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20000760 AT

Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung

53 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (53)

Gesetzestext (53 Artikel)

Landesrecht Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Jänner 2010 über die Anordnung einer Volksbefragung in den Bezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf betreffend die Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland

StF

LGBl. Nr. 8/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 4 und 5 sowie § 7 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2005, wird verordnet

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Hall bei Admont - "Grieshoflacke", KG. Unterhall (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Hall bei Admont - "Grieshoflacke", KG. Unterhall (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 94 - Bartholomäberger Straße als Landesstraße

Vorarlberg

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern St. Anton i. M., Bartholomäberg und Silbertal während der

Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

21.12.2015

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Hall bei Admont - "Grieshoflacke", KG. Unterhall (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung

Für das Gebiet der Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf wird aufgrund des Beschlusses der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Jänner 2010 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Volksbefragung angeordnet.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Hall bei Admont - "Grieshoflacke", KG. Unterhall (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Die südlich der Gemeinde Hall bei Admont im Ennsboden der KG. Unterhall gelegene „Grieshoflacke» genannte Wasseransammlung wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Krankenhausdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

GOA

Geschäftsführende Oberärzte

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 94 - Bartholomäberger Straße als Landesstraße

Die L 94 – Bartholomäberger Straße ist eine Landesstraße.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung

Die Fragestellung der Volksbefragung lautet

“Sind Sie dafür, dass die Burgenländische Landesregierung die Pläne und Vorhaben der Frau Bundesministerin für Inneres Maria Fekter unterstützt und Landesinfrastruktur bereitstellt, damit in Ihrer Gemeinde eine Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber errichtet werden kann?

ja O nein O “

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Hall bei Admont - "Grieshoflacke", KG. Unterhall (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen

AA1

Ärzte in Ausbildung 1/3

AA2

Ärzte in Ausbildung 2/3

AA3

Ärzte in Ausbildung 3/3

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 94 - Bartholomäberger Straße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 94 – Bartholomäberger Straße ist in den nachstehend aufgelisteten planlichen Darstellungen des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.

Plan-Bezeichnung

Maßstab

Datum

BS-2013-028 L94_Abschnitt1_12225001

1 : 5.000

30.10.2014

BS-2013-028 L94_Abschnitt2_12225100

1 : 5.000

30.10.2014

BS-2013-028 L94_Abschnitt3_12225102

1 : 5.000

30.10.2014

BS-2013-028 L94_Abschnitt4_12225103

1 : 5.000

30.10.2014

BS-2013-028 L94_Abschnitt5_12225101

1 : 5.000

30.10.2014

BS-2013-028 L94_Abschnitt6_13225000

1 : 5.000

30.10.2014

BS-2013-028 L94_Abschnitt7_13225002

1 : 5.000

30.10.2014

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung

Als Tag der Volksbefragung wird der 21. März 2010 festgesetzt.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Hall bei Admont - "Grieshoflacke", KG. Unterhall (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

FAA

Fachärzte in Additivfachausbildung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 94 - Bartholomäberger Straße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 5/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 5/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015 und Nr. 4/2015, der Ausdruck „94 Bartholomäberger Straße von der Montafoner Straße in St. Anton über Bartholomäberg-Innerberg bis zur Silbertaler Straße in Silbertal 11,8“ außer Kraft.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerberinnen und Asylwerber im südlichen Burgenland, Volksbefragung

Stichtag ist der 14. Jänner 2010.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Fachärzte – FA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin. Aufgabenschwerpunkt ist das medizinische Kerngeschäft und Standardaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

FA

Fachärzte

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

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(1) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM umfasst fertig ausgebildete Allgemeinmediziner mit der Übernahme sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten in ihrer Disziplin. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM besteht aus den folgenden Modellstellen

AM1

Allgemeinmediziner 1/2

AM2

Allgemeinmediziner 2/2

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Oberärzte – OA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin als Oberärzte, die selbstständige Ausführung des Oberarztdienstes sowie die Ausbildungsverantwortung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

OA

Oberärzte

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Leitende Oberärzte – LOA umfasst als Experten und/oder Generalisten in ihrer Fachdisziplin eingesetzte Oberärzte, vor allem bei komplexen, anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Des Weiteren die Übernahme von konzeptionellen Aufgaben, wie der Einführung neuer Methoden/Verfahren, der Entwicklung von Standards und Prozeduren. Ferner die Übernahme von Leitungs- bzw. Führungsaufgaben auf Anordnung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

LOA

Leitende Oberärzte

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen

KPA1

Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2

KPA2

Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patienten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP besteht aus den folgenden Modellstellen

KP1

Klinische Psychologen 1/3

KP2

Klinische Psychologen 2/3

KP3

Klinische Psychologen 3/3

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Pflegeassistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen

PL_AB1

Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 1/4

PL_AB2

Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 2/4

PL_AB3

Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 3/4

PL_AB4

Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 4/4

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2010, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II besteht aus den folgenden Modellstellen

LP_I u II1

Leitungsfunktionen Pflege I und II 1/4

LP_I u II2

Leitungsfunktionen Pflege I und II 2/4

LP_I u II3

Leitungsfunktionen Pflege I und II 3/4

LP_I u II4

Leitungsfunktionen Pflege I und II 4/4

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Krankenhäuser (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie § 65b GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

PL

Pflegedienstleitung

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K und Pflegefachassistenz an Krankenanstalten PFA/K umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen

P_ASSB/K1

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 1/4

P_ASSB/K2

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 2/4

P_ASSB/K3

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 3/4

P_ASSB/K4

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 4/4

(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz an Krankenanstalten – PFA/K besteht aus den folgenden Modellstellen

PFA/K

Pflegefachassistenz an Krankenanstalten

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K umfasst

(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen

GD_GK/K1

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 1/3

GD_GK/K2

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 2/3

GD_GK/K3

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 3/3

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen

MTD_L_AB1

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_L_AB2

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_L_AB3

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_L_AB4

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H umfasst

(2) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H besteht aus den folgenden Modellstellen

L_G_MTD/L_H1

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 1/3

L_G_MTD/L_H2

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 2/3

L_G_MTD/L_H3

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 3/3

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen

MTD_ASSB1

Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_ASSB2

Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_ASSB3

Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_ASSB4

Assistenzberufe MTD 4/4

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

MFA

Medizinische Fachassistenz

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst – MTF umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen im Kompetenzrahmen sowie die Laborauswertungen, die Vorsorge, die Therapie, die Beratung, die Dokumentation, die Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Voraussetzung ist eine Fachausbildung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

MTF

Medizinisch-Technischer Fachdienst

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H umfasst

(2) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H besteht aus den folgenden Modellstellen

G_MTD/H1

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 1/3

G_MTD/H2

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 2/3

G_MTD/H3

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 3/3

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen – PL_AWH umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in einem Altenwohn- und Pflegeheim sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und –entwicklung sowie die direkte Personalführung.

(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen - PL_AWH besteht aus den folgenden Modellstellen

PL_AWH 1

Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 1/4

PL_AWH 2

Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 2/4

PL_AWH 3

Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 3/4

PL_AWH 4

Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 4/4

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Wohnbereichsleitung – WBL umfasst die operative Steuerung und Organisation eines Wohnbereiches oder einer organisatorischen Einheit, die Sicherstellung effizienter Abläufe und der Pflegequalität, die Optimierung der Nahtstellen zu anderen Organisationsbereichen sowie die Mitarbeiterführung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

WBL

Wohnbereichsleitung

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in der mobilen Pflege sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und -entwicklung sowie die direkte Personalführung.

Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Wirkungsbereich und der Führungskompetenz Linie.

(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP besteht aus den folgenden Modellstellen

PL_MP1

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von bis zu 100 Klienten) 1/5

PL_MP2

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 101 bis 200 Klienten) 2/5

PL_MP3

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 201 bis 350 Klienten) 3/5

PL_MP4

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 351 bis 500 Klienten) 4/5

PL_MP5

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von mehr als 500 Klienten) 5/5

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L umfasst den Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst in der unmittelbaren und mittelbaren Pflege der Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen und in der mobilen Pflege zur Aufrechterhaltung von deren Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht.

(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L besteht aus den folgenden Modellstellen

GD_GK/L1

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 1/3

GD_GK/L2

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 2/3

GD_GK/L3

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 3/3

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege P_ASSB/L und Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege PFA/L umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.

(2) Die Modellstelle Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus der folgenden Modellstelle

P_ASSB/L

Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege

(3) Die Modellstelle Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege – PFA/L besteht aus der folgenden Modellstelle

PFA/L

Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung - DFSB umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen und Aktivitäten, die den Alltag der Klienten abwechslungsreich und angenehm gestalten, die Aktivierung der Klienten sowie die soziale Kontaktpflege zu ihnen und ihren Angehörigen. Des Weiteren die Unterstützung der Pflege bei der Betreuung der Klienten.

(2) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung – DFB besteht aus den folgenden Modellstellen

DFSB1

Diplom-/Fachsozialbetreuung 1/2

DFSB2

Diplom-/Fachsozialbetreuung 2/2

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

(1) Die Modellfunktion Heimhilfe – HF umfasst die Unterstützung der Klienten in der Basisversorgung, deren soziale Betreuung und die Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle

HF

Heimhilfe

Landesrecht Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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