Kostenbeitrag 2010, Festsetzung
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Kostenbeitrag 2010, Festsetzung
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt am Ginzkeyplatz
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 90/2011
Inkrafttretensdatum
01.11.2011
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht
StF: LGBl Nr 90/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet
BHMU - Naturschutzgebiet Frojach-Katsch - Puxer Auwald, KG. Frojach (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Tirol
Siehe nunmehr auch die Kundmachungen LGBl. Nr. 75/2018, LGBl. Nr. 91/2020 und 56/2021
26.11.2018
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2010 6,50 Euro pro Verpflegstag.
Urkunden, die den Wohnbauförderungsfonds verpflichten sollen, müssen vom zuständigen Mitglied der Landesregierung gefertigt werden. Das Mitglied der Landesregierung kann für die Zeichnungsberechtigung auch andere Personen bevollmächtigen.
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 793/3, 793/4 und 802/2 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 803/1, alle KG 56532 Morzg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 32 Abs 3 Z 5 ROG 2009) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.900 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
(1) Das Gebiet des Puxer Auwaldes auf dem Grundstück Nr. 814/6 und Teile der Grundstücke Nr. 814/ und 814/5, KG. Frojach, Gemeinde FrojachKatsch wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten einer charakteristischen ursprünglichen Auwaldgemeinschaft in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
In Tirol bestehen folgende, in der Anlage dargestellten Natura 2000-Gebiete
(1) Von Fondshilfewerbern ist grundsätzlich der Nachweis zu verlangen, daß sie hinsichtlich der zu bebauenden Liegenschaft Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte im Sinne des Baurechtsgesetzes sind, andernfalls ist für das Fondshilfedarlehen eine Haftungserklärung der Gemeinde beizubringen. Bei Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum und Heimen (§ 5 Abs. 1 lit.b des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, LGBl. 8300–2) genügt der Nachweis eines aufrechten Pacht- oder Mietverhältnisses.
(2) Der Fondshilfewerber muß bei der Schaffung von Wohnungen und Heimen Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 5 % der Gesamtbaukosten aufbringen.
(3) Sollte die NÖ Landesregierung eine Sonderaktion beschließen, insbesondere nach Katastrophenfällen, für Maßnahmen im Zuge der Dorferneuerung sowie bei Zusatzfinanzierungen von Baulichkeiten, die mit Mitteln nach dem WFG 1984 gefördert werden, kann im Hinblick auf den Zweck der Sonderaktionen von einzelnen Bestimmungen der vorstehenden Absätze und von denen der §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 9 dieses Statuts abgegangen werden; solche Baulichkeiten können ausnahmsweise auch nach Anerkennung der Endabrechnung Fondshilfe erhalten.
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
(1) Für die Schaffung einer in sich baulich abgeschlossenen Wohnung im Eigentum können natürliche Personen (§ 6 lit.a des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, LGBl. 8300–2) ein Darlehen erhalten, wenn
(2) Die Höhe des Darlehens beträgt bei der Schaffung nur einer Wohnung höchstens
€ 11.000,–
für ledige oder verheiratete Fondshilfewerber
€ 14.600,–
für Fondshilfewerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)
€ 19.700,–
für Fondshilfewerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376 in der Fassung, BGBl.Nr. 556/1986,
€ 5.100,–
ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.
(3) Die Höhe des Darlehens beträgt bei der gleichzeitigen Schaffung einer zweiten Wohnung höchstens
€ 7.300,–
für ledige oder verheiratete Fondshilfewerber
€ 11.000,–
für Fondshilfewerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)
€ 14.600,–
für Fondshilfewerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 556/1986,
€ 3.650,–
ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.
(4) Fondshilfewerber können ein Darlehen in der Höhe von € 2.200,– erhalten, wenn sie
Die Standortverordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Soferne die Kosten der Sanierungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 lit.b und c des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977) € 330,66 einschließlich dem Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl.Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung nicht übersteigen, können für die Leistungen des Annuitätendienstes von Darlehen gemäß § 22 Abs. 1 WSG mit einer Laufzeit von 10 Jahren, die zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, jährliche Annuitätenzuschüsse, die vom aufgrund der anerkannten Endabrechnung in Anspruch genommenen Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von 40 % der Annuität gewährt werden. Allfällige Erhöhungen des jährlichen Zinsfußes bleiben unberücksichtigt. Bei Begehren natürlicher Personen für eine Baulichkeit mit einer Wohnnutzfläche bis zu 500 m2 wird der Annuitätenzuschuß bis zu einer Darlehensobergrenze von € 21.900,– pro Wohneinheit gewährt.
(2) Die Erteilung der Baubewilligung muß zum Zeitpunkt des Einreichens des Begehrens mindestens zehn Jahre zurückliegen.
(3) Eine Förderbarkeit nach den Bestimmungen des WSG darf nicht gegeben sein.
(4) Das Objekt soll zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Bewohner regelmäßig verwendet werden.
(5) Nach Bewilligung einer solchen Fondshilfe darf erst nach einem mindestens dreijährigen Zwischenzeitraum neuerlich angesucht werden.
(6) Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn das Förderungsobjekt nicht ganzjährig bewohnt werden darf.
(7) Der Bestand muß mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen sein.
In den vom Wohnbauförderungsbeirat begutachteten Sonderfällen kann zur Schaffung von Wohnungen und Heimen oder zu deren Sanierung eine Fondshilfe (Darlehen bis zu € 850,– je Quadratmeter Nutzfläche oder Annuitätenzuschuß gemäß § 4 Abs. 1) gewährt und von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 Abs. 3 bis Abs. 7 abgegangen werden. Solche Baulichkeiten können ausnahmsweise auch nach Anerkennung der Endabrechnung Fondshilfe erhalten.
Fondshilfewerbern kann für den Ankauf eines nicht geförderten Hauses oder einer nicht geförderten Wohnung ein Darlehen in der Höhe von € 7.300,– unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden
(1) Darlehen bis zu € 3.650,– haben einen Tilgungszeitraum von 10 Jahren und werden mit 4,45 % jährlich dekursiv verzinst.
(2) Alle übrigen Darlehen haben einen Tilgungszeitraum von 25 Jahren. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren des Tilgungszeitraumes 3 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem sechsten Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 1 des Darlehensbetrages (z. B. 6.–10. Tilgungsjahr 4 % usw.)
(3) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Verzinsung und die Tilgung des Darlehens beginnen mit 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Darlehens nachfolgt, bei Darlehen gemäß § 3 Abs. 3 beginnt die Verzinsung und die Tilgung mit dem Darlehen gemäß WFG 1984.
(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine Stundung der Tilgung in der Dauer bis zu 5 Jahren ohne zusätzliche Verzinsung bewilligt werden. Für die Dauer der Stundung wird die Darlehenslaufzeit unterbrochen.
(5) Das Darlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes ausbezahlt.
(6) Das Darlehen gemäß § 3 Abs. 3 wird ausbezahlt, wenn das Hauptbegehren bewilligungsreif ist. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat wird von der Darlehensgewährung in Kenntnis gesetzt.
(7) Das Darlehen gemäß § 6 wird in einem Betrag nach Vorlage des Sperrscheines zur Feuerversicherung ausbezahlt.
(1) Darlehen sind grundbücherlich sicherzustellen. Hievon können ausgenommen werden
(2) Vom Liegenschafteigentümer ist bei grundbücherlicher Sicherstellung ferner ein Veräußerungsverbot zugunsten des Wohnbauförderungsfonds des Bundeslandes Niederösterreich an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens einverleiben zu lassen. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(3) Rechtsgeschäfte unter Lebenden, wodurch das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft übertragen werden soll, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich zulässig. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, falls das Rechtsgeschäft die Übertragung des Anteiles am Mindestanteil gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 417 in der Fassung BGBl.Nr. 501/1984 zum Gegenstand hat und der hinzutretende Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Das gleiche gilt, wenn eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen wird.
(1) Dem Begehren müssen angeschlossen sein
(2) Falls der Fondshilfewerber eine natürliche Person ist, müssen dem Begehren überdies beiliegen
(1) Der Darlehensschuldner kann nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens das Begehren stellen, ihm für die vorzeitige Tilgung einen Teil der Restschuld zu erlassen.
(2) Der Nachlaß beträgt, wenn der Beginn der Darlehenslaufzeit höchstens 5 Jahre zurückliegt, 40 %,
wenn er zwischen 5 und 10 Jahren zurückliegt, 30 %,
wenn er mehr als 10 Jahre zurückliegt, 20 %,
der maßgeblichen Darlehensschuld.
(3) Die Berechnung der Darlehensrestschuld erfolgt mit dem Stichtag der dem Einbringen des Begehrens nächsten Annuität. Bei der Berechnung haben gestundete sowie bereits fällige, jedoch noch nicht geleistete Rückzahlungsbeträge einschließlich allfälliger Verzugszinsen außer Betracht zu bleiben.
(4) Mit dem Einlangen des Begehrens wird die schuldscheinmäßige Darlehenstilgung bis zur Entscheidung ausgesetzt.
(5) Wenn das Begehren abgelehnt wird, hat der Darlehensschuldner die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen schuldscheinmäßigen Tilgungsraten zum nächstfolgenden Fälligkeitstermin nachzuzahlen.
(6) Im Falle der Bewilligung des Begehrens ist die Darlehenstilgung jeweils zu einem normalen Fälligkeitstermin sowohl durch einen einmaligen Betrag als auch in zwei oder drei gleichen Teilbeträgen möglich. Die gänzliche Tilgung des Darlehens ist jedenfalls innerhalb von 30 Monaten ab Bewilligung des Nachlasses vorzuschreiben.
(7) Wenn die vorgeschriebenen Tilgungstermine nicht eingehalten werden, verfällt der Nachlaß. Allfällig erbrachte Rückzahlungsbeträge sind den Annuitätenleistungen anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
Die Fondshilfen können widerrufen und bereits ausbezahlte Beträge fällig gestellt bzw. zurückgefordert werden, wenn
Die Landesregierung hat die Einhaltung der dem Fondshilfewerber vertraglich auferlegten Verpflichtungen, insbesondere bei der Bauausführung, zu überwachen. Es ist vorzusehen, daß den Organen das Betreten des geförderten Objektes jederzeit gestattet ist. Weiters ist die Erteilung aller notwendigen Auskünfte zu bedingen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahmen.
Die Landesregierung hat vorzusorgen, daß ihr nach Beendigung der geförderten Bauarbeiten folgende Nachweise vorgelegt werden
(1) Dieses Statut tritt mit 1. März 1986 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Statutes tritt das Landeswohnbauförderungsstatut 1981, LGBl. 8300/1–2, außer Kraft.
(3) Der Vollzug der vom Wohnbauförderungsbeirat aufgrund der Bestimmungen des Landeswohnbauförderungsstatutes 1981 positiv begutachteten Begehren richtet sich noch nach den Bestimmungen des Landeswohnbauförderungsstatutes 1981, LGBl. 8300/1–2; dies betrifft jedoch nicht die begünstigte Darlehenstilgung gemäß § 10.