Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000717 AT

Kärntner Fischereipachtvertragsverordnung

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Landesrecht Kärntner Fischereipachtvertragsverordnung – K-FPV

Kärntner Fischereipachtvertragsverordnung – K-FPV

Landesrecht BHVO - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

BHVO - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Landesrecht Verordnung über die Walddatenbank

Verordnung über die Walddatenbank

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lochau

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 209/1, 224/1, 224/2 und .345, GB Lochau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.000 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

Bundesrecht Auflassung eines Abschnittes der B 6 Laaer Straße

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Auflassung eines Abschnittes der B 6 Laaer Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 171/2000

Inkrafttretensdatum

22.06.2000

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 6 Laaer Straße im Bereich der Gemeinden Ernstbrunn und Niederleis

StF: BGBl. II Nr. 171/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Bundesrecht Auflassung eines Abschnittes der B 6 Laaer Straße

Der Straßenteil der B 6 Laaer Straße von km 27,40 bis km 28,975 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. Oktober 1994, BGBl. Nr. 827, bestimmten - Abschnitt “Umfahrung Au” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

§ 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 1.209,01.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs

EUR 302,25;

EUR 163,22.

(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden

EUR 1.209,01.

EUR 302,25;

EUR 163,22.

(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 846,31.

EUR 211,58.

(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 906,76.

EUR 226,69.

(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 604,50.

EUR 151,13.

(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 1.209,01.

EUR 302,25.

(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 906,76.

EUR 226,69.

(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 906,76.

EUR 226,69.

(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 604,50.

EUR 151,13.

(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 1.209,01.

EUR 163,22.

(11) Für Personen, die

EUR 906,76.

EUR 122,41;

EUR 81,61.

(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 326,44.

(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, ausgestellt wurde, beträgt

EUR 217,62.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen

EUR 660,87;

EUR 762,89;

EUR 860,82;

EUR 958,75;

EUR 1.056,68;

EUR 1.154,61;

EUR 1.252,55;

EUR 1.350,48;

EUR 1.448,41;

EUR 1.546,34;

EUR 1.644,27;

EUR 890,67;

EUR 977,37;

EUR 1.064,06;

EUR 1.150,76;

EUR 1.237,45;

EUR 1.324,15;

EUR 1.410,84;

EUR 1.497,54;

EUR 1.584,23;

EUR 1.670,93;

EUR 1.757,62.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

(3) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle unerlässlich ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 erster Satz WMG über der Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 1 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf bis zur erhöhten Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 4 zuerkannt werden.

(4) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen betragen

EUR 864,84;

EUR 951,54;

EUR 1.038,24;

EUR 1.124,93;

EUR 1.211,63;

EUR 1.298,32;

EUR 1.385,02;

EUR 1.471,72;

EUR 1.558,41;

EUR 1.645,11.

(5) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

§ 3. Der Zuschlag gemäß § 11b WMG, der pro zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG gehörenden anspruchsberechtigten Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz WMG gebührt, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 WMG fällt, beträgt

EUR 54,41.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

§ 4. Als Vermögensfreibetrag sind EUR 7.254,06 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

§ 5. Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 181,35.

Landesrecht BHVO - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

Landesrecht Verordnung über die Walddatenbank

(1) Das Land Tirol hat zum Zweck der Besorgung der Aufgaben nach § 25a Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind.

(2) Das Land Tirol kann sich zur Einrichtung der Walddatenbank eines Dienstleisters bedienen. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftsverteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.

(3) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass nur

(4) Es ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes möglich sind.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2024 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022), LGBl. für Wien Nr. 81/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 (WMG-VO 2023), LGBl. für Wien Nr. 63/2022, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. März 2024 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2024, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 29. Februar 2024 und vor dem 1. Jänner 2025 ereignet haben.

Landesrecht BHVO - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Landesrecht Verordnung über die Walddatenbank

In der Walddatenbank sind insbesondere folgende Funktionen vorzusehen und getrennt nach Waldbetreuungsgebieten zu führen

Landesrecht Verordnung über die Walddatenbank

Zum Zweck der Verknüpfung der Walddatenbank mit weiteren internetbasierten Datendiensten des Landes Tirol sind folgende Schnittstellen einzurichten

Landesrecht Verordnung über die Walddatenbank

(1) Die Kommunikation in der Walddatenbank hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach Abs. 2 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.

(2) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind

Landesrecht Verordnung über die Walddatenbank

(1) In der Walddatenbank ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass

(2) Die Anwendung für Zugriffsberechtigte unterliegt den technischen und organisatorischen Regelungen des österreichischen Behördenportalverbunds.

Landesrecht Verordnung über die Walddatenbank

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank, LGBl. Nr. 6/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2013, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →