Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe
Kostenbeitrags-Verordnung
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Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2000
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Langtitel
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND IRLAND ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 99/2000
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.
Präambel/Promulgationsklausel
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.
(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.
(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(1) Auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen, die nach Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung gewährt werden, und auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung durch die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten wird verzichtet.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Leistungen an Personen, die die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaats zu begeben, um Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zu erhalten.
(3) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Absatz 1 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt
(2) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 6 Abs. 2 lit. c leg. cit. In Anspruch genommen so beträgt der Kostenbeitrag
(3) Die festgelegten Werte halbieren sich bei Inanspruchnahme halbtägiger Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.
(4) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 23 Abs. 1 lit. b, f, g, oder h des Tiroler Teilhabegesetzes in Anspruch genommen und kommt § 23 Abs. 8 bzw. Abs. 10 des Tiroler Teilhabegesetzes nicht zur Anwendung, so ist nur der Kostenbeitrag für letztgenannte Leistungen vorzuschreiben.
(5) Wird neben einer nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Leistung eine Leistung in Anspruch genommen, für die ein Kostenbeitrag nach § 24 vorgesehen ist, so entfällt der Kostenbeitrag an die Dienstleisterin nach § 24 des Tiroler Teilhabegesetzes.
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger.
(1) In tagesstrukturellen Angeboten, für die nach § 23 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, von der Dienstleisterin an Menschen mit Behinderungen gewährte Taschen- oder Ausbildungsgelder, mit denen keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen verbunden sind, werden nicht als Einkommen herangezogen.
(2) Bei den Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. g, i und j des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, wird der Kostenbeitrag von jenem Teil des Einkommens berechnet, der über dem Existenzminimum nach § 291a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, liegt. Entsprechendes gilt auch den Fällen des § 23 Abs. 1 lit. e, wenn gleichzeitig eine Leistung nach § 6 Abs. 2 lit. c in Anspruch genommen wird.
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Irland in Kraft getreten ist. Soweit vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien und Dublin, am 25. April 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.
(2) Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt
Alter der unterhaltsberechtigten Person
Höhe des Prozentsatzes
unter dem vollendeten 6. Lebensjahr
16 v.H.
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 10 Lebensjahr
18 v.H.
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 15. Lebensjahr
20 v.H.
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
22 v.H.
(3) Übersteigt die Unterhaltsverpflichtung den zweieinhalbfachen Regelbedarf, so wird der Kostenbeitrag vom zweieinhalbfachen Regelbedarf bemessen.
Alter des Kindes
2017/2018
0 bis unter dem vollendeten 3. Lebensjahr
204,- Euro
ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis unter dem 6. Lebensjahr
262,- Euro
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis unter dem 10. Lebensjahr
337,- Euro
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis unter dem 15. Lebensjahr
385,- Euro
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis unter dem 19. Lebensjahr
454,- Euro
ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis unter dem 28. Lebensjahr
569,- Euro
(4) Im Fall einer zusätzlich bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin, sind darüber hinaus folgende Prozentpunkte bei der Berechnung des Kindesunterhaltes abzuziehen („1/9-Methode“)
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin
abzuziehende
Prozentpunkte
kleiner gleich 1/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten
3
größer 1/9 und kleiner gleich 2/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten
2
größer 2/9 und kleiner gleich 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten
1
größer 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten
0
(5) Der Kostenbeitrag ist aus dem Einkommen beider Elternteile zu berechnen. Dies gilt nicht für die Kostenbeitragspflicht bei Inanspruchnahme einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1. lit. a, b und c des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.
Die Kostenbeitragsberechnung aus der Ehegattinnenunterhaltsverpflichtung richtet sich nach der zivilrechtlich anerkannten Berechnungsmethode. Der Unterhaltsanspruch beträgt dabei 33 v.H. des Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Ehepartnerin. Je zusätzlich unterhaltsberechtigter Person reduziert sich der Satz um 4 v.H.
(1) Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.
(2) Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.