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20000738 AT

Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees, Einschränkung

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees, Einschränkung

Burgenland

14.06.2021

Landesrecht Fahrverbot für Fahrzeuge über 26 t auf der Draubrücke „Dragositschach–Selkach"

Fahrverbot für Fahrzeuge über 26 t auf der Draubrücke „Dragositschach–Selkach"

Landesrecht Oö. SDLG-Übertragungsverordnung ("Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Übertragungsverordnung")

Oberösterreich

13.09.2013

Landesrecht Kinderspielplatzverordnung

Kinderspielplatzverordnung

Landesrecht Sondergebührenverordnung

Sondergebührenverordnung

Landesrecht Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees, Einschränkung

(1) Das „Kite-Surfen“, darunter versteht man jene Sportart, bei der eine auf einem Segelbrett stehende Person von einem Lenkdrachen („Kite“) gezogen wird, ist am Neusiedlersee nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) Vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres ist das Kite-Surfen am Neusiedlersee in einem Abstand von weniger als 200 m zum Ufer verboten.

(3) Abweichend von dem in Abs. 2 geregelten Verbot ist

(4) Die in Abs. 3 angeführten Zonen sind in der Natur

Boje-Nr

Rechtswert

Hochwert

36

780.952

307.009

37

780.995

307.009

38

781.036

307.009

39

781.078

307.009

40

781.116

307.009

41

781.155

307.010

42

781.156

307.102

43

780.973

307.121

44

780.942

307.050

Boje-Nr

Rechtswert

Hochwert

1

786.464

301.600

2

786.517

301.589

3

786.570

301.577

4

786.662

301.566

5

786.674

301.554

6

786.705

301.755

7

786.675

301.795

8

786.645

301.833

9

786.615

301.873

10

786.646

301.917

11

786.701

301.914

12

786.758

301.911

13

786.812

301.908

14

786.870

301.905

15

786.921

301.964

16

786.899

302.012

17

786.879

302.055

18

786.858

302.100

19

786.837

302.145

20

786.817

302.189

Boje-Nr

Rechtswert

Hochwert

26

787.792

309.935

27

787.746

309.898

28

787.694

309.854

29

787.642

309.812

30

787.582

309.762

31

787.914

309.692

32

787.897

309.757

33

787.884

309.811

34

787.869

309.867

35

787.857

309.914

Boje-Nr

Rechtswert

Hochwert

1

782.563

308.631

2

782.538

308.587

3

782.514

308.543

4

782.490

308.500

5

782.465

308.456

6

782.646

308.611

7

782.681

308.576

8

782.717

308.541

9

782.753

308.506

10

782.789

308.471

Landesrecht Oö. SDLG-Übertragungsverordnung ("Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Übertragungsverordnung")

Die Besorgung der im § 2 angeführten Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei wird von den genannten Gemeinden mit Wirksamkeit ab dem angegebenen Datum auf die angeführten Bezirkshauptmannschaften übertragen

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Bezirk Braunau

Altheim

Braunau

1. Juli 2018

Burgkirchen

Braunau

1. Juni 2015

Eggelsberg

Braunau

1. Jänner 2014

Geretsberg

Braunau

1. April 2014

Mattighofen

Braunau

1. Jänner 2017

Perwang am Grabensee

Braunau

1. April 2014

Pischelsdorf am Engelbach

Braunau

1. September 2013

Roßbach

Braunau

1. Jänner 2014

St. Veit im Innkreis

Braunau

1. Jänner 2014

Bezirk Eferding

Hartkirchen

Eferding

1. Mai 2024

Scharten

Eferding

1. August 2014

Bezirk Freistadt

Königswiesen

Freistadt

1. Juli 2018

Neumarkt im Mühlkreis

Freistadt

1. September 2013

Sandl

Freistadt

1. Juli 2018

Unterweißenbach

Freistadt

1. Jänner 2014

Bezirk Gmunden

Bad Ischl

Gmunden

1. Juni 2016

Grünau im Almtal

Gmunden

1. September 2013

Gschwandt

Gmunden

1. Juni 2015

Laakirchen

Gmunden

1. August 2025

Ohlsdorf

Gmunden

1. Jänner 2014

Scharnstein

Gmunden

1. September 2013

Bezirk Grieskirchen

Haag am Hausruck

Grieskirchen

1. April 2014

Neukirchen am Walde

Grieskirchen

1. September 2013

Neumarkt im Hausruckkreis

Grieskirchen

1. Juni 2016

Steegen

Grieskirchen

1. November 2014

Tollet

Grieskirchen

1. Juni 2015

Bezirk Kirchdorf

Grünburg

Kirchdorf

1. Mai 2024

Inzersdorf im Kremstal

Kirchdorf

1. Juni 2015

Kirchdorf an der Krems

Kirchdorf

1. Juni 2015

Klaus an der Pyhrnbahn

Kirchdorf

1. Mai 2024

Kremsmünster

Kirchdorf

1. September 2013

Micheldorf in Oberösterreich

Kirchdorf

1. August 2014

Pettenbach

Kirchdorf

1. September 2013

Ried im Traunkreis

Kirchdorf

1. September 2013

Schlierbach

Kirchdorf

1. Juni 2016

Spital am Pyhrn

Kirchdorf

1. Jänner 2014

St. Pankraz

Kirchdorf

1. September 2013

Wartberg an der Krems

Kirchdorf

1. September 2013

Windischgarsten

Kirchdorf

1. November 2014

Bezirk Linz-Land

Ansfelden

Linz-Land

1. August 2025

Asten

Linz-Land

1. April 2014

Kronstorf

Linz-Land

1. September 2013

St. Florian

Linz-Land

1. Juni 2016

Bezirk Perg

Bad Kreuzen

Perg

1. August 2014

Baumgartenberg

Perg

1. November 2014

Dimbach

Perg

1. Jänner 2014

Grein

Perg

1. September 2013

Katsdorf

Perg

1. September 2013

Klam

Perg

1. Jänner 2014

Mauthausen

Perg

1. Juli 2018

Naarn im Machlande

Perg

1. November 2014

Pabneukirchen

Perg

1. September 2013

Perg

Perg

1. April 2014

Waldhausen im Strudengau

Perg

1. August 2014

Bezirk Ried

Eitzing

Ried

1. August 2020

Geinberg

Ried

1. April 2014

Obernberg am Inn

Ried

1. Juni 2015

Bezirk Rohrbach

Oepping

Rohrbach

1. November 2014

Bezirk Schärding

Freinberg

Schärding

1. September 2017

Schärding

Schärding

1. September 2017

Suben

Schärding

1. August 2020

Bezirk Steyr-Land

Aschach an der Steyr

Steyr-Land

1. August 2014

Dietach

Steyr-Land

1. November 2014

Gaflenz

Steyr-Land

1. April 2014

Garsten

Steyr-Land

1. April 2014

Großraming

Steyr-Land

1. April 2014

Losenstein

Steyr-Land

1. September 2013

Maria Neustift

Steyr-Land

1. April 2014

Schiedlberg

Steyr-Land

1. August 2014

St. Ulrich bei Steyr

Steyr-Land

1. September 2013

Ternberg

Steyr-Land

1. Jänner 2014

Wolfern

Steyr-Land

1. Juni 2015

Bezirk Vöcklabruck

Attnang-Puchheim

Vöcklabruck

1. September 2013

Schwanenstadt

Vöcklabruck

1. April 2014

Steinbach am Attersee

Vöcklabruck

1. Juli 2018

Bezirk Wels-Land

Fischlham

Wels-Land

1. September 2013

Lambach

Wels-Land

1. September 2013

Neukirchen bei Lambach

Wels-Land

1. Juni 2015

Offenhausen

Wels-Land

1. September 2013

Pennewang

Wels-Land

1. Mai 2019

Pichl bei Wels

Wels-Land

1. Juli 2018

Stadl-Paura

Wels-Land

1. September 2013

(Anm.: LGBl.Nr. 100/2013, 25/2014, 41/2014, 77/2014, 57/2015, 35/2016, 82/2016, 62/2017, 52/2018, 30/2019, 60/2020, 33/2024, 58/2025)

Landesrecht Kinderspielplatzverordnung

(1) Sofern nach § 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010

Landesrecht Sondergebührenverordnung

§ 1. (1) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes für Patientinnen und Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt

(2) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse im Einbettzimmer in der Klinik Floridsdorf wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, mit 206,00 Euro festgesetzt.

(3) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird wie folgt festgestellt

Landesrecht Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees, Einschränkung

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.

Landesrecht Oö. SDLG-Übertragungsverordnung ("Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Übertragungsverordnung")

Die Übertragung gilt für

Landesrecht Kinderspielplatzverordnung

(1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen

(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010

Landesrecht Sondergebührenverordnung

§ 2. (1) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die über keine gesetzliche Krankversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt

(2) Der Pauschalbetrag für privatkrankenversicherte Patientinnen oder Patienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten, beträgt in der Klinik Floridsdorf im Einbettzimmer pro Pflegetag 873,00 Euro.

Landesrecht Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees, Einschränkung

(1) § 1 Abs. 3 tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See (Anlage 1), bei der Marktgemeinde Podersdorf am See (Anlage 2), bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See (Anlage 3), bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Anlagen 1 bis 3) und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Anlagen 1 bis 3) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

(3) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 59/2002 außer Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2021

Landesrecht Oö. SDLG-Übertragungsverordnung ("Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Übertragungsverordnung")

(1) Die im § 1 genannten Gemeinden haben die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft über Verordnungen gemäß § 3 Abs. 4 Oö. SDLG und Verzichtserklärungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. SDLG zu informieren.

(2) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der im § 1 genannten Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der im § 1 genannten Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2 Oö. SDLG) mitzuteilen.

(4) Die im § 1 genannte Gemeinde ist von der Erteilung (§ 7 Oö. SDLG), vom Erlöschen (§ 10 Abs. 1 Oö. SDLG), vom Widerruf (§ 10 Abs. 2 Oö. SDLG) der Bordellbewilligung, der Schließung (§ 11 Oö. SDLG) des Bordells und von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf (§ 12 Oö. SDLG) einer Peep-Show-Bewilligung sowie von Überprüfungsergebnissen nach § 15 Oö. SDLG zu verständigen.

Landesrecht Kinderspielplatzverordnung

(1) Kinderspielplätze sind möglichst an besonnten und windgeschützten Stellen zu errichten. Von Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Straßen mit starkem Verkehr, Betriebsanlagen, Abluftöffnungen und dergleichen, sind die Spielplätze so weit wie möglich abzurücken.

(2) Kinderspielplätze für Kleinkinder dürfen nicht mehr als 50 m vom Gebäude entfernt sein und müssen von einer möglichst großen Anzahl von Wohnungen aus einsehbar sein.

(3) Kinderspielplätze müssen möglichst gefahrlos erreicht werden können. Insbesondere dürfen die Zugänge zu Kinderspielplätzen für Kleinkinder nicht über stark befahrene Verkehrsflächen einschließlich solcher auf dem Baugrundstück führen.

(4) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Verkehrs- und Stellflächen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnlich wirksame Einrichtungen zu sichern.

(5) Bei gemeinsamen Anlagen für Kleinkinder und Kinder ist der Spielplatz durch entsprechende Bepflanzung, Geländegestaltung u.dgl. so zu gliedern, dass eine gleichzeitige Benützung ohne gegenseitige Gefährdung und Störung möglich ist.

(6) Die Spielflächen, die zur Deckung des Mindestausmaßes nach Abs. 1 dienen, müssen zusammenhängend sein, soweit es um das Ausmaß von 60 m² bzw. 90 m² geht; die darüber hinaus erforderlichen Flächen müssen so angeordnet sein, dass die Spielflächen möglichst gefahrlos durch Verbindungen untereinander erreicht werden können; insbesondere dürfen keine Verkehrsflächen dazwischen liegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010, 6/2012

Landesrecht Sondergebührenverordnung

§ 3. Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt festgesetzt

Landesrecht Oö. SDLG-Übertragungsverordnung ("Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Übertragungsverordnung")

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Landesrecht Kinderspielplatzverordnung

(1) Die Kinderspielplätze sind hinsichtlich der Form, der Geländegestaltung, der Bepflanzung und der Oberflächenbeschaffenheit so herzustellen und mit solchen Einrichtungen und Geräten auszustatten, dass sie den altersgemäßen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kleinkinder und Kinder angepasst sind und eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung von Spielideen ermöglichen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen gewährleisten.

(2) Die Nutzbarkeit des Kinderspielplatzes ist gleichermaßen für Mädchen und Buben sicherzustellen. Wenigstens ein Zugang zum Kinderspielplatz ist barrierefrei auszuführen.

(3) Die Spielplätze für Kleinkinder müssen mit einer Sandspielfläche ausgestattet sein. Für die Sandflächen muss mindestens 40 cm hoch zum Spielen geeigneter Sand aufgetragen werden. Der Unterbau muss eine einwandfreie Entwässerung der Sandflächen gewährleisten.

(4) Mindestens zwei Drittel der erforderlichen Spielflächen müssen begehbare naturbelassene Flächen sein. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein hoher Anteil an natürlichen Spiel- und Erlebniselementen, wie standortgerechte Pflanzen, Wasser, Steine, veränderbare Bodenflächen und Spielgeräte aus natürlichem Material, vorkommen. Die Oberfläche der Spielflächen muss so beschaffen sein, dass diese auch nach Regenfällen benutzbar bleiben.

(5) Kinderspielplätze dürfen nur mit ungiftigen Pflanzen bepflanzt werden.

(6) Kinderspielplätze sind mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und mit Papierkörben auszustatten. Der Kinderspielplatz soll nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass er auch der Naherholung von Erwachsenen dienen kann.

(7) Wird ein Gebäude nach § 1 Abs. 1 von einem Bauträger errichtet, so ist die Gestaltung und Ausstattung des Kinderspielplatzes mit den Erwerbern und deren Kindern abzustimmen.

(8) Bei der Errichtung und Gestaltung sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die ÖNORMEN B 2607, EN 1176, EN 1177, und hinsichtlich der Barrierefreiheit die ÖNORM B 1600 einzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2009

Landesrecht Sondergebührenverordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2026 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 10/2025, außer Kraft.

Landesrecht Kinderspielplatzverordnung

Kinderspielplätze einschließlich ihrer Ausstattung sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und auch sonst eine dauernde zweckentsprechende Benützbarkeit gewährleistet. Insbesondere sind Kinderspielplätze regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln. Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze den Bewohnern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.

Landesrecht Kinderspielplatzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kinderspielplatzverordnung, LGBl.Nr. 30/1976, außer Kraft.

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