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20000746 AT

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

61 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (61)

Gesetzestext (61 Artikel)

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Landesrecht Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz

Landesrecht Dienstprüfung Kanzlei

Dienstprüfung Kanzlei

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Goiserer Weißenbachtal" in Bad Goisern

V Naturschutzgebiet "Goiserer Weißenbachtal" in Bad Goisern

Landesrecht Dienststellenverordnung betriebsähnliche Einrichtungen

Auf Grund des § 4 Abs 3 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes - L-PVG, LGBl Nr 1/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Vorkommen der Sibirischen Schwertlilie, KG. Stainach und Wörschach (Pflanzenschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Vorkommen der Sibirischen Schwertlilie, KG. Stainach und Wörschach (Pflanzenschutzgebiet)

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Tirol

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 16. November 2011 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

Die Kundmachung LGBl. Nr. 28/2012 lautet: Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, LGBl. Nr. 9/2012, ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden.

Diese Vereinbarung wurde nachträglich dokumentiert und enthält keine Zeitschichten.

30.10.2018

Landesrecht Campingplatzverordnung

§ 1 Allgemeines

§ 2 Standplätze

§ 3 Verkehrswege

§ 4 Einfriedung und Bepflanzung

§ 5 Brandschutz

§ 6 Trinkwasserversorgung

§ 7 Sanitäre Einrichtungen

§ 8 Abwasser- und Abfallbeseitigung, Fahrzeugwaschplatz

§ 9 Sonstige Einrichtungen

§ 10 Beleuchtung und Bezeichnung

§ 11 Sonderbestimmungen für Wintercampingplätze

§ 12 Ausnahmen

Landesrecht Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche)

Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche)

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Vorkommen der Sibirischen Schwertlilie, KG. Stainach und Wörschach (Pflanzenschutzgebiet)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 639/1985, GZ S. 144/2006

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet werden.

(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33% der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende elementare Kinderbildung und -betreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Goiserer Weißenbachtal" in Bad Goisern

(1) Das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:4.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

Landesrecht Dienststellenverordnung betriebsähnliche Einrichtungen

Folgende organisatorische Einheiten der Landesverwaltung werden gemäß § 4 Abs 3 L-PVG zu einer weiteren Dienststelle erklärt

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Vorkommen der Sibirischen Schwertlilie, KG. Stainach und Wörschach (Pflanzenschutzgebiet)

(1) Das Gebiet des Massenvorkommens der Sibirischen Schwertlilie (Iris Sibirica) in der Gemeinde Wörschach wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Sämtliche Grundstücke sind in dieser Verordnung schraffiert ersichtlich gemacht.

Anm.: in der Fassung GZ S. 639/1985, GZ S. 144/2006

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Campingplätze sind so zu gestalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sowie des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird und gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.

(2) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2022

Landesrecht Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche)

§ 1. Der Einheitssatz des Anliegerbeitrages wird mit EUR 45,85 festgesetzt.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.

(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinne des Artikels 3 Abs. 5 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II Nr. 478/2008, ist einzuhalten.

(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Abs. 4 genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Artikel 4 Abs. 2, wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Goiserer Weißenbachtal" in Bad Goisern

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Dienststellenverordnung betriebsähnliche Einrichtungen

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Vorkommen der Sibirischen Schwertlilie, KG. Stainach und Wörschach (Pflanzenschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Die Flächen, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt sind (Standplätze), müssen jeweils mindestens 35 m², sofern auf ihnen auch die Kraftfahrzeuge der Campinggäste abgestellt werden sollen, mindestens 50 m² groß sein.

(2) Sofern die Kraftfahrzeuge der Campinggäste nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, müssen eigene Stellplätze für mindestens 80 v.H. der Standplätze zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2010, 55/2022

Landesrecht Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche)

§ 2. (1) Der Magistrat hat den Einheitssatz nach § 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Baukostenindex – Straßenbau Gesamt 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit dem der Kundmachung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/2026 folgenden Monatsersten und in weiterer Folge seit der letzten Änderung des Betrages zum Stichtag 30. Juni um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.

(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf volle 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

(3) Maßgeblich ist jener Einheitssatz, der im Zeitpunkt der Einbringung des vollständigen Bauansuchens anzuwenden ist.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte oder altersgemischte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbetreuungseinrichtungen (auch Betriebskindergärten), die nach dem zusätzlichen integrierten Modul für 5-Jährige gemäß Artikel 2 Abs. 5 arbeiten.

Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung verantwortlich sind.

Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.

Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem jedenfalls durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist

1. Burgenland

2,882 %

2. Kärnten

6,065 %

3. Niederösterreich

18,184 %

4. Oberösterreich

17,451 %

5. Salzburg

6,445 %

6. Steiermark

13,210 %

7. Tirol

8,651 %

8. Vorarlberg

4,967 %

9. Wien

22,145 %

(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist

1. Burgenland

2,904 %

2. Kärnten

5,884 %

3. Niederösterreich

18,188 %

4. Oberösterreich

17,393 %

5. Salzburg

6,404 %

6. Steiermark

13,059 %

7. Tirol

8,668 %

8. Vorarlberg

4,916 %

9. Wien

22,584 %

(3) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2018 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist

(4) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2017 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 und 2 zur Verfügung

(5) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.

(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Goiserer Weißenbachtal" in Bad Goisern

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

Landesrecht BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Vorkommen der Sibirischen Schwertlilie, KG. Stainach und Wörschach (Pflanzenschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Die Standplätze der Campingplätze müssen durch Wege erschlossen sein, die mindestens eine Fahrspur sowie die erforderlichen Ausweichmöglichkeiten aufweisen. Die Wege müssen so beschaffen sein, dass sie von Kraftfahrzeugen mit Wohnanhängern sowie von Fahrzeugen der Feuerwehr und Rettung gefahrlos befahren werden können.

(2) Im Bereich der Ein- und Ausfahrten müssen die zur einwandfreien Abwicklung des Ein- und Ausfahrtsverkehrs erforderlichen Stauräume, mindestens jedoch zwei Fahrspuren auf eine Länge von 30 m, zur Verfügung stehen.

(3) Die Verkehrswege müssen mit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ausgestattet sein, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Campinggäste und des Verkehrs erforderlich ist.

Landesrecht Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche)

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche), LGBl. für Wien Nr. 33/1949 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 53/2022, außer Kraft.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die Länder verpflichten sich, die landesgesetzlichen Vorschriften soweit erforderlich dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festgelegt wird.

(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind auch jene Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.

(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.

(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.

(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 3 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Campingplätze sind einzufrieden, falls dies im Interesse der Sicherheit der Campinggäste oder zum Schutz der Nachbarn erforderlich ist.

(2) Campingplätze sind standortgerecht mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen, falls dies zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden

(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden

(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden

(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden

(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.

(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.

(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.

(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden

(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden

(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.

(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Campingplätze müssen jeweils in einzelne Abschnitte mit höchstens 25 Standplätzen unterteilt sein, die voneinander durch mindestens 5 m breite Brandgassen getrennt sind. Die Brandgassen müssen von baulichen Anlagen, von Unterholz sowie von Gegenständen, die Brand übertragen oder Löschmaßnahmen behindern können, frei sein. Sie müssen jedoch nicht befahrbar sein.

(2) Gegenüber den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist eine ausreichend breite Brandgasse freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.

(3) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von Handfeuerlöschern mit einem Füllgewicht von mindestens 6 kg ausgestattet sein, dass ein Handfeuerlöscher auf je 50 Standplätze entfällt und dass kein Standplatz mehr als 150 m von einem Feuerlöscher entfernt ist. Die Handfeuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leicht erreichbar und gegen Witterung geschützt sind.

(4) Für jeden Campingplatz müssen geeignete Löschwasserentnahmestellen in einer solchen Anzahl zur Verfügung stehen, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einer Löschwasserentnahmestelle entfernt ist. Für einen Campingplatz mit weniger als 300 Standplätzen ist eine Löschwasserentnahmestelle nicht erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass ein Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr mit einer Löschwassermenge von mindestens 2000 l innerhalb von 10 Minuten auf dem Campingplatz sein kann.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2013/14 und 2014/15 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.

(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt

(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt

(4) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt

(5) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt

(6) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013/2014 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt

(7) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2014/2015 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt

(8) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.

(9) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 2 bis 7 entsprechend.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2019, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, können darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Erhaltern elementarer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Jahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.

(5) Das vom Bundesministerium für Familien und Jugend aufgelegte Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes ist zu verwenden.

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von Trinkwasserzapfstellen ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einer Trinkwasserzapfstelle entfernt ist.

(2) Die Trinkwasserzapfstellen müssen von den Abortanlagen räumlich getrennt sein. Trinkwasserzapfstellen außerhalb von Gebäuden müssen mit einem Schmutzwasserablauf sowie mit einem ausreichend befestigten Boden ausgestattet sein.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen

(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherungsind insbesondere

(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Jeder Campingplatz muss mit Wascheinrichtungen zur Körperreinigung, mit Wascheinrichtungen für Geschirr und für Wäsche sowie mit Abortanlagen ausgestattet sein. Die Wascheinrichtungen zur Körperpflege und die Abortanlagen müssen in Gebäuden untergebracht, die übrigen Einrichtungen zumindest überdacht sein.

(2) Für je angefangene 10 Standplätze muss mindestens ein Waschbecken, für je angefangene 20 Standplätze überdies mindestens eine Dusche vorhanden sein. Die demnach erforderlichen Wascheinrichtungen müssen jeweils zur Hälfte in voneinander getrennten Waschräumen für Frauen und für Männer untergebracht sowie mit Trinkwasser, die Duschen überdies mit Warmwasser, versorgt sein.

(3) Für je angefangene 30 Standplätze müssen mindestens ein Geschirrspülbecken und mindestens ein Wäschespülbecken vorhanden sein. Diese Wascheinrichtungen müssen von jenen für die Körperreinigung sowie von den Abortanlagen räumlich getrennt und mit Trink - und Warmwasser versorgt sein. Befinden sich die Wascheinrichtungen außerhalb von Gebäuden, so müssen sie mit einem Schmutzwasserablauf und mit einem ausreichend befestigten Boden ausgestattet sein.

(4) Für je angefangene 10 Standplätze muss mindestens ein Sitzabort vorhanden sein. Die demnach erforderlichen Sitzaborte müssen jeweils zur Hälfte in voneinander getrennten Aborträumen für Frauen und Männer untergebracht sein. Die Hälfte der erforderlichen Sitzaborte für Männer kann durch eine entsprechende Anzahl von Pissständen ersetzt werden.

(5) Die nach den Abs. 2 und 4 erforderlichen sanitären Einrichtungen müssen so auf dem Campingplatz verteilt sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von ihnen entfernt ist.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.

(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.

(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal € 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15 gewährt.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von geruchsdichten Standausgüssen zur Aufnahme der in den Zelten und Wohnwägen anfallenden Abwässer und Fäkalien ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einem Standausguss entfernt ist.

(2) Befestigte Standplätze sowie befestigte Verkehrswege innerhalb des Campingplatzes müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zur Ableitung der Niederschlagswässer ausgestattet sein.

(3) Jeder Campingplatz muss mit einer ausreichenden Anzahl von Abfallbehältern ausgestattet sein. Die Entfernung eines Standplatzes zum nächsten Abfallbehälter darf nicht mehr als 150 m betragen.

(4) Sofern Kraftfahrzeugwaschplätze eingerichtet sind, müssen sie einen flüssigkeitsdichten Boden aufweisen und über einen Schlammfang und einen diesem nachgeschalteten Mineralölabscheider entwässert werden.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und für Zwecke gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Abs. 4 zu erbringen.

(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.

(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern einer Evaluierung unterzogen. Der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen.

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Jeder Campingplatz muss mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe ausgestattet sein. Zur vorübergehenden Lagerung sowie zur ärztlichen Versorgung von verletzten oder kranken Campinggästen muss ein hiefür geeigneter Raum zur Verfügung stehen. Campingplätze an Gewässern sind erforderlichenfalls mit geeigneten Wasserrettungsgeräten auszustatten.

(2) Die zur Aufstellung von Wohnwagen bestimmten Bereiche müssen mit einer solchen Anzahl von Stromverteilerkästen ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt ist.

(3) Jeder Campingplatz muss mit einer Fernsprecheinrichtung ausgestattet sein, die von den Campinggästen in Notfällen jederzeit benutzt werden kann.

(4) An gut sichtbarer Stelle des Campingplatzes muss ein Hinweis angebracht sein, der insbesondere die Lage der Fernsprecheinrichtung sowie die Anschriften und Telefonnummern des Inhabers oder des Platzwartes, des nächsten Arztes, der nächsten Apotheke, der nächsten Rettungsstelle, des nächsten Krankenhauses, des Gemeindeamtes, der nächsten Sicherheitsdienststelle, der nächsten Brandmeldestelle und des nächsten Postamtes enthält.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die zur Durchführung des Artikels 5 gegebenenfalls notwendigen Regelungen auf Landesebene sind bis längstens 1. September 2009, die zur Umsetzung des Artikels 4 soweit erforderlich notwendigen landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2010 in Kraft zu setzen.

(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Alle Anlagen und Einrichtungen eines Campingplatzes sowie die Hauptverkehrswege innerhalb des Campingplatzes müssen mit einer ausreichenden Beleuchtung ausgestattet sein.

(2) Alle Anlagen und Einrichtungen eines Campingplatzes müssen mit Hinweistafeln, Symbolen o.dgl. bezeichnet sein.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 6 wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8) aufgerechnet werden.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Landesrecht Campingplatzverordnung

(1) Campingplätze, die während der Wintersaison betrieben werden, müssen über einen beheizbaren Aufenthaltsraum sowie über einen Trockenraum verfügen. Die Waschräume und die Aborträume sowie der Raum im Sinne des § 9 Abs. 1 müssen mit einer ausreichenden Heizung ausgestattet sein.

(2) Soll nur ein Teil eines Campingplatzes innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes betrieben werden, so gelten die Erfordernisse nach Abs. 1 zweiter Satz nur nach Maßgabe der Anzahl der Standplätze, die in diesem Teil des Campingplatzes gelegen sind.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen..

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Landesrecht Campingplatzverordnung

Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn den Erfordernissen nach § 1 trotzdem entsprochen wird.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. Juli 2009 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Landesrecht Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen am 2. Juli 2009 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 13 Abs. 1 mit 1. September 2009 in Kraft

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