Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz
Inhaltsübersicht (80)
Gesetzestext (80 Artikel)
Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz
Steiermark
09.02.2014
Der Bund, das Land Burgenland, das Land Kärnten, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Salzburg, das Land Steiermark, das Land Tirol, das Land Vorarlberg und das Land Wien – im folgenden Vertragsparteien genannt – schließen die nachstehende Vereinbarung
Abschnitt I
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtung
Abschnitt II: Energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden
Artikel 2 Errichtung von Gebäuden
Artikel 3 Mindestanforderungen
Artikel 4 Ausnahmen von den Mindestanforderungen
Abschnitt III: Energiesparende Maßnahmen bei der Aufbereitung von Warmwasser sowie bei der Beheizung von Gebäuden
Artikel 5 Typenprüfung von Kleinfeuerungen
Artikel 6 Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen
Artikel 7 Harmonisierte Regelung
Abschnitt IV: Förderungen
Artikel 8
Abschnitt V: Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Wohngebäuden
Artikel 9
Abschnitt VI: Individuelle Heizkostenabrechnung
Artikel 10 Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches
Artikel 11 Aufteilung von Energiekosten
Abschnitt VII: Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauches bei Haushaltsgeräten
Artikel 12
Abschnitt VIII: Einsparung von Energie im Gewerbebereich und industriellen Bereich
Artikel 13
Abschnitt IX: Schlussbestimmungen
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 15 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 16 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 17 Mitteilungen
Artikel 18 Urkunden
Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,
Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.
(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.
(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (z. B. Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.
(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.
§ 1. Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt und die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich - Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wie folgt festgesetzt
LKF-Punkt Pflegegebühren
A.ö. Krankenhaus Güssing 1,59 Euro 541,24 Euro
A.ö. Krankenhaus Kittsee 1,59 Euro 541,24 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 1,59 Euro 541,24 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 1,71 Euro 613,08 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder in Eisenstadt 1,71 Euro 613,08 Euro
Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.
(1) Dieses Gesetz findet auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen Anwendung.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Es findet daher insbesondere keine Anwendung auf Lichtspiele, die
(3) Lichtspiele im Sinne dieses Gesetzes sind
(4) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen von Lichtspielen dann, wenn sie allgemein zugänglich sind.
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, dass unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 1 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.
(3) Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Abs 2 zu überweisen.
(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen bedarf einer Bewilligung. Eine solche ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen überwiegend Bildungsaufgaben erfüllt, die der Förderung von Sport, Kultur, religiöser oder politischer Bildung dienen und dabei kein kommerzieller Spielfilm gezeigt wird.
(2) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Personengesellschaften des Handeslrechts sind juristischen Personen gleichzuhalten.
(3) Öffentliche Veranstaltungen von Lichtspielen, die nicht bewilligungspflichtig sind, müssen der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn angezeigt werden. Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage werden in diese Frist nicht eingerechnet.
(4) Die Anzeige hat Angaben über die Art und den Zweck der Veranstaltung, den Ort und die Zeit ihrer Durchführung, sowie über die Höhe des für die Teilnahme zu leistenden Regiekostenbeitrages und über die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen zu enthalten.
(5) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen durch ein Unternehmen unterliegt dann keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht, wenn sie ausschließlich der Anpreisung von Waren, die dieses Unternehmen erzeugt oder vertreibt, dienen und die Anpreisung oder der Vertrieb derselben nicht durch andere Gesetze untersagt ist.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Glücksspielgesetz – GSpG beziehen sich auf das Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2025.
(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen
(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.
(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluss von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.
(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, dass durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrunde gelegt werden können.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
(2) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.
(3) Die §§ 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Zuständige Behörde ist
(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, ist die Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.
(3) Zuständige Behörde für das Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, z.B. Kleingartenhäuser.
(1) Die Bewilligung kann sich erstrecken
(2) Die Bewilligung zur Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten kann sich erstrecken auf Filme
(3) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen umfaßt auch die Berechtigung zu einleitenden und begleitenden Musikdarbietungen, zur Abhaltung von Vorträgen, die mit den dargebotenen Lichtspielen in inhaltlichem Zusammenhang stehen sowie zur Vorführung von Stehbildern zu Reklamezwecken.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen
(5) Bewilligungen für eine feste Betriebsstätte sind auf Dauer des vom Bewilligungswerber nachzuweisenden Benützungsrechts an der Betriebsstätte zu erteilen, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt wird.
(6) Die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen darf, abgesehen von den im folgenden bestimmten Ausnahmen, nur für eine bestimmte feste Betriebsstätte (Standort) erteilt werden.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Vereinen und Körperschaften, die sich die Förderung der Kultur oder des Sportes zum Ziele gesetzt haben, ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele erzieherischen oder bildenden Inhalts im Umherziehen zu veranstalten.
(9) Erwerbsunternehmen ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele, die ausschließlich der Werbung für die von ihnen erzeugten und vertriebenen Waren dienen, im Umherziehen zu veranstalten.
(10) Bewilligungen im Sinne der Abs. 7 bis 9 dürfen nur in Betriebsstätten ausgeübt werden, die
(11) Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten sinngemäß für die Veranstaltung von Lichtspielen im Sinne des § 2 Abs. 3 und für die Ausübung von Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. c, sofern nicht § 23 anwendbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumbeheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.
(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäss Art. 15a B-VG festgelegt.
(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).
(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Nach dem Tode einer Bewilligungsinhaberin/eines Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten während des Witwen- oder Witwerstandes oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner bis zur Eintragung einer neuen Partnerschaft oder bis zur Verehelichung sowie durch die erbberechtigten Nachkommen der/des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse entgegenstehen.
(6) Wenn die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowohl eine Ehegattin/einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, so steht, wenn die Erblasserin/der Erblasser nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam zu.
(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Es wird vorzusehen sein, dass Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert, angegeben in Prozent.
(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
78 %
73 %
70 %
bis 4 kW
78 %
4 bis 10 kW
81 %
über 10 kW
84 %
73 %
(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
75 %
bis 12 kW
83 %
über 12 kW
(78,7 + 4 log Pn*)) %
82 %
(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
bis 10 kW
73 %
über 10 - 200 kW
(65,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW
83 %
bis 10 kW
76 %
über 10 - 200 kW
(68,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW
86 %
Heizkesseltyp
Wirkungsgrad bei Nennlast
Wirkungsgrad bei Teillast 30% Pn
Durchschnittliche Wassertempteratur des Heizkessels (in °C)
Formel der Wirkungsgrad-anforderung (in %)
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C)
Formel der Wirkungsgrad-anforderung (in %)
Zentralheizgeräte
70
Größer oder gleich 84 + 2 log Pn
Größer oder gleich 50
Größer oder gleich 80 + 3 kig Pn
Niedertempteratur-Zentralheizgeräte²)
70
Größer oder gleich 87,5 + 1,5 log Pn
40
Größer oder gleich 87,5 + 1,5 log Pn
Brennwertgeräte
70
Größer oder gleich 91 + 1 kig Ob
30³)
Größer oder gleich 97 + log Pn
*) Pn ... Nennwärmeleistung in kW ²) Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe ³) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte einzusetzen. Generell sind Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorzuziehen. Ein anerkanntes Bezeichnungssystem mit Sternen ist einzurichten. Geräte mit um drei Prozent höheren Wirkungsgraden erhalten zwei Sterne, solche mit um sechs Prozent höheren Wirkungsgraden drei Sterne usw.
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten und nicht auf Grund seines bisherigen Verhaltens zu befürchten ist, daß er die für die Ausübung der Bewilligung erforderliche Verläßlichkeit nicht besitzt.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Errichtung und den Betrieb von Zentralheizungsanlagen, die Ausstattung von Feuerungsanlagen, die Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen, die Rauch- und Abgasfänge sowie Abgasleitungen bei Kleinfeuerungen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen, Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten bei Zentralheizungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (Heizkörper-Thermostatventile), Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Zentralheizungsanlagen harmonisierte Regelungen zu erlassen, die den Zielen dieser Vereinbarung entsprechen.
(1) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren Einzugsbereich desselben bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen.
(2) Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht § 23 anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.
(3) Betriebsstätten in der Nähe von Krankenhäusern und sonstigen Heil- und Pflegeanstalten, Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig, wenn diesen Anstalten aus dem Betriebe keine Störung erwächst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
Die Vertragsparteien kommen überein, dass im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) Die Bewilligung ist zurückzunehmen
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) idgF, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975) idgF und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) idgF fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.
(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Aufträge sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.
(2) Bewilligungsinhaber sind neben dem Geschäftsführer verantwortlich, wenn mit ihrer Bewilligung Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung dieses Gesetzes erlassene Vorschriften verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird – sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist – zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.
(1) Wird der Betrieb eines Lichtspielunternehmens länger als drei Monate unterbrochen, ist dies, ebenso wie die Wiederaufnahme des Betriebes, der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Wurde der Betrieb eines Lichtspielunternehmens unterbrochen und wird von anderer Seite um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 im gleichen Umfang für die gleiche Gemeinde angesucht, hat die Landesregierung den Bewilligungsinhaber aufzufordern, den Betrieb binnen sechs Monaten wieder aufzunehmen. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, ist sein Unternehmen im Verfahren (§ 7 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen und die Bewilligung zurückzunehmen.
Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.
(1) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 muß sich während des Betriebes im Bereiche der Betriebsstätte aufhalten.
(2) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 kann sich jedoch hinsichtlich seiner Anwesenheitspflicht im Sinne des Abs. 1 durch einen Verläßlichen und mit dem Betrieb vertrauten Stellvertreter vertreten lassen, der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften sowie für die Einhaltung der in diesem Gesetz über die Jugendzulässigkeit getroffenen Bestimmungen und die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 68/1958, verantwortlich ist. Die Bestellung eines Stellvertreters ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.
(2) Um sicherzustellen, dass die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.
(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht unterschreitet.
Als Vorführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Fachkräfte beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Betriebseinrichtung und den Schaltanlagen vertraut sind. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
Die Vorführung von Filmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, entsprechen, ist untersagt.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, bzw. LGBl. Nr. 26/1980, außer Kraft.
(1) Die Landesregierung kann frühestens nach der ersten öffentlichen Vorführung untersagen, dass Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen aller oder bestimmter Altersgruppen zu befürchten ist, vor Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Altersstufen aufgeführt werden. Bei der Entscheidung über eine Zulassung ist auf sonstige Umwelteinflüsse, insbesondere durch andere Massenmedien, Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der ersten öffentlichen Aufführung bestimmter Filme oder bestimmter auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern kann die Landesregierung durch Bescheid feststellen, daß ein Film zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersstufen geeignet ist. Vor Erlassung des Bescheides ist der bei der Landesregierung eingerichtete Beirat (§ 15) zu hören. Liegt bereits ein Gutachten der Jugendfilmkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission vor, so kann auf eine Anhörung des Beirates verzichtet werden.
(3) In einem Bescheid gemäß Abs. 1 kann eine Vorführung für folgende Altersstufen untersagt werden
(4) Bei allen Ankündigungen der öffentlichen Veranstaltungen von Lichtspielen ist anzuführen, für welche Altersstufen die gezeigten Filme oder Laufbilder geeignet bzw. untersagt sind.
(5) Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen nur die Vorführung von Filmen oder sonstigen Laufbildern, die für ihre Altersstufe nicht untersagt sind, besuchen.
(6) Der Verantwortliche (§ 9) hat für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt, zur Feststellung des Alters den Vorweis eines Lichtbildausweises zu verlangen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2012
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.
(1) Zur Begutachtung im Sinne von § 14 Abs. 1 und zur Bewertung im Sinne von § 17 wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus
(3) Für die in Abs.2 lit. b bis e angeführten Mitglieder des Beirates ist von der zuständigen Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat.
(4) Die Bestellung der im Abs. 2 angeführten Mitglieder des Beirates und ihrer Ersatzmitglieder hat jeweils – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung – auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Ihre Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden jeweils spätestens eine Woche vor der Sitzung einberufen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden wenigstens sechs Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beirat hat seine Gutachten und Bewertungen zu begründen.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
(1) Über die Zulassung nach § 14 ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie ist vom Verantwortlichen den behördlichen Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Laufbilder, für die eine Zulassung nach § 14 erteilt wurde, dürfen nur unter der auf der Zulassungsbescheinigung angeführten Bezeichnung angekündigt und öffentlich vorgeführt werden und weder dem Inhalte (Bild, Ton und Beschriftung) noch dem Umfang nach von der darin bezeichneten Fassung abweichen.
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
(1) Alle zur öffentlichen Vorführung bestimmten Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbilder sind auf Verlangen des Herstellers, Verleihers oder Inhabers einer Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen durch die Landesregierung auf ihren kulturellen Wert hin zu beurteilen.
(2) Die Landesregierung kann ihrer Entscheidung ein Gutachten des Beirates (§ 15) oder der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder zugrunde legen.
(3) Als Ergebnis der Begutachtung kann die Landesregierung Prädikate verleihen. Sie hat sich dabei auf die Bezeichnung „besonders wertvoll“, „wertvoll“ und „sehenswert“ zu beschränken.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Die Betriebsstätte ist mit einer der Art des Betriebes entsprechenden äußeren Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung muß so beschaffen sei, daß eine Verwechslung mit anderen im Gemeindegebiet bestehenden Betrieben ausgeschlossen ist.
(2) Die äußere Bezeichnung ist in die Bewilligungsurkunde aufzunehmen. Die Führung einer anderen als dieser Bezeichnung ist unzulässig.
(3) Eine äußere Bezeichnung, die fälschlicherweise den Eindruck erweckt, daß es sich bei dem betreffenden Lichtspielbetrieb um ein wohltätiges, gemeinnütziges oder ein der Erziehung oder der Volksbildung dienendes Unternehmen handelt, darf in die Bewilligungsurkunde nicht aufgenommen werden.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt
(2) Die Überwachungsbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie hat die Behebung von Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.
(3) Bei wesentlichen Mängeln, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, hat die Überwachungsbehörde die Sperrung des Betriebes bis zur Behebung der Mängel zu verfügen.
(4) Von einer Sperrung der Betriebsstätte ist die Landesregierung durch die Behörde, die die Sperrung verfügt hat, in Kenntnis zu setzen.
(5) Den behördlichen Organen ist der Eintritt in die Betriebsstätten zu gestatten. Bei jeder Vorstellung sind zwei geeignete Sitzplätze im Zuschauerraum unentgeltlich zur Verfügung zu halten.
(6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden Bescheide, Erkenntnisse und Belege, wie Pläne und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und den behördlichen Organen über deren Verlangen vorzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a und b mit festem Standort ausgeübt werden, sind mindestens alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zur Überprüfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Behebung von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein vorzunehmen.
(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten bedürfen – unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung – auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch die Landesregierung. Diese Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden, wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen entspricht.
(3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen Bewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Räume, in denen öffentliche Lichtspiele veranstaltet werden, bedürfen bei einer Teilnehmerzahl von maximal 100 Personen dann keiner Benehmigung, wenn durch die räumliche Beschaffenheit und durch die Anordnung der Sitzgelegenheiten gewährleistet ist, daß die Fluchtwege rasch und sicher erreicht werden können.
(2) Die erste in solchen Räumen beabsichtigte Veranstaltung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Gemeinde des Standortes im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei anzuzeigen.
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung sind Antragsbeilagen gemäß §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Über die elektrische Einrichtung der Betriebsstätte sind folgende Pläne in zweifacher Ausfertigung vorzulegen
(3) Ferner ist ein Sitzplan im Maßstab 1 : 50 in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, aus dem die Anordnung der Sitzplätze sowie die Breite der Verkehrswege und der Ein- und Ausgänge entnommen werden kann.
(1) Die Betriebsstätte hat zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum und, soferne eine Zentralbatterie verwendet wird, einen Raum für die Batterie der Sicherheitsbeleuchtung zu umfassen. Weiters müssen Räume für sanitäre Anlagen vorhanden sein.
(2) Der Warteraum muß mindestens soviel Quadratmeter umfassen, als einem Sechstel der Anzahl der Plätze des Zuschauerraumes entspricht. Als Warteräume können auch Gaststätten-, Gesellschafts-, Erfrischungsräume und der gleichen angesehen werden, wenn sie mit der Betriebsstätte in unmittelbarer Verbindung stehen. Auf einen Warteraum kann bei Betriebsstätten bis zu 200 Sitzen verzichtet werden, wenn zwischen den einzelnen Vorführungen ein Zeitintervall von mindestens einer halben Stunde liegt.
(3) Die Größe des Vorführraumes richtet sich nach dessen Einrichtung und bei der Verwendung von Filmvorführapparaten (Bildwerfern) auch nach dem erforderlichen Bedienungsraum. Ob bei Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern und bei von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche auf einen eigenen Vorführraum verzichtet werden kann, richtet sich nach Größe und Beschaffenheit der verwendeten Geräte. Für ausreichende Durchlüftung ist vorzusorgen.
(4) Die Räume für sanitäre Anlagen müssen ausreichend und vom Warteraum aus zugänglich sein, wobei das Mindesterfordernis je eine WC-Anlage für Männer und Frauen ist.
(5) Der Raum, in dem die Batterie für die Sicherheitsbeleuchtung untergebracht ist, muß von den sonstigen Betriebsräumen abgeschlossen angeordnet und brandbeständig ausgeführt sein und über ausreichende Zu- und Abluftöffnungen verfügen, wenn die Batterie (Akkumulator) im Raum geladen wird. Die Aufstellung der Batterie hat auf einer säurefesten Unterlage zu erfolgen.
(6) Für einen selbständigen Umwickelraum gelten die Vorschriften über den Vorführraum sinngemäß.
(7) Die Höhenlage des Zuschauerraumes und des Warteraumes ist so zu wählen, daß im Falle der Gefahr eine Entleerung der Räume über entsprechend bemessene Verkehrswege möglich ist und aufnahmefähige öffentliche Verkehrsflächen rasch erreicht werden können.
(8) Die Anlage von Rängen (Galerien) ist zulässig, wenn deren Ausgänge und Stiegen von den Ausgängen des Zuschauerraumes im Parterre getrennt sind. Umfassen sie mehr als 100 Sitzplätze, müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein.
(9) Für Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 2 lit.c und d ausgeübt werden, auf die jedoch § 23 nicht angewendet werden kann, gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Alle Bauteile der Betriebsstätte und deren Ausstattung und Einrichtung müssen eine dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen entsprechend wirksame Brandwiderstandsfähigkeit aufzuweisen.
(2) Alle im Verkehrsbereich der Zuschauer liegenden Glasflächen sind entweder mit Sicherheitsglas auszustatten oder bis in eine Höhe von 1,50 m vom Fußboden gegen unbeabsichtigtes Eindrücken zu sichern. Zum Verkehrsbereich zählen alle den Zuschauern zugänglichen Räume und Verkehrswege.
(3) Die Betriebsstätte ist mit einer den geltenden Vorschriften entsprechenden Sammelheizung oder einer anderen Heizung auszustatten, bei deren Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit von Personen besteht.
(4) Gebäude, die auf Grund ihrer besonderen Lage gefährdet sind und in denen eine Betriebsstätte untergebracht ist, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
(1) Die nutzbare Breite der Verkehrswege, die die Verbindung mit den Ausgängen des Zuschauerraumes und des Warteraumes zu den öffentlichen Verkehrsflächen herstellen, hat mindestens 2,00 m, bei Verkehrswegen innerhalb des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 1,20 m zu betragen.
(2) Stiegen sind geradarmig und mit einheitlichem Steigungsverhältnis auszubilden. Für die nutzbare Breite gelten die Bestimmungen für Verkehrswege. Stiegen müssen mit Handläufen ausgestattet sein, die bei einer nutzbaren Breite von 1,20 m und mehr beiderseits des Stiegenarmes anzuordnen sind.
(3) Die lichte Höhe hat bei Türen des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 2,00 m, die nutzbare Breite mindestens 1,20 m zu betragen, wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Zuschauern bestimmt sind, für je zehn weitere Zuschauer um 0,12 m mehr.
(4) Türen im Verkehrsbereich der Zuschauer sind in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten; mehrflügelige Türen müssen wie einflügelige gleichfalls durch einen einzigen Handgriff zu öffnen sein.
(5) Der Zuschauerraum mit einem Fassungsraum von mehr als 200 Sitzen muß mindestens zwei Ausgangstüren haben, die unmittelbar ins Freie führen.
(1) Im Zuschauerraum sind lediglich am Boden befestigte, bezifferte Klappsitze mit einer Mindestbreite von 0,50 m zulässig. Ausgenommen hievon sind Logensitze, wenn die Anzahl der Sitzgelegenheiten die Zahl sechs nicht übersteigt. Die freie Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muß mindestens 0,45 m betragen. Stehplätze sind nur in einem abgeschrankten Bereich mit eigenem Ausgang zulässig.
(2) Kein Sitzplatz darf vom nächsten Verkehrsweg des Zuschauerraumes durch mehr als zehn Sitze, in Rängen, die Stufenanlagen aufweisen, durch mehr als fünf Sitze getrennt sein.
(3) Bei Klappsitzen mit einem Reihenabstand von mindestens 1,05 m und einer nutzbaren Durchgangsbreite von mindestens 0,50 m ist eine Verlängerung der Sitzreihen derart zulässig, daß kein Sitz vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als 15 Sitze getrennt ist.
(4) Der Augenabstand für die erste Sitzreihe von der Bildfläche muß größer als die mittlere Fußbodenhöhe der Bildleinwand sein, mindestens aber 3,50 m betragen.
(1) Für die Beleuchtung der Betriebsstätte ist ausschließlich elektrisches Licht zu verwenden und in allen den Zuschauern zugänglichen Räumen eine Sicherheitsbeleuchtung in Dauer- bzw. Bereitschaftsschaltung vorzusehen. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß daraus keine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen entstehen kann.
(2) Die elektrische Beleuchtung des Zuschauerraumes ist derart einzurichten, daß sie in ausreichendem Ausmaß sowohl vom Vorführraum als auch von einer Stelle des Zuschauerraumes aus eingeschaltet werden kann. Die von einer Schaltstelle eingeschaltete Beleuchtung darf nicht von der anderen Stelle aus ausschaltbar sein.
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung aller Rettungswege und die Beleuchtung der Hinweise auf Rettungswege ist in Dauerschaltung auszuführen; dieser Teil der Saalbeleuchtung muß so bemessen sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
(4) Zusätzlich zur Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung muß eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung (Zusatzbeleuchtung) vorhanden sein, wenn durch die erstere die erforderliche Beleuchtungsstärke von mindestens 3 Lux in den Achsen der Rettungswege, gemessen 0,85 m über dem Fußboden, nicht erreicht wird. Diese Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung muß sich selbsttätig einschalten, wenn die Spannung in der Zuleitung zur Unterverteilung für die allgemeine Beleuchtung um zirka 30 Prozent gesunken ist.
(5) Bei Betriebsstätten mit nicht mehr als 200 Sitzplätzen kann im Zuschauerraum die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung auch bei Unterschreitung der Beleuchtungsstärke gemäß Absatz 4 entfallen, wenn der Fußboden des Zuschauerraumes nicht mehr als 1,00 m über oder unter der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegt.
(6) Alle Ausgangstüren aus dem Zuschauerraum und aus dem Warteraum sind durch Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung mit grünen Strichen kenntlich zu machen; Hinweisleuchten auf Rettungswege in Dauerschaltung sind mit grünen Pfeilen in Fluchtrichtung zu versehen. Einzelne Stufen in den Besucherräumen sind auffällig zu kennzeichnen und gegebenenfalls zu beleuchten.
(7) Als Nennspannungen für die Zentralbatterie der Sicherheitsbeleuchtung sind nur die genormten Spannungen bis 60 Volt zulässig. Die Kapazität der Zentralbatterie muß das Eineinhalbfache des höchsten Bedarfs innerhalb von 24 Stunden bei Betrieb aller Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung betragen.
(8) Im Vorführraum dürfen nur jene Leitungsteile, Schalter, Sicherungen und Meßinstrumente untergebracht werden, die zu den Einrichtungen des Vorführraumes gehören. Insbesondere darf kein Teil der allgemeinen oder der Sicherheitsbeleuchtungsanlage durch den Vorführraum führen, mit Ausnahme jener Einschalteeinrichtungen, die vom Vorführraum aus zu betätigen sind; sie müssen aber so ausgeführt und geschaltet sein, daß bei Zerstörung der im Vorführraum liegenden Teile die Beleuchtung von der anderen Schaltstelle aus eingeschaltet bzw. in Betrieb gehalten werden kann. Die elektrische Einrichtung im Vorführraum ist so zu gestalten, daß der Vorführraum durch einen einzigen Schaltvorgang von einem Standort außerhalb des Vorführraumes aus von der Stromzufuhr abgeschaltet werden kann, wobei ein ausreichender Teil der allgemeinen Beleuchtung des Zuschauerraumes sich selbsttätig einschalten muß.
(9) Alle Schalter und Sicherungen sind deutlich auf ihre Zugehörigkeit zu bezeichnen.
(10) Der Abstand zwischen dem unteren Rand der Vorführöffnungen und dem Fußboden des Zuschauerraumes muß mindestens 2,00 m betragen.
Vorführapparate für Filme mit einer Breite von mehr als 16 mm müssen folgende Beschaffenheit aufweisen
Im Warteraum ist an gut sichtbarer Stelle ein Sitzplan über den Fassungsraum des Zuschauerraumes anzubringen, der mit dem genehmigten Sitzplan übereinstimmen muß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im Verkehrsbereich der Zuschauer dürfen Gegenstände, die die Verkehrswege einengen oder Fluchtwege verstellen, nicht abgestellt werden.
(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.
(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage), die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen während der Anwesenheit von Zuschauern dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende natürliche Beleuchtung gegeben ist.
(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.
(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu halten, solange Zuschauer anwesend sind.
(1) Für die erste Löschhilfe ist im Warteraum und im Vorführraum je ein Handfeuerlöscher entsprechender Größe bereitzuhalten; bei einem Fassungsraum der Betriebsstätte von über 350 Sitzplätzen auch einer im Zuschauerraum oder ein zweiter im Warteraum.
(2) Die Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen; die Überprüfungsdaten sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
(2) Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.
(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum untersagt.
(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.
(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen, es sei denn, es handelt sich um eine automatische Vorführanlage.
(1) Im Vorführraum und im Zuschauerraum ist das Rauchen verboten; derartige Hinweise sind an den Eingängen anzubringen.
(2) Im Warteraum und in anderen Räumen, in denen sich Zuschauer aufhalten, ist das Rauchen gestattet, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist und Aschenbecher in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
(1) Für Veranstaltungen von Lichtspielen im Freien, in Zelten oder Ausstellungshallen gelten die Bestimmungen des II. und III. Abschnittes sinngemäß.
(2) Bei den im Abs. 1 aufgezählten Veranstaltungen können auch andere Sitzgelegenheiten als Klappsitze Verwendung finden; ein Warteraum ist nicht erforderlich.
(3) Apparate für die Vorführung von Filmen können, wenn sie gegen den Zutritt von Zuschauern abgeschrankt sind, auch im Zuschauerraum aufgestellt werden. Verkehrswege dürfen durch die Apparate und deren Anschlußkabel nicht beeinträchtigt werden.
(1) Für feste Betriebsstätten, in denen öffentliche Lichtspiele im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes veranstaltet werden, gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Ausnahmen sinngemäß.
(2) Die Sitze müssen nicht durchwegs am Boden befestigte Klappsitze und nicht in Sitzreihen angeordnet sein, wenn die rasche und sichere Erreichung der Fluchtwege durch die räumliche Beschaffenheit gewährleistet ist.
(3) Das Rauchverbot für den Zuschauerraum gilt nicht, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist, befestigte Aschenbecher in ausreichender Anzahl vorhanden sind und für eine wirksame Entlüftung Vorsorge getroffen wurde.
(4) Speisen und Getränke dürfen während der Vorführungen nur dann verabreicht werden, wenn Tische in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Sitzplätzen ausreichenden Zahl aufgestellt sind. Andernfalls sind die Vorführungen für die Verabreichung von Speisen und Getränken zu unterbrechen. Alkoholische Getränke dürfen nur in einem Ausmaß verabreicht werden, das eine Belästigung durch alkoholisierte Personen nicht befürchten läßt.
(1) Vorführungsbefugnisse im Sinne des I. Abschnittes des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verliehen worden und nicht erloschen sind, gelten in ihrem bisherigen Umfang als Bewilligung im Sinne des § 4 dieses Gesetzes.
(2) Vorführungsbefugnisse, die juristischen Personen gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, auf die Dauer von 20 Jahren erteilt worden sind, gelten als auf unbeschränkte Zeit erteilte Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. a dieses Gesetzes, soferne nicht das Benützungsrecht an der Betriebsstätte früher erlischt.
(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für bestehende Betriebsstätten und Betriebseinrichtungen. Die gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Kinogesetzs 1958, LGBl. Nr. 23/1959, in Verbindung mit den Bestimmungen der Kinobetriebsstättenverordnung 1959, LGBl. Nr. 62, erteilten Benützungsgenehmigungen der Betriebsstätten erlöschen mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurden. Wird um eine Verlängerung der Benützungsgenehmigung angesucht und sind nach diesem Gesetz Auflagen zu erfüllen, hat die Behörde eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Auflagen zu setzen.
(4) Der gemäß § 18 des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, bestellte Beirat gilt für die laufende Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages als Beirat im Sinne des § 15 dieses Gesetzes. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates behalten ihre Funktion für die laufende Gesetzgebungsperiode.
Die Gemeinde hat ihre in den §§ 20 und 23 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. November 1958, LGBl. Nr. 23/1959, über die Vorführung von Filmen (Steiermärkisches Kinogesetz 1958) außer Kraft.
(1) Die Neufassung des § 42 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderungen des § 5 Abs. 3 lit. c, des § 5 Abs. 5 und 6 sowie der Abschnittsbezeichnung des VI. Abschnitts und die Einfügung des § 39a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 14 Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2012, in Kraft.
(4) Die Änderungen des § 3 Abs. 2 und des § 20 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2103, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 9 Abs. 1 und 2, des § 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 6, des § 22 Abs. 3, der §§ 31 und 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 42a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 41 und § 42 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 18 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2012, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026