VfGH - Aufhebung eines Satzes des § 6 und § 7 des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994
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Gesetzestext (24 Artikel)
VfGH - Aufhebung eines Satzes des § 6 und § 7 des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994
Doppelte Sperrlinie auf der S 37
Dienstprüfung Höherer land- u. forstw. Inspektionsdienst
Tirol
Der Landtag hat diese Vereinbarung am 16. März 1983 genehmigt und beschlossen, daß die Vereinbarung durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Die derzeit gültige Letzfassung (insb. die Aktualisierung sämtlicher höchstzulässigen Schwefelgehalte) durch die Vereinbarung LGBl. Nr. 15/1994, welche vom Tiroler Landtag am 7. Juli 1993 genehmigt wurde, gilt seit 4. Februar 1994.
11.10.2018
Vorarlberg
15.12.2015
Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2026)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, G 153/08-8, den zweiten Satz des § 6 Abs. 2 und § 7 des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen vom Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.
§ 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.229,89.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von
EUR 307,47.
(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden und alleine oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben
EUR 1.229,89.
EUR 307,47.
(3) Für volljährige Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 WMG erfüllen und die alleine oder mit anderen volljährigen Personen in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.229,89.
EUR 307,47.
(4) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, sofern ihr Lebensunterhalt nicht überwiegend durch diese gedeckt wird, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.229,89.
EUR 307,47.
(5) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 860,92.
EUR 215,23.
(6) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen volljährigen Personen in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 860,92.
EUR 215,23.
(7) Für volljährige Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 WMG erfüllen und die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 922,42.
EUR 230,61.
(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.229,89.
EUR 307,47.
(9) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 922,42.
EUR 230,61.
(10) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) oder im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 WMG oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben, beträgt der Mindeststandard
EUR 922,42.
EUR 230,61.
(11) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) oder im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 WMG oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 614,95.
EUR 153,74.
(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 332,07.
EUR 83,02.
(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, ausgestellt wurde, beträgt
EUR 221,38.
§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen
EUR 667,78;
EUR 776,06;
EUR 875,68;
EUR 975,30;
EUR 1.074,92;
EUR 1.174,54;
EUR 1.274,16;
EUR 1.373,78;
EUR 1.473,41;
EUR 1.562,15;
EUR 1.648,85;
EUR 899,31;
EUR 986,01;
EUR 1.072,71;
EUR 1.159,41;
EUR 1.246,11;
EUR 1.332,81;
EUR 1.419,51;
EUR 1.506,21;
EUR 1.592,91;
EUR 1.679,61;
EUR 1.766,31.
(2) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle unerlässlich ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 erster Satz WMG über der Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 1 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf bis zur erhöhten Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 3 zuerkannt werden.
(3) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen betragen
für volljährige Personen (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit minderjährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG oder volljährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden
EUR 868,55;
EUR 955,25;
EUR 1.041,95;
EUR 1.128,65;
EUR 1.215,35;
EUR 1.302,05;
EUR 1.388,75;
EUR 1.475,45.
(4) Die Mietbeihilfenobergrenzen gemäß Abs. 1 und die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen gemäß Abs. 3 beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
§ 3. Als Vermögensfreibetrag sind EUR 7.379,34 pro anspruchsberechtigter Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
§ 4. Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 184,48.
(1) Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke werden, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, in den Gemeinden Bartholomäberg, Blons, Bludesch, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Fontanella, Gaschurn, Innerbraz, Klösterle, Lech, Lorüns, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, St. Gerold, Schruns, Silbertal, Sonntag, Stallehr, Thüringerberg, Tschagguns und Vandans der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Besorgung übertragen
(2) Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke werden, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, in den Gemeinden Bludesch, Brand, Bürs, Dalaas, Innerbraz, Klösterle, Lech, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Sonntag, Thüringerberg, Tschagguns und Vandans der Bezirkshauptmannschaft Bludenz übertragen
(3) In der Gemeinde Thüringen werden die Angelegenheiten nach Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Besorgung übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2006, 45/2006, 10/2009, 20/2014
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2025 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022), LGBl. für Wien Nr. 81/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 (WMG-VO 2023), LGBl. für Wien Nr. 63/2022, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. März 2024 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2024, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 29. Februar 2024 und vor dem 1. Jänner 2025 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2025 (WMG-VO 2025), LGBl. für Wien Nr. 56/2024, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Jänner 2026 ereignet haben.
(1) In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bildstein, Bizau, Buch, Damüls, Doren, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hittisau, Hohenweiler, Hörbranz, Kennelbach, Krumbach, Langen, Langenegg, Lingenau, Mellau, Möggers, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen.
(2) In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Bezau, Bildstein, Bizau, Doren, Fußach, Gaißau, Höchst, Hörbranz, Langen, Langenegg, Lingenau, Mellau, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schwarzach, Schwarzenberg, Sulzberg und Warth werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. a und b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen.
(3) In der Gemeinde Höchst werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. b, c und d angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.
(4) In der Gemeinde Egg werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. b bis e angeführten Bauwerke und nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2005, 34/2011, 43/2011, 25/2013, 44/2018, 16/2023
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.
(1) In den Gemeinden Altach, Düns, Dünserberg, Frastanz, Fraxern, Göfis, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins, Schnifis, Sulz, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
(2) In den Gemeinden Altach, Dünserberg, Frastanz, Koblach, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins und Weiler werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. a und b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
(3) In der Gemeinde Röthis werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke und nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
(4) In der Gemeinde Übersaxen werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
(5) In der Stadt Feldkirch, der Marktgemeinde Götzis und der Marktgemeinde Rankweil werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2007, 63/2007, 22/2011, 44/2018
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Bestimmung von Baugrundlagen und die Erlassung von Verordnungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2018
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 21/1969, Nr. 31/1971, Nr. 32/1974 und Nr. 75/2002, außer Kraft.
(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(3) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 43/2011 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(4) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 25/2013 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(5) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 20/2014 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 44/2018, tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 44/2018 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(7) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 16/2023 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2011, 25/2013, 20/2014, 44/2018, 16/2023
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.