Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Rotenturm an der Pinka
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Gesetzestext (27 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Rotenturm an der Pinka
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 57/2009
Inkrafttretensdatum
23.07.2009
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10. Juli 2009 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Rotenturm an der Pinka vom 27. November 2008, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Rotenturm an der Pinka getroffen werden
StF
LGBl. Nr. 57/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, idF LGBl. Nr. 75/2008, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b Z 1. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF, wird verfügt
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur
Steiermark
06.02.2014
Tirol
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 mit 19. September 1978 in Kraft.
11.10.2018
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Rotenturm an der Pinka vom 27. November 2008, Zahl: 120-2/2008, mit der eine 30 km/h-Zone im Ortsgebiet von Rotenturm festgelegt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Zur Begutachtung von Filmen, die in Österreich zur Aufführung gelangen sollen, auf ihren kulturellen Wert wird die „Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)“ mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,
Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.
(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.
(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (z. B. Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.
(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.
(1) Jedes Land bestellt für die Dauer von drei Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied bestellt werden. Eine Person kann von höchstens drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertratgsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
(1) Zur Begutachtung eines Filmes sind für jedes Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht. An der Herstellung oder finanziellen Verwertung eines Filmes beteiligte Mitglieder sind von dessen Begutachtung ausgeschlossen.
(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An einer wiederholenden Begutachtung eines Filmes gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.
(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungsstufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist die Beratung wiederaufzunehmen und die Abstimmung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe bzw. Ablehnung.
(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.
(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.
Die Geschäfte der Kommission werden durch den Fachverband der Lichtspieltheater und Audivisionsveranstalter und den Fachverband der Audivisions- und Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften, in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtende Entgelts und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land so lange wie diese Vereinbarung in Kraft.
(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung ausgeschlossen.
(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.
(3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung der Fassung eines Films liegt insbesondere dann vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen, die den Titel, das Format oder den Verleiher betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung eines Films.
(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung kann jedoch beantragt werden.
(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.
Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission Bedacht.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.
Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.
Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder benachrichtigt.