Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
Kärntner Weinbaurieden-Verordnung – K-WBRVO
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
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Kurztitel
V Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 111/2013
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 111/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, wird verordnet
BHSO - Naturschutzgebiet Raabau-Leitersdorf - Altarm der Raab, KG. Raabau und Leitersdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Einreihungsplan-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
Vorarlberg
Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,
Dornbirn und Feldkirch sowie dem Gemeindeamt St. Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht
auf.
21.12.2015
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Einreihungsplan-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
(1) Die Höhe der Entschädigung für die Ableitung von auf Landesstraßen anfallenden Oberflächenwässern in Längskanäle der Gemeinde wird wie folgt festgelegt
(2) Für die Verrechnung des Entschädigungsbetrags ist jene Länge der Straße maßgebend, von der das Straßenoberflächenwasser in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet wird. Die Beträge sind einmalige Zahlungen, mit denen alle Aufwendungen der jeweiligen Gemeinde für die Dauer des Bestandes der Straße abgegolten sind.
Weinbaurieden gemäß § 2 Z 6 des Kärntner Weinbaugesetzes 2020 – K-WG 2020, LGBl. Nr. 105/2020, sind die im Folgenden angeführten Grundstücke, geordnet nach Bezirk, Riede und Katastralgemeinde.
Bezirk Wolfsberg
Riede „Albin“
KG Granitztal-St. Paul
Grundstücke Nr. 1017/1, 1025/1
Riede „Baizikogel“
KG St. Margarethen
Grundstück Nr. 492/11
Riede „Husarenkogel“
KG Eitweg
Grundstück Nr. 1611/2
Riede „Jagahügl“
KG Goding
Grundstück Nr. 134/1
Riede „Josefsberg“
KG Löschental
Grundstücke Nr. 107, 108
Riede „Raggl“
KG Unterleidenberg
Grundstücke Nr. 711/1, 713/1, 713/3, 714/3
Riede „Zankl“
KG Unterleidenberg
Grundstück Nr. 475
Riede „Steinbruch“
KG Zellach
Grundstücke Nr. 23/2, 26/6
Riede „Sunnseitn“
KG Auen
Grundstück Nr. 702/2
Riede „Vogelherd“
KG Gries
Grundstücke Nr. 180/2, 182
KG Kleinwinklern
Grundstücke Nr. 32/3, 36, 38/1, 38/2
KG Vordergumitsch
Grundstücke Nr. 300/1, 301/1, 301/2, 302/1, 303/1, 303/2, 306, 317/1, 322, 324/1, 326, 330, 331, 332, 333, 335, 336/1
Bezirk Völkermarkt
Riede „Draulende“
KG Ruden
Grundstücke Nr. 378/1, 379, 380/1, 380/2, 456, 457, 458/1, 458/2, 460, 461, 462, 464/1, 464/2, 464/3, 464/4
Riede „Erlenrauschen“
KG Höhenbergen
Grundstücke Nr. 162, 167/2, 168, 169/1, 169/2, 170/1, 170/2, 172
Riede „Lilienberg“
KG Ob der Drau
Grundstücke Nr. 3/6, 5/1, 5/4
Riede „Polzer“
KG Höhenbergen
Grundstücke Nr. 4, 65, 66/4, 81/1, 81/2, 81/4, 82/1, 83/2, 83/3
Riede „Rosengartl“
KG Höhenbergen
Grundstücke Nr. 163/2, 397/1, 434
Riede „St. Franziski am Saalfelde“
KG Korb
Grundstück Nr. 43
Riede „St. Georgen am Weinberg“
KG Waisenberg
Grundstück Nr. 620
Riede „St. Jakob bei Völkermarkt“
KG St. Jakob
Grundstücke Nr. 516/4, 516/5, 516/6, 524/1, 524/3
Riede „Turnersee“
KG St. Veit im Jauntal
Grundstücke Nr. 473, 474, 475/1
Bezirk Spittal an der Drau
Riede „Goderfeld“
KG Fragant
Grundstück Nr. 520
Riede „Mitterfleck“
KG Treffling
Grundstücke Nr. 1387, 1389, 1390, 1410
Riede „Ridl“
KG Millstatt
Grundstücke Nr. 532/1, 532/6, 536, 537
Riede „Taurisker“
KG Obervellach
Grundstücke Nr. 395/4, 398/1
Bezirk St. Veit an der Glan
Riede „Burg Taggenbrunn“
KG Goggerwenig
Grundstücke Nr. 1087/1, 1273/2, 1275, 481, 482, 484, 486, 487, 503/1, 503/2, 504, 506, 507, 509, 511, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 524, 527
KG Taggenbrunn
Grundstücke Nr. 30/1, 44, 48/1, 49/1, 50/1, 50/2, 53, 55/1, 55/4, 56, 59/1, 59/2, 59/5, 59/6, 60, 61, 62/1, 71, 72/1, 72/2, 72/3, 72/4, 73/1, 73/4
Riede „Katharinenwiese“
KG Zeltschach
Grundstücke Nr. 121, 123, 125/1, 145
Riede „Pflegerhaus“
KG Osterwitz
Grundstück Nr. 161/1
Riede „Rastenfeld“
KG Meiselding
Grundstücke Nr. 627, 628/1
Riede „Sagerlitzen“
KG St. Donat
Grundstücke Nr. 375/1, 378, 380, 381, 465
Riede „Siebenbrünnerleiten“
KG Grasdorf
Grundstücke Nr. 22/1, 25/1, 25/2
Riede „Teichacker“
KG Hörzendorf
Grundstück Nr. 352/5
KG Projern
Grundstück Nr. 350/12
Riede „Weinleiten“
KG St. Salvator
Grundstücke Nr. 255, 280
Bezirk Feldkirchen
Riede „Eckstein“
KG Klein St. Veit
Grundstück Nr. 268/5
Riede „Glanz“
KG Waiern
Grundstücke Nr. 1145/1, 1146/1, 1159/1, 1160, 1162
Riede „Grafenstein“
KG Sittich
Grundstücke Nr. 281/2, 283, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 293, 303, 306, 307, 308, 309
Riede „Håtz“
KG Stiegl
Grundstück Nr. 292
Riede „Kreuzfeld“
KG Klein St. Veit
Grundstücke Nr. 301/2, 302/2, 314, 315/2
Riede „Pollenitz“
KG Höfling
Grundstücke Nr. 215/1, 215/4, 215/5
Riede „Sonnenwegweingarten“
KG St. Ulrich
Grundstück Nr. 143/4
Riede „St. Ulricher Kirchbichl“
KG St. Ulrich
Grundstücke Nr. 14, 2/13, 2/3, 2/4, 2/5, 2/6, 2/7, 2/9, 572
Riede „Wachsenberger Kirchbichl“
KG Wachsenberg
Grundstück Nr. 1038/1
Bezirk Villach (Stadt und Land)
Riede „Kapinberg“
KG Maglern
Grundstücke Nr. 902/1, 902/2
Riede „Steingarten“
KG Sattendorf
Grundstücke Nr. 312/1, 312/22, 315/2, 315/5, 323
Riede „Sternberg“
KG Sand
Grundstücke Nr. 166/1, 168, 169, 216, 217/1, 222
Riede „Thurnberg“
KG Riegersdorf
Grundstücke Nr. 472, 475, 481, 56/1
Riede „Zockelried“
KG Mühlbach
Grundstück Nr. 110/1
Bezirk Klagenfurt am Wörthersee (Stadt und Land)
Riede „Amerika“
KG Karnburg
Grundstücke Nr. 11, 377
Riede „Gralitz“
KG Kading
Grundstück Nr. 243
Riede „Leiten“
KG Karnburg
Grundstück Nr. 683
KG St. Peter am Karlsberg
Grundstücke Nr. 457, 458
KG St. Peter am Karlsberg
Grundstücke Nr. 379, 382, 384, 385, 386, 387, 455, 456, 457, 458, 460, 461, 462, 463, 464, 467, 468, 470
Riede „Leonhardwiese“
KG Karnburg
Grundstücke Nr. 746, 748, 750
Riede „Pauker“
KG Kreggab
Grundstück Nr. 28
Riede „Pleschauka“
KG Pubersdorf
Grundstücke Nr. 309/1, 935, 936
Riede „Podiel“
KG Kreggab
Grundstücke Nr. 226, 227, 229/1, 230, 231, 28
Riede „Römersteig“
KG Ehrenthal
Grundstück Nr. 370/1
Riede „Seewiese“
KG Gurlitsch I
Grundstück Nr. 637
Riede „Weißes Kreuz“
KG Marolla
Grundstücke Nr. 1757, 378, 384, 385, 447, 451/1, 451/2
Riede „Herzoghof“
KG Blasendorf
Grundstück Nr. 302/3
(1) Dieses Chancengleichheitsprogramm dient der Weiterentwicklung (Qualitätssicherung) der Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG in Oberösterreich.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Planung gemäß § 31 Abs. 1 Oö. ChG und damit
(1) Der infolge der Baumaßnahme „Raabregulierung FeldbachRaabau, Anschlußstrecke unterhalb der ErtlerMühle“ durch die Errichtung eines Durchstiches am Raabfluß entstandene linke Altarm im Bereich der Grundstücke Nr. 1154, KG. Raabau und Nr. 620/1, KG. Leitersdorf i. R., wird zur Erhaltung als Standort, Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten und als Ökosystem „wasserführender Altarm der Raab“, in dem in der Anlage festgehaltenen Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt, wobei sich die südliche Begrenzung bis zur Linie des Niederwasserspiegels an der linken Böschung des regulierten Teiles des Raabflusses erstreckt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Die in der Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung, LGBl. Nr. 138/2018, festgelegten Modellfunktionen und Modellstellen werden in dem in der Anlage dargestellten Einreihungsplan zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und zu einer Funktionsgruppe zugeordnet.
Die L 86 – Galgenueler Straße ist eine Landesstraße.
(Anm.: aufgehoben mit LGBl. Nr. 2/2023).
Im Bereich der Frühförderung werden folgende Leistungen angeboten
(1) Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NschG. 1976) verboten
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen allenfalls notwendig werdende Erhaltungs und Schlägerungsarbeiten nur im vorherigen Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und nur in der Zeit vom 1. November bis 15. Februar jeden Jahres durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Der Verlauf der Straßenachse der L 86 – Galgenueler Straße ist in den nachstehend aufgelisteten planlichen Darstellungen des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.
Plan-Bezeichnung
Maßstab
Datum
BS-2013-028 L86_Abschnitt1_13215001
1 : 5.000
14.11.2014
BS-2013-028 L86_Abschnitt2_13215000
1 : 5.000
14.11.2014
Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung Frühförderung werden folgende Leitprinzipien verfolgt
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 4/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 4/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015 und Nr. 3/2015, der Ausdruck „86 Galgenueler Straße von der Montafoner Straße in St. Gallenkirch bis zur Gargellener Straße in St. Gallenkirch-Galgenuel 0,9“ außer Kraft.
Nach der Wichtigkeit der Zielsetzungen werden die umzusetzenden Maßnahmen in Prioritätenstufen gegliedert. Die primären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „sehr hoch", die sekundären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „hoch“ und die tertiären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „mittel".
(1) Allgemeine Ziele der Hauptleistung Frühförderung sind
(2) Ziel der Allgemeinen Frühförderung ist die flächendeckende Versorgung und ein ausreichendes Angebot durch Aufstockung der Personalressourcen um 2,5 Personaleinheiten, insbesondere in den Bezirken Linz, Linz-Land, Grieskirchen, Wels und Gmunden.
(3) Ziele im Bereich der Frühen Kommunikationsförderung sind
(4) Ziel im Bereich der Sehfrühförderung ist die Sicherung der flächendeckenden Versorgung durch bedarfsorientierte Aufstockung der Personalressourcen um fünf Stunden pro Woche;
(5) Ziele im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit sind
(1) Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind
(2) Ziel im Bereich Allgemeine Frühförderung ist die Regelung, dass im Bedarfsfall Kinder, die einen Integrationskindergarten mit Sonderkindergartenpädagogin besuchen, weiterhin die Frühförderung in Anspruch nehmen können.
(3) Ziel im Bereich Öffentlichkeitsarbeit ist ein Informationsfolder, der für Familien mit Migrationshintergrund in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt wird.
Ziel im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit ist die regionale Vernetzung der relevanten Akteure sowie regelmäßiges Kontakthalten mit relevanten Akteuren durch das Frühförderungspersonal bzw. Träger vor Ort.
Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind
Die Dienststellen des Landes haben die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
Der zeitliche Rahmen für die Zielerreichung der Hauptleistung Frühförderung umfasst sechs Jahre.
Dieses Chancengleichheitsprogramm ist von der Landesregierung regelmäßig, erstmals spätestens nach drei Jahren ab dessen Erlassung, auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels der Planung zu überprüfen und gegebenenfalls den sich geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.