Verordnung, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden (w-anop)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Verordnung, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden
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Kurztitel
Jagdkataster und jagdstatistische Daten
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 57/1950
Inkrafttretensdatum
28.12.1950
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1950 über Jagdkataster und jagdstatistische Daten.
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/1950
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 a Abs. 2 und des § 95 Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1950 vom 14, November 1950, LGBl. Nr. 50, wird verordnet
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 3210/1, GB Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 850 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 681 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Tatbestände für Anonymverfügungen nach dem Parkometergesetz (W-ANOP)
(Anm.: Die Formblätter A-F sind als PDF dokumentiert.)
Tatbestände für Anonymverfügungen nach dem Parkometergesetz (W-ANOP)
Als Tourismusregionen werden festgelegt
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksjägermeister) haben einen Kataster für Geimeindejagden nach dem im Anhange A beigegebenen Formblatt und einen Kataster für Eigenjagden nach dem im Anhange B beigegebenen Formblatt anzulegen und darin die Gemeinde bzw. Eigenjagden in steter Evidenz zu führen.
(2) Beide Kataster sind nach Gerichtsbezirken und Ortsgemeinden getrennt einzurichten.
§ 1. Die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen können mittels Anonymverfügung geahndet werden, wobei jeweils die zu den einzelnen Tatbeständen festgesetzten Geldstrafen zu verhängen sind.
(1) Soweit im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist, tritt die Verordnung mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden, LGBl. Nr. 24/2015, außer Kraft.
Die zur Anlegung der Jagdkataster erforderlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht den Amtsakten entnommen werden können, von den Jagdberechtigten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer, Sachverständige) einzuholen, welche weiterhin eintretende Veränderungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Richtigstellung des Katasters anzuzeigen haben.
§ 2. (1) Die Zitierung der Parkometerabgabeverordnung in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 41/2024.
(2) Die Zitierung der Pauschalierungsverordnung – Parkometerabgabe in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung – Parkometerabgabe), ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 23/2023.
(3) Die Zitierung der Kontrolleinrichtungenverordnung in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2018.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ferner alljährlich folgende jagdstatistische Ausweise nach den im Anhange beigegebenen Formblättern dem Amte der Landesregierung vorzulegen
(2) Das Formblatt C ist zweifach anzulegen, wovon eines bis zum 15. Mai abgeschlossen mit den Summardaten des Formblattes D und E dem Amte der Landesregierung vorzulegen ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, worin die Tatbestände, die unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 34/2018, außer Kraft.
(1) Die Lieferung der für die jagdstatistischen Ausweise erforderlichen Daten obliegt nach § 95 des Jagdgesetzes den Jagdberechtigten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben regelmäßig zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Jagdberechtigten aufzufordern, die Ausweise nach den Formblättern D und E des Anhanges bis zum 30. April vorzulegen.
(3) Die Jagdberechtigten haben nach dem im Anhange beigegebenen Formblatt F eine Abschußliste zu führen und sie in steter Evidenz zu halten.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.