ebenthal, Radsberg und Göltschschach gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 NÖ FG wird folgende Feuerwehrausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt.
(1) Das Gebiet des BodenseeSattenbachtales in den Schladminger Tauern in den Gemeinden Gössenberg und Pruggern, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XII.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Die Höhe des Tarifs wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, festgelegt.
Die L 96 – Montjolastraße ist eine Landesstraße.
Kriterium
Mengenangabe
(n)
Gewichtungsfaktor
(w)
Risikowert
(n*w)
Einwohnerzahl
0,7
Gebäude
0,12
Haushalte
0,18
Angaben in Hektar
Bauland
0,25
landwirtschaftlich genutzte Fläche
0,08
Wald
0,10
Gewässer
0,02
sonstige Flächen
0,05
Teilrisikofaktor R2
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2001, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Personen, die minderjährig sind oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.“
2.§ 12 lautet
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 7 Abs. 3 sowie des § 10 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Ferner haben diese Organe die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 3 und 7 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 treten § 4 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 12 mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden
(1) Die Bestimmung der Feuerwehrausrüstung erfolgt durch die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen (§ 3), denen eine Feuerwehrausrüstung (§ 4) zugeordnet wird.
(2) Die Feststellung der Feuerwehrausrüstung obliegt der Gemeinde. Die zuständigen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind bei zu ziehen.
(3) Die Ergebnisse der Feststellung der Feuerwehrausrüstung sind alle 5 Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Gemeinde hat die Ergebnisse der NÖ Landesregierung und dem NÖ Landesfeuerwehrverband bekannt zu geben.
Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NschG 1976) verboten
Der Ertrag aus dem Wohnbauförderungsbeitrag ist zur Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verwenden.
Der Verlauf der Straßenachse der L 96 – Montjolastraße ist in der nachstehend genannten planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.
Plan-Bezeichnung
Maßstab
Datum
BS-2013-028 L96_Abschnitt1_12225103
1 : 5.000
30.10.2014
Tabelle 3a: Analyse der Betriebe in der Gemeinde
Wirtschaftszweig
Unternehmensgröße
Fiktive
Unternehmensgröße
Gewichtungs-
faktor
Risikowert
klein
bis 20
Beschäftigte
mittel
21 bis 200
Beschäftigte
groß
über 200
Beschäftigte
Z =
n1+10*n2+100*n3
bis 20
21 bis 200
über 200
Beschäftigte
Beschäftigte
Beschäftigte
Z=n1+10*n2+100*n3
Anzahl n1
Anzahl n2
Anzahl n3
Z
w
Z*w
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0,3
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erde
0,4
Sachgütererzeugung
0,4
Energie- und Wasserversorgung
0,2
Bauwesen
0,1
Handel; Reparatur von KFZ u. Gebrauchsgütern
0,2
Beherbergungs- und Gaststättenwesen
0,4
Verkehr und Nachrichten-übermittlung
0,2
Kredit- und Versicherungswesen
0,1
Realitätenwesen, Unternehmensdienstleistungen
0,1
Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung
0,1
Unterrichtswesen
0,2
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
0,2
Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen
0,1
Datenquelle: Stadt-/Gemeindestatistik
Summe 1
Tabelle 3b: Analyse der landw. Betriebe nach dem Berghöfekataster
Landwirtschaftliche Betriebe nach dem Berghöfekataster
Anzahl
Fiktive Betriebsgröße
Gewichtungs-
faktor
Risikowert
Z=n4*100/(n1+n2+n3)
Z=n5*100/(n1+n2+n3)
w
Z*w
in der Klasse 3
n4
0,4
in der Klasse 4
n5
0,6
Datenquelle: Berghöfekataster
Summe 2
Teilrisikofaktor R3 (Summe 1 + Summe 2)
Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt
(1) Die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen erfolgt über die Risikofaktoren B und T, die entsprechend den in den Anhängen enthaltenen Bewertungsverfahren berechnet werden.
(2) Den nach Abs. 1 errechneten Risikofaktoren B und T werden folgende Risikoklassen zugeordnet
1. Risikofaktor B
Risikoklasse
0 - 3
Klasse B1
4 - 10
Klasse B2
11 - 17
Klasse B3
18 - 22
Klasse B4
23 - 27
Klasse B5
28 - 32
Klasse B6
33 - 37
Klasse B7
38 - 42
Klasse B8
43 - 47
Klasse B9
48 - 52
Klasse B10
53 - 57
Klasse B11
57
Klasse B12
2. Risikofaktor T
Risikoklasse
2 - 4
Klasse T1
5 - 7
Klasse T2
8 - 12
Klasse T3
(3) Soweit sich der Einsatzbereich der Feuerwehren einer Gemeinde über das Gemeindegebiet hinaus erstreckt, ist der Gesamtbereich zu betrachten. Die betroffenen Gemeinden haben bei der Bewertung gemäß Abs. 1 zusammenzuwirken.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 7/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 7/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015 und Nr. 6/2015, der Ausdruck „96 Montjolastraße von der Silbertaler Straße in Schruns bis zur Bartholomäberger Straße in Bartholomäberg 3,9“ außer Kraft.
Zahl (Z) *
Gewichtungsfaktor (w)
Z*w
Risikowert**
1. Schienenverkehr, Luftverkehrsplätze bzw. Wasserwege
Schienenknotenpunkte
0,5
große Bahnhöfe (mehr als drei Bahnsteige)
0,5
Verschiebe- bzw. Rangierbahnhöfe
0,5
normale Bahnstrecken
0,5
Großflugplätze mit Einflugschneisen
0,5
Militär-, Agrar-, Motorsport- und Segelflugplätze, Flugfelder
0,5
Wasserstraßen mit Schleusenanlagen
0,5
Wasserstraßen
0,5
Schiffswerften
0,5
Hafenanlagen für Großschifffahrt
0,5
Motorsporthäfen
0,5
Summe 1
2. Gebäude mit überdurchschnittlichem Gefahrenpotential
Tunnelanlagen für Schiene oder Straße (ab 500 m)
0,5
Tiefgaragen, Parkhäuser
0,5
Kirchen und andere Sakralbauten
0,5
Museen, Bibliotheken
0,5
Mühlen
0,5
Logistikzentren (Speditionen)
0,5
Autohöfe, Autobahnraststätten
0,5
Burgen und Schlösser
0,5
Summe 2
3. Gebäude mit hoher Menschenkonzentration
Krankenhäuser
0,5
Kuranlagen
0,25
Pflege- oder Altenheime
0,5
Justizanstalten, Gefangenenhäuser
0,5
Hotels (ab 200 Betten)
0,3
Hotels (bis 200 Betten), Pensionen, Gaststätten mit Gästebetten
0,2
Klöster
0,5
Theater, Kinos, Konzertsäle, Kulturhäuser, Diskotheken, Schwimmbäder, Sporthallen (ohne Schulen)
0,25
Schulen (bis 500 Schüler), Kindertagesstätten und -horte
0,25
Schulen (ab 500 Schüler)
0,5
Einkaufszentren
0,5
Wochenendsiedlungen, Zeltplätze, Gartenanlagen
0,25
Summe 3
4. Besonders gefahrgeneigte Produktionsbereiche (auch in Land- u. Forstwirtschaft)
Kerntechnische und biotechnologische Anlagen
0,5
Sprengstofffertigung
0,5
Chemieanlagen und Gaserzeugung
0,5
Kraftwerke, Umspannanlagen
0,25
Heizwerke
0,3
Umfüll- und Verdichterstationen, Pipelines
0,25
Tankstellen, Tanks mit gefährlichen Flüssigkeiten (ab 5.000 l)
0,25
Reifenlager, Bitumenmischanlagen
0,2
Mast- bzw. Milchviehanlagen
0,25
Bergeräume für Heu, Futtermittel und Strohlager
0,3
Hallen mit Landtechnik
0,25
Truppenübungsplätze
0,25
ungenutzte Liegenschaften von Unternehmen bzw. Militär
0,25
waldbrandgefährdete Gebiete
0,5
Summe 4
5. Löschwasserversorgung
Abdeckung beim Bauland bis zu 50 % = hohes Risiko = 2
Abdeckung beim Bauland bis zu 75 % = mittleres Risiko = 1
Abdeckung beim Bauland über 75 % = geringes Risiko = 0
Teilrisikofaktor R4
(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.
(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
(1) Für die Risikoklassen gemäß § 3 Abs. 2 wird folgender Fahrzeug- und Gerätestand als Feuerwehrausrüstung festgelegt
B1
B2
B3
B4
B5
B6
B7
B8
B9
B10
B11
B12
Hilfeleistungsfahrzeug 1
(HLF 1)
1
1
1
1
1
2
2
2
2
3
3
3
Hilfeleistungsfahrzeug 2
(HLF 2)
1
1
2
2
3
4
5
6
8
9
9
Hilfeleistungsfahrzeug 3
(HLF 3)
1
1
2
2
3
5
7
8
8
9
Mannschaftstransportfahrzeug
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Versorgungsfahrzeug
1
1
1
1
1
1
2
2
Belüftungsgerät
(Hochleistungslüfter)
1
1
1
2
2
2
3
4
5
5
6
Wasserwerfer
1
1
1
1
2
2
3
4
4
5
Unterwasserpumpe 8-1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
Unterwasserpumpe 15-1
1
1
2
2
2
2
2
3
3
3
3
Schmutzwasserpumpe
1
1
1
2
3
3
3
Notstromaggregat
1
1
1
2
2
3
3
4
4
4
4
4
T1
T2
T3
Wechselladefahrzeug (WLF)
1
Vorausrüstfahrzeug (VRF)
1
1
Seilwinde (mindestens 5 t Zugkraft)
1
1
1
Seilwinde (mindestens 8 t Zugkraft)
1
Notstromaggregat mit Beleuchtungseinheit
1
1
2
Hydraulisches Rettungsgerät
1
1
2
(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so ist die Feuerwehrausrüstung von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Art der Bebauung, der Wasserversorgung sowie der verkehrsmäßigen Aufschließung der örtlichen Einsatzbereiche auf die Feuerwehren aufzuteilen. Die Gemeinde hat unter Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren ein Fahrzeug- und Stationierungskonzept über die Aufteilung der Fahrzeuge und Geräte zu erstellen. Die Feuerwehrausrüstung jeder einzelnen Freiwilligen Feuerwehr hat jedoch mindestens ein Hilfeleistungsfahrzeug 1 oder ein höherwertiges Fahrzeug (Hilfeleistungsfahrzeug 2 oder 3) zu umfassen.
(3) Die zur Ausrüstung der Fahrzeuge notwendigen Geräte (Schlauchmaterial, Armaturen, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Rettungs- und Bergungsgeräte, transportable Pumpen, etc.) haben ebenso wie die Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Fahrzeuge und Geräte, die nicht verkehrs- oder einsatztauglich sind, zählen nicht zur Feuerwehrausrüstung.
(4) Für Gemeinden, die den Risikoklassen B5 bis B12 zuzuordnen sind und über höchstens zwei Freiwillige Feuerwehren verfügen, gilt folgende Fahrzeugausrüstung
B5
B6
B7
B8
B9
B10
B11
B12
Hilfeleistungsfahrzeug 1
1
1
1
1
1
1
1
1
Hilfeleistungsfahrzeug 2
2
2
3
3
4
4
5
5
Hilfeleistungsfahrzeug 3
1
2
2
3
3
4
4
5
Mannschaftstransportfahrzeug
1
1
1
1
1
1
1
1
Versorgungsfahrzeug
1
1
1
1
1
1
1
1
Tanklöschfahrzeuge
2000 l
2000 l
/Dokumente/Landesnormen/LNO40007169/image001.png 3000 l
Z = n1+2*n2+3*n3
w
Z*w
oder Hilfeleistungsfahrzeuge
–-
2
3 oder 4
Anzahl *
Anzahl *
Anzahl *
n1
n2
n3
0,500
Teilrisikofaktor R5
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.
(1) Soweit dies für die Erfüllung der im § 37 Abs. 1 NÖ FG zur Besorgung übertragenen Aufgaben im Einzelfall notwendig ist, hat die NÖ Landesregierung über Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes die Feuerwehrausrüstung der Gemeinde mit Bescheid zu erweitern. Eine solche Erweiterung kann nur für den Einsatzbereich mindestens eines Feuerwehrbezirks beantragt werden.
(2) Folgende Fahrzeuge bzw. Ausrüstungsgegenstände können insbesondere Gegenstand einer Erweiterung gemäß Abs. 1 sein
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat dem Antrag einen Fahrzeug- und Stationierungsplan sowie ein feuerwehrfachliches Gutachten anzuschließen.
(4) Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Erweiterung sind die für die Bewertung der Risikoklassen gemäß § 3 maßgeblichen Bewertungskriterien sinngemäß heranzuziehen.
(5) Zum Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind Stellungnahmen der Gemeinden des zuständigen Feuerwehrbezirks einzuholen.
Straßenart
Länge der Verkehrswege in km (Z)
Gewichtungsfaktor
(w)
Risikowert
(Z*w)
Güterwege, Forststraßen
0,3
Gemeindestraßen
0,81
Landesstraßen
2,62
Landesstraßen B
8,93
Autobahnen und Schnellstraßen (Menschenrettung) - laut Alarmplan NÖ LFV
25,96
Teilrisikofaktor T1a
Straßenverkehrswege
Zahl*
(Z)
Gewichtungsfaktor
(w)
Risikowert
(Z*w)
Autobahnen mit hoher Verkehrsdichte und Gefahrgutaufkommen (laut Alarmplan NÖ LFV)
0,5
Bundesstraßen mit hoher Verkehrsdichte und Gefahrgutaufkommen
0,5
Umleitungsstraßen für die Autobahn
0,5
stark frequentierte Landesstraßen
0,5
“Rennstrecken”
0,5
Passstraßen, Bergstrecken
0,5
Summe
Teilrisikofaktor T1b **
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.
(1)Die gesamten aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren einer Gemeinde haben mindestens zu betragen
Klasse
B1
20 Mitglieder
Klasse
B2
40 Mitglieder
Klasse
B3
60 Mitglieder
Klasse
B4
70 Mitglieder
Klasse
B5
90 Mitglieder
Klasse
B6
100 Mitglieder
Klasse
B7
110 Mitglieder
Klasse
B8
120 Mitglieder
Klasse
B9
130 Mitglieder
Klasse
B10
140 Mitglieder
Klasse
B11
150 Mitglieder
Klasse
B12
160 Mitglieder
(2)Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so haben die aktiven Mitglieder jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 10 Mitglieder zu betragen.
(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.
(1) Die erstmalige Bestimmung der Feuerwehrausrüstung gemäß § 2 hat bis 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Die auf Grund der Verordnung über die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes der Freiwilligen Feuerwehren, LGBl. 4400/4, sowie der NÖ Feuerwehr- Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, erlassenen Bescheide treten mit der erstmaligen Vorlage gemäß § 2 Abs. 3 an die NÖ Landesregierung, spätestens aber mit 31. Dezember 2011 außer Kraft. Als Stichtag für die erstmalige Erhebung der für die Bewertung der Risikofaktoren B und T notwendigen Daten gilt der 1. Jänner 2011.
(2) Für die Feststellung der Feuerwehrausrüstung gemäß § 4 ist die bestehende Feuerwehrausrüstung wie folgt zuzuordnen
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, außer Kraft.
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Ebenthaler Schlucht“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Durch diese Verordnung wird umgesetzt