Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung
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Gesetzestext (53 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 8/2010
Inkrafttretensdatum
14.01.2010
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Jänner 2010 über die Anordnung einer Volksbefragung in den Bezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf betreffend die Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland
StF
LGBl. Nr. 8/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 4 und 5 sowie § 7 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2005, wird verordnet
BHLI - Naturschutzgebiet Hall bei Admont - "Grieshoflacke", KG. Unterhall (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
Vorarlberg
Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,
Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern St. Anton i. M., Bartholomäberg und Silbertal während der
Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
21.12.2015
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
Für das Gebiet der Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf wird aufgrund des Beschlusses der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Jänner 2010 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Volksbefragung angeordnet.
(1) Die südlich der Gemeinde Hall bei Admont im Ennsboden der KG. Unterhall gelegene „Grieshoflacke» genannte Wasseransammlung wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Krankenhausdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
GOA
Geschäftsführende Oberärzte
Die L 94 – Bartholomäberger Straße ist eine Landesstraße.
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
Die Fragestellung der Volksbefragung lautet
“Sind Sie dafür, dass die Burgenländische Landesregierung die Pläne und Vorhaben der Frau Bundesministerin für Inneres Maria Fekter unterstützt und Landesinfrastruktur bereitstellt, damit in Ihrer Gemeinde eine Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber errichtet werden kann?
ja O nein O “
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen
AA1
Ärzte in Ausbildung 1/3
AA2
Ärzte in Ausbildung 2/3
AA3
Ärzte in Ausbildung 3/3
Der Verlauf der Straßenachse der L 94 – Bartholomäberger Straße ist in den nachstehend aufgelisteten planlichen Darstellungen des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.
Plan-Bezeichnung
Maßstab
Datum
BS-2013-028 L94_Abschnitt1_12225001
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L94_Abschnitt2_12225100
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L94_Abschnitt3_12225102
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L94_Abschnitt4_12225103
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L94_Abschnitt5_12225101
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L94_Abschnitt6_13225000
1 : 5.000
30.10.2014
BS-2013-028 L94_Abschnitt7_13225002
1 : 5.000
30.10.2014
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
Als Tag der Volksbefragung wird der 21. März 2010 festgesetzt.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
FAA
Fachärzte in Additivfachausbildung
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 5/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 5/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015 und Nr. 4/2015, der Ausdruck „94 Bartholomäberger Straße von der Montafoner Straße in St. Anton über Bartholomäberg-Innerberg bis zur Silbertaler Straße in Silbertal 11,8“ außer Kraft.
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
Stichtag ist der 14. Jänner 2010.
(1) Die Modellfunktion Fachärzte – FA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin. Aufgabenschwerpunkt ist das medizinische Kerngeschäft und Standardaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
FA
Fachärzte
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
(1) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM umfasst fertig ausgebildete Allgemeinmediziner mit der Übernahme sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten in ihrer Disziplin. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM besteht aus den folgenden Modellstellen
AM1
Allgemeinmediziner 1/2
AM2
Allgemeinmediziner 2/2
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
(1) Die Modellfunktion Oberärzte – OA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin als Oberärzte, die selbstständige Ausführung des Oberarztdienstes sowie die Ausbildungsverantwortung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
OA
Oberärzte
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
(1) Die Modellfunktion Leitende Oberärzte – LOA umfasst als Experten und/oder Generalisten in ihrer Fachdisziplin eingesetzte Oberärzte, vor allem bei komplexen, anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Des Weiteren die Übernahme von konzeptionellen Aufgaben, wie der Einführung neuer Methoden/Verfahren, der Entwicklung von Standards und Prozeduren. Ferner die Übernahme von Leitungs- bzw. Führungsaufgaben auf Anordnung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
LOA
Leitende Oberärzte
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen
KPA1
Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2
KPA2
Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patienten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP besteht aus den folgenden Modellstellen
KP1
Klinische Psychologen 1/3
KP2
Klinische Psychologen 2/3
KP3
Klinische Psychologen 3/3
Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Pflegeassistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen
PL_AB1
Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 1/4
PL_AB2
Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 2/4
PL_AB3
Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 3/4
PL_AB4
Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 4/4
(1) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2010, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II besteht aus den folgenden Modellstellen
LP_I u II1
Leitungsfunktionen Pflege I und II 1/4
LP_I u II2
Leitungsfunktionen Pflege I und II 2/4
LP_I u II3
Leitungsfunktionen Pflege I und II 3/4
LP_I u II4
Leitungsfunktionen Pflege I und II 4/4
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Krankenhäuser (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie § 65b GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
PL
Pflegedienstleitung
(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K und Pflegefachassistenz an Krankenanstalten PFA/K umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen
P_ASSB/K1
Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 1/4
P_ASSB/K2
Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 2/4
P_ASSB/K3
Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 3/4
P_ASSB/K4
Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 4/4
(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz an Krankenanstalten – PFA/K besteht aus den folgenden Modellstellen
PFA/K
Pflegefachassistenz an Krankenanstalten
(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K umfasst
(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen
GD_GK/K1
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 1/3
GD_GK/K2
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 2/3
GD_GK/K3
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 3/3
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen
MTD_L_AB1
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4
MTD_L_AB2
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4
MTD_L_AB3
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4
MTD_L_AB4
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4
(1) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H umfasst
(2) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H besteht aus den folgenden Modellstellen
L_G_MTD/L_H1
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 1/3
L_G_MTD/L_H2
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 2/3
L_G_MTD/L_H3
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 3/3
(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen
MTD_ASSB1
Assistenzberufe MTD 1/4
MTD_ASSB2
Assistenzberufe MTD 2/4
MTD_ASSB3
Assistenzberufe MTD 3/4
MTD_ASSB4
Assistenzberufe MTD 4/4
(1) Die Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
MFA
Medizinische Fachassistenz
(1) Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst – MTF umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen im Kompetenzrahmen sowie die Laborauswertungen, die Vorsorge, die Therapie, die Beratung, die Dokumentation, die Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Voraussetzung ist eine Fachausbildung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
MTF
Medizinisch-Technischer Fachdienst
(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H umfasst
(2) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H besteht aus den folgenden Modellstellen
G_MTD/H1
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 1/3
G_MTD/H2
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 2/3
G_MTD/H3
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 3/3
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen – PL_AWH umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in einem Altenwohn- und Pflegeheim sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und –entwicklung sowie die direkte Personalführung.
(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen - PL_AWH besteht aus den folgenden Modellstellen
PL_AWH 1
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 1/4
PL_AWH 2
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 2/4
PL_AWH 3
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 3/4
PL_AWH 4
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 4/4
(1) Die Modellfunktion Wohnbereichsleitung – WBL umfasst die operative Steuerung und Organisation eines Wohnbereiches oder einer organisatorischen Einheit, die Sicherstellung effizienter Abläufe und der Pflegequalität, die Optimierung der Nahtstellen zu anderen Organisationsbereichen sowie die Mitarbeiterführung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
WBL
Wohnbereichsleitung
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in der mobilen Pflege sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und -entwicklung sowie die direkte Personalführung.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Wirkungsbereich und der Führungskompetenz Linie.
(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP besteht aus den folgenden Modellstellen
PL_MP1
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von bis zu 100 Klienten) 1/5
PL_MP2
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 101 bis 200 Klienten) 2/5
PL_MP3
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 201 bis 350 Klienten) 3/5
PL_MP4
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 351 bis 500 Klienten) 4/5
PL_MP5
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von mehr als 500 Klienten) 5/5
(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L umfasst den Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst in der unmittelbaren und mittelbaren Pflege der Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen und in der mobilen Pflege zur Aufrechterhaltung von deren Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht.
(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L besteht aus den folgenden Modellstellen
GD_GK/L1
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 1/3
GD_GK/L2
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 2/3
GD_GK/L3
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 3/3
(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege P_ASSB/L und Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege PFA/L umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.
(2) Die Modellstelle Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus der folgenden Modellstelle
P_ASSB/L
Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege
(3) Die Modellstelle Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege – PFA/L besteht aus der folgenden Modellstelle
PFA/L
Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege
(1) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung - DFSB umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen und Aktivitäten, die den Alltag der Klienten abwechslungsreich und angenehm gestalten, die Aktivierung der Klienten sowie die soziale Kontaktpflege zu ihnen und ihren Angehörigen. Des Weiteren die Unterstützung der Pflege bei der Betreuung der Klienten.
(2) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung – DFB besteht aus den folgenden Modellstellen
DFSB1
Diplom-/Fachsozialbetreuung 1/2
DFSB2
Diplom-/Fachsozialbetreuung 2/2
(1) Die Modellfunktion Heimhilfe – HF umfasst die Unterstützung der Klienten in der Basisversorgung, deren soziale Betreuung und die Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
HF
Heimhilfe
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.