Fahrverbot für Lastkraftwagen auf der L 71 Zollfeld Straße
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Gesetzestext (68 Artikel)
Fahrverbot für Lastkraftwagen auf der L 71 Zollfeld Straße
Dienstprüfung Mittlerer Agrardienst
Oberösterreich
13.09.2013
Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Tiroler
Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten
Lugano-Übereinkommen
Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten
(1) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten finden bei Verrechnung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen von Personen Anwendung, für die eine Abrechnung dieser Leistungen nicht aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds erfolgt. Die Rechnungen werden im Einklang mit den bezughabenden Bestimmungen nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025, und dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, fakturiert.
(2) Es ist zulässig, dass im Falle ambulanter Zuweisungen stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten die leistungserbringenden Krankenanstalten mit den zuweisenden Krankenanstalten dafür zur Verrechnung zwischen den Krankenanstalten gelangende Entgelte vereinbaren. Derartige Vereinbarungen sind ohne Einfluss auf die gesetzliche Gebührenschuld.
(3) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten werden gemäß der Anlage festgesetzt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Polen am 1. November 1999 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/1998) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben bzw. Vorbehalt erklärt
Erklärung gemäß Art. 63
Nach Art. 3 kann nicht geltend gemacht werden in Polen: Art. 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postepowania cywilnego).
Nach Art. 32 Abs. 1 ist der Antrag in Polen an das "sad okregowy" zu richten. Nach Art. 37 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 ist ein Rechtsbehelf in Polen beim "sad apelacyjny" einzulegen.
Nach Art. 37 Abs. 2 und 41 findet in Polen als Rechtsbehelf nur die "kasacja" statt.
Nach Art. 55 ersetzt dieses Übereinkommen die folgenden Abkommen
Vorbehalt gemäß Art. I lit. b des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen gelegen ist.
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat Portugal am 16. Oktober 1999 nachstehende Erklärung abgegeben
In Art. 3 werden die sich auf Portugal beziehenden Gesetzesstellen durch Art. 65 und Art. 65a der Zivilprozessordnung (Codigo de Processo Civil) und Art. 11 der Arbeitsprozessordnung (Codigo de Processo de Trabalho) ersetzt. Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Portugal an das "Tribunal de Comarca" zu richten.
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*1) Anmerkung: Lediglich der siebente Abschnitt (Art. 48 bis 55) des Vertrags (BGBl. Nr. 79/1974) wird durch das Lugano-Übereinkommen ersetzt; die anderen Abschnitte bleiben unberührt.
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Gebarungsprüfung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere an keine Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmanns gebunden.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Oberösterreichischen Landtags und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs vertreten.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen der der Landesregierung und der dem Landeshauptmann zukommenden Aufsicht auch zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Rechtsträger herangezogen werden, die dieser Aufsicht unterliegen.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände in Tirol sowie durch die landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaften.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch Einrichtungen und Verbände im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2018 sowie des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 BVergGKonz 2018, sofern es sich hierbei um folgende Rechtsträger handelt
(3) Dieses Gesetz regelt ferner die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch den Bund und die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam, sofern im erstgenannten Fall der Anteil der Länder am geschätzten Auftragswert größer ist als jener des Bundes und in beiden Fällen dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern der größte Anteil am geschätzten Auftragswert zukommt.
(4) Einer finanziellen Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit zur Nachprüfung erstreckt sich bei solchen Unternehmen auch auf Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen über die finanzielle Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 oder des ersten Satzes vorliegen.
(5) Sind nach Abs. 2 Z 2 oder 4 oder nach Abs. 3 das Land Tirol und andere Länder beteiligt und ergibt sich aus den dort angeführten Merkmalen keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in Tirol hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der Sitz oder der Hauptwohnsitz der vergebenden Stelle in Tirol liegt. Ergibt sich auch nach diesen Merkmalen keine Zuordnung zu einem beteiligten Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn Tirol im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder war.
(6) Im Fall der Beteiligung des Landes Tirol und anderer Länder bzw. von Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer Länder an Unternehmen im Sinn des Abs. 2 Z 3 unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, sofern der Anteil des Landes Tirol und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol am geschätzten Auftragswert größer ist als jener der anderen Länder und der anderen Gemeinden und Gemeindeverbände. Ergibt sich daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(7) Dieses Gesetz gilt sinngemäß für Sektorenauftraggeber im Sinn des BVergG 2018 sowie des BVergGKonz 2018.
(1) Ölfeuerungsanlagen sind nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Für ortsfeste Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte gilt die Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
(3) Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsveränderlichen Behältern in Gebäuden gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
(4) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen überdies die Bestimmungen der Bautechnikverordnung.
(5) Soweit in dieser Verordnung und in der Bautechnikverordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.
(6) Diese Verordnung findet auf Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte keine Anwendung, soweit in der Baustoffliste ÖA, in einer europäischen technischen Spezifikation, in der Baustoffliste ÖE oder in einer österreichischen technischen Zulassung die Leistungsmerkmale widersprechend zu den Anforderungen dieser Verordnung festgelegt sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 57/2024, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/2025, außer Kraft.
(1) Der Landesrechnungshof hat neben den in diesem Landesgesetz sonst geregelten, folgende Aufgaben
(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und die Aufträge nach Abs. 1 Z 20 genießen gegenüber anderen Aufgaben des Landesrechnungshofs den Vorrang. Das jährliche Prüfprogramm des Landesrechnungshofs darf nicht mehr als drei Initiativprüfungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 im Bereich der Gemeindeprüfung gemäß Abs. 1 Z 8 bis 12 vorsehen, wobei Querschnittsprüfungen, in deren Rahmen einzelne bestimmte Gebarungsaspekte mehrerer Gemeinden miteinander verglichen werden sollen, nur als eine einzige Prüfung im Sinn dieser Bestimmung gelten.
(3) Die Aufgaben nach Abs. 1 Z 13 bis 17 sind ausschließlich im Auftrag des Landtags oder der Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Die Aufgabe nach Abs. 1 Z 19 ist ausschließlich im Auftrag des Landtags oder eines seiner Ausschüsse wahrzunehmen.
(5) Andere als im Abs. 1 geregelte Aufgaben können dem Landesrechnungshof und der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
(6) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
(1) Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 genannten Auftraggeber einschließlich der Erhebung von Gebühren nach § 24.
(2) Im Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten. Dies gilt nicht für Verfahren über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
(3) Im Verfahren nach diesem Gesetz hat das Landesverwaltungsgericht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das VwGVG in Verbindung mit dem AVG anzuwenden. Die §§ 11 bis 16 und 35 bis 54 VwGVG sowie die §§ 1 bis 5 AVG und der IV. Teil des AVG sind nicht anzuwenden.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Soweit nicht Besonderes bestimmt ist, ist die Prüfung und die Erstellung von Gutachten über die Gebarung dahingehend auszuüben, ob sie den bestehenden Vorschriften entspricht, ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Bei der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit hat der Landesrechnungshof
(2) Die Prüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen und können die Gebarung im Ganzen oder hinsichtlich bestimmter sachlicher oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche und -projekte erfassen; sie können, soweit dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Bei Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.
(3) Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen steht dem Landesrechnungshof nicht zu.
(4) Die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs ist nach Möglichkeit mit der des Rechnungshofs abzustimmen. Berichte des Rechnungshofs an den Landtag sind von der Ersten Präsidentin bzw. vom Ersten Präsidenten des Landtags dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Auf die Tätigkeit anderer Kontrolleinrichtungen ist Bedacht zu nehmen.
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (3. Abschnitt), zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen (4. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (5. Abschnitt) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abschnitte zuständig. Derartige Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens bzw. eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018 sowie das BVergGKonz 2018 und die zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
(3) Nach der Erteilung des Zuschlages ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
(4) Nach dem Widerruf eines Vergabeverfahrens bzw. eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
(5) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens bzw. eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach einer erheblichen Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch einen Widerruf oder die Erteilung des Zuschlages beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(1) Ölfeuerungsanlagen müssen mit einer Explosionsklappe ausgestattet sein, es sei denn, die erforderliche Druckfestigkeit und Betriebsdichtheit von Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage wird nachgewiesen. Explosionsklappen sind so anzuordnen, dass Personen nicht gefährdet werden können.
(2) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2011
(1) Der Landesrechnungshof führt die Prüfungen im Rahmen seiner Aufgaben nach § 2 durch
(2) Initiativprüfungen erstrecken sich auf die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 12.
(3) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z 1 bis 7 ist vom Landesrechnungshof durchzuführen
(4) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z 8 bis 12 ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies die Landesregierung verlangt.
(5) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z 13 bis 17 ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies der Landtag oder die Landesregierung verlangt. In jedem Kalenderjahr dürfen nur je zwei derartige Anträge vom Landtag bzw. der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
(6) Die Aufträge und Verlangen (Prüfungsaufträge) haben den Gegenstand und den Umfang der gewünschten Prüfung möglichst genau anzugeben. Alle Prüfungsaufträge sind schriftlich zu erteilen und können jeweils nur von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber zurückgenommen werden.
(7) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 Z 2 und Z 5 sind im Wege der Landtagsdirektion an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten zu richten. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens festzuhalten und unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu bestätigen. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat gleichzeitig mit der Übermittlung des Prüfungsauftrags an den Landesrechnungshof davon auch die Klubs in Kenntnis zu setzen.
(8) Solang der Landesrechnungshof über eine Sonderprüfung nach Abs. 3 Z 5 keinen Bericht vorgelegt hat, kann ein weiterer Prüfungsauftrag vom selben Klub nur erteilt werden, wenn seit dem Eingang des noch nicht erledigten Verlangens mindestens sechs Monate vergangen sind. Werden Prüfungsaufträge von mehreren Klubs gleichzeitig erteilt, gebührt dem Verlangen der Vorrang, das von jenem Klub eingebracht wird, dessen letztes Verlangen am Weitesten zurückliegt, es sei denn, dass die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss einen anderen Vorrang bestimmt. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat im Zweifelsfall vor der Weitergabe des Prüfungsauftrags die Präsidialkonferenz zu befassen. Prüfungsaufträge, die den Voraussetzungen für die Erteilung nicht entsprechen, sind von der Ersten Präsidentin bzw. vom Ersten Präsidenten dem betreffenden Klub zurückzustellen und gelten als nicht erteilt.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Erstellung von Gutachten über die Gebarung im Rahmen der Aufsicht durch die Landesregierung und den Landeshauptmann (§ 2 Abs. 1 Z 18) ist vom Landesrechnungshof ausschließlich auf schriftliches Verlangen der Landesregierung, des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder des Landeshauptmanns durchzuführen. Bei der Erfüllung solcher Aufträge gilt der Landesrechnungshof als sachverständige Stelle zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger. Von solchen Aufträgen sowie von deren allfälliger Zurücknahme ist der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten des Landtags durch die Landesregierung oder den Landeshauptmann Mitteilung zu machen.
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 19 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2) § 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(3) § 19 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
(1) Oberirdisch dürfen nur einwandige Lagerbehälter in einer Auffangwanne und doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem aufgestellt werden.
(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher aufgestellt sein. Die Bildung von Kondenswasser an den Lagerbehältern ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Stahlbehälter sind an der Auflagefläche gegen Feuchtigkeit zu schützen.
(3) Das Volumen der Auffangwanne einwandiger Lagerbehälter muss so groß sein, dass das gesamte Lagervolumen aufgefangen werden kann. Die Auffangwanne muss flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber dem gelagerten Heizöl sein. Durch die Bauteile der Auffangwanne dürfen keine Durchlässe, auch nicht für Rohrleitungen, führen. Eine Flüssigkeitsansammlung in der Auffangwanne muss ersichtlich sein oder durch eine Einrichtung zumindest optisch sichtbar angezeigt werden. Auffangwannen im Freien sind so auszuführen, dass keine Niederschlagswässer in die Auffangwanne gelangen können.
(4) Oberirdische doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem und einwandige Lagerbehälter mit Auffangwanne dürfen im Freien oder, soweit aus Gründen des Brandschutzes zulässig, außerhalb von Brennstofflagerräumen nur aufgestellt werden, wenn keine Brandgefahr und keine mechanischen Beschädigungen zu befürchten sind.
(5) Freiliegende Armaturen von im Freien zugänglichen Lagerbehältern sind gegen Manipulation durch Unbefugte zu sichern. Im Freien verwendete Kunststoffbehälter sind gegen UV-Strahlen zu schützen.
(6) Oberirdische Behälter mit Ausnahme von Batteriebehältern müssen mindestens folgende Abstände aufweisen
50 cm40 cm
25 cm
10 cm
40 cm
100 cm
(7) Batteriebehälter dürfen einzeln oder in zusammengeschlossenen Gruppen von höchstens fünf Stück mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 10.000 l aufgestellt werden. Die einzelnen Behälter müssen voneinander mindestens 4 cm entfernt sein. Der Abstand von den Wänden der Auffangwanne muss an einer Längs- und an einer Querseite mindestens 40 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 5 cm und von der Decke mindestens 25 cm betragen.
(8) Zwischenbehälter sind möglichst im Lagerraum unterzubringen. In Heizräumen dürfen Zwischenbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 500 l ohne Auffangwanne eingebaut werden. Hiebei muss der waagrechte Abstand von Feuerstätten mindestens 1 m betragen.
Der Landesrechnungshof wirkt nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie aller natürlichen und juristischen Personen mit, wenn und soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten oder direkt von der Europäischen Union in Anspruch nehmen.
(1) Die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, eine Auskunft nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(1) Unterirdisch verlegt werden dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl mit Leckanzeigesystem sowie für die unterirdische Lagerung geeignete Kunststoffbehälter oder Stahl- bzw. Stahlbetonbehälter mit Kunststoff-Innenhülle, wenn sie im Hinblick auf die an Lagerbehälter zu stellenden Anforderungen (insbesondere Brandwiderstand, Standsicherheit, Druckbeständigkeit, Dichtheit, Feuchtigkeitsverhalten, chemische Beständigkeit, Temperaturbeständigkeit, Beständigkeit gegen das gelagerte Medium, statisches Verhalten) dem Stand der Technik entsprechen.
(2) Bei der Verlegung unterirdischer Lagerbehälter sind folgende Punkte zu beachten
(1) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit verkehrt der Landesrechnungshof mit allen seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Der Landesrechnungshof ist befugt
(3) Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofs sind unverzüglich vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Jedem Verlangen, das der Landesrechnungshof zum Zweck der Prüfung und Begutachtung stellt, ist zu entsprechen. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes sowie den Organen der seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen
(4) Der Landesrechnungshof kann sich zur Prüfung und Begutachtung geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im Allgemeinen geschehen ist, von der Direktorin bzw. vom Direktor des Landesrechnungshofs zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
(5) Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung oder der Befundaufnahme ist die geprüfte Dienststelle, Unternehmung oder sonstige Einrichtung, deren Gebarung Gegenstand der Prüfung oder Begutachtung war, über die festgestellten Mängel und die voraussichtlichen Ergebnisse der Prüfung oder des Gutachtens zu informieren. Vor jeder Berichterstattung ist der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis – soweit gesetzlich nicht eine längere Frist bestimmt ist -binnen sechs Wochen zu geben; bei Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Z 8 bis 17 beträgt die Stellungnahmefrist drei Monate. Die Stellungnahme ist bei der Erstellung des Berichts zu berücksichtigen und diesem anzuschließen.
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
(1) Innerhalb von Gebäuden dürfen ölführende Rohrleitungen nur freiliegend oder in flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Leitungstrassen verlegt werden. Stahlrohre müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein.
(2) Außerhalb von Gebäuden müssen unterirdisch verlegte ölführende Rohrleitungen doppelwandig ausgeführt und an ein Leckanzeigesystem angeschlossen werden. Unterirdische Leitungen sind isoliert herzustellen und in einem Bett aus nicht bindendem Verfüllmaterial zu verlegen. Das Verfüllmaterial darf die Isolierung nicht beschädigen.
(3) Jeder Lagerbehälter ist mit einer besonders gekennzeichneten Füllleitung auszustatten, die mit einer dichtschließenden Kappverschraubung versehen sein muss. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Füllstelle so herzustellen, dass Tropföl nicht auf die Behälterisolierung und ins Erdreich gelangen kann (z.B. dicht aufgeschweißter Kragen beim Behälterdom). Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllen automatisch in den Behälter entleeren. Bei oberirdischen Lagerbehältern außerhalb von Gebäuden ist der Füllrohranschluss innerhalb der Auffangwanne vorzusehen.
(4) Entlüftungsleitungen sind vom höchsten Punkt des Lagerbehälters aus mit Steigung ins Freie zu führen, gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Wasser zu sichern und dürfen keine Absperreinrichtung besitzen. Sie müssen mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände und mindestens 0,5 m über dem Füllstutzen ausmünden.
(5) Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen muss so bemessen sein, dass bei höchster Füllleistung der Tankwagenpumpe kein unzulässiger Überdruck im Lagerbehälter durch den Staudruck der austretenden Luft entstehen kann. Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen hat mindestens jenem der Füllleitung zu entsprechen; bei Lagerbehältern, die mit einem Druck von mindestens 2 bar geprüft werden, kann die Entlüftungsleitung mit 50 % des Innendurchmessers der Füllleitung ausgeführt werden.
(6) Zwischenbehälter müssen flüssigkeitsdicht ausgeführt und mit einer nicht absperrbaren Entlüftungsleitung ausgerüstet sein, die in den Lagerbehälter mündet. Der Leitungsdurchmesser muss mindestens so groß sein wie jener der Förderleitung zum Zwischenbehälter. Eine Entlüftung des Zwischenbehälters ins Freie oder in einen Raum ist unzulässig.
(1) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat darauf zu achten und durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass sowohl über einzelne im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen als auch über Ergebnisse der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit des Landesrechnungshofs bis zur Berichterstattung strengste Geheimhaltung gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(2) In Berichtsfassungen oder sonstigen Schriftstücken, die veröffentlicht werden oder die öffentlich sind, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Oö. Landesrechnungshofs einschließlich jener im Bereich seiner Verwaltungsangelegenheiten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an eine dieser Adressen zuzustellen.
(1) Bei jedem Lagerbehälter muss der jeweilige Ölstand festgestellt werden können. Ölstandsanzeiger müssen gut eingesehen werden können. Unzulässig sind kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff. Peilstäbe dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die durch elektrochemische Einwirkungen oder auf sonstige Weise Korrosion verursachen können (z.B. Buntmetalle).
(2) Bei Batteriebehältern genügt ein Ölstandsanzeiger. Dieser muss an jenem Behälter angebracht sein, der mit dem Grenzwertgeber (§ 8 Abs. 1) ausgestattet ist.
(3) Wird das Heizöl für einen oder mehrere Brenner aus einer Ringleitung entnommen, die aus dem Lagerbehälter unter Druck gespeist wird, so sind in die Ringleitung an geeigneter Stelle ein Öldruckanzeiger und ein Überdruckventil einzubauen. Vom Überdruckventil ist eine Rücklaufleitung in den Lagerbehälter zu führen. Zwischen Pumpe und Überdruckventil eingebaute Absperrvorrichtungen müssen während des Betriebes geöffnet und in geeigneter Weise gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist.
(2) Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3) Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 11.
(4) In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß § 6 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5) Die nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.
(6) Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinn des Abs. 3.
(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG findet auf Grund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofs beschränkt.
(11) Sämtliche in Abs. 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofs geeignet und erforderlich ist.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(1) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Wege der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen und Gutachten im Einzelnen ist nicht Inhalt des Tätigkeitsberichts.
(2) Über das Ergebnis einer Initiativprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten. Solche Berichte sind zugleich mit der Zuleitung an den Landtag den Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über das Ergebnis einer Sonderprüfung ist der Stelle, von der der Prüfungsauftrag stammt, unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten. Solche Sonderberichte sind zugleich dem Landtag und den Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 2 und 3 sind die Berichte von der Direktorin bzw. vom Direktor des Landesrechnungshofs den Klubs und der Trägerin bzw. dem Träger der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung zu übermitteln sowie in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Berichte über Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 bis 17 sind jedenfalls gleichzeitig auch dem Gemeinderat zu übermitteln.
(5) Über das Ergebnis einer Begutachtung im Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 1 Z 18 ist unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Gutachtens ausschließlich der Landesregierung oder dem Landeshauptmann Bericht zu erstatten.
(6) Die Berichte des Landesrechnungshofs sind schriftlich abzufassen. Sie sind im Sachverhalt und in den Bewertungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit umfassend, genau, objektiv und unparteiisch abzufassen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Landesrechnungshofs deutlich zu trennen. Auf Stellungnahmen der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung ist in der Sache einzugehen; davon abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofs sind zu begründen. Im Übrigen gilt für die Berichte § 3 Abs. 1.
(1) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages absehen, wenn
(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien rechtswirksam zurückgezogen werden.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls absehen.
(1) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l müssen mit einer Einrichtung zur Kontrolle der Überschreitung des maximalen Füllstandes (Grenzwertgeber) ausgestattet sein.
(2) Der Grenzwertgeber ist so einzubauen, dass der Lagerbehälter nur bis zu 95 % seines Rauminhaltes gefüllt werden kann.
(3) Der Grenzwertgeber und die Füllleitung sind so einzubauen, dass beim Füllvorgang der Grenzwertgeber nicht bespritzt werden kann.
(4) Der elektrische Stecker des Grenzwertgebers ist in unmittelbarer Nähe des Füllrohranschlusses anzubringen.
(1) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat an den Verhandlungen des Kontrollausschusses über die dem Landtag nach § 8 Abs. 1 bis 3 übermittelten Berichte des Landesrechnungshofs teilzunehmen. Sie bzw. er hat das Recht, in den Beratungen der Ausschüsse bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofs über Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge, die die Landesregierung zu vertreten hat und denen nach Ansicht des Kontrollausschusses entsprochen werden sollte, hat der Landesrechnungshof auf Beschluss des Kontrollausschusses eine einmalige Folgeprüfung (§ 4 Abs. 3 Z 4) durchzuführen. Die Folgeprüfung hat sich auf vom Kontrollausschuss gleichzeitig festgelegte Punkte zu beschränken. Sofern der Kontrollausschuss nicht einen längeren Zeitraum festlegt, hat der Landesrechnungshof spätestens zwölf Monate nach dem Beschluss im Kontrollausschuss dem Landtag über die Folgeprüfung Bericht zu erstatten. Darin ist festzustellen, ob und in welchem Umfang auf Grund des Beschlusses des Kontrollausschusses von der Landesregierung Maßnahmen gesetzt wurden und den Verbesserungsvorschlägen nachgekommen wurde. Falls solche Maßnahmen nicht gesetzt wurden oder Verbesserungsvorschlägen nicht nachgekommen wurde, ist dem Bericht über die Folgeprüfung eine begründete Stellungnahme der Landesregierung anzuschließen. Diese ist auch im Rahmen der Veröffentlichung in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
(3) Wenn der Kontrollausschuss dem Landtag über einen Bericht des Landesrechnungshofs Bericht erstattet, kommt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs bei der Behandlung dieses Verhandlungsgegenstands im Landtag ein Rederecht nach Maßgabe des § 38 der Oö. LGO 2009 zu. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)
(1) Ein Unternehmer kann bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im § 10 festgelegte Frist, so ist ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, so hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedoch zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann bis zur Erteilung des Zuschlages einen Schlichtungsversuch zwischen dem Auftraggeber (der vergebenden Stelle) und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vornehmen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist in einer solchen Niederschrift das Ergebnis einer gütlichen Einigung oder der Umstand festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist. Besteht keine Bereitschaft, an einer versuchten Schlichtung mitzuwirken und wird insbesondere das Erscheinen vor dem Landesverwaltungsgericht zu diesem Zweck verweigert, so ist ausdrücklich in einem Aktenvermerk festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.
(1) Von Hand zu betätigende Absperrvorrichtungen sind einzubauen
(2) Das Gehäuse von Absperrvorrichtungen, auf die ein Druck von mehr als 10 bar einwirken kann, muss aus zähem Metall angefertigt sein.
(3) In unmittelbarer Nähe der Verbrennungseinrichtung ist eine selbsttätig wirkende überprüfbare Auslösevorrichtung (z.B. Filmstreifen oder Raumthermostat) einzubauen, die im Brandfalle die Stromzufuhr zu Ölpumpen, Ölbrennern und Schnellschlussventilen unterbricht und verriegelt.
(4) Soferne die Düse des Brenners unter dem höchsten Ölstand des Lager- oder Zwischenbehälters liegt, ist überdies ein elektrisch gesteuertes Schnellschlussventil innerhalb der Auffangwanne, bei Vorhandensein eines Zwischenbehälters auch unmittelbar nach diesem, einzubauen. Das Schnellschlussventil muss bei Stromausfall und bei Brennerstörung selbsttätig schließen.
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs und den für eine wirksame Aufgabenbesorgung erforderlichen Prüferinnen und Prüfern und sonstigen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofs).
(2) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat dem Landtag bis 31. Mai jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse für das folgende Jahr bekanntzugeben und eine Übersicht über die Entwicklung in den weiteren drei Jahren zu geben. (Verfassungsbestimmung) Diese sind im Kontrollausschuss zu beraten; das Ergebnis ist mit einer Empfehlung an die Landesregierung zur Berücksichtigung im Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung und die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor haben dem Landesrechnungshof im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und der im Landesvoranschlag für den Landesrechnungshof vorgesehenen Ansätze auf Vorschlag und nach Anhörung der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs
(4) Bei der Organisation und der Ausstattung des Landesrechnungshofs ist insbesondere auch dafür Vorsorge zu treffen, dass der Landesrechnungshof sowohl seine Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 als auch jene nach § 2 Abs. 1 Z 18 in ausreichendem Maß wahrnehmen kann.
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung mit Fax oder sonst auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung einer Direktvergabe in einem Vergabeverfahren beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags in Vergabeverfahren bzw. der Ausschreibung in Konzessionsvergabeverfahren können über die im Abs. 1 angeführten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist oder der Teilnahmeantragsfrist – bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten in einem Vergabeverfahren – eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages in Vergabeverfahren bzw. die Ausschreibungsunterlagen in Konzessionsvergabeverfahren nicht mit Fax oder sonst auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist oder die Teilnahmeantragsfrist – oder in Vergabeverfahren allenfalls die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten – mehr als 22 Tage beträgt.
Für die Prüfung von Lagerbehältern und ölführenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 19 der Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Vor der Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten des Landtags und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtags teilnahme- und frageberechtigt. Im Übrigen gelten für die Ausschreibung § 8 Abs. 1 bis 3 und § 9 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 und für die Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors im Landtag § 44 Abs. 1 bis 6, 9, 11, 12, 14 erster Satz und Abs. 15 der Oö. LGO 2009.
(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Direktorin bzw. zum Direktor des Landesrechnungshofs ist, dass die betreffende Person
(3) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat vor Antritt ihres bzw. seines Amts der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten des Landtags strengste Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. (Verfassungsbestimmung) Sie bzw. er ist hinsichtlich ihrer bzw. seiner rechtlichen Verantwortung den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 48 Oö. L-VG).
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Amtsperiode der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs beträgt sechs Jahre. Vor Ablauf der Amtsperiode endet die Funktion der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs
(5) Für die Wiederbestellung der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs gilt
(6) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs ist für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs ausschließlich dem Landtag verantwortlich. Sie bzw. er leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs erhält für ihre bzw. seine Tätigkeit Bezüge nach Maßgabe des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998. Sie bzw. er darf während ihrer bzw. seiner Amtstätigkeit keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, außer, dass es der Kontrollausschuss ausnahmsweise genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines solchen Berufs.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs bestimmt für den Fall ihrer bzw. seiner vorübergehenden oder dauernden Verhinderung aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Landesrechnungshofs eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Sie bzw. er hat die dafür vorgesehene Person der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten vorweg zur Kenntnis zu bringen. Sofern dies nicht geschieht, wird die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofs vertreten. Im Fall der Stellvertretung der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs gilt für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter Abs. 3 letzter Satz.
(1) Ein Antrag nach § 9 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so gilt der Antrag auch dann als innerhalb der im § 10 genannten Fristen eingebracht, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so gilt der Antrag auch dann als innerhalb der im § 10 genannten Fristen eingebracht, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(1) Die Ölfeuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Interessen der Sicherheit und Gesundheit entsprochen und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Sie sind von einer verlässlichen, mit der Einrichtung und mit dem Betrieb der Anlage vertrauten Person zu überwachen und zu warten.
(2) Vor dem Ausschwenken und Reinigen des Brenners ist die Öl- und Stromzufuhr zu unterbrechen.
(3) Heiz- und Lagerräume sind stets rein zu halten. In diesen Räumen dürfen leicht brennbare Stoffe und Druckgeräte (z.B. Druckbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase), welche nicht zur Ölfeuerungsanlage gehören, nicht abgestellt werden.
(4) Heiz- und Lagerräume dürfen nicht zum längeren Aufenthalt von Menschen benützt werden. Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten. In den Lagerräumen ist das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen und das Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten.
(5) Lagerbehälter dürfen nur von Fahrzeugen aus gefüllt werden, die mit einer Einrichtung zum automatischen Abschalten der Tankfahrzeugpumpe bei Ansprechen der Überfüllsicherung versehen sind. Während des Füllvorganges muss der Grenzwertgeber mit der Überfüllsicherung des Tankfahrzeuges so gekoppelt sein, dass der Füllvorgang vor einer Überfüllung des Behälters selbsttätig unterbrochen wird.
(6) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 1000 l dürfen, sofern sie nicht mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, nur von Hand mit Zapfpistole im Vollschlauchsystem gefüllt werden. Die Fördermenge darf hiebei höchstens 200 l/min, der Pumpendruck höchstens 6 bar betragen.
(7) Wenn im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ölfeuerungsanlage Öl austritt und dadurch die Sicherheit gefährdet wird oder die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, hat der Betreiber der Anlage unverzüglich die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie, unbeschadet einer Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, unverzüglich die Baubehörde, bei Gefahr in Verzug die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(8) Leckanzeigesysteme sind stets in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten.
(1) Die Bediensteten im Landesrechnungshof sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes. Der Stand an Prüferinnen und Prüfern und weiteren Bediensteten des Landesrechnungshofs ergibt sich aus dem vom Landtag alljährlich beschlossenen Stellenplan.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofs soweit sie der Landesregierung oder der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor zusteht, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann sie bzw. er die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in ihrem bzw. seinem Namen und nach ihren bzw. seinen Weisungen zu besorgen hat.
(2a) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs gelten § 3a Abs. 1 und 2 Oö. LBG und § 4a Abs. 1 und 2 Oö. LVBG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(3) (Verfassungsbestimmung) Aufnahmen zum Landesrechnungshof haben durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor kommen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Angelegenheiten der Dienstzuteilung und Versetzung von Landesbediensteten zum und vom Landesrechnungshof zu. In diesen Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs herzustellen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Kein Mitglied des Landesrechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Prüfung des Landesrechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten
(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist überdies die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 (Überfüllsicherung).
Die innere Organisation des Landesrechnungshofs, die Abwicklung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit, die Befugnisse der Prüferinnen und Prüfer und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Direktorin bzw. vom Direktor des Landesrechnungshofs zu erlassen und dem Kontrollausschuss zur Kenntnis zu bringen ist.
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO gelten sinngemäß. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO gelten sinngemäß.
(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Fall der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 12 Abs. 4) erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 12 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor dem Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.
(4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Landesrechnungshofgesetz (Oö. LRHG), LGBl. Nr. 38/1999, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2002, außer Kraft.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zug eines Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens ergangene, gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale in einem Vergabeverfahren bzw. hinsichtlich der technischen und funktionellen Anforderungen in einem Konzessionsvergabeverfahren sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Öltankverordnung, LGBl.Nr. 34/1983, in der Fassung LGBl.Nr. 45/1986 und Nr. 66/2001, außer Kraft.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit eingebracht wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor dem Ablauf der im § 10 festgelegten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig eingebracht, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 10 festgelegten Fristen kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit eingebracht oder ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag nach dem Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, so ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit dem Ablauf der im § 10 festgelegten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Solchen Anträgen kommt ab dem Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung nach Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 2 hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 24 vergebührt wurde.
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens oder Konzessionsvergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach dem Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach dem Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.
(1) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO gelten sinngemäß.
(3) Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die §§ 14 und 15 ZPO gelten sinngemäß.
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. des BVergGKonz 2018 unterliegenden (Konzessions-) Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Geltungsbereich des BVergG 2018 bzw. des BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach einer erheblichen Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder die Erteilung des Zuschlages beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern gestellt, so hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedoch zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, so ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann bis zur Erlassung der Entscheidung einen Schlichtungsversuch zwischen dem Auftraggeber (der vergebenden Stelle) und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vornehmen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist in einer solchen Niederschrift das Ergebnis einer gütlichen Einigung oder der Umstand festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist. Besteht keine Bereitschaft, an einer versuchten Schlichtung mitzuwirken und wird insbesondere das Erscheinen vor dem Landesverwaltungsgericht zu diesem Zweck verweigert, so ist ausdrücklich in einem Aktenvermerk festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.
(1) Ein Antrag nach § 18 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten
(2) Anträge nach § 18 Abs. 1 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so gilt der Antrag auch dann als innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eingebracht, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so gilt der Antrag auch dann als innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eingebracht, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(4) Ein Antrag auf Feststellung nach § 18 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung nach § 18 Abs. 1 oder 2 ist weiters unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 24 vergebührt wurde.
(6) Ein Antrag auf Feststellung nach § 18 Abs. 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsversuch nach § 18 Abs. 5 eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat.
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
(2) Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge nach § 21 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die §§ 14 und 15 ZPO gelten sinngemäß.
(3) Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO gelten sinngemäß.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 1 und 5 und Abs. 4 Z 1 und 3 bzw. nach § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bei Konzessionsvergaben nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des (Konzessions-) Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages nach dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages nach Abs. 4 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrecht zu erhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen des BVergG 2018 sowie des BVergGKonz 2018, der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war. Im Fall einer Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3 gilt dies nicht, wenn der Zuschlag direkt an einen Unternehmer erteilt wurde, ohne dass andere Unternehmer an diesem Verfahren beteiligt waren.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur insoweit aufgehoben wird, als Teilleistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allenfalls betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages nach Abs. 3 erster Satz oder einer Aufhebung des Vertrages nach Abs. 4 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an dessen Beendigung auch unter Berücksichtigung der allenfalls betroffenen öffentlichen Interessen überwiegt.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag nach § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend davon gelten die Abs. 2 bis 6 nur, wenn
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Anträge nach § 18 Abs. 1 Z 2, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
(9) Über den Auftraggeber ist eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss, wenn
(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 v.H., im Unterschwellenbereich 10 v.H, der Auftragssumme bzw. des Werts der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem nicht aufgehobenen Teil des Vertrages entspricht. Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe nach § 5 VbVG, heranzuziehen.
(11) Geldbußen fließen der Tiroler Zukunftsstiftung zu.
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 oder bei Konzessionsvergaben im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, so ist über ihn spätestens innerhalb von 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(3) Über Anträge auf Feststellung nach § 18 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(4) In Nachprüfungsverfahren und in Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,– Euro, betreffend Konzessionsvergaben höchstens jedoch 40.000,– Euro, beträgt. Für die Bemessung von Mutwillensstrafen ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
(1) Für Anträge nach den § 9 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr (Pauschalgebühr) zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.
(2) Die Landesregierung hat die Gebühren nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung dieser Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen festzusetzen. Dabei sind die hierfür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die durchschnittlich anfallenden Auslagen zu berücksichtigen. Weiters ist vorzusehen, dass Bieter- und Arbeitsgemeinschaften die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten haben und dass für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 BVergG 2018 bzw. § 11 BVergGKonz 2018 nicht erreicht, nur die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten ist.
(3) Die Gebühren sind durch Barzahlung oder Zahlung mittels Erlagschein, Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Zahlung mittels Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen.
(4) Auf das Verfahren zur Einhebung der Gebühren ist das AVG anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht ist Behörde im Sinn der Abg.E.O.
(5) Der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.
(6) Ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Abs. 5 besteht für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn
(1) Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 12 erforderlichen Daten auf seiner Internetseite veröffentlichen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 70/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft. Dessen § 23 Abs. 4 ist auf die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren weiter anzuwenden. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(3) § 21 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 tritt mit 1. März 2019 in Kraft.
(4) Für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2019 hat im Abs. 7 des § 21 die Z 2 zu lauten
(5) Für den im Abs. 4 genannten Zeitraum hat der Abs. 8 des § 21 zu lauten
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Anträge nach § 18 Abs. 1 Z 2, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung