Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung - GruVe-VE)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung - GruVe-VE)
Abfallbehandlungsanlage Seebenstein
Oberösterreich
16.12.2013
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Standortverordnung Stadt Oberndorf - Projekt am Römerweg
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 83/2011
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. September 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Oberndorf für Handelsgroßgebiete aus überörtlicher Sicht
StF: LGBl Nr 83/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet
BHSO - Naturschutzgebiet St.Anna/Aigen - Trockenwiese "Höll" in Aigen (Tierschutzgebiet)
Tirol
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 mit 18. September 1987 in Kraft.
20.11.2018
zu § 1
Lageplan
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
1.
Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1
SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3.....................................
0,6 mg/m3
(0,22 ppm)
1.2
Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3 ........................................................................................
0,8 mg/m3
2.
Kohlenmonoxid ……………………………………………….
30 mg/m3
(26 ppm)
3.
Stickstoffdioxid ……………………………………………….
0,6 mg/m3
(0,31 ppm)
4.
Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.
5.
Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20° C und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
Als Standort zur Schaffung überörtlicher Anlagen für die Behandlung des Abfalls, der im Bereich des Müllbeseitigungsverbandes Neunkirchen anfällt, werden die Grundstücke Nr. 80/1, 81/1, 82/5, 82/6, 86/2, alle KG Seebenstein, bestimmt. Die Fläche dieses Standortes wird in der Anlage in einem Lageplan bezeichnet.
Der Kostenbeitrag des Landes an die Gemeinde für den von der Gemeinde im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Land besorgten Winterdienst auf den innerhalb ihres Gemeindegebiets liegenden Verkehrsflächen des Landes gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz Oö. Straßengesetz 1991 wird nach den Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks 899/9 und einer Teilfläche des Grundstücks 899/11, beide KG 56410 Oberndorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs. 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Stadt Oberndorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
(1) Der südlich der Ortschaft Aigen, Marktgemeinde St. Anna/Aigen, gelegene Bereich einer Trockenwiese mit ihrer Umgebung wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar)
1.
Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1
0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)
als Tagesmittelwert
1.2
0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)
als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
1.3
0,2 mg Staub/m3
als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm.
2.
Kohlenmonoxid
2.1
10 mg CO/m3 (9 ppm)
als gleitender Achtstundenmittelwert
2.2
40 mg CO/m3 (34 ppm)
als Einstundenmittelwert.
3.
Stickstoffdioxid 0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm)
als Halbstundenmittelwert.
4.
Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.
Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.
(1) Die Abfallbehandlungsanlage Seebenstein ist ausschließlich für die Behandlung von Reststoffen bestimmt. Unter Reststoffen versteht man die bei der Abfallbehandlung anfallenden unverwertbaren Stoffe.
(2) Die Anlage wird unter der Bezeichnung “Reststoffdeponie Steinthal” vom Müllbeseitigungsverband Neunkirchen betrieben.
Die im § 1 festgelegten Kostenbeiträge ändern sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2005) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2012; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Kostenbeiträge wird nur dann wirksam, wenn die geänderten Beiträge von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurden.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Oberndorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Kostenbeitrag des Landes an die Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes, LGBl. Nr. 86/2008, außer Kraft.
Die Standortverordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.