Burgenländisches Ehrungsgesetz
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Burgenländisches Ehrungsgesetz
Briefliche Stimmabgabe und Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden
Niederösterreich
02.11.2023
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung Innsbrucker Bundesstraße/Stieglgleis
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 44/2011
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. April 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung Innsbrucker Bundesstraße/Stieglgleis)
StF: LGBl Nr 44/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet
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Kurztitel
Rückgabe und Verwertung von Kunstgegenständen und Kulturgütern
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 46/2000
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Langtitel
Landesverfassungsgesetz vom 14. März 2000 über die Rückgabe oder Verwertung von Kunstgegenständen und Kulturgütern, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ihren Eigentümern entzogen worden sind
Stammfassung: LGBl. Nr. 46/2000 (XIII. GPStLT EZ 894)
Tirol
Art. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 136/2020 lautet
"Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Tarif- und Abrechnungs-Verordnung geändert wird, LGBl. Nr. 77/2020, wird wie folgt geändert
Art. II Abs. 2 hat zu lauten
'(2) Der IIa. Abschnitt in der Fassung des Art. I Z 2 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.'"
Art. I der Verordnung LGBl. Nr. 194/2021 lautet
"Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Tarif- und Abrechnungs-Verordnung geändert wird, LGBl. Nr. 77/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2020 wird wie folgt geändert
Art. II Abs. 2 hat zu lauten
'(2) Der IIa. Abschnitt in der Fassung des Art. I Z 2 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.'"
16.08.2018
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 155 sowie von Teilflächen der GST-NRN 156, 160 und 161, GB Altenstadt, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl VIIa-421.88, vom 26.11.2013*) in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 750 m², hievon maximal 623 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.
In-vitro-Fertilisationsbehandlungs-Verordnung
Tarif- und Abrechnungs-Verordnung
Das Land Burgenland kann Personen anlässlich von Geburten, bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.
Folgende Ausnahmen vom Verbot des § 3 Abs.1 BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, sind im gesamten Landesgebiet zulässig
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 1331/15 KG 56554 Siezenheim II für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 32 Abs 3 Z 5 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.
Die Landesregierung wird beauftragt und ermächtigt, die im Eigentum des Landes Steiermark befindlichen Kunstgegenstände und Kulturgüter, die während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ihren Eigentümern entzogen worden sind, Anspruchsberechtigten unentgeltlich zu übereignen oder für den Fall, dass Anspruchsberechtigte nicht gefunden werden können, einer Verwertung zuzuführen, deren Erlös Opfern des Nationalsozialismus bzw. entsprechenden Organisationen zukommen soll.
In der Anlage sind die Tarife für die einzelnen Leistungen nach § 5 des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG) sowie der Beginn der Gültigkeit der Tarife festgelegt.
§ 1. (1) Für die Durchführung der nachfolgend angeführten In-vitro-Fertilisationsbehandlungen im Universitätsklinikum AKH Wien werden folgende Ambulatoriumsbeiträge festgesetzt
(2) Die jeweils durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzten Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten für ambulante Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation entfallen, sofern Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 zu entrichten sind.
(3) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 129/2021 erfüllen und deren In-vitro-Fertilisationsbehandlung aufgrund eines Behandlungsvertrages gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 IVF-Fonds-Gesetz vom IVF-Fonds finanziell unterstützt wird, sind 30 % der in dieser Verordnung festgelegten Ambulatoriumsbeiträge vorzuschreiben.
Aus den im § 1 genannten Anlässen dürfen nur Personen geehrt werden, die nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
Für das gemäß § 1 zulässige Verbrennen gilt die Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020, LGBl. Nr. 78/2020.
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Die Landesregierung wird beauftragt und ermächtigt, in diesem Zusammenhang allenfalls anfallende Bundesabgaben den Zuwendungsempfängern zu ersetzen.
Es können nur die für den Menschen mit Behinderungen gewährten Leistungen, welche innerhalb des gewährten Zeitraumes von der Dienstleisterin erbracht werden, mit dem Land Tirol verrechnet werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Die Gemeinden haben zum Zweck der im § 1 genannten Ehrungen an der Ermittlung der erforderlichen Daten mitzuwirken.
Die Standortverordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1) Die Abrechnung tagsatzfinanzierter Leistungen erfolgt über Ganztages-, Halbtages-, Kurzzeitunterbringungs- und Intensivtarife nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Wird dem Menschen mit Behinderungen eine Leistung gewährt und wird diese aus Gründen, die der Sphäre des Menschen mit Behinderungen zuzurechnen sind, nicht in Anspruch genommen, so kann von der Dienstleisterin eine Platzhaltegebühr verrechnet werden.
(2) Die Platzhaltegebühr beträgt 80 v.H. des jeweiligen Leistungstarifes. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent. Die Platzhaltegebühr kann nur solange verrechnet werden, solange der Platz seitens der Dienstleisterin nicht an einen anderen Menschen mit Behinderungen vergeben wird.
(3) Die Platzhaltegebühr kann – unabhängig von der Dauer der bereits in Anspruch genommenen Leistung – bedarfsorientiert innerhalb des genehmigten Zeitraumes abgerechnet werden. Wird eine tagsatzfinanzierte Leistung nicht im größtmöglichen Ausmaß pro Woche gewährt, werden die Platzhaltetage entsprechend aliquotiert. Bei Kurzzeitunterbringungen oder Erprobung von Leistungen (Schnuppern) kann keine Platzhaltegebühr verrechnet werden.
(4) Beim Kurzzeitunterbringungstarif gebührt ein Aufschlag von 10 v.H. zum jeweiligen Leistungstarif. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent.
(5) Die Höhe des Halbtagestarifes für jene Leistungen, für welche auch ein Ganztagestarif vorliegt, beträgt die Hälfte des Ganztagestarifes, wobei keine Rundung erfolgt.
(6) Fällt die Platzhaltegebühr bzw. die Kurzzeitunterbringung bei einer Leistung an, für die neben dem Ganztagestarif auch ein Halbtagestarif verrechnet werden kann, so wird die Platzhaltegebühr bzw. der Tarif für die Kurzzeitunterbringung des Ganztages halbiert, wobei keine Rundung erfolgt.
(7) Sofern ein Intensivtarif vorgesehen ist, gebührt dieser für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 5.
Zum Zweck von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen Daten zu ermitteln.
(1) Nicht tagsatzfinanzierte Leistungen werden stundenweise abgegolten, der Tarif umfasst 60 Betreuungsminuten. Die kleinste abrechenbare Betreuungseinheit beträgt 30 Minuten. Darüber hinausgehende Zeiten werden in einer 15-Minuten-Taktung abgerechnet, wobei bei dieser Taktung auf eine kaufmännische Rundung abgestellt wird.
(2) Das maximale Stundenausmaß der gewährten Leistung im mobilen Bereich kann bedarfsorientiert innerhalb des gewährten Zeitraumes erbracht und in weiterer Folge abgerechnet werden.
(3) Ist bei mobilen Leistungen kein Gruppentarif festgelegt, wird der jeweilige Tarif entsprechend der Anzahl der Menschen mit Behinderungen, welche die Leistung gleichzeitig in einer Gruppe in Anspruch nehmen, aliquot abgerechnet.
(4) Kostenbeiträge nach § 24 des TTHG werden von der Dienstleisterin direkt eingehoben und folglich bei der Verrechnung vom vereinbarten Tarif in Abzug gebracht.
Das Land Burgenland und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.
(1) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a TTHG), Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b TTHG) und Tagesstruktur in Wohnhäusern (§ 11 Abs. 2 lit. f TTHG)
(2) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistung Tagesstruktur-Sozialpsychiatrie (§ 11 Abs. 2 lit. d TTHG)
(3) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Tagesstruktur-Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 10 TTHG) und Wohnen (§ 12 TTHG)
(4) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Unterstützte Kommunikation (§ 7 Abs. 2 lit. a TTHG), Begleitung von Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit (§ 7 Abs. 2 lit. b TTHG), Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (§ 9 Abs. 2 lit. a TTHG), Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (§ 9 Abs. 2 lit. b TTHG), Förderung im häuslichen Umfeld (§ 9 Abs. 2 lit. c TTHG), Mobile Frühförderung (§ 9 Abs. 2 lit. d TTHG), Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (§ 9 Abs. 2 lit. e TTHG) und Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g TTHG)
Aufgaben, die gemäß §§ 4 und 5 von den Gemeinden wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.