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20000724 AT

Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

Landesrecht Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

Landesrecht Kärntner Einzugsgebieteverordnung

Kärntner Einzugsgebieteverordnung

Landesrecht NÖ Umweltschutzorganeverordnung

Niederösterreich

24.11.2022

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 1. Juli 2010 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 6. Oktober 2010 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien am 19. Februar 2011 in Kraft.

Landesrecht Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 630, 631 und 669 sowie von Teilflächen der GST-NRN 668/1, 668/2, 668/3 und 673, GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-421.84, vom 6.6.2012*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.300 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 1.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt

Landesrecht Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

Burgenland

24.03.2022

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 26/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

19.02.2011

Text

Anhang (zu Art 3 Abs 2)

1.

Wohn- und Tertiärsektor

a)

Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernheizungs-/Fernkühlungssystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung);

b)

Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung; Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand wie zB Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung);

c)

Warmwasser (zB Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen);

d)

Beleuchtung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung);

e)

Kochen und Kühlen (zB neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung);

f)

sonstige Ausrüstungen und Geräte (zB Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte, bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung, Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren, primärseitige Schaltung, etc);

g)

Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und -kühlung);

2.

Industriesektor

a)

Fertigungsprozesse (zB effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz

automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);

b)

Motoren und Antriebe (zB vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren);

c)

Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (zB neue hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung, Leistungsanpassung, Wartungssystematik);

d)

Bedarfsmanagement (zB Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau);

e)

hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung;

3.

Verkehrssektor

a)

technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe, Gewichtsreduktion, Vermeidung verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring, Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle, etc);

b)

Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz, Tarif-Verbundsysteme, etc);

c)

raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen, Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen, Erschließungskonzepte, etc);

d)

Finanzinstrumente (steuerliche Differenzierung nach Verbrauch bzw CO2-Emissionen, fahrleistungsabhängige Steuersysteme);

e)

Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen, Aktionstage);

4.

sektorübergreifende Maßnahmen

a)

Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen;

b)

Energieetikettierungsprogramme;

c)

Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw

steuerung, und informative Abrechnung;

d)

Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;

5.

übergeordnete Maßnahmen

a)

Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;

b)

gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl Nr L 114 vom 27.04.2006 S 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten.

(2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf

Landesrecht Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

(1) Flächenwidmungspläne (§§ 31 ff Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019) sind digital zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind ausschließlich auf Grundlage der vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Digitalen Katastralmappe (DKM) für das gesamte Gemeindegebiet herzustellen.

(2) Flächenwidmungspläne sind ausschließlich in digitaler Form der Landesregierung gemäß § 42 Abs. 7 oder § 44 Abs. 6 Bgld. RPG 2019 zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Im rechtswirksamen Digitalen Flächenwidmungsplan dürfen nur Änderungen, die im Rahmen eines gemäß § 43 oder § 44 Bgld. RPG 2019 durchgeführten Änderungsverfahrens getätigt wurden, vorgenommen werden. Darstellungen, denen Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2 Bgld. RPG 2019 zugrunde liegen, sind in den digitalen Datensatz einzuarbeiten. Bei jeder Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die Darstellung der Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 auf den aktuellen Stand zu bringen.

(4) Für die Darstellung der Flächenwidmungen im Flächenwidmungsplan sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(5) Bei zukünftigen, bei In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, nicht absehbaren Maßnahmen, für die eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn

(6) Die genehmigte Ausfertigung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Digitale Flächenwidmungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Landesrecht NÖ Umweltschutzorganeverordnung

Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.

Landesrecht Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

(1) Das in der Anlage planlich grün dargestellte und als Natura 2000-Gebiet gemeldete Gebiet in der KG Thierberg mit einem Flächenausmaß von 3,63 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Egelsee).

(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz der naturnahen und natürlichen Wasserfläche des Egelsees einschließlich der angrenzenden Feuchtgebietsflächen, wobei insbesondere der Erhaltung der Kalkreichen Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae im unmittelbaren Einflussbereich des Egelsees und der Erhaltung der für diesen Bestand typischen Pflanzen- und Tierarten besondere Bedeutung zukommt.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist nach Art 4 Abs 1 und Anhang I und II der Richtlinie zu berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 80 400 TJ für den 31. Dezember 2016 festgelegt.

(2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 17 900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt.

Landesrecht Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

(1) Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 43 oder § 44 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Kenntlichmachungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich digital vorzunehmen. Für die Bearbeitung einer Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist ausschließlich der genehmigte Datensatz der dieser Änderung vorangegangenen genehmigten Fassung des Flächenwidmungsplanes zu verwenden.

(2) Die einzelnen Änderungsfälle sind in den Erläuterungen zu dokumentieren und zu begründen. Den Erläuterungen ist eine grafische Darstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen.

(3) Jede Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes samt den dazugehörigen Erläuterungen ist auf einem neuen Datenträger mit dem gesamten Digitalen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde der Landesregierung vorzulegen.

Landesrecht NÖ Umweltschutzorganeverordnung

(1) Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.

(2) In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.

(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen

Landesrecht Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

Im Naturschutzgebiet sind verboten

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen der anzustrebende nationale Energieeinsparrichtwert nach Art 2 bis zu den dort genannten Terminen erreicht werden kann.

(2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang genannten Bereiche in Betracht.

Landesrecht Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

(1) Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, tritt die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 105/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2002, außer Kraft.

(2) Für jene Gemeinden, deren Flächenwidmungspläne zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht auf den Digitalen Flächenwidmungsplan umgestellt wurden, ist bis zur digitalen Umstellung die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 105/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2002, anzuwenden.

(3) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 17/2011 wird Folgendes festgelegt

(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 2 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht NÖ Umweltschutzorganeverordnung

Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer

Landesrecht Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat gemäß Anhang IV der Richtlinie im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen zur bottom up-Berechnung Rechnung zu tragen ist (Art 15 Abs 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie).

Landesrecht NÖ Umweltschutzorganeverordnung

(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

Landesrecht Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

Für das Natura 2000-Gebiet Egelsee, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009 werden folgende Erhaltungsziele festgelegt

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Art 2) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die auf Grund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art 4 errechneten Energieeinsparungen; Art 4 Abs 2 und 14 Abs 2 der Richtlinie sind einzuhalten.

(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder dem zuständigen Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen Berichtsjahres bekannt zu geben.

(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Art 2 festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Art 4 realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.

(5) Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Abs 1 erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorzulegen

Landesrecht NÖ Umweltschutzorganeverordnung

(1) Über Antrag einer der im § 6 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 1 kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

(2) Das Verlangen einer der im § 6 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.

(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Egelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Die Aufsicht über die Durchführung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieeinsparungen auf Grund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach den Art 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung.

(2) Die in Abs 1 genannten Stellen oder von einer Vertragspartei beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese auf Grund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die Berichte sind in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.

Landesrecht NÖ Umweltschutzorganeverordnung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bilden Bund, Länder und Gemeinden den öffentlichen Sektor, dem eine Vorbildfunktion bei der anzustrebenden Erreichung des Energieeinsparrichtwertes zukommt. Die Vertragsparteien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass die Gemeinden die Bestimmungen des Abs 3 sinngemäß anwenden.

(2) Die Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs 3, 4 und 5 informieren.

(3) Die Vertragsparteien haben als Träger von Privatrechten - unbeschadet der einzuhaltenden vergaberechtlichen Vorschriften - in Erfüllung der in Abs 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen

(4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (zB im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen ua) erarbeiten und in geeigneter Weise (zB im Internet) veröffentlichen.

(5) Die Vertragsparteien erleichtern und ermöglichen den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken, und zwar sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Zu diesem Zweck arbeiten die in Art 6 genannten Stellen im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art 7 Abs 3 der Richtlinie mit der Europäischen Kommission zusammen.

(6) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986 oder anderen Bundesgesetzen in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung der Aufgaben nach Abs 1, 2, 3, 4 und 5 im Sinne des Art 5 Abs 2 der Richtlinie sowie dieser Vereinbarung im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Dabei können sich die Vertragsparteien zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Art 2) festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis bringen.

(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Die in Art 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der Art 5, 6, 7 Abs 2, 8, 9 Abs 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Art 18 der Richtlinie alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.

(2) Der Bund wird an die Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel herantreten, freiwillige Vereinbarungen gemäß Art 6 Abs 2 lit. b der Richtlinie abzuschließen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie und die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und andere Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG bleiben - soweit nicht in dieser Vereinbarung Abweichendes geregelt ist - unberührt.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

(1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.

(2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art 5 Abs 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Art 2 Abs 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Diese Vereinbarung ist in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom Bund der Europäischen Kommission zu notifizieren.

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