Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees, Einschränkung
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Burgenland
14.06.2021
Fahrverbot für Fahrzeuge über 26 t auf der Draubrücke „Dragositschach–Selkach"
Oberösterreich
13.09.2013
Kinderspielplatzverordnung
Sondergebührenverordnung
(1) Das „Kite-Surfen“, darunter versteht man jene Sportart, bei der eine auf einem Segelbrett stehende Person von einem Lenkdrachen („Kite“) gezogen wird, ist am Neusiedlersee nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2) Vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres ist das Kite-Surfen am Neusiedlersee in einem Abstand von weniger als 200 m zum Ufer verboten.
(3) Abweichend von dem in Abs. 2 geregelten Verbot ist
(4) Die in Abs. 3 angeführten Zonen sind in der Natur
Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
36
780.952
307.009
37
780.995
307.009
38
781.036
307.009
39
781.078
307.009
40
781.116
307.009
41
781.155
307.010
42
781.156
307.102
43
780.973
307.121
44
780.942
307.050
Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
1
786.464
301.600
2
786.517
301.589
3
786.570
301.577
4
786.662
301.566
5
786.674
301.554
6
786.705
301.755
7
786.675
301.795
8
786.645
301.833
9
786.615
301.873
10
786.646
301.917
11
786.701
301.914
12
786.758
301.911
13
786.812
301.908
14
786.870
301.905
15
786.921
301.964
16
786.899
302.012
17
786.879
302.055
18
786.858
302.100
19
786.837
302.145
20
786.817
302.189
Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
26
787.792
309.935
27
787.746
309.898
28
787.694
309.854
29
787.642
309.812
30
787.582
309.762
31
787.914
309.692
32
787.897
309.757
33
787.884
309.811
34
787.869
309.867
35
787.857
309.914
Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
1
782.563
308.631
2
782.538
308.587
3
782.514
308.543
4
782.490
308.500
5
782.465
308.456
6
782.646
308.611
7
782.681
308.576
8
782.717
308.541
9
782.753
308.506
10
782.789
308.471
Die Besorgung der im § 2 angeführten Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei wird von den genannten Gemeinden mit Wirksamkeit ab dem angegebenen Datum auf die angeführten Bezirkshauptmannschaften übertragen
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Bezirk Braunau
Altheim
Braunau
1. Juli 2018
Burgkirchen
Braunau
1. Juni 2015
Eggelsberg
Braunau
1. Jänner 2014
Geretsberg
Braunau
1. April 2014
Mattighofen
Braunau
1. Jänner 2017
Perwang am Grabensee
Braunau
1. April 2014
Pischelsdorf am Engelbach
Braunau
1. September 2013
Roßbach
Braunau
1. Jänner 2014
St. Veit im Innkreis
Braunau
1. Jänner 2014
Bezirk Eferding
Hartkirchen
Eferding
1. Mai 2024
Scharten
Eferding
1. August 2014
Bezirk Freistadt
Königswiesen
Freistadt
1. Juli 2018
Neumarkt im Mühlkreis
Freistadt
1. September 2013
Sandl
Freistadt
1. Juli 2018
Unterweißenbach
Freistadt
1. Jänner 2014
Bezirk Gmunden
Bad Ischl
Gmunden
1. Juni 2016
Grünau im Almtal
Gmunden
1. September 2013
Gschwandt
Gmunden
1. Juni 2015
Laakirchen
Gmunden
1. August 2025
Ohlsdorf
Gmunden
1. Jänner 2014
Scharnstein
Gmunden
1. September 2013
Bezirk Grieskirchen
Haag am Hausruck
Grieskirchen
1. April 2014
Neukirchen am Walde
Grieskirchen
1. September 2013
Neumarkt im Hausruckkreis
Grieskirchen
1. Juni 2016
Steegen
Grieskirchen
1. November 2014
Tollet
Grieskirchen
1. Juni 2015
Bezirk Kirchdorf
Grünburg
Kirchdorf
1. Mai 2024
Inzersdorf im Kremstal
Kirchdorf
1. Juni 2015
Kirchdorf an der Krems
Kirchdorf
1. Juni 2015
Klaus an der Pyhrnbahn
Kirchdorf
1. Mai 2024
Kremsmünster
Kirchdorf
1. September 2013
Micheldorf in Oberösterreich
Kirchdorf
1. August 2014
Pettenbach
Kirchdorf
1. September 2013
Ried im Traunkreis
Kirchdorf
1. September 2013
Schlierbach
Kirchdorf
1. Juni 2016
Spital am Pyhrn
Kirchdorf
1. Jänner 2014
St. Pankraz
Kirchdorf
1. September 2013
Wartberg an der Krems
Kirchdorf
1. September 2013
Windischgarsten
Kirchdorf
1. November 2014
Bezirk Linz-Land
Ansfelden
Linz-Land
1. August 2025
Asten
Linz-Land
1. April 2014
Kronstorf
Linz-Land
1. September 2013
St. Florian
Linz-Land
1. Juni 2016
Bezirk Perg
Bad Kreuzen
Perg
1. August 2014
Baumgartenberg
Perg
1. November 2014
Dimbach
Perg
1. Jänner 2014
Grein
Perg
1. September 2013
Katsdorf
Perg
1. September 2013
Klam
Perg
1. Jänner 2014
Mauthausen
Perg
1. Juli 2018
Naarn im Machlande
Perg
1. November 2014
Pabneukirchen
Perg
1. September 2013
Perg
Perg
1. April 2014
Waldhausen im Strudengau
Perg
1. August 2014
Bezirk Ried
Eitzing
Ried
1. August 2020
Geinberg
Ried
1. April 2014
Obernberg am Inn
Ried
1. Juni 2015
Bezirk Rohrbach
Oepping
Rohrbach
1. November 2014
Bezirk Schärding
Freinberg
Schärding
1. September 2017
Schärding
Schärding
1. September 2017
Suben
Schärding
1. August 2020
Bezirk Steyr-Land
Aschach an der Steyr
Steyr-Land
1. August 2014
Dietach
Steyr-Land
1. November 2014
Gaflenz
Steyr-Land
1. April 2014
Garsten
Steyr-Land
1. April 2014
Großraming
Steyr-Land
1. April 2014
Losenstein
Steyr-Land
1. September 2013
Maria Neustift
Steyr-Land
1. April 2014
Schiedlberg
Steyr-Land
1. August 2014
St. Ulrich bei Steyr
Steyr-Land
1. September 2013
Ternberg
Steyr-Land
1. Jänner 2014
Wolfern
Steyr-Land
1. Juni 2015
Bezirk Vöcklabruck
Attnang-Puchheim
Vöcklabruck
1. September 2013
Schwanenstadt
Vöcklabruck
1. April 2014
Steinbach am Attersee
Vöcklabruck
1. Juli 2018
Bezirk Wels-Land
Fischlham
Wels-Land
1. September 2013
Lambach
Wels-Land
1. September 2013
Neukirchen bei Lambach
Wels-Land
1. Juni 2015
Offenhausen
Wels-Land
1. September 2013
Pennewang
Wels-Land
1. Mai 2019
Pichl bei Wels
Wels-Land
1. Juli 2018
Stadl-Paura
Wels-Land
1. September 2013
(Anm.: LGBl.Nr. 100/2013, 25/2014, 41/2014, 77/2014, 57/2015, 35/2016, 82/2016, 62/2017, 52/2018, 30/2019, 60/2020, 33/2024, 58/2025)
(1) Sofern nach § 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
§ 1. (1) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes für Patientinnen und Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt
(2) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse im Einbettzimmer in der Klinik Floridsdorf wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, mit 206,00 Euro festgesetzt.
(3) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird wie folgt festgestellt
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Die Übertragung gilt für
(1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
§ 2. (1) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die über keine gesetzliche Krankversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt
(2) Der Pauschalbetrag für privatkrankenversicherte Patientinnen oder Patienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten, beträgt in der Klinik Floridsdorf im Einbettzimmer pro Pflegetag 873,00 Euro.
(1) § 1 Abs. 3 tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See (Anlage 1), bei der Marktgemeinde Podersdorf am See (Anlage 2), bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See (Anlage 3), bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Anlagen 1 bis 3) und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Anlagen 1 bis 3) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(3) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 59/2002 außer Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2021
(1) Die im § 1 genannten Gemeinden haben die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft über Verordnungen gemäß § 3 Abs. 4 Oö. SDLG und Verzichtserklärungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. SDLG zu informieren.
(2) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der im § 1 genannten Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der im § 1 genannten Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2 Oö. SDLG) mitzuteilen.
(4) Die im § 1 genannte Gemeinde ist von der Erteilung (§ 7 Oö. SDLG), vom Erlöschen (§ 10 Abs. 1 Oö. SDLG), vom Widerruf (§ 10 Abs. 2 Oö. SDLG) der Bordellbewilligung, der Schließung (§ 11 Oö. SDLG) des Bordells und von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf (§ 12 Oö. SDLG) einer Peep-Show-Bewilligung sowie von Überprüfungsergebnissen nach § 15 Oö. SDLG zu verständigen.
(1) Kinderspielplätze sind möglichst an besonnten und windgeschützten Stellen zu errichten. Von Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Straßen mit starkem Verkehr, Betriebsanlagen, Abluftöffnungen und dergleichen, sind die Spielplätze so weit wie möglich abzurücken.
(2) Kinderspielplätze für Kleinkinder dürfen nicht mehr als 50 m vom Gebäude entfernt sein und müssen von einer möglichst großen Anzahl von Wohnungen aus einsehbar sein.
(3) Kinderspielplätze müssen möglichst gefahrlos erreicht werden können. Insbesondere dürfen die Zugänge zu Kinderspielplätzen für Kleinkinder nicht über stark befahrene Verkehrsflächen einschließlich solcher auf dem Baugrundstück führen.
(4) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Verkehrs- und Stellflächen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnlich wirksame Einrichtungen zu sichern.
(5) Bei gemeinsamen Anlagen für Kleinkinder und Kinder ist der Spielplatz durch entsprechende Bepflanzung, Geländegestaltung u.dgl. so zu gliedern, dass eine gleichzeitige Benützung ohne gegenseitige Gefährdung und Störung möglich ist.
(6) Die Spielflächen, die zur Deckung des Mindestausmaßes nach Abs. 1 dienen, müssen zusammenhängend sein, soweit es um das Ausmaß von 60 m² bzw. 90 m² geht; die darüber hinaus erforderlichen Flächen müssen so angeordnet sein, dass die Spielflächen möglichst gefahrlos durch Verbindungen untereinander erreicht werden können; insbesondere dürfen keine Verkehrsflächen dazwischen liegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010, 6/2012
§ 3. Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt festgesetzt
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(1) Die Kinderspielplätze sind hinsichtlich der Form, der Geländegestaltung, der Bepflanzung und der Oberflächenbeschaffenheit so herzustellen und mit solchen Einrichtungen und Geräten auszustatten, dass sie den altersgemäßen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kleinkinder und Kinder angepasst sind und eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung von Spielideen ermöglichen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen gewährleisten.
(2) Die Nutzbarkeit des Kinderspielplatzes ist gleichermaßen für Mädchen und Buben sicherzustellen. Wenigstens ein Zugang zum Kinderspielplatz ist barrierefrei auszuführen.
(3) Die Spielplätze für Kleinkinder müssen mit einer Sandspielfläche ausgestattet sein. Für die Sandflächen muss mindestens 40 cm hoch zum Spielen geeigneter Sand aufgetragen werden. Der Unterbau muss eine einwandfreie Entwässerung der Sandflächen gewährleisten.
(4) Mindestens zwei Drittel der erforderlichen Spielflächen müssen begehbare naturbelassene Flächen sein. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein hoher Anteil an natürlichen Spiel- und Erlebniselementen, wie standortgerechte Pflanzen, Wasser, Steine, veränderbare Bodenflächen und Spielgeräte aus natürlichem Material, vorkommen. Die Oberfläche der Spielflächen muss so beschaffen sein, dass diese auch nach Regenfällen benutzbar bleiben.
(5) Kinderspielplätze dürfen nur mit ungiftigen Pflanzen bepflanzt werden.
(6) Kinderspielplätze sind mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und mit Papierkörben auszustatten. Der Kinderspielplatz soll nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass er auch der Naherholung von Erwachsenen dienen kann.
(7) Wird ein Gebäude nach § 1 Abs. 1 von einem Bauträger errichtet, so ist die Gestaltung und Ausstattung des Kinderspielplatzes mit den Erwerbern und deren Kindern abzustimmen.
(8) Bei der Errichtung und Gestaltung sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die ÖNORMEN B 2607, EN 1176, EN 1177, und hinsichtlich der Barrierefreiheit die ÖNORM B 1600 einzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2009
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2026 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 10/2025, außer Kraft.
Kinderspielplätze einschließlich ihrer Ausstattung sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und auch sonst eine dauernde zweckentsprechende Benützbarkeit gewährleistet. Insbesondere sind Kinderspielplätze regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln. Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze den Bewohnern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kinderspielplatzverordnung, LGBl.Nr. 30/1976, außer Kraft.