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20000736 AT

Fahrverbot für LKW auf der Ossiacher Straße B 94

78 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (78)

Gesetzestext (78 Artikel)

Landesrecht Fahrverbot für LKW auf der Ossiacher Straße B 94

Fahrverbot für LKW auf der Ossiacher Straße B 94

Landesrecht Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/2013

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 im Wohnbau (Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013)

StF: LGBl.Nr. 57/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6 und 11 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012 wird verordnet

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Steiermark

04.09.2025

Landesrecht Gesetz über den Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Gesetz über den Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Landesrecht Baueingabeverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“

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Kurztitel

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 176/2000

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“, Universitätslehrgang „Soziale Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement in Familie, Wirtschaft, Verwaltung und Umwelt (MAS)“ des IFF

StF: BGBl. II Nr. 176/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet

Landesrecht Baueingabeverordnung

Energieausweis für Wohngebäude

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2021

Landesrecht Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

(1) Bei Förderungen nach dieser Verordnung gelten keine Einkommensgrenzen.

(2) Der Bezug einer Hilfe aus dem Katastrophenfonds ist Voraussetzung für eine Förderung.

(3) Der vom Hochwasser verursachte Schaden am Wohngebäude muss mindestens 15.000 Euro betragen und ist von der Gemeinde zu bestätigen.

(4) Die geförderte Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Schischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf).

(2) Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs ist erwerbsmäßig, wenn

(3) Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 2a – nur Inhabern einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Landesrecht Gesetz über den Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion für Tirol als Präsident vor.

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen

Im Falle der elektronischen Einbringung sind die Unterlagen nach lit. a bis g ihrem Inhalt entsprechend zu benennen.

(4) Ein Energieausweis ist nicht erforderlich bei

(5) Wenn aus den nach den §§ 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z.B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u.dgl.) zu erbringen.

(6) Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papierform) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt

(7) Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 6 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

(8) Die Pläne, die Baubeschreibung, die Berechnungen und der Energieausweis sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat. Im Falle der elektronischen Einbringung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 92/2016, 68/2021, 23/2023

Landesrecht Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

§ 1. Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Zuge eines operativen Eingriffes (sofern dieser in einem medizinisch fachlichen Zusammenhang steht und eine Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt) erbracht werden, für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“

§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Soziale Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement in Familie, Wirtschaft, Verwaltung und Umwelt (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

Landesrecht Baueingabeverordnung

Energieausweis für Nicht-Wohngebäude

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2021

Landesrecht Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

(1) Besitzer von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen können auch dann ein Ansuchen nach der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012 und Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012 einbringen, wenn die Baubewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.

(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse bei der Wohnhaussanierung wird mit 30 % festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt. Nicht rückzahlbare Zuschüsse sind nicht vorgesehen.

(3) Bestehende Förderungen sind nicht zu berücksichtigen. Energetische Vorgaben gibt es nicht.

(4) Bei der Förderung der Sanierung eines Wohngebäudes sind ausschließlich Schäden, die durch das Hochwasser verursacht wurden, förderbar, wobei auch nicht energetische Maßnahmen förderbar sind.

(5) Bei Eigenheimen können Eigenleistungen in der Höhe bis zu 45 % der nachgewiesenen Sanierungskosten bei der Festlegung der förderbaren Darlehenshöhe berücksichtigt werden und es kann mit Kostenschätzungen angesucht werden.

(6) Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse erfolgt rückwirkend ab Laufzeitbeginn des Darlehens auf Basis der endgültig anerkannten Sanierungskosten.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. § 2a bleibt unberührt.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen zur Unterweisung im Schilauf sowie Lehrveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit eines Vereines mit dem Sitz im Ausland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt. Die ausländische Schule (Verein, Verband) hat die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmenden Personen der Landesregierung zu melden. Kann mit den eigenen Lehrkräften das Auslangen nicht gefunden werden, so ist der zusätzliche Bedarf über eine örtliche Schischule zu decken. Außerdem ist aus Gründen der Sicherheit bei Touren außerhalb gesicherter Pisten ein ortskundiger Schiführer auf ihre Kosten beizuziehen. Die Werbung und die Aufnahme von Schülern ist der ausländischen Schule (Verein, Verband) während des Aufenthaltes in der Steiermark nicht gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 77/2008

Landesrecht Gesetz über den Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Dem Bauantrag sind folgende Pläne anzuschließen

(2) Der Übersichtsplan muss auf einer Kopie der Katastermappe dargestellt werden; er hat zu enthalten

(3) Der Lageplan hat zu enthalten

(4) Die Grundrisse haben zu enthalten

(5) In den Schnitten sind alle wesentlichen konstruktiven Teile darzustellen. Die Schnitte haben insbesondere zu enthalten

(6) Die Ansichten haben zu enthalten

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023

Landesrecht Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

§ 2. (1) Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Wunschleistungen für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für den Aufenthalt in der Krankenanstalt festgesetzt

1. Universitätsklinikum AKH Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten

2. Hanusch-Krankenhaus

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein

(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)

Landesrecht Baueingabeverordnung

Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2021

Landesrecht Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

Besitzern von Eigenheimen, die auf Grund des Hochwassers nicht mehr bewohnbar sind, kann bei gänzlicher Neuerrichtung eines Eigenheims eine Eigenheimförderung gewährt werden, wobei das bisher bewohnte Eigenheim auch später zu keiner Zeit mehr bewohnt werden darf. Dies gilt im Fall eines Verkaufs auch für einen neuen Grundstückseigentümer.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.

(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Landesrecht Baueingabeverordnung

Die Baubeschreibung hat alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind. Dazu zählen Angaben über

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 92/2016, 68/2021

Landesrecht Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

§ 3. (1) Für die nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalt werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen wie folgt festgesetzt

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen wird in der Klinik Favoriten einmalig pro ambulantem Besuch und nur bei tatsächlich durchgeführter Impfung, unabhängig davon, wie viele Impfungen bei diesem ambulanten Besuch verabreicht werden, ein Impfhonorar in der Höhe von 13,34 Euro verrechnet.

(3) Für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen der Pränatalmedizin wie folgt festgesetzt

(4) Für das Universitätsklinikum AKH Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten wird der Ambulatoriumsbeitrag für die Wunschleistung des assistierten Suizids mit 243,73 Euro festgesetzt.

Landesrecht Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

Besitzern von geförderten Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung, Oö. Kaufförderungs-Verordnung, Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung bzw. Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung) kann je 1.000 Euro aushaftendem geförderten Darlehensvolumen ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von insgesamt 69 Euro zur Abdeckung der bei den entsprechenden Darlehen anfallenden Zinsen bzw. Annuitäten für drei Jahre bewilligt werden. Eine Restlaufzeit der Förderung von 3 Jahren muss gegeben sein. Dem Ansuchen ist bei Darlehen, die über eine Bank abgewickelt wurden, eine Bestätigung der jeweiligen Bank über den noch aushaftenden Darlehensbetrag beizuschließen.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die

(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist.

(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.

(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Der Energieausweis hat nach Inhalt und Form den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen, soweit die Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmen.

(2) Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten

(3) Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten

(4) Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude der Gebäudekategorie 13 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten

(5) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 2 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 1 zu entsprechen.

(6) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 3 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 2 zu entsprechen.

(7) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 4 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 3 zu entsprechen.

(8) Der Energieausweis ist über die Landesplattform für Energieausweise (www.vorarlberg.at/energieausweis) mit der dort zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch zu erstellen.

(9) Der Energieausweis darf nicht älter als zehn Jahre sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 54/2014, 92/2016, 68/2021, 23/2023

Landesrecht Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen), LGBl. für Wien Nr. 33/2024, außer Kraft.

(3) § 1 Z 1.26, Z 1.27, Z 1.28 und Z 1.29 sowie § 2 Abs. 1 Z 1.28 und Z 1.29 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 32 und Z 37 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

Besitzer von Eigenheimen erhalten zusätzlich zu Leistungen aus dem Katastrophenfonds, wenn die Hilfe aus dem Katastrophenfonds und aus sonstigen öffentlichen, organisierten Aktionen geleisteten Unterstützungszahlungen unter 45 % des vom Katastrophenfonds anerkannten Schadens liegt, eine Ergänzungsbeihilfe, deren Höhe so bemessen ist, dass insgesamt 45 % der Schadenssanierung beglichen werden, wobei Eigenleistungen in die Höhe des anerkannten Schadens eingerechnet werden können.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Personen, die Energieausweise ausstellen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.

(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind.

(3) Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten Personen (Abs. 2), die Energieausweise erstellen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 54/2014

Landesrecht Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

Ansuchen um eine Förderung gemäß §§ 2 bis 5 sind bis zum 31. Dezember 2013 einzubringen.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so hat sich die Unterweisung auf diese Sparte zu beschränken.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Jede Schischule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen ihres Inhabers, den Umfang der Bewilligung und ihren Standort angibt und außerdem eine Verwechslung mit anderen Schischulen ausschließt. Ankündigungen, Werbungen und die Verwendung von Bezeichnungen, aus denen der Bestand einer Schischule geschlossen werden könnte, obwohl eine solche nicht besteht, sowie die Verwendung irreführender Bezeichnungen von Schischulen sind verboten.

(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Befugnis zur Führung von alpinen Touren und Hochgebirgstouren nur dann, wenn an Fahrten im hochalpinen Gelände ein geprüfter Schiführer teilnimmt. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 23 BauG hat die im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a verlangten Angaben zu enthalten.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007

Landesrecht Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.

(3) Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.

(2) Die Pläne müssen auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Material entweder in Tusche gezeichnet oder gedruckt oder anderweitig als lichtbeständige Vervielfältigung hergestellt sein.

(3) Die Pläne müssen ein Format von 185 x 297 mm oder ein Mehrfaches davon haben und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von 25 mm vorzusehen.

(4) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen. Zudem ist auf diesem Teil des Planes ausreichend Raum für die Anbringung von behördlichen Vermerken u.dgl. freizulassen.

(5) Beizubehaltende Gebäudeteile sind grau, abzutragende Gebäudeteile gelb und neue Gebäudeteile rot oder auf eine andere Art zum Beispiel durch Signaturen oder Schraffuren voneinander zu unterscheiden.

(6) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Gegenständen wie Bäume, Fahrzeuge usw. müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.

(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.

(3) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.

(5) Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.

(6) Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.

(2) Auf dem Plan sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen.

(3) § 7 Abs. 5 und 6 gelten auch für elektronische Pläne.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Bewilligung erlischt durch gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch Entziehung, durch den Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers – sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt – oder durch Auflösung der Personengesellschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn

(3) Fällt der Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers in die Zeit einer laufenden Saison, so ist den Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) die Fortführung der Schischule bis zum Ende dieser Saison gestattet. Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann diese Frist über Ansuchen von der Landesregierung verlängert werden. Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nicht erforderlich, wenn eine der hinterbliebenen Personen die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nachweist. Der Weiterbetrieb der Schischule ist der Landesregierung innerhalb von drei Wochen nach eingetretenem Todesfall anzuzeigen. Die Bewilligung erlischt endgültig mit dem Ende des Fortführungsrechts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 81/2010

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Die elektronische Einbringung hat in der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 42 Abs. 1a AVG kundgemachten Form zu erfolgen.

(2) Bei elektronischer Einbringung sind der Bauantrag und die Unterlagen gemäß § 1 Abs. 3 als PDF-Datei zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten

(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis während der Parteienverkehrszeiten Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) In Verfahren nach §§ 3, 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.

(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben

(3) Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.

(4) Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen werden nach Bedarf vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchgeführt.

(5) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen

(4) Der § 1 Abs. 5 bis 8 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Landesrecht Baueingabeverordnung

Für Art, Maßstab und Form der Pläne, die der Bauanzeige anzuschließen sind, gilt § 2 in Verbindung mit §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Baubeschreibung, die der Bauanzeige anzuschließen ist, gilt § 3 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Schiführerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Landesrecht Baueingabeverordnung

Bei elektronischer Einbringung der Bauanzeige gilt § 9 sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Landesschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Landesrecht Baueingabeverordnung

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007

Eine OIB-Richtlinie im Sinne dieser Verordnung ist eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie. Die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Zur Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Kinderschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Landesrecht Baueingabeverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 84/2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 85/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 92/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 68/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 23/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 68/2021, 23/2023

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Langlauflehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Zur Alternativschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Alternativschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Landesschilehrerprüfung, die Kinderschilehrerprüfung, die Langlauflehrerprüfung oder die Alternativschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind berechtigt, den jeweiligen Titel zu führen.

(2) Für die Schilehrer des Abs. 1 kann ein eigenes Abzeichen geschaffen werden, das von diesen Personen während der Lehrtätigkeit sichtbar getragen werden kann; anderen Personen ist das Tragen des Abzeichens verboten.

(3) Das Abzeichen hat zu enthalten

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der jeweiligen Ausbildung des Landes Steiermark (§§ 10 bis 16) entspricht. Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).

(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Bewilligungsinhaber und alle Schilehrer gemäß §§ 11 bis 16 müssen mindestens alle dreiJahre einen geeigneten Fortbildungslehrgang besuchen. Diese Ausbildungslehrgänge sind vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchzuführen und sollen sicherstellen, daß die Teilnehmer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit der Entwicklung im Schilauf vertraut bleiben. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen (§ 9 lit. f) nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.

(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, absolviert werden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz.

(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs in Schischulen dürfen unbeschadet des Abs. 4 nur Personen verwendet werden, die Lehrgänge gemäß §§ 10 bis 16, 18 und 19 erfolgreich abgelegt und dies durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen haben.

(2) Weiters dürfen Personen, die in der Ausbildung zum Schilehrer stehen (Schilehreranwärter), zu einer ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Lehrtätigkeit herangezogen werden.

(3) Die Bewilligungsinhaber haben jeweils bis längstens 15. Jänner die an ihrer Schischule für die Dauer der Wintersaison verpflichteten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter namentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt der Landesregierung zu melden. Diese Meldung bildet für die Schilehrer die Grundlage für die Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband (§ 24). Schilehrer, die nur kurzfristig (Feiertage oder Wochenenden) beschäftigt sind, sind den Aushilfskräften gemäß Abs. 4 zuzuzählen.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Schischule Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer oder Alternativschilehrer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, können für die Unterweisung der Schüler bei Einhaltung nachstehender Voraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte verwendet werden

(5) Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte einer Schischule sind verpflichtet, bei einem innerhalb des Schischulbetriebes eingetretenen Unfall unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und eine allenfalls notwendige ärztliche Betreuung zu veranlassen.

(2) Weiters sind sie verpflichtet, wenn sie von einem Schiunfall oder von Lawinen- oder Unwetterkatastrophen Kenntnis erhalten, unverzüglich das zuständige Gemeindeamt oder die nächstgelegene Dienststelle der Organe der öffentlichen Sicherheit oder des Bergrettungsdienstes zu benachrichtigen und sich erforderlichenfalls selbst an Hilfs- und Rettungsaktionen zu beteiligen.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schischule auch eine einfache Schulung und Aufklärung über alpine Gefahren sowie über Erste Hilfe in den Schikurs aufzunehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Landesregierung hat den Betrieb der Schischulen zu überwachen. Hiezu hat sie sich des Schilehrerverbandes zu bedienen. Dem Schilehrerverband steht im Rahmen der Überwachungstätigkeit die Befugnis zu, durch geeignete, von der Landesregierung hiezu ermächtigte Organe (Schischulinspektoren) die Schischulen in schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie deren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere für die Leistung Erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen, zu überprüfen. Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber binnen angemessener, von der Aufsichtsbehörde festzusetzender Frist zu beheben. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, dem Schischulinspektor die zur Ausübung der Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Ergebnis einer Überprüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung und dem Bewilligungsinhaber mitzuteilen.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 und die an einer Schischule in Steiermark tätigen Schilehrer mit Ausnahme der Aushilfskräfte sowie allfällige vom Land Steiermark mit Aufgaben des Schilehrwesens betraute Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den Steiermärkischen Schilehrerverband.

(2) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Schilehrerverband besteht

(3) Personen, die eine der in den §§11 und 13 bis 16 genannten Schilehrerprüfungen mit Erfolg abgelegt haben oder gemäß § 19 als Schilehrer anerkannt wurden, jedoch an keiner Schischule in Steiermark tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder mit beratender Stimme in den Steiermärkischen Schilehrerverband aufgenommen werden.

(4) Personen, die sich als besondere Förderer des Schilaufs und des Schischulwesens in Steiermark erwiesen haben, können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern des Steiermärkischen Schilehrerverbandes mit beratender Stimme ernannt werden.

(5) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Steiermärkischen Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen vom Steiermärkischen Schilehrerverband festzusetzen. Die Höhe des Pflichtbeitrages darf jedoch ein Prozent der Jahresbruttoeinnahmen der Schischule bzw. des Jahresbruttoeinkommens aus der unselbständigen Tätigkeit als Lehrkraft nicht übersteigen.

(6) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat seinen Sitz in Graz.

(7) Der Steiermärkische Schilehrerverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber innerhalb der gesetzlichen Schranken verfügen; er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und e sind nur soweit Pflichtaufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind

(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.

(3) Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.

(5) Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere den §§ 24, 25 und 26 entsprechen müssen. Die Satzungen können die Einsetzung von Fachausschüssen vorsehen, denen die Behandlung von bestimmten Angelegenheiten übertragen wird.

(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich des Obmannes und der übrigen Verbandsorgane zu bestimmen, wobei dem Obmann des Steiermärkischen Schilehrerverbandes jedenfalls zu übertragen ist

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle des Verbandes und die allfällige Bestellung von Personal zur Besorgung der Verbandsgeschäfte sowie über eine allfällige Zuerkennung angemessener Aufwandsentschädigungen und den Ersatz von Barauslagen an die Verbandsorgane zu enthalten.

(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.

(2) Bis zur Erlassung der im § 18 vorgesehenen Verordnung gilt die vom Bund durchgeführte Schilehrerausbildung, die mit der “Staatlichen Schilehrerprüfung” oder der “Staatlichen Schiführerprüfung” abgeschlossen wird, als gemäß § 18 anerkannte Ausbildung und Prüfung.

(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 27 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Durch dieses Gesetz werden die folgenden Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 136/2016

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Schischulgesetz 1969, LGBl. Nr. 211, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1970 und 9/1973 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 127/1972 und 13/1989, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

(1) Die Neufassung des § 29 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft. Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. a durch die Novelle LGBl. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, die Änderungen des § 4 Abs. 1 lit. a und lit. e, § 4 Abs. 2, 3 und 5, § 5 lit. c, § 9, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 lit. c, § 14 Abs. 1 lit. b, § 19 sowie § 20 Abs. 2, die Einfügung von § 7 Abs. 3, § 9a, § 28a sowie § 30a und der Entfall von § 4 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 1 lit. b, § 13 Abs. 1 lit. b sowie § 26 Abs. 1 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.

(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 4, § 19 und § 30a, die Einfügung des § 2a sowie der Entfall des § 28a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.

(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 3, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6, des § 10 Abs. 1, des § 30a und des § 31 sowie die Einfügung der §§ 9b und 31a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.

(5) Die Änderungen des § 8 Abs. 3 lit. a und des § 9 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2a, § 19 und § 30a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 136/2016

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