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20000739 stellplatzverordnung AT

Überholverbot für LKW für die B 317 und S 37 (stellplatzverordnung)

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Überholverbot für LKW für die B 317 und S 37

Überholverbot für LKW für die B 317 und S 37

Landesrecht Oö. Aufsichtsorganeverordnung

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Oö. Aufsichtsorganeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/2013

Inkrafttretensdatum

31.08.2013

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane (Oö. Aufsichtsorganeverordnung)

StF: LGBl.Nr. 66/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1b Abs. 2 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet

Landesrecht Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Landesrecht Stellplatzverordnung

Stellplatzverordnung

Landesrecht Kostenbeitragsverordnung

Kostenbeitragsverordnung

Landesrecht Oö. Aufsichtsorganeverordnung

Für das Dienstabzeichen der besonderen Aufsichtsorgane wird folgende Form und Ausstattung bestimmt

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes, der oben 50 mm breit ist und dessen Höhe 70 mm misst. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen der Gemeinde, die das besondere Aufsichtsorgan bestellt oder das Wappen des Bundeslandes Oberösterreich. Es ist allseits von einem 15 mm breiten Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende 5 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen der Gemeinde, unten „Aufsichtsorgan“. Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.

Landesrecht Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Der Landeshauptmann betraut das für die Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol.

Landesrecht Stellplatzverordnung

(1) Die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Ausmaß der Stellflächen für Fahrräder, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Bauwerkes oder der Verwendung eines Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen bzw. Stellflächen entsteht, vorhanden sein müssen oder zulässig sind (Mindest- und Höchstzahl bzw. Mindestfläche), richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Sofern diese Verordnung keine näheren Bestimmungen vorsieht, richten sich die Mindestzahl von Stellplätzen bzw. das Mindestausmaß der Stellflächen nach dem voraussichtlichen Bedarf und dem Bestand, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.

Landesrecht Kostenbeitragsverordnung

§ 1. Der Kostenbeitrag gemäß § 46a Abs. 1 Wr. KAG in Verbindung mit § 46a Abs. 1a Wr. KAG wird mit 13,41 Euro pro Pflegetag festgesetzt.

Landesrecht Oö. Aufsichtsorganeverordnung

Das Dienstabzeichen ist vom besonderen Aufsichtsorgan auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

Landesrecht Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Stellplatzverordnung

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Kostenbeitragsverordnung

§ 2. Der ermäßigte Kostenbeitrag gemäß § 46a Abs. 2a Wr. KAG wird mit 9,90 Euro pro Pflegetag festgesetzt.

Landesrecht Oö. Aufsichtsorganeverordnung

Der Dienstausweis hat die Aufschrift „Aufsichtsorgan“ und den Namen der Gemeinde sowie eine fortlaufende Nummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Des Weiteren muss er die Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, ein Lichtbild des besonderen Aufsichtsorgans, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans enthalten.

Landesrecht Stellplatzverordnung

(1) Fahrradabstellflächen sind in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind leicht erreichbare Fahrradabstellflächen in der nachstehend angeführten Größe zu schaffen

Mindest-Fahrradstellfläche

1.

Wohngebäude

Mehrfamilienhäuser

3,5 m² je Wohnung leicht erreichbare Fahrradabstellflächen im Innenbereich und zusätzlich 0,5 m² je Wohnung im Eingangsbereich als ebenerdige, beleuchtete und überdachte Stellfläche für Bewohner und Besucher

2.

Handelsbetriebe

2.1

Handelsbetriebe für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)

1,4 m² je 300 m² Verkaufsfläche

2.2

Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) mit Lebensmittel

1,4 m² je 50 m² Verkaufsfläche

2.3

Handelsbetriebe für

1,4 m² je 100 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15

Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)

ohne Lebensmittel

3.

Betriebsstätten

3.1

Produktionsbetriebe

1,4 m² je 5 Arbeitsplätze

3.2

Gastgewerbebetriebe

3.2.1

Beherbergungsbetrieb

1,4 m² je 10 Gäste- und Personalzimmer

3.2.2

gastgewerbliche Ausschank- und Verabreichungsbetriebe

1,4 m² je 8 Sitzplätze

3.3

Andere Dienstleistungsbetriebe als solche nach 3.2

nach dem voraussichtlichen Bedarf

4.

Gebäude und Anlagen für öffentliche Zwecke

nach dem voraussichtlichen Bedarf

(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellflächen muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.

(4) Die Pflicht nach Abs. 1 und 2 besteht für Bauwerke in den Talsohlen des Leiblachtales, Rheintales und Walgaus, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 15.04.2013, Zl. VIIa-80.08*), in grauer Farbe ausgewiesenen Gebiete liegen.

Landesrecht Kostenbeitragsverordnung

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Valorisierung und die Festsetzung des Kostenbeitrages gemäß § 46a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG (Kostenbeitragsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/2024, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Aufsichtsorganeverordnung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Stellplatzverordnung

(1) Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als zehn Wohnungen müssen ein Stellplatz für einspurige Kraftfahrzeuge je fünf Wohnungen, insgesamt jedoch nicht mehr als 15 Stellplätze, errichtet werden, wobei die ermittelte Summe der Stellplätze auf- oder abzurunden ist.

(2) Die Zahl der Stellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge bei sonstigen Bauwerken hat sich nach dem voraussichtlichen Bedarf zu richten.

(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.

Landesrecht Stellplatzverordnung

(1) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen in nachstehender Mindestzahl zu schaffen. Die ermittelte Summe der erforderlichen Stellplätze ist auf- oder abzurunden

Stellplätze: Mindestzahl

1.

Wohngebäude

1.1

Ein- und Zweifamilienhäuser

1 je Wohnung;

die Zufahrt zu einem

Stellplatz gilt auch als

Stellplatz, sofern sie das

Ausmaß eines Stellplatzes

aufweist

1.2

Ein- und Zweifamilienhäuser

1 je Wohnung

mit Gästezimmern

zuzüglich 0,8 je Gästezimmer

1.3

Mehrfamilienhäuser

0,8 je Wohnung

1.4

Mehrfamilienhäuser mit

0,8 je Wohnung

Gästezimmern

zuzüglich 0,8 je Gästezimmer

2.

Ferienwohnhäuser

1 je Wohnung

3.

Handelsbetriebe

3.1

Handelsbetriebe für Waren

1 je 60 m² Verkaufsfläche

des nicht täglichen

Bedarfs, die nach

dem Kauf regelmäßig mit

Kraftfahrzeugen abgeholt

oder transportiert werden,

wie Möbel, Baustoffe und

-geräte, Gartenbedarf,

Fahrzeuge, Maschinen,

Elektro-Haushaltsgroßgeräte

sowie Sportgroßgeräte (§ 15

Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)

3.2

Handelsbetriebe für

1 je 30 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15 Abs. 1

lit. a Z. 2 RPG)

mit Lebensmittel

3.3

Handelsbetriebe für

1 je 40 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15 Abs. 1

lit. a Z. 2 RPG)

ohne Lebensmittel

4.

Betriebsstätten

4.1

Produktionsbetriebe

1 je 5 Arbeitsplätze

4.2

Gastgewerbebetriebe

4.2.1

Beherbergungsbetriebe

0,8 je Gäste- undPersonalzimmer

4.2.2

gastgewerbliche Ausschank-

1 je 5 Sitzplätze

und Verabreichungsbetriebe

4.3

Andere

Dienstleistungsbetriebe

nach dem voraussichtlichen Bedarf

als solche nach 4.2

5.

Gebäude und Anlagen für

nach dem voraussichtlichen Bedarf

öffentliche Zwecke

6.

Veranstaltungsstätten für

nach dem voraussichtlichen Bedarf

mehr als 150 Besucher

(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden

Stellplätze: Höchstzahl

1.

Wohngebäude

1.1

Mehrfamilienhäuser

1,3 je Wohnung

1.2

Mehrfamilienhäuser

1,3 je Wohnung

mit Gästezimmern

zuzüglich 1 Stellplatz

je Gästezimmer

2.

Ferienwohnhäuser

Ferienwohnhäuser mit 3

1,3 je Wohnung

oder mehr Wohnungen

3.

Handelsbetriebe

3.1

Handelsbetriebe für Waren

1 je 30 m² Verkaufsfläche

des nicht täglichen

Bedarfs, die nach dem Kauf

regelmäßig mit

Kraftfahrzeugen abgeholt

oder transportiert werden,

wie Möbel, Baustoffe und

-geräte, Gartenbedarf,

Fahrzeuge, Maschinen,

Elektro-Haushaltsgroßgeräte

sowie Sportgroßgeräte (§ 15

Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)

3.2

Handelsbetriebe für

1 je 15 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15 Abs. 1

lit. a Z. 2 RPG)

mit Lebensmittel

3.3

Handelsbetriebe für

1 je 20 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15 Abs. 1

lit. a Z. 2 RPG)

ohne Lebensmittel

4.

Betriebsstätten

4.1

Produktionsbetriebe

1 je 2,5 Arbeitsplätze

4.2

Gastgewerbebetriebe

4.2.1

Beherbergungsbetriebe

1 je Gäste- und Personalzimmer

4.2.2

gastgewerbliche Ausschank-

1 je 3 Sitzplätze

und Verabreichungsbetriebe

4.3

Andere

Dienstleistungsbetriebe

nach dem voraussichtlichen Bedarf

als solche nach 4.2

5.

Gebäude und Anlagen

nach dem voraussichtlichen Bedarf

für öffentliche Zwecke

6.

Veranstaltungsstätten für

nach dem voraussichtlichen Bedarf

mehr als 150 Besucher

Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.

(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.

(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.

(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.

(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen

Stellplätze: Mindestzahl

Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter) und für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen, bei sonstigen Bauwerken, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 und höchstens 150 Besucher oder Kunden ausgelegt sind,

bei der Schaffung von mehr als 5 Stellplätzen

1 für die ersten 25 Stellplätze

für weitere je 25 angefangene Stellplätze

1 weiterer Stellplatz

Bei sonstigen Bauwerken, die allgemein zugänglich und für mehr als 150 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, bis zu einer

Besucherzahl von 1.000

1 Stellplatz je angefangene 100 Besucher

bei mehr als 1.000 Besucher

1 Stellplatz je angefangene 200 Besucher

Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar.

Landesrecht Stellplatzverordnung

(1) In Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung weiter anzuwenden.

(2) Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1 gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung.

(3) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 34 des Raumplanungsgesetzes sind erforderlichenfalls bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen (§ 34 Abs. 2 RPG).

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stellplatzverordnung, LGBl.Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, außer Kraft.

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