Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch, Änderung
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragsparteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 75/2011
Inkrafttretensdatum
31.08.2011
Langtitel
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16. August 2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Lawinenmaterial auf Weideflächen zugelassen werden
StF: LGBl Nr 75/2011
Änderung
LGBl Nr 102/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs 4 Z 6 und Abs 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl I Nr 137/2002, in der geltenden Fassung wird verordnet
[organ]
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Ramsau - Ramsauer Torf, KG. Leithen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 72/1985
Inkrafttretensdatum
12.10.1985
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985 über die Erklärung des Ramsauer Torfes zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1985
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen, Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz
Wien
23.06.2036
23.06.2026
Augenoptik-Ausbildungsordnung
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Wien
23.06.2036
23.06.2026
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch wird wie folgt geändert
Artikel 4 samt Überschrift lautet
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 Euro pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent Beträge aufzurunden.“
(1) Das punktuelle Verbrennen von trockenen biogenen Materialien, die durch Abgänge von Schnee- oder Eislawinen angefallen sind und am Ort ihres Anfalls die Nutzung von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, ist nur in der Zeit vom 16. April bis einschließlich 31. Oktober zulässig.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gilt als
(1) Das „Ramsauer Torf“ genannte Hochmoor einschließlich der Wasserfläche (Zone A) und der vorgelagerten Aufschüttungsfläche (Zone B) in der KG. Leithen, Gemeinde Ramsau am Dachstein, politischer Bezirk Liezen, wird zwecks Erhaltung seines Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Für die nach den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes durchzuführenden Akkreditierungen, Zulassungen, Ermächtigungen, Gutachten sowie von Sonderverfahren sind besondere Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten.
§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen rot-gelben Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes sind Gegenstand dieses Managementplanes.
Lehrberuf Augenoptik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Augenoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form ( Augenoptiker oder Augenoptikerin) zu bezeichnen.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien bei der Verbindungsstelle der Bundesländer, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 mitteilen.
(1) Der Weideberechtigte hat für die Durchführung der Verbrennung eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Handelt es sich bei dem Weideberechtigten um eine juristische Person, kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten entfallen; in diesem Fall ist der nach den Organisationsvorschriften der juristischen Person zu deren Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Mehrere Weideberechtigte haben einen gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(2) Das Verbrennen ist der nach dem Brandplatz örtlich zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
(3) Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
(2) Darüber hinaus sind in der Zone A des Naturschutzgebietes (Hochmoor einschließlich Wasserfläche) nachstehende Handlungen verboten
(1) Die besondere Verwaltungsabgabe besteht aus einer festen Grundgebühr (Abs. 2) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalierten Stundensatz (Abs. 3).
(2) Die Grundgebühr beträgt für das Verfahren
550 Euro
660 Euro
330 Euro
550 Euro
330 Euro
660 Euro
550 Euro
330 Euro
660 Euro
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro pro angefangener Stunde durch einen Referenten des Österreichischen Instituts für Bautechnik.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 angeführten Gebührensätze enthalten nicht eine allenfalls abzuführende Umsatzsteuer.
(5) Die mit der Durchführung eines Verfahrens verbundenen Barauslagen (z.B. für die Beiziehung von Sachverständigen, die nicht dem Österreichischen Institut für Bautechnik angehören) sind gesondert zu ersetzen.
*) Fassung ABl.Nr. 45/2004
§ 2. Für den Wald gelten folgende Ziele
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) hinterlegt. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch den Depositar zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird, am 12. März 2009 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung trat gemäß ihrem Art. II rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
Die Bestimmung des § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien, insbesondere die Bewilligungspflicht des Verbrennens von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und das Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit, bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die Festsetzung der besonderen Verwaltungsabgabe hat durch das Österreichische Institut für Bautechnik zu erfolgen und fließt dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der besonderen Verwaltungsabgabe tritt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in dem Zeitpunkt ein, in dem das betreffende Verfahren abgeschlossen wird.
(3) Wenn dies aufgrund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, können dem Antragsteller entsprechende Vorschüsse auf die besondere Verwaltungsabgabe auferlegt werden.
§ 3. Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele für den Wald sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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2. Handhabung von Messgeräten und Prüfgeräten
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3. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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4. Bearbeiten von Metallen, - -
Kunststoffen und
Glasmaterialien: Messen,
Anreißen, Feilen, Sägen,
Schleifen, Polieren,
Bohren, Biegen, Kleben,
Kitten, Hartlöten, Fräsen,
Gewindeschneiden von Hand,
Nieten, Richten
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5. - Bohren und Rillen von -
Gläsern
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6. Polieren von Fassungen, Gläsern und Facetten
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7. Bearbeiten und Facettieren von Zentrieren von
Brillengläsern und Mehrstärkengläsern
Schutzgläsern sowie deren
Einarbeiten in Fassungen;
Ermitteln der notwendigen und
geeigneten Gläser; Zentrieren
von Einstärkengläsern
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8. - Kundenberatung und Verkaufsgespräch
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9. Herstellen, Reparieren und Integrieren von Hörhilfen in
Ausrichten von Sehhilfen Sehhilfen, Modifizieren und
Adaptieren von Sehhilfen nach
speziellen Erfordernissen
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10. Kenntnis der Augenoptik, insbesondere der Korrektionsmittel
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11. Vermessen von Brillengläsern, Vermessen von Sehhilfen im
Überprüfen der Toleranz und Hinblick auf prismatische
Gütebestimmung Wirkungen, Messen, Beurteilen
der spektralen Durchlässigkeit,
Festlegung des Gebrauchswertes
von Sehhilfen
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12. - Unterweisen Unterweisen im Gebrauch von
im Gebrauch Spezialsehhilfen
von Sehhilfen
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13. - - Vermessen von Kontaktlinsen und
vergrößernden Sehhilfen,
Kenntnisse über die
Wirkungsweise von
Kontaktlinsen, Grundkenntnisse
über Pflege, Aufbau, Handhabung
und Hygiene von Kontaktlinsen
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14. Grundkenntnisse der Anatomie Grundkenntnisse der Pathologie,
und Physiologie, bezogen auf bezogen auf die Tätigkeit des
die Tätigkeit des Augenoptikers
Augenoptikers
____________________________________________________________________
15. - Anpassen und Adaptieren von Sehhilfen nach
ästhetischen anatomischen, optischen und
statischen Gesichtspunkten
____________________________________________________________________
16. - - Beraten über den Einsatz von
optischen und meteorologischen
Instrumenten, Justieren und
Warten dieser Instrumente
____________________________________________________________________
17. Erstellen von Kostenvoranschlägen entsprechend den ärztlichen
Verordnungen
____________________________________________________________________
18. Beratung und Verkauf von Kenntnis über
Sonnenschutzgläsern nach den Arbeitsschutzbrillen
Gesichtspunkten UV/IR-Schutz
und Glasfarbe unter
Berücksichtigung der
einschlägigen Normen
____________________________________________________________________
19. Grundkenntnisse über Kenntnis der Dokumentation von
Kalkulation und Aufträgen
Preisauszeichnung
____________________________________________________________________
20. - - Grundkenntnisse über subjektive
und objektive
Refraktionsbestimmung
____________________________________________________________________
21. - - Erheben von für die Sehschärfe
relevanten biometrischen Daten
____________________________________________________________________
22. - - Grundkenntnisse über das Messen
der Sehschärfe, Prüfen der
Sehschärfe
____________________________________________________________________
23. - - Bedienen eines Autorefraktors
und Beurteilung der
Messergebnisse solcher
Sehtestgeräte
____________________________________________________________________
24. Kenntnis der Arbeitsrichtlinien von Augenoptikern
____________________________________________________________________
25. Grundkennt- Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen
nisse der
Qualitäts-
sicherung
____________________________________________________________________
26. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
____________________________________________________________________
27. Grundkenntnisse über ergonomische Gestaltung von
Arbeitsplätzen, Kenntnis über die funktionelle Gestaltung von
Arbeitsplätzen
____________________________________________________________________
28. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvolleren Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
____________________________________________________________________
29. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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30. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
____________________________________________________________________
31. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
(1) Diese Verordnung tritt mit 31. August 2011 in Kraft.
(2) § 1 Abs 2 Z 3 lit c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2011 tritt mit 25. November 2011 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der besonderen Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen und Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz, LGBl.Nr. 40/1998, außer Kraft.
§ 4. Für die Wiesen gelten folgende Ziele
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Augenoptik, Angewandte Mathematik und Technisches Zeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5. Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für Wiesen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Anfertigung einer Sehhilfe unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.
(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
§ 6. (1) Für die künstlich entstandenen Teiche, wie den Hohenauer Teich oder den Grünauer Teich, gelten folgende Ziele
(2) Für die natürlichen Bachläufe und Tümpel gelten folgende Ziele
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 7. Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für Gewässer sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8. Für die Tier- und Pflanzenarten gelten folgende Ziele
Augenoptik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9. Die Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Wälder, Wiesen und Gewässer sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten so durchzuführen, dass sie auch der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten dienen. Sollte es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lebensräume oder einer geschützten Tier- oder Pflanzenart kommen, insbesondere zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumes des Anhangs I oder einer Tier- oder Pflanzenart des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, sind ausschließlich von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zur Erreichung der in § 8 genannten Ziele entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Arten (Artenschutzprojekte) durchzuführen.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10. Für das Wildtiermanagement gelten folgende Ziele
Technisches Zeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
§ 11. Zur Erreichung der in § 10 genannten Ziele für das Wildtiermanagement sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
§ 12. Für die Gehege gelten folgende Ziele
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Feinoptik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Augenoptik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch.
§ 13. Zur Erreichung der in § 12 genannten Ziele für Wild- und Schaugehege sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten
§ 14. Für die Besucherinnen und Besucher gelten folgende Ziele
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Optiker, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Optiker, BGBl. Nr. 211/1976, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Optiker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Optiker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Augenoptik voll anzurechnen.
§ 15. Zur Erreichung der in § 14 genannten Ziele für die Besucherinnen und Besucher sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen durchzuführen
§ 16. (1) Für die Verwaltungszone I gelten folgende Ziele
(2) Für die Verwaltungszone II gelten folgende Ziele
§ 17. Zur Erreichung der in § 16 genannten Ziele für die Verwaltungszonen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen durchzuführen
§ 18. (1) Ziel des Monitorings im Lainzer Tiergarten ist es, die Erreichung der in diesem Managementplan definierten Ziele und den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen. Das Monitoring ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer durchzuführen und hat insbesondere zu umfassen
(2) Die gemäß Abs. 1 jährlich zu erstellenden Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Alle anderen in Abs. 1 genannten Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. Dezember 2033 vorzulegen.
§ 19. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Managementplan Lainzer Tiergarten tritt mit Erlassung eines neuen Managementplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach Kundmachung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/2026 außer Kraft. Erlässt die Behörde bis zu seinem Ablauf keinen neuen Managementplan Lainzer Tiergarten, ist der abgelaufene Managementplan bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.