Bestimmung des Straßenverlaufs der B 63a Oberwarter Straße und der Änderung des Straßenverlaufs der B 63 und der B 50
Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufs der B 63a Oberwarter Straße und der Änderung des Straßenverlaufs der B 63 und der B 50
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 84/2009
Inkrafttretensdatum
19.12.2009
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2009 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufs der B 63a Oberwarter Straße ("Umfahrung Oberwart, 2. Teil") und der Änderung des Straßenverlaufs der B 63 Steinamangerer Straße und der B 50 Burgenland Straße
StF
LGBl. Nr. 84/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 4 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet
Kärntner Aufzugsverordnung – K-AV
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Naturschutzgebiet Wenigzell - Sommersguter Moor, KG. Sommersgut
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 24/1983
Inkrafttretensdatum
07.05.1983
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1983 über die Erklärung des Sommersguter Moores zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 24/1983
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur
Vorarlberg
Die planlichen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz,
Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Bartholomäberg, Vandans und Schruns während der
Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
21.12.2015
Fleischverkauf-Ausbildungsordnung
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Der Straßenverlauf der B 63a Oberwarter Straße wird im Bereich der Gemeinde Oberwart („Umfahrung Oberwart, 2. Teil“) wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse der B 63a ist die Fortführung der bestehenden „Umfahrung Oberwart“ ab dem Kreisverkehr auf der B 63. Die Trasse überquert die ÖBB-Strecke „Friedberg - Oberwart“ und führt entlang des Jesusberges bis zu dem neu zu errichtenden Kreisverkehr auf der B 50 nördlich von Oberwart. Die Straßenlänge beträgt 1.100 m.
(2) Der Straßenverlauf der B 63 Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberwart und Oberschützen durch den geänderten Anschluss der neuen „Umfahrung Oberwart“ an den Kreisverkehr B 63/B 63a geändert. Die neue Trasse der B 63 beginnt beim Kreisverkehr B 63/B 63a, umfährt die bestehende Salzhalle in nördlicher Richtung und bindet in den ursprünglichen Straßenverlauf parallel zur ÖBB-Strecke ein. Zusätzlich wird ab Höhe Salzhalle ein neuer Fahrstreifen (Bypass) entlang der ÖBB-Strecke in Fahrtrichtung Pinkafeld errichtet, der als Beschleunigungsstreifen in die bestehende B 63 einbindet. Die Länge des Verschwenkungsabschnitts der B 63 beträgt 430 m, die des neuen Bypasses 670 m.
(3) Der Straßenverlauf der B 50 Burgenland Straße wird im Bereich der Gemeinde Oberwart durch die Errichtung des neuen Kreisverkehrs B 50/B 63a ebenfalls geändert. Die neue Trasse der B 50 wird in westlicher Richtung an den neuen Kreisverkehr herangeschwenkt und bindet nach dem neuen Kreisverkehr in einem Rechtsbogen wieder in den ursprünglichen Straßenverlauf ein. Die Länge des gesamten Verschwenkungsabschnitts beträgt 500 m.
Diese Verordnung legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen iSd § 2 lit. a des Kärntner Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2012, durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.
Das Land fördert die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau sowie die Sanierung von Wohnungen, Wohnheimen und Wohnhäusern.
(1) Das Sommersguter Moor“ genannte Hochmoor auf Teilen der Grundstücke Nr. 72/5, 76, 80, 185/1 und 185/4, alle KG. Sommersgut, Gemeinde Wenigzell, pol. Bezirk Hartberg, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes zur Durchführung dieser Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die L 83 – Vandanser Straße ist eine Landesstraße.
Lehrberuf Fleischverkauf
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin) zu bezeichnen.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrassen aus der beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aufliegenden Planunterlage (Zl. 5-V-A7630/23-2009) zu ersehen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist diese Planunterlage auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die in der Anlage 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 423/2011, verzeichnet sind.
(1) Die Gesamtbaukosten (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 des WFG 1984) enthalten
(2) Die Gesamtbaukosten für eine Wohnung oder eine Ordination werden in Abhängigkeit von der Größe des Baues je Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Z 7 WFG 1984) errechnet. Bei Wohnheimen sind dieser Nutzfläche auch die Flächen von Gemeinschaftsräumen, sanitären Räumen, Verwaltungsräumen sowie von Gängen und Stiegenhallen, jedoch nicht die Stiegenlaufflächen zuzurechnen.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in Tirol vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan); in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Tirol verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Tirol weit verbreitet sind, festlegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn sich diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 zweiter UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 als unverhältnismäßig oder unangemessen erweisen würden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Maßnahmen im Sinn der Art. 7, 13, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betrauten behördlichen Organen zum Zweck amtlicher Erhebungen, zu Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungszwecken, insbesondere auch im Interesse der Erstellung eines Aktionsplans und der Durchführung von Managementmaßnahmen, ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Dies gilt auch gegenüber den von der Behörde mit diesen Tätigkeiten beauftragten Personen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Die behördlichen Organe bzw. die von der Behörde beauftragten Personen haben bei den im ersten Satz angeführten Tätigkeiten einen Dienstausweis bzw. eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diese Dokumente auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(8) Exemplare von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, können nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
Der Verlauf der Straßenachse der L 83 – Vandanser Straße ist in den nachstehend aufgelisteten planlichen Darstellungen des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.
Plan-Bezeichnung
Maßstab
Datum
BS-2013-028 L83_Abschnitt1_12225001
1 : 5.000
29.10.2014
BS-2013-028 L83_Abschnitt2_12225003
1 : 5.000
29.10.2014
BS-2013-028 L83_Abschnitt3_12225102
1 : 5.000
29.10.2014
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können
Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber spätestens bis 30. April 2013 einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen.
(1) Die angemessenen Gesamtbaukosten (§ 4 WFG 1984) je Quadratmeter Nutzfläche einschließlich sämtlicher Wandstärken errechnen sich aus
(2) Der Betrag nach Abs. 1 lit.a erhöht sich,
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Behörde nach diesem Abschnitt ist
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 2/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 2/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012 und Nr. 65/2014, der Ausdruck „83 Vandanser Straße von der Montafoner Straße in Bartholomäberg über Vandans bis zur Montafoner Straße in Schruns-Kaltenbrunnen 3,3“ außer Kraft.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
____________________________________________________________________
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
____________________________________________________________________
1. Handhaben, Instandhalten und hygienische Wartung der zu
verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und
Arbeitsbehelfe und Kühlanlagen
____________________________________________________________________
2. Kenntnis der - -
Arten von
Schlachtvieh
____________________________________________________________________
3. Kenntnis der Fleischteile der -
einzelnen Vieharten und ihrer
Verwertung
____________________________________________________________________
4. - Kenntnis über den Nährstoffgehalt des
Fleisches
____________________________________________________________________
5. Kenntnis der Beurteilung von Fleisch nach Qualität und
Verwertbarkeit
____________________________________________________________________
6. Kenntnis der küchenmäßigen -
Verwendbarkeit und küchenmäßigen
Zubereitung von Fleisch,
Fleischerzeugnissen,
Nebenprodukten und des
einschlägigen Warensortiments
____________________________________________________________________
7. Kenntnis über die Auszeichnung und Bezeichnung von Fleisch
und Fleischwaren und des einschlägigen Warensortiments, des
Nährstoffgehalts und der Bedeutung der Ernährung
____________________________________________________________________
8. - Kenntnis der Hilfsstoffe für die
Verarbeitung
____________________________________________________________________
9. - Laden- und küchenfertiges Herrichten
von Fleisch und Fleischwaren zum Verkauf
____________________________________________________________________
10. - Beurteilen von Fleisch und Nebenprodukten
nach ihren Verwendungs- und
Verarbeitungsmöglichkeiten
____________________________________________________________________
11. Kenntnis des fachgerechten Lagerns von Fleisch und
Fleischwaren, Nebenprodukten und des einschlägigen
Warensortiments
____________________________________________________________________
12. - Lagern von Fleisch und Fleischwaren,
Nebenprodukten und des einschlägigen
Warensortiments
____________________________________________________________________
13. Bedienen, Beraten, Entgegennahme der Bestellungen beim
Verkauf von Fleisch und Fleischwaren
____________________________________________________________________
14. Verhalten bei Kundenreklamationen
____________________________________________________________________
15. - - Grundkenntnisse über
amtliche Kontrollen
____________________________________________________________________
16. Auspacken, Kundenorientiertes fachgerechtes
Sortieren, Präsentieren und Auszeichnen von Fleisch
Lagern und Fleisch und Fleischwaren
Auszeichnen der
Ware
____________________________________________________________________
17. Aufschneiden Herrichten und Garnieren von
von Fleisch und Aufschnittplatten, Herstellen von kalten
Fleischwaren, und warmen Imbissartikeln
einfache
Garnierungs-
arbeiten,
Grundzüge des
Plattenlegens
____________________________________________________________________
18. - Mitwirken bei Dekoration, Thekengestaltung
____________________________________________________________________
19. - - Kenntnisse über
Warenangebote und
Preisbildung
____________________________________________________________________
20. - - Mitwirken beim
Zahlungsverkehr, Führen
der Kassa
____________________________________________________________________
21. - Kenntnis der Zusammensetzung und
Herstellung des Wurstgutes
____________________________________________________________________
22. - Haltbarmachen von Fleisch und Fleischwaren
____________________________________________________________________
23. - Braten, Kochen und Brühen im Verkauf
____________________________________________________________________
24. - Beurteilen von fertigem Fleisch und
fertigen Fleischwaren nach ihrer Art,
Qualität und Lagerfähigkeit
____________________________________________________________________
25. - Lagern von fertigem Fleisch und von
fertigen Fleischwaren
____________________________________________________________________
26. Kenntnis der Vorschriften der Lebensmittelhygiene,
Mitwirken bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene
____________________________________________________________________
27. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
____________________________________________________________________
28. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie
der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit
____________________________________________________________________
29. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
____________________________________________________________________
30. Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften bei
der Gewinnung von Fleisch und der Erzeugung von Fleischwaren
und aller den Beruf betreffenden Gesetze und Verordnungen
____________________________________________________________________
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
(1) Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge im Sinne des § 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 422/2011, auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken
(2) Die in der Anlage 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 423/2011, enthaltene Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen, der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen sind für die sicherheitstechnische Prüfung heranzuziehen.
(1) Als normale Ausstattung eines geförderten Gebäudes gilt eine solche, die bei Beachtung der hiefür geltenden Rechtsvorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei einwandfreier Ausführung und entsprechend den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen
(2) An Ausstattung muß insbesondere hergestellt werden
(3) Es können insbesondere auch vorgesehen werden
(4) Die Oberflächenendausführung (Fußböden, Wand- und Deckenmalerei, Fliesen bzw. Beläge) kann unterbleiben.
(1) Verstöße gegen die im § 3 lit. a angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen oder aufgrund des § 2 Abs. 1, 3, 4 oder 5 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 2 Abs. 7, behördlichen Organen oder den von der Behörde hiermit beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren, Auskunft zu erteilen oder die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(1) Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten
(2) Sofern der Betreiber eine Prüfstelle für Aufzüge nicht rechtzeitig betraut, hat der Aufzugsprüfer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat den Betreiber nach Setzung einer weiteren Nachfrist von zwei Monaten mit Bescheid zur Betrauung einer Prüfstelle zu verhalten. Wird diesem behördlichen Auftrag nicht innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nachgekommen, hat die Behörde mit einer Sperre des Aufzuges vorzugehen.
(3) Sofern der Betreiber die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt, hat der Aufzugsprüfer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung des Aufzugsprüfers und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen, über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden und die Abhilfemaßnahme dem Betreiber vorzuschreiben. Wird diesem behördlichen Auftrag nicht innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nachgekommen, hat die Behörde mit einer Sperre des Aufzuges vorzugehen.
(1) Zur Errichtung von Wohnungen sowie von Wohnheimen durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 WFG 1984 bis zu € 850,– je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung (§ 2 Z 7 WFG 1984) unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann. Andernfalls vermindert sich das Förderungsdarlehen um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, BGBl.Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986.
(2) Wird ein Eigenheim mit nur einer Wohnung errichtet, so kann dafür ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 WFG 1984 in folgender Höhe gewährt werden
€ 18.200,–
für ledige oder verheiratete Förderungswerber
€ 21.900,–
für Förderungswerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)
€ 26.900,–
für Förderungswerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376 in der Fassung, BGBl.Nr. 556/1986,
€ 5.100,–
ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.
(3) Wird zusätzlich zu der Wohnung gemäß Abs. 2 gleichzeitig eine zweite Wohnung errichtet, so kann für diese zweite Wohnung ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 WFG 1984 in folgender Höhe gewährt werden
€ 8.800,–
für ledige oder verheiratete Förderungswerber
€ 12.400,–
für Förderungswerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)
€ 16.000,–
für Förderungswerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 556/1986,
€ 3.650,–
ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.
(4) Zum Darlehen nach Abs. 2 kann ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 4.400,– gewährt werden, für den gleichzeitigen Einbau von
(5) Zum Darlehen nach Abs. 2 kann für den gleichzeitigen Einbau eines Schutzraumes von Typ “Grundschutz” ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 2.200,– gewährt werden.
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinn des Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie sich als unverhältnismäßig oder unangemessen erweisen würden.
(4) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Räumlichkeiten oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben im Sinn der Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Art. 4 Z 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 den behördlichen Organen zum Zweck der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Art. 4 Abs. 3 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken oder Räumlichkeiten zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch gegenüber den von der Behörde mit diesen Tätigkeiten beauftragten Personen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Die behördlichen Organe bzw. die von der Behörde beauftragten Personen haben bei den im ersten Satz angeführten Tätigkeiten einen Dienstausweis bzw. eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diese Dokumente auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung je einer Arbeitsprobe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und des Aufzugsprüfers als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und des Aufzugsprüfers ist im Aufzugsbuch zu vermerken.
(3) Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den nachzurüstenden und nachgerüsteten Aufzug.
(1) Das Darlehen hat einen Tilgungszeitraum von 35 Jahren und wird mit 1 % jährlich dekursiv verzinst. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren des Tilgungszeitraumes 2 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem 6. Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 0,5 % des Darlehensbetrages (z. B. 6.–10. Tilgungsjahr 2,5 % usw.).
(2) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Verzinsung und die Tilgung des Darlehens beginnen mit 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Darlehens nachfolgt.
(3) Das Darlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes ausbezahlt.
Behörde nach diesem Abschnitt ist
Fachgespräch
§ 6. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter der Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Betriebshygiene, Veterinärwesen, Lebensmittelrecht, Berufskrankheiten, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer: 2012/148/A).
Der Förderungswerber muß Eigenmittel im Ausmaß von 10 % der Gesamtbaukosten, bei Gebäuden mit Mietwohnungen 5 % der Gesamtbaukosten aufbringen.
(1) Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, die in § 6 lit. a angeführten weiteren Bestimmungen der dort genannten Verordnungen sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 4, behördlichen Organen oder den von der Behörde hiermit beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren oder Auskunft zu erteilen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(1) Eine Endabrechnung muß der Landesregierung dann nicht vorgelegt werden, wenn ein Eigenheim errichtet worden ist.
(2) Der Förderungswerber muß aber sieben Jahre lang jene saldierten Rechnungen aufbewahren, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel beweisen können.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist weiters Zentralbehörde
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
(1) Übersteigen die Kosten der Sanierungsmaßnahmen (§ 11 WSG) € 330,66 einschließlich dem Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz BGBl.Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung, so kann ein Darlehen gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 gewährt werden. Die Gesamtbaukosten der Sanierung dürfen 80 % der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 3 Abs. 1 lit.a bis c) nicht übersteigen.
(2) In den übrigen Fällen und bei Förderungsansuchen von natürlichen Personen mit einer Wohnnutzfläche bis zu 500 m2 können für die Leistungen des Annuitätendienstes von Darlehen gemäß § 22 Abs. 1 WSG mit einer Laufzeit von 10 Jahren, die zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (§ 11 WSG) erforderlich sind, jährliche Annuitätenzuschüsse, die vom aufgrund der anerkannten Endabrechnung in Anspruch genommenen Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von 40 % der Annuität gewährt werden. Allfällige Erhöhungen des jährlichen Zinsfußes bleiben unberücksichtigt.
(1) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten nach Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zur Verordnung (EU) 2017/625 und zu den Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere zur Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/625 oder zur Benennung amtlicher Laboratorien nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625, zu treffen.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
(1) Bei vorzeitiger Rückzahlung der Förderungsdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, Wohnbauförderungsgesetz 1968 und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gewährt worden sind, werden vom Land 25 % der aushaftenden Darlehensrestschuld nachgelassen.
(2) Die Berechnung der Darlehensrestschuld erfolgt mit dem ersten Fälligkeitstermin der vorzeitigen Rückzahlung.
(3) Das Darlehen ist entweder in einer Summe oder in zwei oder drei Teilbeträgen innerhalb von 36 Monaten nach der Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Annuitäten zurückzuzahlen.
(4) Die Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung ist nur zulässig, wenn
(5) Das Ansuchen auf Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung ist in schriftlicher Form beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen.
(6) Mit dem Einlangen des Ansuchens wird die schuldscheinmäßige Darlehensrückzahlung bis zur Entscheidung ausgesetzt.
(7) Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Zahlungsbedingungen geht die Begünstigung verloren und die Annuitätenleistungen sind wie vor dem Einbringen des Ansuchens zu erbringen.
(8) Allfällige erbrachte Rückzahlungsbeträge sind den Annuitätenleistungen anzurechnen. Eine Rückerstattung dieser Beträge ist nicht zulässig.
(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a generell oder im Einzelfall zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
(1) Verstöße gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625, gegen die Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Vollziehung des Landes beziehen, und gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund dieser Bestimmungen sowie das Verhindern der Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinn der Art. 4 bis 14, 22 bis 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Landesregierung kann zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Flächen, der Pflanzrechte, der Sorten oder der Eigentumsverhältnisse verlangen, erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen lassen. Zu Begehungen können Organe der Landwirtschaftskammer, der AMA sowie der Bezirksverwaltungsbehörde beigezogen werden.
(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, den Überwachungsorganen nach Abs. 1 die geforderten Auskünfte zu erteilen und die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen, die Probenentnahme zu dulden, den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. Die Lehrzeiten, die in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder im Lehrberuf Fleischer gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fleischer, BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen.
(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 91/2023, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen des Landes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Landesregierung ist die katasterführende Stelle.
(2) Die Landesregierung kann die AMA nach § 28b des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 209/2022, mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen.
(3) Jeder Weinbautreibende hat jährlich im Weg des Sammelantrags „Mehrfachantrag Flächen“, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm bewirtschafteten Weingartenflächen anzugeben.
(4) Die Weinbautreibenden dürfen nur klassifizierte Rebsorten pflanzen. Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung jene Rebsorten zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, mittelfristig hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
(5) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse von dem Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden Sammelantrag „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. In diesem Fall ist das dafür vorgesehene Online-Formular der AMA zu verwenden.
(6) Weinbautreibende, die Meldungen mit dem Sammelantrag „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem Online-Formular nicht selbst erstatten, können diese Meldung im Wege Landwirtschaftskammer einbringen. Diese hat die Weinbautreibenden bei der Meldung zu unterstützen.
(1) Das Amt der Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Führung des Weinbaukatasters erforderlich sind
(3) Personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters dürfen übermittelt werden
(4) Wird die AMA nach § 13 Abs. 2 mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragt, so übt sie die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus.
(5) Als Identifikationsdaten gelten
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Behörde nach diesem Abschnitt ist
(1) Wer die nach § 12 Abs. 2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Probenentnahme einschließlich ganzer Rebstöcke verweigert, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer seiner Meldepflicht nach § 13 Abs. 3 oder Abs. 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Wer Pflanzungen entgegen unmittelbar anwendbarer Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Weinbau vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Wer nicht klassifizierte Rebsorten pflanzt, sonstige Bestimmungen nach der Verordnung (EU) 1308/2013, der Verordnung (EU) 2018/273 oder der Verordnung (EU) 2018/274 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Weinbau verletzt, begeht, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(1) Zentrale Kontaktstelle nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1735 ist das Amt der Tiroler Landesregierung. Das Land Tirol kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der zentralen Kontaktstelle eines privaten Rechtsträgers bedienen.
(2) Die zentrale Kontaktstelle hat Anträge und sonstige Anbringen zur Genehmigung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, ohne unnötigen Aufschub an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten. Ist im Landesgebiet keine örtlich zuständige Behörde ansässig, so hat die zentrale Kontaktstelle das Anbringen unverzüglich an die zuständige zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Die zentrale Kontaktstelle, die ein Anbringen weitergeleitet hat, hat den Einbringer von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, LGBl. Nr. 9/2016, außer Kraft.