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20000745 campingplatzgesetz AT

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (campingplatzgesetz)

75 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (75)

Gesetzestext (75 Artikel)

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Goldbergstraße

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Goldbergstraße

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 70/2011

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Bad Hofgastein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht

StF: LGBl Nr 70/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Tirol

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 17. März 2004 genehmigt.

29.10.2018

Landesrecht Campingplatzgesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

2. Abschnitt: Errichtung von Campingplätzen

§ 2 Lage, Gestaltung und Einrichtung

§ 3 Bewilligungspflicht, Verfahren

§ 4 Erteilung der Bewilligung

§ 5 Gültigkeit der Bewilligung

3. Abschnitt: Betrieb von Campingplätzen

§ 6 Aufnahme des Betriebes

§ 7 Zuverlässigkeit des Inhabers

§ 8 Platzordnung

§ 9 Aufstellen der Zelte und Wohnwagen, Einfriedungen

§ 10 Pflichten des Inhabers

§ 11 Vorschreibung zusätzlicher Auflagen

§ 12 Feststellung von Mängeln, Sperre

§ 13 Einstellung und Ruhen des Betriebes

4. Abschnitt: Kampieren außerhalb von Campingplätzen

§ 14

5. Abschnitt: Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 15 Behörden, eigener Wirkungsbereich

§ 16 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 17 Überwachung

§ 18 Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren

§ 19 Strafbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 21 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

§ 22 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 78/2017

§ 23 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2019

§ 24 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2021

§ 25 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Organstrafverfügungsverordnung Westbahnhof

Organstrafverfügungsverordnung Westbahnhof

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Vertragsparteien schaffen daher u.a. Förderungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen. Zunehmend ambitionierte Anforderungen der Förderungsbestimmungen sind durch stufenweise Nachbesserungen der energiebezogenen Standards in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sowie durch unterstützende Maßnahmen des Bundes zu begleiten. Die Vertragsparteien sollen zudem eine Vorbildwirkung im Sinne einer möglichst energieeffizienten Bewirtschaftung der durch sie genutzten Gebäude, einschließlich der weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energieträger, ausüben.

(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien das Ziel, unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung nachweislich und substanziell anzuheben und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Dabei soll die Wohnbauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes im Sinne der Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insbesondere durch substanzielle Anhebung der finanziellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Es wird in diesem Zusammenhang angestrebt, bis 2020 den Anteil der derzeit noch unsanierten oder nur teilsanierten Wohngebäude am Wohngebäudebestand der Errichtungsperiode 1945 bis 1980 maßgeblich zu senken.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.

(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (§§ 4 Z. 13, 50 DSG 2000) geführt.

(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).

(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Goldbergstraße

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 527/1 und 527/2, jeweils KG 55002 Bad Hofgastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Bad Hofgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) je eine Ausfertigung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften im Rahmen von Einsätzen und Übungen des Katastrophenhilfsdienstes, des Rettungsdienstes und beauftragter Rettungsorganisationen sowie des Bundesheeres.

(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c und § 11 gelten nicht für Campingplätze, die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 34/2026

Landesrecht Organstrafverfügungsverordnung Westbahnhof

§ 1. Für folgende Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2025, in Verbindung mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken im Bereich des Westbahnhofs, ABl. der Stadt Wien Nr. 19/2026, dürfen Geldstrafen in Höhe von 50 EUR durch Organstrafverfügung eingehoben werden

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff

(2) In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB 2015).

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 – hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind

(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.

(4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Goldbergstraße

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Sondergebiete für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.

(2) Campingplätze müssen so gelegen sein, dass

(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein. Hinsichtlich der Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a sinngemäß. Die Verbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebes entsprechen.

(4) Campingplätze sind so zu gestalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sowie des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird sowie gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.

(5) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

(6) Mobilheime und Bungalows dürfen nur vom Inhaber (§ 6 Abs. 2) und auf höchstens 50 % der Anzahl aller Standplätze aufgestellt bzw. errichtet werden. Sie dürfen nur an ständig wechselnde Gäste überlassen werden. Ansonsten dürfen auf Standplätzen keine anderen Unterkünfte als Zelte und Wohnwagen sowie Anlagen nach § 9 aufgestellt werden. Die Anzahl der Dauerstandplätze, ohne Berücksichtigung allfälliger Dauerstandplätze für Mobilheime oder Bungalows, darf nicht mehr als 50 % der Anzahl aller Standplätze betragen, sofern nicht durch Verordnung der Gemeindevertretung ein höherer Anteil, höchstens jedoch 80 %, zugelassen wird.

(7) Die von einem Mobilheim oder einem Bungalow samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Terrassen u.dgl.) überdeckte Fläche darf insgesamt nicht mehr als 60 m2 betragen; nicht einzurechnen sind Teile, die das Gelände weniger als 0,75 m überragen. Die Höhe des Mobilheimes oder Bungalows darf an keiner Stelle mehr als 4 Meter über dem Gelände betragen. Maßgebend ist das projektierte Gelände; untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Mobilheime und Bungalows dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 40/2019, 24/2021, 34/2026

Landesrecht Organstrafverfügungsverordnung Westbahnhof

§ 2. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef,RK bzw. fGEE) zu unterschreiten.

(2) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.

(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind

(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.

(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Abs. 1 (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Abs. 2 Z. 2, Z. 3 und Z. 6 hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Abs. 4 humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Goldbergstraße

Die Standortverordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

(2) Die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 lit. a ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Campingplatzes anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen

(3) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt

(4) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

(5) Auch die Bewilligung nach Abs. 1 lit. b ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Für den Antrag gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(6) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Gemeinde zu hören.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 4/2022, 34/2026

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 sollen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden

(2) Bestehende Standards für Niedrigstenergiegebäude - wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards - werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.

(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Aufgaben der Länder sind

(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z. 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder einer Befristung erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist. Insbesondere kann erforderlichenfalls bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten betrieben werden darf, dass keine oder nur bestimmte Standplätze als Dauerstandplätze eingerichtet werden dürfen oder dass die geplante Aufstellung bzw. Errichtung von Mobilheimen und Bungalows nicht oder nur auf bestimmten Dauerstandplätzen zulässig ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid nach § 3 Abs. 1 lit. a hat jedenfalls die Anzahl der Standplätze festzulegen.

(4) Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c räumt den Nachbarn im Verfahren nach § 3 Abs. 1 lit. a einen Rechtsanspruch ein.

(5) Im Falle der Erteilung der Bewilligung ist dem Bewilligungswerber und der Gemeinde eine mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde versehene Ausfertigung der Unterlagen zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Art. 1 Abs. 2 verstärkte Anreize für Sanierungen.

(2) Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen

(3) Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.

(4) Die Bewertungsmodelle nach Art. 10 sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 6 bieten.

(5) Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.

(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.

(3) Der Koordinationsrat erarbeitet

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 verliert ihre Gültigkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft verwirklicht ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Gültigkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 4 vorliegt.

(2) Für den Fall, dass eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 ihre Gültigkeit verliert, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden

Zeitpunkt der Förderungszusicherung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / lc)

mittels HTEBRef

oder

25 x (1 + 2,5 / lc)

1,05

(2) Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 1 nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Grundversorgung umfasst

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt (Inhaber), der Behörde schriftlich anzuzeigen. In gleicher Weise ist jeder Wechsel der Person des Inhabers vom neuen Inhaber anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder - erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m²K)

(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.

(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.

(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Der Inhaber muss volljährig und entscheidungsfähig sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen. Eine Person besitzt diese Zuverlässigkeit nicht, wenn

(2) Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes mit Bescheid zu untersagen. Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Untersagung des Betriebes nur anzudrohen oder der Betrieb nur für eine bestimmte Zeit zu untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf eine juristische Person sinngemäß anzuwenden, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb des Campingplatzes zusteht, die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017, 24/2020

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6 und 7 abgestimmt.

(2) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die

(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.

(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Der Inhaber hat die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Benützung des Campingplatzes von Bedeutung sind, wie melde-, abgaben- und jugendschutzrechtliche sowie sicherheits- und feuerpolizeiliche Vorschriften, in einer Platzordnung zusammenzufassen.

(2) Der Inhaber hat in der Platzordnung auch die Benützungsbedingungen bekannt zu geben, die für einen sicheren und geordneten Betrieb des Campingplatzes erforderlich sind. Insbesondere sind Bestimmungen über die Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms, über die Freihaltung von Verkehrsflächen sowie über die zulässige Dauer des Aufenthaltes auf dem Campingplatz aufzunehmen.

(3) Der Inhaber hat die Benützer des Campingplatzes zur Beachtung der Bestimmungen nach Abs. 2 zu verpflichten. Er hat sich die sofortige Auflösung des privatrechtlichen Vertrages über den Aufenthalt auf dem Campingplatz für den Fall der Missachtung dieser Bestimmungen vorzubehalten.

(4) Die Platzordnung ist an gut sichtbaren Stellen des Campingplatzes jedenfalls in Deutsch und Englisch anzubringen.

(5) Der Inhaber hat ein Verzeichnis über die Anzahl und Lage der Dauerstandplätze zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021, 34/2026

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.

(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben

€ 25,--

für Erwachsene

€ 260,--

für Minderjährige

€ 145,--

für unbegleitete Minderjährige

€ 260,--

für eine Einzelperson

€ 165,--

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

€ 330,--

€ 40,--

€ 370,--

€ 112,--

€ 35,--

€ 112,--

€ 130,--

1:140

€ 200,--

€ 10,--

€ 3,63

€ 150,--

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Die Zelte und Wohnwagen einschließlich deren handelsübliche Bestandteile müssen auf den Standplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten oder Wohnwagen wie feste An-, Unter- und Überbauten dürfen auf den Standplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind

sofern sie keine Fundamente haben – ausgenommen kleine Punktfundamente – und demontierbar sind. Die näheren Vorgaben einer Verordnung nach § 2 Abs. 8 lit. c sind zu beachten.

(2) Die Zelte und Wohnwagen dürfen auf dem Campingplatz nur auf Dauerstandplätzen länger als acht Wochen aufgestellt bleiben. Der Ablauf der Frist wird durch kurze Unterbrechungen der Aufstellung nicht beeinflusst.

(3) Einfriedungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baugesetzes sind auf Standplätzen nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 78/2017, 40/2019, 24/2021, 34/2026

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Die in den Art. 3 bis 9 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte, produktunabhängige Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 normierten Kostenhöchstsätze.

(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 4) ausgeglichen.

(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs. 1 und 2.

(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs. 3.

(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.

(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Der Inhaber hat entweder selbst für die Benützer des Campingplatzes erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine für den ordnungsgemäßen Ablauf des Campingbetriebes bestellte Person (Platzwart) erreichbar ist. Der Platzwart muss zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 sein.

(2) Der Inhaber hat den Campingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Bewilligungen nach § 3 Abs. 1 betriebsbereit und sauber zu halten. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 dritter Satz und des § 9 sowie die Bestimmungen der Platzordnung nach § 8 Abs. 2 beachtet werden. Wenn es im Interesse eines sicheren und geordneten Betriebes des Campingplatzes erforderlich ist, hat er von seinem Recht auf Vertragsauflösung (§ 8 Abs. 3 zweiter Satz) Gebrauch zu machen.

(3) Der Inhaber hat beim Verdacht, dass auf dem Campingplatz eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, unverzüglich die Behörde zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021, 34/2026

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Burgenland

04.09.2017

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.

Landesrecht Campingplatzgesetz

Ergibt sich beim Betrieb des Campingplatzes, dass die Interessen der Nachbarn (§ 2 Abs. 2 lit. c) trotz Einhaltung der Bewilligungen nach § 3 Abs. 1 nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Auflagen festzusetzen. Soweit die Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit notwendig sind, müssen sie für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017, 34/2026

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.

(2) Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m³.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.

(4) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.

(2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.

(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Abs. 1 und 2.

(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Art. 10 Abs. 1 der genannten Vereinbarung.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Wenn der Campingplatz oder der Betrieb des Campingplatzes nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen entspricht, hat die Behörde dem Inhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen. Wird dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht entsprochen, hat die Behörde den Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben bis zur Behebung der Mängel zu sperren.

(2) Der Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben sind ohne vorherigen Auftrag zur Behebung von Mängeln zu sperren, wenn

(3) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Sperre sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende energetische Sanierungen umzusetzen wobei die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden

Zeitpunkt der Ein-reichung zur baurecht-lichen Genehmigung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / lc)

mittels HTEBRef

oder

25 x (1 + 2,5 / lc)

1,05

(2) Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Abs. 1 nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m²K)

(3) Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.

(4) Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m³.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

(6) Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.

(7) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes ist der Behörde vom Inhaber unverzüglich zu melden.

(2) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so ist die Liegenschaft in einen solchen Zustand zu versetzen, dass Interessen der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustandes gemäß Abs. 2 notwendigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall, dass der Betrieb des Campingplatzes nur vorübergehend ruht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Art. 12 und 13 sinngemäß angewandt werden.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen ist vom Bürgermeister mit Bescheid zu untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, des Tourismus oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes gröblich verletzt werden.

(2) Die Gemeindevertretung kann aus den im Abs. 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 24/2021

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.

(2) Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.

(3) Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 57/2017)

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die in den §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 6 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 34/2026

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung die Maßnahmen mit, welche im Sinne der Vereinbarung getroffen wurden.

(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig regelmäßig über die durch die Maßnahmensetzungen ausgelösten Wirkungen. Eine standardisierte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Wirkungen wird angestrebt.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.

(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.

(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Landesrecht Campingplatzgesetz

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(4) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, außer Kraft.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.

Landesrecht Campingplatzgesetz

Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen.

Landesrecht Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Art. 7, 9, und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.

(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Campingplatzgesetz

Zur Herstellung des im § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie im § 14 geforderten Zustandes ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Mit Ausnahme der Berichte nach Art. 16 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. h mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. f und g mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c, f und g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017, 24/2021

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen am 12. März 2009 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 Abs. 1 am 13. August 2009 in Kraft.

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 auch für Campingplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen.

(2) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 für bestehende Campingplätze darf nicht aus dem Grund versagt werden, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 nicht erfüllt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

(1) Diese Änderungsvereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2009 vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Art. 17 Abs. 2), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(4) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

(5) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.

Landesrecht Campingplatzgesetz

Art. LXXX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Art. XXIV des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund des § 2 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Die Bestimmungen des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 40/2019, treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund des § 2 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 40/2019, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2019, 24/2021

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 24/2021, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 24/2021, rechtmäßig bestehende Dauerstandplätze dürfen trotz Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl nach § 2 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 24/2021 weiterhin als Dauerstandplätze betrieben werden, sofern sie der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2026 schriftlich angezeigt werden; der Anzeige sind als Nachweis geeignete Unterlagen anzuschließen. Das gilt auch im Falle der Neuerteilung einer ursprünglich befristeten Bewilligung (§ 4) oder der Verlängerung der Gültigkeit einer Bewilligung (§ 5).

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2021, 34/2026

Landesrecht Campingplatzgesetz

(1) Art. LXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 2 lit. a und 2a sowie 25, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 2 lit. a und 2a sowie 25 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

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