Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau-Murau-Nockgebiet (straßengesetz)
Inhaltsübersicht (129)
Gesetzestext (129 Artikel)
Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau-Murau-Nockgebiet
Niederösterreich
28.07.2022
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Vereinbarung Hubschrauber-Rettungsdienst Kündigung durch den Bund
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 82/2011
Inkrafttretensdatum
17.02.2012
Langtitel
Kundmachung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. September 2011 über die Kündigung der Hubschrauber-Rettungsdienst-Vereinbarung durch den Bund
StF: LGBl Nr 82/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 18/2005, wird kundgemacht
BHBM - Naturschutzgebiet Pernegg - Kirchkogel bei Kirchdorf (Pflanzenschutzgebiet)
Tirol
Der Landtag hat diese Vereinbarung am 24. Mai 1989 genehmigt. Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 10 mit 13. August 1989 in Kraft.
20.11.2018
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Öffentliche Straßen
§ 3 Grundsätze
§ 4 Gemeingebrauch
§ 5 Sondergebrauch
§ 6 Anschlüsse und Zu- und Abfahrten
§ 7 Rechte und Pflichten des Straßenerhalters, Kostentragung
2. Abschnitt: Landestraßen
§ 8 Straßenkorridor
§ 9 Pflicht zur Umweltprüfung
§ 10 Umweltprüfung
§ 11 Veröffentlichung des Straßenkorridors
§ 12 Begriff, Erklärung und Auflassung von Landesstraßen, Straßenerhalter
§ 13 Beauftragung der Gemeinde
§ 14 Kostenbeteiligung der Gemeinde
3. Abschnitt: Gemeindestraßen
§ 16 Straßen- und Wegekonzept
§ 17 Pflicht zur Umweltprüfung
§ 18 Umweltprüfung
§ 19 Veröffentlichung des Straßen- und Wegekonzeptes
§ 20 Begriff, Erklärung und Auflassung von Gemeindestraßen, Straßenerhalter
§ 21 Kostenbeiträge der Grundeigentümer für Gehsteige
4. Abschnitt: Genossenschaftsstraßen
§ 23 Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter
§ 25 Bildung von Straßengenossenschaften
§ 26 Änderungen in Straßengenossenschaften
§ 27 Verwaltung von Straßengenossenschaften
§ 28 Aufsicht über Straßengenossenschaften
§ 29 Auflösung von Straßengenossenschaften
5. Abschnitt: Öffentliche Privatstraßen
§ 30 Begriff
§ 31 Straßenerhalter, Auflassung
§ 33 Wanderwege
6. Abschnitt: Wegefreiheit
§ 34 Wegefreiheit im unproduktiven Gebiet
§ 35 Wegefreiheit im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet
§ 36 Wegefreiheit am Bodenseeufer
§ 37 Beschränkungen der Wegefreiheit
7. Abschnitt: Bau und Erhaltung
§ 38 Bauausführung
§ 39 Straßenerhaltung
§ 40 Tunnelüberwachung
§ 41 Überwachung des Straßenerhalters
8. Abschnitt: Schutz der öffentlichen Straßen
§ 42 Beseitigung von Anlagen, Ablagerungen und Aufschüttungen
§ 43 Bauabstand
§ 44 Einfriedungen
§ 45 Bäume, Sträucher
§ 46 Sonstige Beschränkungen
9. Abschnitt: Vorübergehende Zwangsmaßnahmen
§ 47 Vorarbeiten für Straßenbauten
§ 48 Sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken
§ 49 Bausperre
10. Abschnitt: Enteignung
§ 50 Gegenstand und Umfang der Enteignung
§ 51 Entschädigung
§ 52 Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
11. Abschnitt: Strategische Lärmkarten
§ 53 Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräume
§ 54 Strategische Lärmkarten
§ 55 Aktionspläne
§ 56 Anhörung und Veröffentlichung
§ 57 Pflicht zur Umweltprüfung für Aktionspläne
§ 58 Umweltprüfung
12. Abschnitt: Maut- und Benützungsgebühren
§ 58a Begriffsbestimmungen
§ 58b Allgemeines
§ 58c Besondere Bestimmungen für Benützungsgebühren
§ 58d System der Einhebung und der Kontrolle von Maut- und Benützungsgebühren
§ 58e Genehmigung von Maut- und Benützungsgebühren
§ 58f Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 58g Verfahren bei Nichtentrichtung von Maut- oder Benützungsgebühren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
13. Abschnitt: Behörden, Notstands-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 59 Behörden
§ 60 Außerordentliche Verhältnisse
§ 61 Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
§ 62 Strafen
14. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 63 Übergangsbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 72/2012
§ 65 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 67 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 68 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 51/2024
R1
Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)
R2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3
Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)
R4
Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen2a)
R5
Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)
R6
Regenerierung von Säuren und Basen
R7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R8
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9
Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
R11
Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)
R13
Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
D1
Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)
D2
Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3
Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
D4
Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D5
Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)
D6
Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7
Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9
Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)
D10
Verbrennung an Land
D11
Verbrennung auf See 1)
D12
Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2)
D14
Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren
D15
Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumeniert.)
Der Bund und die Länder kommen überein, gemeinsam Maßnahmen zu setzen, die eine strenge Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen. Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise erreicht werden
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft im Land Niederösterreich nach den Grundsätzen des umfassenden Umweltschutzes auszugestalten. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
(2) Diesem Gesetz liegt die nachstehende Prioritätenfolge (Abfallhierarchie) zugrunde
(2a) Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
(4) Gemeindeverbände sind den Gemeinden gleichzuhalten, wenn diese im Rahmen der ihnen rechtsgültig übertragenen Aufgaben anstelle der verbandsangehörigen Gemeinden tätig sind.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst, kundgemacht unter LGBl Nr 32/1987, gekündigt. Die Kündigung ist beim Land Salzburg am 16. August 2011 eingelangt; sie wird nach Art III der Vereinbarung mit Ablauf des 16. Februar 2012 wirksam.
(1) Das Gebiet des Kirchkogels bei Kirchdorf in der Gemeinde Pernegg a. d. Mur wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Niederösterreich
28.07.2022
(1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.
(2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit übertragen, die zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß
(3) Der Bund wird auf Dauer § 21 Abs. 3 und § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz, § 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und 4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen.
(4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und 60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8 WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 8 Abs. 6 StWG sind nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Abs. 2 anzusehen.
Dieses Gesetz gilt nicht
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff Straße.
(2) Als Bestandteile der Straße gelten
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Gemeingebrauch (§ 4 Abs. 1) gewidmeten Straßen. Sie gliedern sich in
(4) Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßenerhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei Landesstraßen die Bezeichnung „Landesstraße“, bei Gemeindestraßen die Bezeichnung „Gemeindestraße“, bei Genossenschaftsstraßen die Bezeichnung „Genossenschaftsstraße“ und bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung „öffentliche Privatstraße“ einzutragen.
(5) Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die nach Abs. 4 vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen.
(1) Der Bund wird die Zuschüsse an die Länder für Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz (Wohbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG) regeln.
(2) Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 sowie jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den §§ 8 und 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den §§ 5 und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt wurden, unter Berücksichtigung der sich nach Art. 4 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen ausschließlich für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung verwenden.
(3) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung durch Verkauf (Art. 5) kommt und soweit die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung durch Durchführung von Kreditoperationen (Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen festgelegten Schlüssel.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Dabei sind folgende weitere Grundsätze zu beachten
(3) Die bei Beachtung der Grundsätze nach Abs. 2 einzusetzenden finanziellen Mittel müssen wirtschaftlich vertretbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
(1) Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 und des Startwohnungsgesetzes erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen haben.
(2) Die Länder werden die Verpflichtungen, die ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 erwachsen, zu erfüllen haben. Rückflüsse aus Förderungen, die von ihnen auf Grund der genannten Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 rückfließenden Beträge, der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz bis 31. Dezember 1987 aufgebrachten Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß § 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel werden dem Bund verbleiben.
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, und die sonstigen Interessensvertretungen zu hören.
(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muss mindestens enthalten
(3) Um die Erstellung und Fortschreibung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, haben die Gemeinden jeweils zu Jahresende einen Abfallwirtschaftsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.
(4) Die Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans kann auch mittels des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen. Um eine Auswertung der Berichte durch den automationsunterstützten Datenverkehr zu erleichtern, hat die Landesregierung entsprechende Unterlagen (z. B. Formblätter, Datenträger), den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten, auf die Herstellungs- und Verpackungskosten, sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die technische Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen.
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
(2) Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und des § 33 Abs. 2 – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies
(3) Wird der Gemeingebrauch beschränkt und liegen weder die Voraussetzungen nach Abs. 2 noch nach § 33 Abs. 2 vor, so hat die Behörde dem Straßenerhalter oder derjenigen Person, die die Beschränkung des Gemeingebrauchs zu verantworten hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid vorzuschreiben, diese Beschränkung des Gemeingebrauchs ganz oder teilweise rückgängig zu machen und künftig zu unterlassen. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes, diejenige Person, die die Beschränkung zu verantworten hat, sowie der Straßenerhalter bzw. diejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei.
(4) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter bzw. diejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
(5) Wenn Teile der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer öffentlichen Straße für den Gemeingebrauch dieser Straße nicht mehr erforderlich sind, ohne dass die Straße aufgelassen oder verlegt wird, hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid die Widmung dieser Flächen zum Gemeingebrauch aufzuheben; für den Antrag einer Straßengenossenschaft als Straßenerhalter gilt § 23 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter die Rechte einer Partei.
(6) Wenn eine öffentliche Straße wegen der im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgenden besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch ein Unternehmen oder durch deren Kunden oder Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden muss, hat das Unternehmen auf Verlangen des Straßenerhalters zu den Kosten angemessen beizutragen. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes richtet sich nach den damit verbundenen Mehrkosten für Planung, Bau oder Erhaltung der Straße. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(7) Der Abs. 6 gilt nicht für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021
Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds werden ermächtigt werden, ihre aushaftenden Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen entweder an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen oder sie durch Durchführung von Kreditoperationen zu verwerten; im zweiten Fall werden die eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus dem Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen wird nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen sein. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem in Art. 3 Abs. 3 genannten Schlüssel.
Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher soll die Entstehung von Abfällen vermieden werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere
(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße sowie des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs in Betracht kommenden Luftraumes (Sondergebrauch) bedarf – unbeschadet der nach anderen, insbesondere straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – der Zustimmung des Straßenerhalters. Für Anschlüsse und Zu- und Abfahrten gilt der § 6.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nicht erteilt werden, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben zu erwarten sind. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen; auch eine Befristung ist zulässig. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen, widerrufen werden.
(3) Der Straßenerhalter kann jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird.
(4) Der Straßenerhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch den Sondergebrauch zusätzlich entstehen, sowie auf ein angemessenes Entgelt. Für den Kostenersatz sind dem Straßenerhalter auf sein Verlangen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(5) Bund, Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig werden.
(1) Der Bund wird jene Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, von den Gerichtsgebühren befreien, wenn das förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen Regelung nicht überschritten wird.
(2) Der Bund wird Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Darlehens- und Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung dieser Förderungsmaßnahmen für Wohnungen, deren Nutzflächen im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 je Wohneinheit 150 m2 nicht überschreiten, erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreien.
(1) Das Land Niederösterreich hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorbringen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung, insbesondere einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling, zugeführt werden können.
(2) Bei der Förderung von Betriebsanlagen sind vorrangig Projekte mit Produktionsverfahren zu unterstützen, bei denen Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling nach dem Stand der Technik erfolgt. Dabei sind – soweit vorhanden – betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat in Förderungsrichtlinien festzulegen, bei welchen Förderungen größeren Umfanges betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte jedenfalls vorzulegen sind.
(1) Anschlüsse von Straßen an öffentliche Straßen sowie Zu- und Abfahrten auf öffentliche Straßen bzw. von öffentlichen Straßen dürfen nur mit Zustimmung des Straßenerhalters (Gebrauchserlaubnis) hergestellt werden. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn Interessen des Straßenbaus oder des Verkehrs beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen, widerrufen werden. Die Gebrauchserlaubnis hat dingliche Wirkung.
(2) Bei Änderungen von Anschlüssen und Zu- und Abfahrten sowie bei wesentlichen Änderungen in der Art oder im Ausmaß der Benutzung eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt ist eine neuerliche Zustimmung des Straßenerhalters nach Abs. 1 erforderlich.
(3) Der Straßenerhalter kann die Beseitigung oder Änderung eines ohne seine Zustimmung herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen.
(4) Die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlüsse und Zu- bzw. Abfahrten nach den Abs. 1 und 2 sind vom Anschlussberechtigten zu tragen. Der Straßenerhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bzw. der Zu- oder Abfahrt nach Abs. 1 oder 2 zusätzlich entstehen. Der § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1) Die vom Bund, von den Ländern und nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden auf Grund der Vereinbarung anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH gekürzt.
(2) Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer - nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist - für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag 9,45 vH.
(3) Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2 Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahre 1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe zugeführt, daß diese Mittel nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.
(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.
(2) Das Land kann Investitionen und Maßnahmen fördern, die Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling bewirken.
(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Der Straßenerhalter hat in Verfahren aufgrund dieses Gesetzes mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren die Rechte einer Partei.
(2) Landesstraßen und Gemeindestraßen müssen im Eigentum des Straßenerhalters stehen. Dies gilt nicht für Tunnels im Zuge solcher Straßen.
(3) Der Straßenerhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im § 2 Abs. 5 vorgeschriebene Löschung zu beantragen.
(4) Falls eine öffentliche Straße infolge ihres Zustandes nicht mehr ohne Gefahr benützbar ist, hat der Straßenerhalter unverzüglich die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen, insbesondere für den Straßenbenützer nicht ohne weiteres erkennbare Schadensstellen zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Dies gilt – unbeschadet einer allfälligen Verantwortung nach anderen Vorschriften – nicht für öffentliche Straßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benützbar sind.
(5) Die mit der Planung, dem Bau und der Erhaltung öffentlicher Straßen einschließlich der Straßenreinigung, Schneeräumung sowie Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung verbundenen Kosten hat der Straßenerhalter zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(1) Die Landesregierung kann den ungefähren Verlauf einer beabsichtigten Landesstraße festlegen.
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 200 m zu erfolgen. Die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten. Auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslandes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Landesstraße nach § 12.
(1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.
(2) Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.
(3) Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.
(4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen.
(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.
Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung an der Anfallstelle zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.
(1) Ein Straßenkorridor (§ 8) sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor, der lediglich geringfügig geändert wird oder nur die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft, nur dann einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen, wenn die beabsichtigte Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch den Straßenkorridor festgelegt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen. Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und für die Dauer der Geltung des Straßenkorridors auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
(1) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Abfallbehandlung notwendig erscheint, hat die Gemeinde dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(1) Die Umweltprüfung nach § 9 umfasst
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichts ist der § 10b des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Entwurf des Straßenkorridors ist samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind das Amt der Landesregierung und jene Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie allenfalls für einzelne Landesteile bestehenden Raumplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch den Straßenkorridor wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen.
(4) Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen gilt der § 10d des Raumplanungsgesetzes sinngemäß.
(5) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind der Landesregierung vor der Beschlussfassung über den Straßenkorridor vorzulegen. Beim Beschluss des Straßenkorridors sind insbesondere der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen zu berücksichtigen.
(6) Ein Korridor für eine beabsichtigte Landesstraße, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Europaschutzgebiete hat, muss auch auf Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden; der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Liegt ein Korridor für die beabsichtigte Straße im Gefährdungsbereich eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, so darf durch ihre beabsichtigte Verwendung unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls weder vergrößert noch die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert werden. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird. Die Inhaber von Seveso-Betrieben sind verpflichtet, der Landesregierung ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen.
(7) In einer zusammenfassenden Erklärung, die nach § 11 zu veröffentlichen ist, ist darzulegen,
(8) Das Amt der Landesregierung und im Falle grenzüberschreitender Konsultationen der konsultierte Staat sind vom Beschluss des Straßenkorridors zu verständigen.
(9) Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor festgelegt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2015, 10/2021, 4/2022
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.
(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Straßenkorridor samt einer allfälligen zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 7) für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung.
(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen.
(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, welche für den überörtlichen Verkehr größerer Teile des Landes wichtig sind. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Landesstraße besteht nicht.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die überwiegend für den überörtlichen Verkehr zwischen zwei oder mehreren Gemeinden wichtig sind, als Landesstraßen erklären.
(4) Es dürfen nur solche Straßen nach den Abs. 1 bis 3 zu Landesstraßen erklärt werden, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor (§ 8) festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für
(6) Wenn eine Erklärung nach den Abs. 1 bis 3 eine Straße betrifft, an der das Land nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass das Land das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und die Landesregierung diesen Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
(7) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer Nummer zu bezeichnen sowie die Straßenachse planlich darzustellen.
(8) Landesstraßen sind von der Landesregierung durch Verordnung aufzulassen, soweit die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Landesstraße geführt haben, weggefallen sind.
(9) Straßenerhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.
(10) Vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Auflassung einer Straße als Landesstraße sind die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße führt, zu hören.
(1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.
(1a) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Bauland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung die direkte Abholung des Mülls mittels in der kommunalen Abfallsammlung üblicherweise eingesetzten Abfallsammelfahrzeugen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen kann.
(2) lm Sonderbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (§ 28) in die dafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die vorgesehenen Sammelstellen zu bringen.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,
(4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Hinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß.
(1) Das Land kann mit einer Gemeinde im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertraglich vereinbaren, dass sie unentgeltlich folgende Angelegenheiten im Namen des Landes besorgt
(2) Die Kostentragung für Auslagen, die durch die Besorgung von Angelegenheiten nach Abs. 1 entstehen, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 5 und 14. Dies gilt auch für den Aufwand, der der Gemeinde dadurch entsteht, dass sie selbst unmittelbar Leistungen nach Abs. 1 lit. b oder c erbringt.
(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen. Die Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese bekanntzumachen.
(2) Sofern keine Abgabemöglichkeit in einem dafür festgelegten öffentlich zugänglichen Abfallsammel-/Altstoffsammel-/Wertstoffzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(3) Im Falle einer Abholung von Sperrmüll muss die Bereitstellung von Sperrmüll so erfolgen, dass
(1) Die Kosten für den Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen entsprechenden Verfügungsrechtes an bebauten oder unbebauten Grundstücken, die für ein Bauvorhaben nach § 12 Abs. 5 erforderlich sind, hat zur Hälfte das Land und zur Hälfte die Gemeinde zu tragen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde getroffen wird. In allen anderen Fällen des Erwerbs des Eigentums oder eines sonstigen entsprechenden Verfügungsrechtes an Grundstücken für Landesstraßen bedarf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde einer Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde; eine solche Vereinbarung ist anzustreben.
(2) Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der erforderlichen Gehsteige im Ortsgebiet an Landesstraßen sind zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.
(3) Die Kosten für den Bau der kombinierten Geh- und Radwege im Ortsgebiet an Landesstraßen sowie für den Bau der erforderlichen Anlagen für die Straßenbeleuchtung im Ortsgebiet an Landesstraßen sind zur Hälfte vom Land und zur Hälfte von der Gemeinde zu tragen; die Kosten für die Erhaltung, einschließlich der Kosten für den Betrieb, sind zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.
(4) Mehrkosten für eine besondere Bauausführung der Landesstraßen im Ortsgebiet (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbelag, Querungshilfen, Entwässerung u. dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen, soweit dies mit der Gemeinde vereinbart ist.
(5) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 bis 4 entscheidet auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid.
(6) Hinsichtlich der Kosten, die die Gemeinde nach Abs. 2 für Gehsteige zu tragen hat, gilt der § 21 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehandler, Verfügungsberechtigter) festzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Gemeindevertretung soll für das gesamte Gemeindegebiet bzw. Teile desselben ein Straßen- und Wegekonzept erstellen. Dieses hat insbesondere grundsätzliche Aussagen zu enthalten über
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 lit. b hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 50 m zu erfolgen. Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße nach § 20.
(3) Bei der Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes sind die Grundsätze nach § 3 zu beachten. Auf Planungen der Nachbargemeinden, des Landes und des Bundes ist Bedacht zu nehmen. Festlegungen für den Nahbereich zu einer Gemeindegrenze sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Landesregierung ist vor dem Beschluss des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen zu hören.
(4) Bei Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Erstattung von Änderungsvorschlägen nach Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich das Straßen- und Wegekonzept bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über das Straßen- und Wegekonzept zur Kenntnis zu bringen.
(6) Enthält ein räumlicher Entwicklungsplan nach § 11 des Raumplanungsgesetzes grundsätzliche Aussagen im Sinne der Abs. 1 und 2, so gelten diese als Straßen- und Wegekonzept.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Straßen- und Wegekonzept (§ 16) und dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, soweit eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist,
(2) Ein Straßen- und Wegekonzept, für das nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, und dessen Änderungen sind dann einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 2 festgelegt werden. Die Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die von der Ausnahme betroffenen Straßen, deren ungefährer Verlauf durch ein Straßen- und Wegekonzept festgelegt wird, bei Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Der § 9 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 3 vorliegen. Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022, 44/2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass
(2) Bei einem Straßen- und Wegekonzept, das einer Umweltprüfung nach § 17 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das von der Gemeindevertretung beschlossene Straßen- und Wegekonzept ist samt der allfälligen zusammenfassenden Erklärung (§ 18 Abs. 1 lit. d) für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Gemeindestraßen sind die von der Gemeindevertretung durch Verordnung als solche erklärten Straßen.
(2) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der finanziellen Mittel die vorwiegend für den Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes notwendigen Straßen als Gemeindestraßen zu erklären. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Gemeindestraße besteht nicht.
(3) Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus durch Verordnung folgende Straßen als Gemeindestraßen erklären
(4) Es dürfen nur solche Straßen zu Gemeindestraßen erklärt werden, deren Funktion als beabsichtigte Gemeindestraße und deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor im Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde nach § 16 Abs. 1 lit. b festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für
(6) Wenn eine Erklärung nach den Abs. 1 bis 3 eine Straße betrifft, an der die Gemeinde nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die Gemeinde das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und der Bürgermeister diesen Rechtserwerb mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(7) Landesstraßen dürfen von der Gemeindevertretung nicht als Gemeindestraßen erklärt werden.
(8) In der Verordnung ist die Straßenachse planlich darzustellen.
(9) Gemeindestraßen sind von der Gemeindevertretung durch Verordnung aufzulassen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Gemeindestraße geführt haben, weggefallen sind.
(10) Straßenerhalter der Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Träger von Privatrechten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung einen einmaligen Beitrag von den Eigentümern jener Grundstücke zu erheben, die durch den Bau (§ 38 Abs. 4) von Gehsteigen an einer Gemeindestraße unmittelbar oder mittelbar einen Erschließungsvorteil erlangen. In einer solchen Verordnung ist das Gebiet der beitragspflichtigen Grundstücke genau zu umgrenzen.
(2) Die Summe der Beiträge nach Abs. 1 darf 30 % der von der Gemeinde aufgewendeten Baukosten einschließlich der Grunderwerbskosten für den Gehsteig nicht überschreiten.
(3) Die Höhe des Beitrages nach Abs. 1 ist nach dem Flächenausmaß der Grundstücke festzulegen. Allfällige aus einem anderen Rechtstitel bereits geleistete Beiträge zum Bau der Gemeindestraße sind anzurechnen.
(4) Der Beitrag nach Abs. 1 darf erst nach erfolgtem Bau des Gehsteiges vorgeschrieben werden. Die Entscheidung hat dingliche Wirkung.
(5) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nach Ablauf von drei Jahren nach erfolgtem Bau des Gehsteiges nicht mehr erlassen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben
(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.
(1) Genossenschaftsstraßen sind die von einer Straßengenossenschaft (§ 25) als solche erklärten Straßen.
(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 bedarf eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen gefassten Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft. Eine solche Erklärung ist der Behörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.
(3) Die Behörde hat die Genossenschaftsstraßen in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Hiebei ist der Verlauf der Straße kurz zu beschreiben und deren ungefähre Länge in Kilometern anzugeben. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen.
(4) Genossenschaftsstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Für einen Beschluss zur Auflassung gilt der Abs. 2 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Straßenerhalter einer Genossenschaftsstraße ist die Straßengenossenschaft.
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus
(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen
(3) Der voraussichtliche Jahresertrag der Abfallwirtschaftsgebühr und die Summe der Erträgnisse aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen dürfen den voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand der Abfallwirtschaft nicht überschreiten. Förderungen des Landes bzw. des Bundes sind zu berücksichtigen.
(4) Jahresaufwand der Abfallwirtschaft
Voraussichtliches jährliches Erfordernis für
Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr.
(1) Zum Bau oder zur Erhaltung einer öffentlichen Straße kann aufgrund eines Vertrages durch mindestens zwei Personen oder aufgrund einer Verfügung der Behörde (Abs. 3) eine Straßengenossenschaft – im Folgenden kurz Genossenschaft genannt – gebildet werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn durch die Bildung einer Genossenschaft der Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße ermöglicht oder zumindest erleichtert wird. Durch die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages durch die Anerkennung der Behörde erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Die Behörde hat die Bildung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Jede Genossenschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zugleich mit dem Vertrag und im Falle des Abs. 3 vor Einbringung des Antrages zu beschließen sind. Gleichzeitig mit der Verfügung nach Abs. 3 oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages gleichzeitig mit der Anerkennung hat die Behörde die Satzungen zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine solche Genehmigung ist auch für Satzungsänderungen erforderlich. Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die Mehrheit der Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes, das durch eine Genossenschaftsstraße erschlossen wird, kann bei der Behörde beantragen, dass die Minderheit der Grundeigentümer verhalten wird, einer zum Bau oder zur Erhaltung einer Straße zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Die Behörde hat aufgrund eines solchen Antrages durch Bescheid die Bildung einer Genossenschaft zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die zu bauende oder zu erhaltende Straße offensichtlich auch der Minderheit zum Vorteil gereichen würde. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob jene Personen, welche den Antrag gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Mehrheit dieser Personen nach dem Einheitswert ihrer zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke zu berechnen ist.
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.
(3) (entfällt)
(1) Wer ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden des belasteten Grundstückes aus dem Genossenschaftsgebiet oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt.
(2) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Genossenschaftsgebiet kann erfolgen
(3) Ein nachträgliches Ausscheiden von Grundstücken aus dem Genossenschaftsgebiet kann erfolgen
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.
(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.
(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.
(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Ausschuss zu wählen. Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann (Stellvertreter) zu wählen. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. Die Namen und Wohnanschriften des Obmannes oder Geschäftsführers und ihrer Stellvertreter sowie allenfalls sonst vertretungsbefugter Ausschussmitglieder sind der Behörde innert einer Woche nach der Wahl bekannt zu geben.
(2) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Vereinbarungen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen im Verwaltungswege einbringen.
(3) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Bereich bestehenden Genossenschaften zu führen. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Die Behörde hat auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genossenschaft besteht und wer für diese vertretungsbefugt ist.
(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Hievon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche.
(5) Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften deren Mitglieder im Verhältnis ihres Anteiles gemäß § 25 Abs. 2 lit. c.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind
(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.
(1) Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde und ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Genossenschaft einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Die Behörde hat unbeschadet der ihr nach § 41 Abs. 1 zustehenden Befugnisse eine Genossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten. Die Behörde kann jedoch die Genossenschaft von einzelnen ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse an der Straße vertretbar ist.
(3) Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann den Genossenschaftsmitgliedern die Leistung der erforderlichen Beiträge unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.
(1) Die Auflösung einer Genossenschaft kann durch Beschluss der nach den Satzungen erforderlichen Mehrheit unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sichergestellt sind. Falls nicht eine Bewilligung zur Auflassung der Straße gemäß § 23 Abs. 4 vorliegt, darf die Genossenschaft nur aufgelöst werden, wenn die weitere Erhaltung der Straße sichergestellt ist. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Genossenschaft gegeben sind.
(2) Die Behörde hat die Auflösung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Entscheidungen wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
(1) Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes- , Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Straßen, die nach ihrer Art nur für den Fußgängerverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb benützbar sind, finden die Bestimmungen des 7. und 8. Abschnittes keine Anwendung. Auf die im Abs. 1 genannten Straßen, die nicht dem Gemeingebrauch durch Kraftfahrzeuge gewidmet sind, finden die Bestimmungen des 12. Abschnittes keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.
(2) Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe und Sachverständigen haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) (entfällt)
(4) Die Maßnahmen sind jedenfalls mit möglichster Schonung von Rechten Dritter und nur in jenem Ausmaß zu setzen, das zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendig ist.
(5) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch die erforderlichen Maßnahmen einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land als Träger von Privatrechten zu leisten ist.
(1) Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.
(2) Die Behörde hat einen Straßenerhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient.
(3) Öffentliche Privatstraßen dürfen nur auf Antrag des Straßenerhalters mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Ist zweifelhaft, ob es sich bei einer Privatstraße um eine öffentliche Privatstraße handelt, liegen aber im Übrigen die Voraussetzungen für die Auflassung nach Abs. 3 vor, kann die Bewilligung ohne weitere Prüfung der Frage der Öffentlichkeit erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.
(1) Die Eigentümer von öffentlichen Privatstraßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benützbar sind und vorwiegend dem Wandern dienen (Wanderwege), haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg tätige Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, diese Wege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
(2) Wenn es die übliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfordert, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen vom Straßenerhalter vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden. Wenn es zur Vermeidung oder Behebung von Schäden am Weg oder zur Vermeidung von Gefahren für die Wegebenützer notwendig ist, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen überdies auch von der Gemeinde oder Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden.
(3) Wird ein Wanderweg durch eine Straße, die dem Verkehr von Fahrzeugen dient, durchschnitten, muss der Straßenerhalter die Straßenböschung an der Schnittstelle für Fußgänger, die diesen Wanderweg nutzen, leicht begehbar gestalten; durch Wegweiser oder Markierungszeichen ist der weitere Verlauf des Wanderweges zu kennzeichnen.
(4) Soweit eine Straße, die dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dient, auf einer Länge von mehr als 300 m auf Wanderwegen gebaut wird, hat der Straßenerhalter dafür zu sorgen, dass auf oder neben dieser Straße ein für Fußgänger geeigneter Weg (Verkehrsfläche) zur Verfügung steht. Dieser Weg sollte nach Möglichkeit mit keinem Belag versehen sein; er darf jedenfalls keinen Hartbelag aufweisen.
(5) Ist ein Wanderweg durch Naturereignisse, wie Vermurungen, Rutschungen u.dgl., zerstört worden, so kann er im betroffenen Abschnitt von der Gemeinde oder einer Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, nach Maßgabe des Abs. 6 verlegt werden, soweit dies zum Lückenschluss notwendig ist. Mit der Verlegung entsteht die Pflicht der Gemeinde oder der betreffenden Organisation zur Erhaltung des Wanderweges auch im betroffenen Abschnitt; die Duldungspflicht des Eigentümers nach Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Die Gemeinde oder die Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, hat mit den Eigentümern der von der beabsichtigten Verlegung nach Abs. 5 betroffenen Grundstücke im vorhinein das Einvernehmen zu suchen; das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Weiteren und unter Anschluss der Niederschrift sind die Eigentümer mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Verlegung über diese schriftlich zu verständigen. Wird die Verlegung innerhalb dieser Frist schriftlich verweigert, hat die Behörde auf Antrag über die Notwendigkeit und den Umfang der Verlegung mit Bescheid zu entscheiden.
(7) Der zur Verlegung des Wanderweges Berechtigte (Abs. 5) hat den Eigentümer des von der Verlegung betroffenen Grundstücks für vermögensrechtliche Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens drei Jahre nach der Verlegung des Wanderweges die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für in der Natur sichtbare Wege (Pfade), die nach den Vorschriften des Bundes oder nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes durch die Allgemeinheit zum Wandern benützt werden dürfen und die nur deshalb keine Wanderwege im Sinne des Abs. 1 sind, weil ihnen die Eigenschaft als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 fehlt.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2014, 10/2021
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.3.1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S 8, in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Kommission übermittelt
(3) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Kommission übermittelt
(4) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt
(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – am 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Die Gemeinden werden jedoch ab dem 1. Jänner 1992 ermächtigt, die Abfallbehandlungsabgabe gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, allgemein für alle Zwecke der Abfallwirtschaft mit Ausnahme der Behandlung des Hausmülls zu erheben.
(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Abschnitt IV des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Behandlungsanlagen (§ 22) sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Der Betrieb dieser sowie der Betrieb bereits bestehender Behandlungsanlagen gilt als nach diesem Gesetz genehmigt.
(3) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.
(4) Bescheide nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, gelten als Bescheide nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5) Genehmigungsbescheide für Abfallbehandlungsanlagen nach dem bisherigen § 22 gelten als Genehmigungen nach allen sonst maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8240–4 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 15 LGBl. 8240–3 sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(7) Bescheide gemäß § 11 Abs. 6 und 6a, mit denen die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von Betrieben, Anstalten oder sonstigen Einrichtungen festgesetzt werden, dürfen nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.
(8) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2017 dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.
(9) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992, LGBl. 8240, die Betriebe, Anstalten oder sonstige Einrichtungen von der Verpflichtung zur Verwendung der Müllbehälter ausnehmen, gelten nur bis zu dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt.
(10) Im Fall des Abs. 7 entsteht abweichend von § 27 Abs. 1 der Abgabenanspruch frühestens mit 1. Februar 2019.
(1) Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Eine solche Einfriedung oder Absperrung ist nur zulässig, soweit sie wirtschaftlich notwendig ist.
(2) Die Eigentümer von im Abs. 1 genannten Grundstücken haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg tätige Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, Äcker, Wiesen und Weingärten, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Während der Zeit einer Schneedecke dürfen Äcker und Wiesen jedoch unter den vorgenannten Voraussetzungen zum Schifahren oder Rodeln benützt werden. Eine Absperrung ist nur zulässig, soweit sie aus land- oder forstwirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Beim Betreten von im Abs. 1 genannten Grundstücken darf kein Schaden verursacht und das Vieh nicht belästigt werden.
(1) Ein 10 m breiter Streifen am Ufer des Bodensees, ausgenommen Bauwerke, darf von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten werden, soweit es sich nicht um nach Abs. 2 bewilligte Einfriedungen handelt. Diese Entfernung hat sich nach dem jeweiligen Wasserstand zu richten. Im Bereich dieses Streifens ist es untersagt, den freien Zugang zum Bodensee durch Errichtung von Zäunen oder sonstigen Maßnahmen zu versperren oder zu behindern.
(2) Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 kann die Behörde mit Bescheid bewilligen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Zollaufsicht, des Verkehrswesens, der Kultur, des Naturschutzes, des Sports oder zur Ausübung der Berufsfischerei oder eines Gewerbes erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den §§ 34 und 35 verfügen.
(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen.
(3) Für Beschränkungen der Benützung von Pfaden nach § 33 Abs. 8 gilt überdies § 33 Abs. 2 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(1) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 so zu bauen, dass sie den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen der Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer, entsprechen und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne besondere Gefährdung benützt werden können.
(2) Wenn es die Verhältnisse erfordern, sind zum Schutz der Fußgänger innerhalb des Ortsgebietes an Landesstraßen und Gemeindestraßen Gehsteige oder kombinierte Geh- und Radwege zu errichten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauausführung öffentlicher Straßen, insbesondere über Breite, Ausweichstellen und Längsgefälle, über Konstruktion der Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern u. dgl., über Ableitung der Niederschlagswässer, über die Straßenbeleuchtung, über Geländer und andere Sicherungsvorkehrungen erlassen.
(4) Unter Bau einer Straße ist der Neubau, der Ausbau, die Verlegung oder die Instandsetzung einer Straße zu verstehen.
(5) Wenn aufgrund der geographischen und hydrogeologischen Verhältnisse zu befürchten ist, dass im Falle ihres Auslaufens wassergefährdende Flüssigkeiten von einer öffentlichen Straße in den Bodensee gelangen können, sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Diese müssen sichern, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in den Bodensee gelangen können.
(6) Wird durch den Bau einer öffentlichen Straße die Bewirtschaftung von Grundstücken ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt, so hat der Straßenerhalter, soweit ihm dies zumutbar ist, durch geeignete Vorkehrungen (Abgrabungen, Auffüllungen, Unter- und Überführungen, Zäune, Zufahrten u.dgl.) dafür zu sorgen, dass solche Grundstücke in der bisher üblichen Weise bewirtschaftet werden können. Wenn solche Vorkehrungen nicht getroffen werden und eine zweckmäßige Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht mehr möglich ist, hat der Straßenerhalter die betroffenen Grundeigentümer, dinglich Berechtigten oder sonst Nutzungsberechtigten für die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(7) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 6 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(8) Der Straßenerhalter ist ferner verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der an die Straße angrenzenden Grundstücke durch Wasserabfluss möglichst zu verhindern.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie bei Einhaltung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter den durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können; die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erhaltung öffentlicher Straßen, insbesondere über die erforderlichen Wartungen, Überwachungen, Untersuchungen und Dokumentationen betreffend Tunnels, Galerien, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe u. dgl. erlassen.
(3) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 von Schmutz und anderen Verunreinigungen sowie von Schnee und Eis zu säubern und Gefahren, besonders solche infolge Schneeglätte oder Glatteis, zu beseitigen, soweit er diese Arbeiten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit eigenen oder fremden Arbeitskräften und Geräten bewältigen kann.
(4) Für das Säubern und Bestreuen der Gehsteige und Gehwege gilt der § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960.
(1) Der Straßenerhalter einer Landes- oder Gemeindestraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 7 zu überwachen (Videoüberwachung), sofern dies zur Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.
(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.
(3) Der Straßenerhalter darf die erhobenen Daten jederzeit zum Zwecke einer Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(4) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.
(5) Werden die erhobenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden zu löschen, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, es sei denn, sie werden nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet. Diesfalls können sie so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.
(6) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet hat, festzuhalten.
(7) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(1) Die Behörde hat darüber zu wachen, dass der Straßenerhalter die ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen erfüllt, und den Straßenerhalter erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten.
(2) Die Behörde hat im Streitfalle durch Bescheid festzustellen, ob, in welcher Art und in welchem Umfang nach diesem Abschnitt eine Verpflichtung des Straßenerhalters besteht oder bestanden hat.
Die Behörde kann im Bereich einer öffentlichen Straße die Beseitigung von Anlagen, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen und ohne eine solche errichtet wurden oder betrieben werden, sowie von Ablagerungen oder Aufschüttungen mit Bescheid verfügen, wenn durch solche Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet oder der bauliche Zustand der Straße erheblich beeinträchtigt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Soweit im Bebauungsplan oder in einer Verordnung über die Art der Bebauung nichts anderes bestimmt ist, dürfen an Landesstraßen innerhalb einer Entfernung von 6 m und an den übrigen öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstigen Anlagen errichtet werden. Diese Entfernung ist von der Grenze des Straßengrundstückes zu messen. Falls die Straße kein eigenes Grundstück bildet, ist die Entfernung vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante und mangels Gräben oder Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(2) Bei Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die zu Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (z.B. gastgewerbliche Betriebe, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen, Hochhäuser), hat die Behörde abweichend vom Abs. 1 größere Abstände mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sonst für die Straßenbenützer ungünstige Rückwirkungen zu erwarten sind.
(3) Die Unterschreitung der im Abs. 1 angeführten Abstände bedarf der Zustimmung des Straßenerhalters. Diese ist zu erteilen, wenn sich dadurch keine ungünstigen Rückwirkungen für die Straßenbenützer ergeben; erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Wird die Zustimmung verweigert oder nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, der alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthält, erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde mit Bescheid über die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 bis 3 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen mit Bescheid anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) An öffentlichen Straßen dürfen Einfriedungen, die geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen, nicht errichtet werden. Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung bestehender Einfriedungen mit Bescheid verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen. Falls die Beseitigung von Einfriedungen verfügt wird, ist der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte vom Straßenerhalter für vermögensrechtliche Nachteile angemessen zu entschädigen. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Verfügung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(2) An Einfriedungen, die von einer Landesstraße oder Gemeindestraße, gemessen von der äußersten Begrenzungslinie des Straßenbanketts, nicht mehr als 2 m entfernt sind, dürfen Stacheldraht oder andere spitze Gegenstände nur in einer Höhe von mehr als 2 m über der Straße und nur so angebracht werden, dass die Benützung der Straße nicht beeinträchtigt wird. Elektrisch geladene Zäune dürfen nur in einer Entfernung von mehr als 0,50 m vom äußeren Bankettrand einer Landesstraße oder Gemeindestraße angebracht werden.
(3) Wenn dies wegen der Schneeräumung notwendig ist, kann der Straßenerhalter verlangen, dass außerhalb des Ortsgebietes an öffentlichen Straßen Einfriedungen entfernt werden. Die einem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Kosten sind zu ersetzen; der Abs. 1 vierter bis sechster Satz gilt sinngemäß. Wenn eine Einfriedung trotz Verlangens nicht entfernt wird, gebührt jedoch für Schäden, die an der Einfriedung durch die Schneeräumung entstehen, kein Schadenersatz.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße (§ 43 Abs. 1) nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden.
(2) Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen oder Sträuchern mit Bescheid verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Straße grenzenden Grundstücke haben, soweit dadurch nicht andere Verkehrsanlagen beeinträchtigt werden, zu dulden, dass
(2) Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Abs. 1 getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßenerhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a ist der Straßenerhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen.
(3) Spreng-, Grab- oder Bohrarbeiten, Baumfällungen, Wasserableitungen und sonstige Handlungen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar die Straßenbenützer zu gefährden oder die Straße zu beschädigen, dürfen – ungeachtet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – nur mit Zustimmung des Straßenerhalters durchgeführt werden. Hiebei hat der Straßenerhalter die zur Abwendung solcher Gefahren notwendigen Bedingungen zu stellen.
(4) Abwässer, Jauche, Entwässerungsgerinne u.dgl. dürfen auf Landesstraßen nicht abgeleitet werden. Die Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und Hausvorplätzen auf öffentliche Straßen und die Ableitung von Abwässern, Jauche, Entwässerungsgerinnen auf andere öffentliche Straßen als Landesstraßen kann die Behörde mit Bescheid untersagen, wenn dadurch die Straße beschädigt oder die Benützung der Straße beeinträchtigt würde. An Gebäuden sind Vorkehrungen zu treffen, dass durch das Herabfallen von Schnee oder Eis von Dächern Straßenbenützer nicht gefährdet werden.
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten nach Abs. 3 oder 4 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen mit Bescheid anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014
(1) Die Organe des Straßenerhalters sind berechtigt, zur Vornahme von Vorarbeiten zum Bau einer öffentlichen Straße fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten durchzuführen. Hiebei sind die privaten Rechte möglichst zu schonen. Die Organe des Straßenerhalters haben auf Verlangen des betroffenen Grundeigentümers einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(2) Mindestens eine Woche vor der Durchführung von Vorarbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten, außerbücherlich Berechtigte aber nur, wenn sie dem Straßenerhalter bekannt sind, persönlich zu verständigen. Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Vorarbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens einer Woche vor der Durchführung der Vorarbeiten vorzunehmen.
(3) Der Straßenerhalter hat den dinglich Berechtigten und sonst Nutzungsberechtigten für vermögensrechtliche Nachteile, die ihnen durch Vorarbeiten gemäß Abs. 1 an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021, 4/2022
(1) Falls eine gütliche Einigung mit dem dinglich Berechtigten oder sonst Nutzungsberechtigten nicht möglich ist, kann die Behörde auf Antrag des Straßenerhalters mit Bescheid bewilligen, dass dieser vorübergehend fremde Grundstücke über die in den §§ 46 Abs. 1 lit. a und 47 genannten Zwecke hinaus in Anspruch nimmt, wenn dies für den Bau oder die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie für die Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist.
(2) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen nach Abs. 1 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(3) Ist die Bezirkshauptmannschaft die zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständige Behörde, kann die Landesregierung diese Zuständigkeit an sich ziehen, sofern dies aufgrund eines bei ihr anhängigen Enteignungsverfahrens unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit der Verfahren angezeigt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021
(1) Um die Freihaltung der Grundstücke zu sichern, die für den Bau (§ 38 Abs. 4) einer Landesstraße oder Gemeindestraße notwendig sind, kann die Landesregierung bei Landesstraßen und die Gemeindevertretung bei Gemeindestraßen für diese Grundstücke durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Bewilligungen zur Errichtung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Straßenerhalters erteilt werden dürfen.
(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte können im Wege der Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden, soweit dies notwendig ist
(2) Durch Enteignung kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine öffentliche Straße gegen Erdrutsche, Überschwemmungen, Steinschlag, Lawinen, Schneeverwehungen u.dgl. zu schützen. Es kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken geeignete objektseitige Maßnahmen (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen sowie Schalldämmlüftern) zu setzen und andere geeignete Vorkehrungen (z.B. Lärmschutzwälle und -wände) zu treffen, soweit dies notwendig ist, um Gefährdungen der Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen auszuschließen.
(3) Zum Bau oder zur Erhaltung von Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen ist eine Enteignung neben den Gründen des Abs. 1 nur zulässig, wenn die Straße für den Straßenerhalter notwendig ist und auch allgemeinen Verkehrsbedürfnissen dient.
(4) Eine Enteignung zur Gewinnung von standortgebundenen natürlichen Baustoffen, die für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße notwendig sind, ist nur zulässig, wenn für den Bau der Straße eine Enteignung nach Abs. 1 oder 3 zulässig wäre und eine andere Beschaffung der notwendigen Baustoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 52 Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(1) Über den Antrag des Straßenerhalters auf Enteignung hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei öffentlichen Privatstraßen kann ein Enteignungsantrag auch von anderen Personen als dem Straßenerhalter gestellt werden, wenn diese nach § 31 Abs. 1 zur Straßenerhaltung verpflichtet sind. Bei bedingt erklärten Landesstraßen (§ 12 Abs. 6) ist das Land berechtigt, einen Enteignungsantrag zu stellen, in Fällen bedingt erklärter Gemeindestraßen (§ 20 Abs. 6) die jeweilige Gemeinde.
(2) Für die Enteignung und die Entschädigung nach den §§ 50 und 51 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß
(3) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt; weiters ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, festzusetzen. Diese Frist darf nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung, betragen. Sie kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag der Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1) um höchstens drei Jahre verlängert werden.
(4) Für die Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile (§ 51) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Landesregierung maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.
(5) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.
(6) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2005 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die von ihnen verwalteten Straßen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, der Landesregierung zeitgerecht bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. November 2008 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeuge aufweisen. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Falls ein Ballungsraum im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) vorliegt, hat die Landesregierung dies bis spätestens 30. November 2008 festzustellen.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sowie der allenfalls gemäß Abs. 3 festgestellte Ballungsraum sind spätestens einen Monat nach dem genannten Termin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(1) Die Landesregierung hat strategische Lärmkarten auszuarbeiten, und zwar
(2) Die strategischen Lärmkarten (Abs. 1) haben den Anforderungen der Anhänge IV und VI der Umgebungslärmrichtlinie zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines durchschnittlichen Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet,
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Umgebungslärmrichtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Lärmkarten zu erlassen, insbesondere über
(5) Die strategischen Lärmkarten sind mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 54 Abs. 1 Pläne zur Regelung der Lärmprobleme und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, (Aktionspläne) auszuarbeiten, und zwar
(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhanges V der Umgebungslärmrichtlinie zu entsprechen. Ist in der Lärmkarte ein Ausmaß an Lärmbelastungen ausgewiesen, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, so sind im betreffenden Aktionsplan Lärmschutzmaßnahmen vorrangig für dieses Gebiet vorzusehen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Aktionspläne sind die betroffenen Gemeinden verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der von Gemeindestraßen ausgehenden Lärmbelastungen zu ergreifen beabsichtigen.
(4) Falls Maßnahmen Teil des Aktionsplanes werden sollen, die nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen, dürfen diese nur mit Zustimmung der betroffenen Stelle aufgenommen werden.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Umgebungslärmrichtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Aktionspläne erlassen.
(6) Der Aktionsplan ist mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Abweichend davon hat die an sich im Jahr 2023 gebotene Überprüfung und allfällige Überarbeitung erst im Jahr 2024 stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf des Aktionsplanes und einen allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, die zugehörige strategische Lärmkarte sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Aktionsplanes mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 2 hinzuweisen.
(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(5) Weiters hat die Landesregierung Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne der Europäischen Kommission im Wege des Bundes zu übermitteln, soweit dies aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie geboten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
(1) Der Aktionsplan sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 58) zu unterziehen, wenn durch den Aktionsplan
(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Aktionsplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft.
(3) Ein Aktionsplan, der einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzt und für den nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach den Abs. 1 und 2 besteht, ist dann einer Umweltprüfung (§ 58) zu unterziehen, wenn er voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 3 festgelegt werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die Durchführung des Aktionsplanes unter Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die §§ 9 Abs. 2 dritter Satz und 17 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Im Sinne dieses Abschnitts ist
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Der Straßenerhalter kann für die Benützung einer Landes- oder Gemeindestraße oder von Teilen davon mit Kraftfahrzeugen, soweit für diese Straße keine Mautabgabe zu entrichten ist, eine Maut- oder Benützungsgebühr einheben, wenn dies aufgrund des besonders hohen Bau- bzw. Erhaltungsaufwandes sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Der Straßenerhalter kann für die Benützung einer Genossenschaftsstraße oder einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon mit Fahrzeugen, soweit nicht private Rechte entgegenstehen, eine Maut- oder Benützungsgebühr einheben. Für die Benützung von Genossenschaftsstraßen dürfen Maut- oder Benützungsgebühren nur von Nichtmitgliedern eingehoben werden.
(3) Die Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren darf den internationalen Verkehr nicht diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führen.
(4) Für die Benützung ein- und desselben Straßenabschnitts dürfen für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benützungsgebühren eingehoben werden.
(5) Maut- und Benützungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund folgender Umstände führen
(6) Die Maut- oder Benützungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes daraus die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes der Straße einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigen. Soweit es sich um Genossenschaftsstraßen oder öffentliche Privatstraßen handelt, ist von diesen Kosten ein der Benützung der Straße durch die Genossenschaftsmitglieder bzw. den Straßenerhalter entsprechender Betrag abzuziehen.
(7) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge, für Pannenfahrzeuge im Einsatz und für Personenkraftwagen, die von Personen gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden, die über einen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen diesem vergleichbaren Ausweis verfügen, darf keine Maut- oder Benützungsgebühr verlangt werden.
(8) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut- oder Benützungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße bzw. jenes Teilstückes der Straße, für das die Maut- oder Benützungsgebühr eingehoben wird. Schuldner der Maut- oder Benützungsgebühr ist der Lenker des Kraftfahrzeuges oder dessen Zulassungsbesitzer, sofern der Lenker nicht feststellbar ist. Am Beginn der gebührenpflichtigen Strecke ist auf die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr sowie darauf hinzuweisen, wie die Gebühr zu entrichten ist.
(9) Bei Streitigkeiten über die Maut- und Benützungsgebühren zwischen dem Straßenerhalter und dem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Benützungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benützung der betreffenden Straße stehen.
(2) Benützungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen und sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 % des Jahrestarifs betragen.
(3) Benützungsgebühren für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche oder zehn Tage oder beides, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 % des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 19 % des Jahrestarifs, der Zehn-Tages-Tarif nicht mehr als 12 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 11 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 9 % des Jahrestarifs betragen. Wenn für leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge andere Benützungsgebühren als für Personenkraftwagen festgelegt werden, sind für leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge höhere Benützungsgebührensätze festzulegen als für Personenkraftwagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Maut- und Benützungsgebühren sind so einzuheben und ihre Zahlung ist so zu kontrollieren, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden und keine Zwangskontrollen an den Binnengrenzen der Union erforderlich sind.
(2) Durch die Systeme zur Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer der Straße weder finanziell noch auf andere Weise ungerechtfertigt benachteiligt werden.
(3) Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, soll für die Einhebung und Kontrolle von Maut- und Benützungsgebühren ein elektronisches, den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union entsprechendes System verwendet werden. Ausgenommen davon sind jedoch kleine, rein lokale Systeme, bei denen die Kosten für eine Anpassung an die Anforderungen dieser Bestimmung außer Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.
(4) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die technische Ausgestaltung des elektronischen Mautsystems unter Berücksichtigung der Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2019/520 näher zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Die Festsetzung und Einhebung von Maut- oder Benützungsgebühren auf Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
(3) Wird der Behörde nach Erteilung der Genehmigung bekannt, dass die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Der Straßenerhalter ist berechtigt, soweit dies zur Einhebung und Kontrolle der Gebühren sowie zur Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 1 lit. n erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten
(2) Die verarbeiteten Daten sind zu löschen, sobald sie für die im Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(3) Der Straßenerhalter hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Zur Verfolgung allfälliger Rechtsansprüche aufgrund der Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren erforderliche Datenabfragen aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten haben im Wege der Nationalen Kontaktstelle im Sinne des Art. 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erfolgen.
(2) Der Straßenerhalter hat dem nach Abs. 1 ermittelten Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben, das den Vorgaben gemäß Art. 24 und 25 sowie Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 entspricht, zu übermitteln. Das Informationsschreiben ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(3) Im Informationsschreiben nach Abs. 2 ist der Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzgebühr in Höhe von höchstens 100 Euro aufzufordern; wird diese Ersatzgebühr entrichtet, hat der Straßenerhalter von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Bezirkshauptmannschaft in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Übertretung nach § 62 Abs. 1 lit. n sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 51/2024
(1) Im Falle außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) kann die Behörde Ausnahmen von den §§ 38 und 39 und von aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen zulassen, soweit deren Einhaltung unter den gegebenen Umständen nicht tunlich ist und erhebliche sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
(2) Die Behörde kann im Falle außerordentlicher Verhältnisse zum Bau oder zur Erhaltung von Landes- oder Gemeindestraßen auf Antrag des Straßenerhalters zu dessen Gunsten Baustoffe soweit in Anspruch nehmen, als dies zur Schaffung oder Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Verkehrsverbindungen unbedingt erforderlich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass der Baustoff der Verfügung des Berechtigten entzogen ist.
(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Baustoffes ist vom Straßenerhalter für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von der Inanspruchnahme des Baustoffes geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2014
In den Fällen der §§ 4 Abs. 3 und 60 Abs. 2 sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren auch in den Fällen der §§ 42, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021, 51/2024
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(5) Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl.Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Eine Zustimmung zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer öffentlichen Straße, die nach § 3 des Straßengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 72/2012 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5 oder im Falle eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt als Zustimmung nach § 6.
(2) Eine Zustimmung zur Benützung einer nach § 55a des Straßengesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 26/2002 übernommenen Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck, die nach § 28 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5. Eine Zustimmung zum Anschluss einer Straße oder eines Weges, die nach § 26 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 6.
(3) Das Eigentum an Gehsteigen an Landes- oder Gemeindestraßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 72/2012, nicht im Eigentum des Straßenerhalters stehen, bleibt durch LGBl.Nr. 72/2012 unberührt.
(4) Der § 12 Abs. 4 gilt nicht für Vorhaben, hinsichtlich derer vor dem 1. Jänner 2013 bereits ein Vorverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ein Verfahren auf Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 oder ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeleitet worden ist.
(5) Verordnungen über die Erklärung von Straßen als Landesstraßen, die vor dem 1. Jänner 2013 erlassen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2015 dahingehend anzupassen, dass die Straßenachse in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 7 planlich dargestellt ist.
(6) Bei Gemeindestraßen, mit deren Bau vor dem 1. Jänner 2013 noch nicht begonnen wurde, sind die betreffenden Verordnungen über die Erklärung als Gemeindestraße spätestens bis zum 31. Dezember 2013 dahingehend anzupassen, dass die Straßenachse in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 8 planlich dargestellt wird. Bei Gemeindestraßen, mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen wurde oder die bereits gebaut sind, sollen die betreffenden Verordnungen über die Erklärung als Gemeindestraße entsprechend angepasst werden.
(7) Eine Zustimmung zu einer Ausnahme bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 gilt als Zustimmung des Straßenerhalters bzw. ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes nach § 43 Abs. 3.
(8) Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 nach den §§ 6 Abs. 2 bis 7, 10 Abs. 2 bis 6, 11 oder nach Bestimmungen des 10. Abschnitts in der Fassung vor LGBl.Nr. 72/2012 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Art. LXXXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 38 Abs. 7, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3, 48 Abs. 2 und 52 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Art. LXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen und Veröffentlichungen nach den §§ 10 Abs. 3, 16 Abs. 4, 18 Abs. 1 lit. a, 20 Abs. 6, 47 Abs. 2 und 56 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den §§ 24 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß § 58e. Der § 58e Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im § 58e Abs. 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024