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20000758 AT

NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Wörschacher Moor (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Wörschacher Moor (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung, Tiroler

Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung, Tiroler

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 84 - Zelfastraße als Landesstraße

Vorarlberg

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Schruns und Tschagguns während der Amtsstunden zur

allgemeinen Einsicht auf.

21.12.2015

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z 13 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) im Zusammenhang mit der Familiengröße dem Antragsteller als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

Familien-größe

bis 399,701)

über 399,70 bis 436,04

über 436,04 bis 472,37

über 472,37 bis 508,71

über 508,71 bis 545,05

über 545,05 bis 581,38

über 581,38 bis 617,72

über 617,72 bis 654,06

über 654,06 bis 690,39

über 690,39 bis 726,73

über 726,73 bis 763,06

über 763,06 bis 799,40

1

–

730,–

1.460,–

2.190,–

2.920,–

3.650,–

4.380,–

5.110,–

5.840,–

*

*

*

2

–

–

–

–

940,–

1.880,–

2.820,–

3.760,–

4.700,–

5.640,–

6.580,–

*

3

–

–

–

–

–

–

–

1.170,–

2.340,–

3.510,–

4.680,–

5.850,–

4

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

1.390,–

2.780,–

5

–

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–

–

–

–

–

–

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–

–

–

6

–

–

–

–

–

–

–

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–

–

–

–

1) – monatliches Einkommen

–– keine Eigenmittelaufbringung zumutbar

* – das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Wörschacher Moor (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung, Tiroler

Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung, Tiroler

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

(1) Bei

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit.c und d müssen die Voraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens oder dem der Zusicherung gegeben sein.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Wörschacher Moor (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Der nordöstliche Teil des Wörschacher Moores wird zwecks Erhaltung des Moorcharakters und der Moorvegetation sowie des Lebensraumes für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Landesrecht Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung, Tiroler

Für die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen durch Organstrafverfügungen bzw. Anonymverfügungen Geldstrafen in der dort jeweils festgesetzten Höhe eingehoben bzw. vorgeschrieben werden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 84 - Zelfastraße als Landesstraße

Die L 84 – Zelfastraße ist eine Landesstraße.

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z 13 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) in Zusammenhang mit der Familiengröße dem Antragsteller als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

Familien-größe

Über 799,401) bis 835,74

Über 835,74 bis 872,07

Über 872,07 bis 908,41

Über 908,41 bis 944,75

Über 944,75 bis 981,08

Über 981,08 bis 1.017,42

Über 1.017,42 bis 1.053,76

Über 1.053,76 bis 1.090,09

Über 1.090,09 bis 1.126,43

Über 1.126,43 bis 1.162,77

Über 1.162,77 bis 1.199,10

Über 1.199,10

1

*

*

*

*

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*

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2

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3

7.020,–

8.190,–

9.360,–

*

*

*

*

*

*

*

*

*

4

4.170,–

5.560,–

6.950,–

8.340,–

9.730,–

11.120,–

*

*

*

*

*

*

5

–

1.600,–

3.200,–

4.800,–

6.400,–

8.000,–

9.600,–

11.200,–

12.800,–

*

*

*

6

–

–

–

–

1.820,–

3.640,–

5.460,–

7.280,–

9.100,–

10.920,–

12.740,–

*

1) – monatliches Familieneinkommen

–– keine Eigenmittelaufbringung zumutbar

* – das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen beträgt bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen höchstens 10 v.H., bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen höchstens 5 v.H. der auf die Nutzfläche gemäß Abs. 2 entfallenden förderbaren Gesamtbaukosten.

(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zugehörige, Person um höchstens 20 m2.

(3) Jungfamilien, Jungehepaaren und Familien mit drei und mehr Kindern wird das Eigenmittelersatzdarlehen für das angemessene Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen die im § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.

(4) Förderungswerber, in deren Haushalt Versehrte mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. wohnen, wird das Eigenmittelersatzdarlehen unabhängig vom angemessenen Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen die im § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.

(5) In sozialen Härtefällen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Abs. 3. Wenn Förderungswerber außer ihrem geringen Einkommen keinen weiteren Umstand für die soziale Härte geltend zu machen in der Lage sind, können sie ein nach Familieneinkommen und Anzahl der Familienmitglieder abgestuftes Darlehen, das sich auf Grund der in der Anlage enthaltenen Tabelle ergibt, erhalten.

(6) Der errechnete Darlehensbetrag wird jeweils auf € 100,– auf- oder abgerundet.

(7) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als € 360,– betragen würden, sind nicht zu gewähren.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Wörschacher Moor (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung, Tiroler

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 84 - Zelfastraße als Landesstraße

Der Verlauf der Straßenachse der L 84 – Zelfastraße ist in der nachstehend genannten planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.

Plan-Bezeichnung

Maßstab

Datum

BS-2013-028 L84_Abschnitt1_12225102

1 : 5.000

29.10.2014

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in der Höhe von 2,5 v.H. zurückzuzahlen.

(2) Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung – bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt. Im Falle einer Verbesserung beginnt die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der endgültigen Feststellung des Förderungsausmaßes durch das Amt der Landesregierung oder bei früherer Erteilung einer allfällig erforderlichen baubehördlichen Benützungsbewilligung diesem Zeitpunkt nachfolgt.

(3) Bei sozialen Härtefällen kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer der außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung des Förderungswerbers stunden.

(4) Bei Anträgen auf Stundung kann die Landesregierung vom Förderungswerber Unterlagen zur Erhärtung des vorgebrachten Sachverhaltes verlangen.

(5) Nach Ablauf der Stundung ist der gestundete Tilgungsbetrag auf die restliche Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens, ist diese geringer als zehn Jahre, mindestens auf die Dauer von zehn Jahren aufzuteilen.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Wörschacher Moor (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 84 - Zelfastraße als Landesstraße

(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 3/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 3/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014 und Nr. 2/2015, der Ausdruck „84 Zelfastraße von der Montafoner Straße in Schruns bis zur Latschauer Straße in Tschagguns 0,3“ außer Kraft.

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

(1) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn das Begehren spätestens

(2) Das Begehren auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes unter Anschluß der erforderlichen Nachweise an die NÖ Landesregierung zu richten.

(3) Im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Range nach dem Darlehen gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

Das Eigenmittelersatzdarlehen ist fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der geförderten Wohnung verliert.

Landesrecht NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1976, LGBl. 8303/2-1 außer Kraft.

(3) Der Vollzug der bis 30. Dezember 1981 eingebrachten Begehren richtet sich noch nach den Bestimmungen der Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1976.

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