Aufhebung von Teilen einer Verordnung der Gemeinde Oberwart betreffend straßenpolizeiliche Regelungen
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung von Teilen einer Verordnung der Gemeinde Oberwart betreffend straßenpolizeiliche Regelungen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 81/2009
Inkrafttretensdatum
05.12.2009
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30. November 2009 betreffend die Aufhebung von Teilen der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Oberwart vom 30. Juni 2009, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Oberwart getroffen werden
StF
LGBl. Nr. 81/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, idgF, in Verbindung mit § 94d Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF, wird verfügt
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen und die Bereitstellung von Bauprodukten
Niederösterreich
28.01.2020
Auf Grund der §§ 152b Oö. LBG 1993, 164b Oö. GBG 2001, 218b Oö. GDG 2002, 140b Oö. StGBG 2002, 31 Abs. 6 bis 13 Oö. GVG 1994, 17a Oö. ERG, 27a Oö. BRG 1998, 103a Oö. FVG 1979 und 20 Abs. 2 Oö. LVwGG, alle zuletzt geändert durch das Oö. Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet
BHMU - Naturschutzgebiet Triebendorf - Murinsel Triebendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Tirol
Dieser Vereinbarung gehören die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an. Auf Grund des Art. 12 der Vereinbarung ist der Beitritt Tirols mit 22. August 1992 wirksam geworden.
20.11.2018
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Jene Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Oberwart vom 30. Juni 2009, Zahl 034/32-2009, die das Anlegen eines Schutzweges anordnen, Fahrtrichtungen vorschreiben, Fahr- und Einfahrtverbote aussprechen und Vorrangregelungen treffen, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen wird die „Schulbuchkommission der Länder (SchBK)“ eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.
(1) Das Bundesland Niederösterreich bedient sich als Träger von Privatrechten zur Förderung der Schaffung von Wohnungen und Heimen sowie der Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum, erhaltungswürdigen Wohnhäusern und Heimen, sofern diese Bauvorhaben in Niederösterreich zur Ausführung gelangen, des mit dem NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1973 errichteten “Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich”.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, hat seinen Sitz in St. Pölten und wird von der Landesregierung verwaltet und vertreten.
(3) Einen allfälligen Abgang des Fonds deckt das Bundesland Niederösterreich.
(4) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.
(1) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter am Oö. Landesverwaltungsgericht erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro je (mündlicher) Verhandlung.
(2) Darüber hinaus gebührt eine von der bzw. dem Senatsvorsitzenden je nach Arbeitsumfang und je geführtem Verfahren festzusetzende Fallpauschale in Höhe von bis zu 210,00 Euro.
(1) Das Gebiet der Murinsel Triebendorf, Grundstück Nr. 442/1, KG. Triebendorf, Gemeinde Triebendorf, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten einer charakteristischen periodisch überfluteten Auwaldgemeinschaft mit Schotterbänken in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Die Kommission hat Gutachten darüber zu erstatten, ob Schulbücher für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der betreffenden Schulart und Schulstufe entsprechen sowie nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sind.
(2) Die Kommission kann allgemeine Vorschläge für die Entwicklung, den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln erstatten.
(1) Die Förderung kann bestehen aus Förderungsdarlehen und Zuschüssen; sie kann auch den Erstbezug von Wohnungen umfassen.
(2) Nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Förderung, den Personenkreis und die Förderungswürdigkeit erläßt die Landesregierung in Form von Richtlinien.
(1) Soweit nicht besondere Gründe des Einzelfalles dagegen sprechen, haben die Richterinnen und Richter bei Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich das zur Verfügung gestellte Amtskleid zu tragen.
(2) Die näheren Festlegungen über die Beschaffenheit, Ausstattung, Tragedauer und das Tragen des Amtskleids erfolgen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Jede Vertragspartei bestellt für die Dauer von 3 Jahren ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für die Kommission.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Kommissionsmitglied (Ersatzmitglied) im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen, ist es von der Begutachtung eines Schulbuches ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (§ 10) anzuzeigen.
§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die Kommission hat auf Antrag einer Vertragspartei Schulbücher zu begutachten.
(2) Ein Gutachten gemäß Art. 2 Abs. 1 hat insbesondere die Feststellung zu enthalten, ob ein Schulbuch folgenden Anforderungen entspricht
(3) Die Zusammenfassung des Gutachtens hat das geprüfte Schulbuch dahin zu beurteilen, ob es für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe
(4) Die Kommission kann Sachverständige mit der Ausarbeitung eines Gutachtensentwurfes beauftragen und ihnen hiefür eine angemessene Entschädigung gewähren.
(1) Die Vertragsparteien nehmen bei der Eignungserklärung von Schulbüchern auf das Gutachten der Kommission Bedacht.
(2) Jene Vertragspartei, die den Antrag auf Begutachtung bei der Kommission gestellt hat, hat für die Hereinbringung der Entschädigung der Sachverständigen (Art. 4 Abs. 4) im Wege des Verfahrens zur Eignungserklärung von Schulbüchern zu sorgen (Barauslagenersatz) und diese an die Kommission zu überweisen.
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei bestellte Mitglied den Vorsitz.
(2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
(1) Die Kommission ist nach Bedarf und in der Regel in jenes Land einzuberufen, aus dem der Vorsitzende kommt.
(2) Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beischluß der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls zur Auskunftserteilung auch Nichtmitglieder, insbesondere Autoren, Herausgeber, Verleger oder Hersteller von Unterrichtsmitteln und Sachverständige (Art. 4 Abs. 4) beigezogen werden.
(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(2) Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Art. 9) bzw. deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
(1) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte getroffen werden.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Bestellung, Befassung und Entschädigung von Sachverständigen, über die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter zu den behandelten Beratungsgegenständen festzuhalten.
Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Schulbüchern sowie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich der Bekanntgabe der Höhe der Entschädigungen der Sachverständigen an die antragstellende Vertragspartei und die Auszahlung der Entschädigung an die Sachverständigen.
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.