Zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Änderung (palliativecare)
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragspartner genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Beträge für Akontierungszahlungen nach dem Kärntner Tourismusgesetz 2011
Dienstprüfung Wissenschaftlicher Dienst
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Kurztitel
Fischereikataster; Anlage und Führung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 82/1965
Inkrafttretensdatum
28.05.1965
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1965 über die Anlage und Führung des Fischereikatasters.
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1965
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. Nr. 330, wird verordnet
Schlichtungsstelle-Verordnung
Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes (Artikel II)
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Regelung und Sicherung der Schifffahrt auf der „Alten Donau“ – ADVO
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Palliative Care)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2000
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Palliative Care)“, Universitätslehrgang „Palliative Care (MAS)“ des IFF
StF: BGBl. II Nr. 174/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet
(Anm: Der Fischereikataster ist als PDF dokumentiert.)
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2005, wird wie folgt geändert
1. Art. 2 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.“
2. Art. 10 lautet
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.“
*) Artikel I dieses Gesetzes ist in das Raumplanungsgesetz (9000) eingearbeitet.
Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände
(1) Die Fischwässer (§ 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964) und Fischereirechte sind in einem von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führenden Fischereikataster (Anlage A) zu vermerken.
(2) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung des Rechtstitels und der Beweismittel anzumelden und über Verlangen der Behörde alle Unterlagen beizubringen, die sich auf das Fischereirecht beziehen, wie überhaupt bei der Anlage des Fischereikatasters auf eigene Kosten mitzuwirken.
(3) Alle Änderungen am Umfang des Fischwassers sowie an den Eigentums und Belastungsverhältnissen am Fischereirecht sind jeweils sofort vom Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der diesbezüglichen Urkunden anzuzeigen.
Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 2 des Tiroler Teilhabegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung von 30,– Euro je Sitzung, soweit diese außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindet.
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Palliative Care“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Palliative Care)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
(2) Vor dem 1.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen und Wohnräume,
(3) In der Anzeige gemäß Abs. 2 sind die Ferienwohnung, ihr Eigentümer sowie gegebenenfalls die Personen, denen ein im § 3 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes angeführtes Recht eingeräumt wurde, zu bezeichnen. Verträge, mit denen Verfügungsrechte nach Abs. 2 lit. b eingeräumt wurden, sind beizulegen. Sind zur Beurteilung nach Abs. 4 weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so hat die Gemeinde dem Eigentümer deren Vorlage aufzutragen.
(4) Die Gemeinde hat die Nutzung als Ferienwohnung zu untersagen, wenn
(5) Die Gemeinde hat Anzeigen gemäß Abs. 2 lit. b, die noch nicht errichtete Wohnungen und Wohnräume betreffen, unverzüglich der Baubehörde zu übermitteln. Diese hat von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob die Verwendung dieser Wohnungen und Wohnräume entsprechend den gemäß Abs. 2 lit. b eingeräumten Verfügungsrechten nach den zum Zeitpunkt der Einräumung des Verfügungsrechtes geltenden Bestimmungen zulässig oder unzulässig gewesen wäre. Der Eigentümer der Wohnungen oder Wohnräume und der Inhaber des Verfügungsrechtes an den betreffenden Wohnungen oder Wohnräumen haben Parteistellung. Sie haben die zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen.
(6) Gemäß Abs. 2 lit. a angezeigte Wohnungen, die - wie bei der Privatzimmervermietung - für kurze Zeit an Gäste überlassen wurden, dürfen im Falle der Nutzung als Ferienwohnung weiterhin nur in der bisherigen Art benützt werden. Diese Nutzungseinschränkung gilt als Auflage im Sinne des § 14 Abs. 15 dieses Gesetzes.
(7) Die in den Abs. 3 bis 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Die Abs. 12 und 13 des „bisherigen Raumplanungsgesetzes“ lauteten wie folgt
"(12) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere
Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 26) auch oder nur Ferienwohnhäuser errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnhäusern durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(13) Ein Ferienwohnhaus ist ein Gebäude, das auf Grund seiner
Lage, Ausgestaltung und Einrichtung eine Wohnung oder mehrere Wohnungen enthält, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören."
**) Die Abs. 1 und 8 bis 10 wurden durch LGBl. Nr. 34/1996 aufgehoben.
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.
(1) Der Fischereikataster besteht aus einer nach Gemeinden und innerhalb der Gemeinden nach Fischwässern, bei fließenden Gewässern in der Richtung des Wasserlaufes geordneten Sammlung loser Blätter.
(2) In den Fischereikataster kann jedermann Einsicht nehmen und daraus Abschriften anfertigen.
Die Vergütungen nach § 1 sind halbjährlich, spätestens jedoch am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen auszuzahlen.
§ 2. (1) Das Befahren, das An- und Ablegen und Stillliegen (Festmachen oder Ankern) mit Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Verbänden aller Art und Größe mit oder ohne Maschinenantrieb, die Benützung von Modellschiffen mit einer Verdrängung von mehr als 50 kg sowie von motorisierten Sportgeräten ist in der Alten Donau verboten.
(2) In den Gewässerteilen Obere Alte Donau, Untere Alte Donau, Schießstattlacke, Kaiserwasser sind vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, am 30. Oktober 2008 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 24. Jänner 2009 in Kraft.
(1) In Streitfällen oder wenn Zweifel über die Rechtmäßigkeit angemeldeter Fischereirechte bestehen, sind die widerstreitenden Anmeldungen bzw. die Fischereirechte, deren Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist, im Kataster bis zur endgültigen Entscheidung im ordentlichen Rechtswege vorläufig zu vermerken.
(2) Durch die Eintragung im Fischereikataster werden keine Fischereirechte begründet.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 3. (1) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden hat diese dem Magistrat zu melden. Nach dieser Meldung wird seitens des Magistrates eine Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen des § 2 ausgestellt und ein Kennzeichen für die Alte Donau zugewiesen, soferne die Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände für das Gewässer Alte Donau im Sinne des Abs. 3 geeignet sind.
(2) Der Meldung sind zumindest folgende Unterlagen beizulegen
(3) Für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen geeignete Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände sind
(4) Die für die Alte Donau geeigneten Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände müssen mit rot/grünen Seitenlichtern sowie mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen Licht oder einem weißen Heck- und Topplicht ausgestattet sein.
(5) Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse ist dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben.
(6) Das Kennzeichen besteht aus den Großbuchstaben „AD“ in lateinischen Schriftzeichen, gefolgt von einem Bindestrich und einer vierstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
(7) Das Kennzeichen ist an beiden Seiten des Fahrzeugs, Schwimmkörpers bzw. Verbandes an der Bordwand zu führen und berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Alten Donau. Es ist in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 100 mm (Buchstaben und Ziffern) auf dem Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Erforderlichenfalls können die Art der Anbringung, Form, Farbe und Größe durch die Behörde in den Ausnahmebestätigungen gemäß §§ 3 Abs. 1 sowie 6 Abs. 1 festgelegt werden.
(8) Das Kennzeichen ist bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges, Schimmkörpers bzw. Verbandes zu entfernen.
(9) Bei Vorhandensein eines amtlichen Kennzeichens gemäß § 104 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes –SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025, entfällt das Erfordernis eines Kennzeichens für die Alte Donau gemäß Abs. 1.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 4. (1) Für von der Verkehrsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2 ausgenommene Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände gelten zusätzlich zu den in der SFVO normierten Anforderungen folgende Vorgaben
(2) Bei Erhaltungs- und Pflegearbeiten ist im Arbeitsbereich schwimmender Geräte, Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände das Baden, Schwimmen und Sporttauchen im Umkreis von mindestens 30 m verboten.
§ 5. Die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf der Alten Donau, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste u. dgl.), einschließlich Proben und Übungen, unterliegt einer behördlichen Bewilligung gemäß § 27 SFVO. Zusätzlich zu den in § 27 SFVO normierten Kriterien ist hiefür die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer der für die Veranstaltung beanspruchten Grundstücke erforderlich.
§ 6. (1) Auf Meldung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers hat der Magistrat für Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände, welche der Verkehrsbeschränkung gemäß § 2 Abs 2 lit. a unterliegen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf der Alten Donau in Verwendung waren, eine Ausnahmebestätigung auszustellen und ein Kennzeichen gemäß § 3 zuzuweisen. Die diesbezügliche Meldung muss bis spätestens 1. April 2026 erfolgen, andernfalls diese Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände aus der Alten Donau zu entfernen sind.
(2) Für die Meldung gelten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2. Der Eingang der Meldung wird durch den Magistrat bestätigt.
(3) Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse ist dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.