Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (nöumweltschutzgesetz)
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Kärntner Dienstausweis- und Dienstabzeichen-Verordnung – Aufsichtsorgane Kormoran – K-DAAG-V
Niederösterreich
08.07.2025
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
Organstrafverfügungsverordnung
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
12 749 430,46 Euro
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge
bis 31.12.2016
ab 1.1.2017
Burgenland
257 660,58 Euro
384 239,12 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
883 612,55 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
2 147 975,16 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
1 965 172,64 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
818 798,96 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
1 760 399,05 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
1 043 329,09 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
515 580,57 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
3 230 323,32 Euro
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es
(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
(3) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
(4) Bürger sind Österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz haben.
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2820/2 und 2820/3, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 950 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
§ 1. Für folgende Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken im Bereich des Bahnhofs Floridsdorf, ABl. der Stadt Wien Nr. 06/2025, dürfen Geldstrafen in Höhe von 50 EUR durch Organstrafverfügung eingehoben werden
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben
(1) Die Bürger haben das Recht, im Rahmen der im folgenden Absatz genannten Möglichkeiten bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, die die Umwelt in der Gemeinde wesentlich betreffen, in der sie ihren Wohnsitz haben; gleiches gilt für die NÖ Gemeinden für Maßnahmen oder Anlagen, die die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet wesentlich betreffen.
(2) Den Bürgern und Gemeinden stehen zur Ausübung ihres Rechtes folgende Möglichkeiten zu
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl.Nr. 43/2012 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1.1.2009 in Kraft.
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
Bei Verwaltungsverfahren, die die Umwelt betreffen und bei denen die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich ist (z. B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die NÖ Umweltanwaltschaft auf Antrag eines der am Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Betroffenen darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmlich vorgehen
(1) Die NÖ Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen Tätigkeitsbericht (Umweltbericht) über Maßnahmen des Umweltschutzes zu erstellen und dem NÖ Landtag vorzulegen. Die in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen des Umweltschutzes sind in einem eigenen Jahresbericht darzustellen. Die Verpflichtung zur Verfassung eines Jahresberichtes entfällt für jenes Kalenderjahr, in dem der Umweltbericht erstellt wird. Der Umweltbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Umweltbericht hat die Umweltziele des Landes in Form eines Landesumweltplanes zu enthalten.
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.
(1) Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden.
(5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft
(6) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat
(7) Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Geheimhaltung über solche ihr aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.
(8) Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren.
(9) Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwalt aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
(1) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG; sie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.
(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat bei Ausübung ihrer Parteistellung im Interesse des Umweltschutzes auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten am 11. Dezember 2008 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 am 1. Jänner 2009 in Kraft.
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
(1) Volljährige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Niederösterreich, die den Nachweis erbracht haben, dass sie mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Umweltschutzorgane vertraut sind und – soweit die Bestellung nicht von einer Gemeinde beantragt wurde – einer Vereinigung als Mitglieder angehören, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet, können von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Umweltschutzorgan bestellt werden.
(2) Die Bestellung zum Umweltschutzorgan bedarf eines Antrages einer der im Abs. 1 genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde.
(3) Die Bestellung erfolgt durch Übergabe des Dienstausweises sowie des Dienstabzeichens und Beeidigung. Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, ist auf die Umweltschutzorgane anzuwenden.
(4) Die Umweltschutzorgane sind durch Bescheid abzuberufen, wenn
(5) Die Erbringung des Befähigungsnachweises zur Aufgabenerfüllung als Umweltschutzorgan sowie die übrigen Verfahrensvorschriften zur Bestellung und Abberufung der Umweltschutzorgane werden durch Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Werden durch ein Umweltschutzorgan schädigende Eingriffe in die Umwelt, durch die Rechtsvorschriften verletzt werden, wahrgenommen, so hat es jene Personen, die die Eingriffe durchgeführt oder veranlasst haben, sowie die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des betroffenen Grundstückes über den Missstand und die möglichen Folgen einschließlich der Rechtsfolgen zu informieren.
(2) Wird der Missstand nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so ist der Sachverhalt den zuständigen Behörden mitzuteilen. Gleichzeitig ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Wenn es sich um einen schwerwiegenden oder wiederholten Eingriff in die Umwelt handelt, so hat das Umweltschutzorgan ohne vorausgehende Information (Abs. 1) eine Mitteilung und Anzeige (Abs. 2) zu erstatten.
(4) Personen, die schädigende Eingriffe (Abs. 1) durchgeführt oder veranlasst haben sowie Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von betroffenen Grundstücken sind von Umweltschutzorganen über die gesetzten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) zu informieren.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Umweltschutzorgan für ihren gesamten örtlichen Wirkungsbereich oder für bestimmte besonders zu schützende Gebiete bestellen. Die Tätigkeit des Umweltschutzorganes ist ein Ehrenamt.
(2) Das Umweltschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, gilt dann als öffentliche Wache und ist dem Beamten im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 153/1998, gleichgestellt.
In jeder Gemeinde sind zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein oder mehrere Umweltgemeinderätinnen bzw. Umweltgemeinderäte nach dem Verhältniswahlrecht zu bestellen. Ihnen kommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die gleichen Aufgaben wie einem Umweltschutzorgan (§ 13) zu. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten. Überdies haben sie den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes zu geben.
(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Forcierung von Dienstleistungen im Umweltbereich anzubieten.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderungen und die Pflichten für jene Personen, die diese Förderungen erhalten, zu erlassen.
(3) Auf Förderungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Durch § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes wird folgende Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
Die nach dem NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, bestellten Umweltschutzorgane gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes.
Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8051–1, und das NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, treten außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
(5) § 4 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.