VfGH - § 36 Abs. 11 des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
VfGH - § 36 Abs. 11 des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens
Kärntner Fischereikatasterverordnung – K-FKV
Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz
BHMU - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen
Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates
Vorarlberg
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
21.12.2015
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G 193/07-10, ausgesprochen, dass § 36 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2004 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 11/2005, bis zum 29. Februar 2008 verfassungswidrig war.
Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts am 1. Jänner 2014 erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012 getroffen werden. Dafür gilt – soweit nicht im Folgenden anderes geregelt ist – das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz sinngemäß.
Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
Den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach § 10 Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, j und l des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung in der Höhe von 28,00 Euro pro teilgenommener Sitzung und einer aus diesem Kreis gewählten Vorsitzenden von 40,00 Euro pro teilgenommener Sitzung im Ausmaß von längstens 2,5 Stunden.
(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1532/1 und 1532/3, alle GB Bürs, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 11.946 m², hievon höchstens 7.794 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren, wobei das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Lebensmittel 2.968 m² beträgt, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts notwendige Anzahl an Mitgliedern, die nicht nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, ernannt werden können, hat die Landesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen.
(2) Der Ernennung hat ein Begutachtungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 voranzugehen. § 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 gilt dabei mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Mitglieds nach § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats tritt und zusätzlich eine Expertin bzw. ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung Mitglied ist.
(3) Die besondere Begutachtungskommission erstellt einen Ernennungsvorschlag mit den fachlich und persönlich am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz erfüllen, und legt diesen der Landesregierung vor. Dabei ist sicherzustellen, dass in erster Linie Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden, die in den wesentlichen Zuständigkeitsbereichen des künftigen Landesverwaltungsgerichts, insbesondere durch ihre bisherige Verwendung in einer Dienststelle des Landes, über fundierte juristische Erfahrung verfügen.
(4) Die nach Abs. 1 ernannten Mitglieder können bei Bedarf von der Landesregierung auch noch zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenats ernannt werden, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2014 aufnehmen.
(5) Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats, die ab dem 2. Juli 2012 und vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats ernannt werden, gilt § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. Nr. 61/2012, sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des „31. Oktober 2012“ der „31. März 2013“ tritt und an die Stelle des „15. Jänner 2013“ der „15. Mai 2013“ tritt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die Vergütungen nach § 1 sind vom Land Tirol am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen an die anspruchsbegünstigten Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates auszuzahlen.
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009, Nr. 72/2009 und Nr. 33/2010, wird wie folgt geändert
Das nach § 7 Abs. 1 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 mit der Vertretung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten betraute Mitglied übt bis zur Ernennung einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz die Funktion der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten aus.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates, LGBl. Nr. 101/2001, außer Kraft.
(1) Der Präsident und alle sonstigen Mitglieder, die sowohl nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, als auch nach diesem Landesgesetz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 bereits zu Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichts ernannt wurden, bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.
(2) Der konstituierenden Vollversammlung obliegt die Wahl von drei Mitgliedern des konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz) sowie die Erlassung der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 geltenden Geschäftsordnung (§ 15 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz). Die Geschäftsordnung darf bereits vor diesem Zeitpunkt kundgemacht werden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Der Präsident, der Vizepräsident (§ 3) und jene drei Mitglieder, die durch die konstituierende Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählen sind (§ 4 Abs. 2), bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 den konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss.
(2) Der konstituierende Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss ist vom Präsidenten erstmalig bis zum 30. September 2013 und in der Folge nach Bedarf einzuberufen.
(3) Die Geschäftsverteilung hat jedenfalls Bestimmungen sowohl zu jenen Verfahren zu enthalten, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Landesverwaltungsgericht übergehen, als auch zu jenen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind und in denen das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenats bzw. einer anderen belangten Behörde tritt.
(4) Die Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 hat mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu treten, darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt kundgemacht werden.
(5) Für die Tätigkeit des konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses gelten § 6 Abs. 4 bis 8 und § 9 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz sinngemäß.
(6) Der konstituierende Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt bis zu dessen Neuwahl ab 1. Jänner 2014 als Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gemäß § 7 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.
Die nach § 16 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 gewählten Mitglieder der Personalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenats gelten bis zu einer allfälligen Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Organe der Personalvertretung im Sinn des § 26 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff des Bescheids verwendet wird, umfasst dieser Begriff auch Erkenntnisse, mit denen das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden haben.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet wird, bedeutet das,
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz, LGBl. Nr. 90/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands des Unabhängigen Verwaltungssenats unterliegen, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats begangen wurde, hinsichtlich ihrer disziplinären Verantwortung § 23 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.