Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz
Inhaltsübersicht (59)
Gesetzestext (59 Artikel)
Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 93/2011
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011, mit der die Überwachungsgebühren für besondere, von Behörden des Landes und der Gemeinden angeordnete oder bewilligte Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane festgesetzt werden
StF: LGBl Nr 93/2011
Änderung
LGBl Nr 120/2011 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet
BHDL - Naturschutzgebiet Deutschlandsberg-Trahütten - Deutschlandsberger Klause, KG. Burgegg und Trahütten (Pflanzenschutzgebiet)
Datenverarbeitungsgesetz, Tiroler
Vorarlberg
Die planlichen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz,
Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Schruns, Bartholomäberg und Silbertal während der
Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
21.12.2015
Schuhfertigung-Ausbildungsordnung
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 5/2010
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
12.01.2010
Text
Anhang 1
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1
1.
Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S 26, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, § 37 Abs. 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z 13 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteile, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.
2.
Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 AWG 2002, durchgeführt werden.
3.
Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.
4.
Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
5.
Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
6.
Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von
-
gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997,
-
Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, und
-
Biozid-Produkten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000,
soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 14 erfasst werden.
7.
Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft [§ 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998].
8.
Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorhergehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre
a)
-
Kokereien
-
Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)
-
Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung
-
Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW
-
Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr
-
Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
-
Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen
-
Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle
-
Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk
-
Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen
-
Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern
-
Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr
-
Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln
-
chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren
-
chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse
-
Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien
-
Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen
-
Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen
-
Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr
b)
-
Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen
-
Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen
-
Kohlenmonoxid
-
organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)
-
Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen
-
Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas und Gesteinsfasern
-
Chlor und Chlorverbindungen
-
Fluor und Fluorverbindungen
9.
Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung [§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994].
10.
Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 15 unterliegen.
11.
Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S 1, besteht.
12.
Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114.
13.
Der Betrieb von Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, oder einer Genehmigung oder Bewilligung nach den Vorschriften anderer Bundesländer, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S 26, erlassen wurden, bedürfen.
14.
Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.
15.
Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S 1, in der Fassung der Richtlinie 2008/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S 45, einschließlich des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetzes (Bgld. GtVG), LGBl. Nr. 64/2005.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Ziel dieses Gesetzes ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.
Die gemäß § 5a des Sicherheitspolizeigesetzes einzuhebende Gebühr für besondere von einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde angeordnete oder bewilligte Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Überwachungsgebühr) beträgt für jedes dazu herangezogene Organ je angefangene Stunde 20,40 €. Die Gebühr beträgt jedoch 27,30 €, wenn der Überwachungsdienst unter Zuhilfenahme eines Dienstfahrzeuges geleistet wird.
(1) Das Gebiet der Deutschlandsberger Klause, gelegen in den KG. Burgegg und Warnblick der Stadtgemeinde Deutschlandsberg und in der KG. Trahütten der Gemeinde Trahütten, wird zwecks Erhaltung ihres Klammcharakters und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Dieses Gesetz regelt bei Datenverarbeitungen, die das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Verantwortlichen betreibt oder beauftragt
(2) Dieses Gesetz regelt weiters
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes und abweichende Regelungen in anderen Landesgesetzen nicht berührt.
Die L 95 – Silbertaler Straße ist eine Landesstraße.
Lehrberuf Schuhfertigung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Schuhfertigung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schuhfertiger oder Schuhfertigerin) zu bezeichnen.
Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe unter anderem der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung oder eine nicht klar abgegrenzte sonstige Schädigung verursacht, ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen oder Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die bzw das Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes ist, verbunden ist.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung gelten
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c sind das Amt der Tiroler Landesregierung und der jeweils betreffende Verantwortliche gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist immer alleiniger Verantwortlicher, wenn eine Datenverarbeitung vom Land Tirol betrieben oder beauftragt wird, soweit
Der Verlauf der Straßenachse der L 95 – Silbertaler Straße ist in den nachstehend aufgelisteten planlichen Darstellungen des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.
Plan-Bezeichnung
Maßstab
Datum
BS-2013-028 L95_Abschnitt1_12225102
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L95_Abschnitt2_12225103
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L95_Abschnitt3_13225002
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L95_Abschnitt4_13225003
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L95_Abschnitt5_13225001
1 : 5.000
30.10.2014
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schuhfertigung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.
Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei
(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1990, LGBl Nr 36/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 außer Kraft.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung sind jeweils von jenem Verantwortlichen wahrzunehmen, der die erste Anlaufstelle ist oder das entsprechende Verfahren führt.
(2) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 15 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Ist einem Verantwortlichen die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht möglich, so hat er deren Erfüllung durch einen befähigten anderen Verantwortlichen zu veranlassen.
(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 33 der Datenschutz-Grundverordnung haben die Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. b oder c unverzüglich nach Bekanntwerden der Datenschutzverletzung das Amt der Tiroler Landesregierung zu informieren. Schadensbegrenzende Maßnahmen, eine allfällig erforderliche Meldung an die Datenschutzbehörde sowie die Benachrichtigung der von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen nach Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung hat jener Verantwortliche vorzunehmen, in dessen Einflussbereich die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist.
(4) Die allfällige Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde nach den Art. 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung obliegen dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(5) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist, unbeschadet besonderer Regelungen über die Kostentragung und soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, laufend die im Rahmen des Betriebes, der Weiterentwicklung und der Wartung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus nach Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung selbst festzulegen und umzusetzen oder zu beauftragen. Unbeschadet dessen ist jeder gemeinsam Verantwortliche im Umfang seiner organisatorischen und technischen Möglichkeiten selbst für die Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus verantwortlich.
(6) Das Amt der Tiroler Landesregierung kann über die Hinzuziehung von Auftragsverarbeitern allein entscheiden und die Garantien für die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen der beigezogenen Auftragsverarbeiter allein überprüfen.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 6/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 6/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015 und Nr. 5/2015, der Ausdruck „95 Silbertaler Straße von der Montafoner Straße in Schruns bis Silbertal Dorfplatz 6,5“ außer Kraft.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
____________________________________________________________________
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
____________________________________________________________________
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
____________________________________________________________________
2. Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsmöglichkeiten
____________________________________________________________________
3. Bearbeitung und Verarbeitung von Leder, wie Zuschneiden,
Nähen, Steppen, Schärfen, Kleben, Zwicken, Schleifen, Fräsen
____________________________________________________________________
4. Kenntnisse über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,
Teamarbeit und Projektarbeit
____________________________________________________________________
5. Grundkenntnisse - -
über den
Produktions-
ablauf
____________________________________________________________________
6. Fachgerechtes Einrichten des Arbeitsplatzes, Bereitstellung
der Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte
____________________________________________________________________
7. Rüsten der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen
Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw.
Fertigungsanlagen
____________________________________________________________________
8. Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von technischen
Unterlagen
____________________________________________________________________
9. Kenntnis über die betriebsinternen Informationstechniken
und Kommunikationstechniken
____________________________________________________________________
10. - Kenntnis der betriebsinternen
Fertigungsunterlagen und der daraus
resultierenden Arbeitsschritte
____________________________________________________________________
11. - - Grundkenntnisse über die
Ermittlung der
Fertigungskosten
____________________________________________________________________
12. - Fachgerechtes Beurteilen von
Veredelungsprozessen und
Zurichtungsprozessen, insbesondere auf
Haltbarkeit und Optik
____________________________________________________________________
13. - Fachgerechtes Zuordnen von Leistenformen
und Leistensortimenten sowie
Fersensprengungen und Spitzensprengungen
____________________________________________________________________
14. - - Zeichnen von
Modellentwürfen
____________________________________________________________________
15. - Kenntnisse über das Anfertigen von
Leistenkopien
____________________________________________________________________
16. - - Erstellen und
Detaillieren von
Grundmodellen;
Kenntnisse über die
Verwendung von
rechnergestützten
Systemen
(CAD-Programmen)
____________________________________________________________________
17. Einteilen und Bezeichnen von -
Qualitätszonen am Leder
____________________________________________________________________
18. - Bestimmen von Qualitätszonen am Leder,
Anwenden der Zuschneideregeln
____________________________________________________________________
19. - Durchführen von facheinschlägigen
Schneidearbeiten und Stanzarbeiten
____________________________________________________________________
20. - Kontrollieren der Zuschnitte
____________________________________________________________________
21. Stempeln von - -
Schuhteilen
____________________________________________________________________
22. Aufbringen von Zwischenfutter -
und Verstärkungen
____________________________________________________________________
23. - Vorzeichnen, -
Spalten,
Schärfen
und Buggen von
Schaftteilen
____________________________________________________________________
24. Fachgerechtes Zuordnen der Nahtarten und ihrer
Einsatzgebiete
____________________________________________________________________
25. Fachgerechte Beurteilung von Nähgarnen und Zwirnen sowie
den dazugehörigen Maschinennadeln
____________________________________________________________________
26. - Einrichten und Bedienen von Steppmaschinen
____________________________________________________________________
27. - Steppen von -
Ziernähten und
Haltenähten
____________________________________________________________________
28. - Steppen von -
Futter an
offenen und
geschlossenen
Schäften
____________________________________________________________________
29. - Unterscheiden -
der Bodenteile
nach Material,
Schuhtyp und
Fertigungsart,
insbesondere
Brandsohlen,
Zwischensohlen
und Laufsohlen
____________________________________________________________________
30. - Vorbereiten und Zusammenstellen von
Leisten, Schäften und Bodenteilen
____________________________________________________________________
31. - Ausführen von Verbindungen von Schaft und
Boden, insbesondere durch Überholen,
Zwicken und Annähen
____________________________________________________________________
32. - Vorbereiten und Befestigen von Sohlen,
insbesondere durch Rauen und Auftragen von
Klebstoff
____________________________________________________________________
33. - Ausführen von Abschlussarbeiten
(insbesondere Einarbeiten von Decksohlen
und Finishen von Schuhen)
____________________________________________________________________
34. Grundkenntnisse über den -
Warenfluss
____________________________________________________________________
35. Fachgerechtes Verpacken und Lagern -
der Produkte
____________________________________________________________________
36. - - Fachgerechtes
Bereitstellen der
Produkte für den Versand
____________________________________________________________________
37. Grundkenntnisse über Produktmarkt und Entwicklungstrends
____________________________________________________________________
38. Grundkenntnisse - -
über die
Datenverarbeitung
____________________________________________________________________
39. - Durchführen von rechnergestützten
Dokumentationen in Bezug auf die
durchgeführte Arbeitsleistung und
Dienstleistung
____________________________________________________________________
40. Grundkenntnisse über die ergonomische und funktionelle
Gestaltung des Arbeitsplatzes
____________________________________________________________________
41. Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung
____________________________________________________________________
42. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
____________________________________________________________________
43. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
____________________________________________________________________
44. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
____________________________________________________________________
45. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
____________________________________________________________________
46. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
____________________________________________________________________
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodenbenutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften - soweit vorhanden - festzulegen.
Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.
Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, dh. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12. November 1968, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark“ 1969, Stück 33, Seite 339, außer Kraft.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung kann im Einvernehmen mit Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c, unbeschadet ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung, die Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für diese übernehmen.
(2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 sowie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Amtes der Tiroler Landesregierung nach Art. 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin oder von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin oder dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
Bei Anwendungs-Hosting des Landes Tirol ist das Amt der Tiroler Landesregierung Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung im Verhältnis zu den Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. c. Die Verpflichtungen nach Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung als Auftragsverarbeiter wahrzunehmen.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfasst die Durchführung folgender Tätigkeiten
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 zwei Stunden und für die Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 sechs Stunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin oder der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung - unverzüglich
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin oder von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 und die Pflicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. d der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Erledigung bzw. einem Geschäftsstück enthalten sind.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 und kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 3, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 3 oder Anhang 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr angeordneten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Bestands geschützter Arten oder der natürlichen Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(7) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
Für Protokoll- und Logdaten besteht kein Recht auf Auskunft nach Art. 15, auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18, auf Datenübertragung nach Art. 20 der Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen sie oder er unterlegen ist. Die Landesregierung kann im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten der Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.
(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die oder der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Rechtsträger, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn sie oder er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der oder dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern sie oder er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Das vom Land Tirol betriebene Portal Tirol ist ein Stammportal, insbesondere im Sinn des österreichischen Behördenportalverbundes, sowie ein Anwendungsportal zur Bereitstellung von Anwendungen, insbesondere für zugriffsberechtigte Stellen im Portalverbund.
(2) Verantwortlich für den Betrieb ist das Amt der Tiroler Landesregierung.
(3) Im Stammportal sind zu Zwecken der Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Zugriffsrechte Authentifizierungs- und Autorisierungsdaten der Benutzer in Form von Protokoll- bzw. Logdaten zu verarbeiten und zur Ermöglichung des Zugriffs auf Anwendungen im Portalverbund an die jeweils beteiligten Portalbetreiber bzw. die verwendeten Anwendungen zu übermitteln. Diese Daten sind nach einer Aufbewahrungsdauer von drei Jahren zu löschen.
(4) Im Anwendungsportal sind zu Zwecken der Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Zugriffsrechte Authentifizierungs- und Autorisierungsdaten der Benutzer in Form von Protokoll- bzw. Logdaten zu verarbeiten. Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
(1) Für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welche Betreiberin oder welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder Anhang 4 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von der betreffenden Betreiberin oder dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist die Betreiberin oder der Betreiber, auf deren oder dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die jeweils betroffene Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
(1) Unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen und des § 10 sind das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. b in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes berechtigt, zum Zweck
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 1 besteht keine Informationspflicht nach Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
Fachzeichnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Zeichnung von einem Teilstück eines Schuhes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des burgenländischen Landesgebiets verursacht wurde, kann sie dies der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder - falls der Umweltschaden außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des zuständigen Bundesministeriums melden. Darüber hinaus kann sie gegenüber dem in Betracht kommenden Bundesland oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums gegenüber dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die beim Land Burgenland angefallenen Kosten für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens im Burgenland wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Bundesländer oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten - einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Sofern landesgesetzlich nichts Näheres bestimmt ist, sind Verantwortliche zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und es sich nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung handelt.
(2) Verantwortliche sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung solcher Straftaten und über verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen, ermächtigt, sofern die Verwendung derartiger Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
(3) Verantwortliche dürfen Daten nach Abs. 2 den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
(2) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 erster Satz gelten
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Umweltbeschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Gegen einen solchen Bescheid steht der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sowie den Umweltschutzorganisationen gemäß Abs. 1 letzter Satz das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhfertigung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben der Betreiberin oder dem Betreiber - Parteistellung
Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer die im § 5 Abs. 3 oder die im § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes regeln.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
(3) § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 7 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13.
(4) § 4 Z 1, 17 und 18, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 11 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.