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20000716 AT

Verordnung der Gemeinde Oberschützen, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, Aufhebung eines Teiles

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Gemeinde Oberschützen, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, Aufhebung eines Teiles

Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung der Gemeinde Oberschützen, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, Aufhebung eines Teiles

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2009

Inkrafttretensdatum

27.01.2009

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 15. Jänner 2009 betreffend die Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 11. April 2008, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden

StF

LGBl. Nr. 16/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, idgF, in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF, wird verfügt

Landesrecht Kärntner Fischereilehrplanverordnung – K-FLV

Kärntner Fischereilehrplanverordnung – K-FLV

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Grenzänderung Gemeinden

Landesrecht Mindestsicherungsverordnung-Fremde

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Mindestsicherungsverordnung-Fremde

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 28/2011

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Februar 2011 über die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an unter § 4 Abs 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes fallende Fremde (Mindestsicherungsverordnung-Fremde - MSV-F)

StF: LGBl Nr 28/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG, LGBl Nr 63/2010, wird verordnet

Landesrecht BHWZ - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

BHWZ - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024

Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024

Landesrecht Verordnung der Gemeinde Oberschützen, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, Aufhebung eines Teiles

Die Worte "keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege)" im § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 11. April 2008, ohne Zahl, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt

mit 363 m2 und

mit 11 m2,

374 m2 an die

Gemeinde Amstetten,

mit 1.006 m2,

mit 31 m2,

mit 10 m2,

1.047 m2 an die

Gemeinde Zeillern,

Katastalgemeinde

Seitenstetten Dorf

Katastralgemeinde

Biberbach

Katastralgemeinde

Ramingdorf

Katastralgemeinde

Haidershofen

Katastralgemeinde

Haidershofen

Katastralgemeinde

Ramingdorf

im Gesamtausmaß

von 877 m2

Landesrecht Mindestsicherungsverordnung-Fremde

(1) Für Fremde, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und weder zum Personenkreis des § 4 Abs 2 MSG noch zum Personenkreis des § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes gehören, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewähren. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Leistungen an Fremde gemäß Abs 1 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zur Vermeidung sozialer Härten gewährt werden, wenn auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich dadurch der Lebensunterhalt, der Wohnbedarf oder der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sichergestellt werden kann.

(3) Im Übrigen gelten für die Leistungsgewährung nach dieser Verordnung § 2 Abs 2 bis 4 und die §§ 5 bis 8 MSG. Für die Rückerstattung und den Ersatz von empfangenen Leistungen gilt der 6. Abschnitt MSG.

Landesrecht BHWZ - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

Der Landessanitätsrat berät die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens und kann zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1188, 1189, 1192, 1303 und 1309, GB Frastanz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024

§ 1. (1) Falls einer Mieterin oder einem Mieter die Aufbringung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster oder dritter Satz WWFSG 1989 oder einer Wohnungseigentümerin (Wohnungseigentumswerberin) oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung der anteiligen Bau- und Grundkosten auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltseinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann unter Bedachtnahme auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.

(2) Das Ansuchen um Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss des Kauf-, Anwartschafts- oder Mietvertrages gestellt werden.

(3) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist der Vermieterin oder dem Vermieter, im Falle der erstmaligen Eigentumsübertragung der Errichterin oder dem Errichter der Wohnung und im Falle von weiteren Eigentumsübertragungen der Erwerberin oder dem Erwerber der Wohnung zuzuzählen.

(4) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist nicht zu gewähren, wenn die Laufzeit des Darlehens weniger als zwei Jahre beträgt oder die Höhe des zu gewährenden Darlehens 15 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche unterschreiten würde.

Landesrecht Mindestsicherungsverordnung-Fremde

(1) Fremden, die sich durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können gewährt werden

(2) Fremden, die sich durchgehend mehr als zwei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhalten oder mehr als sechs Monate in einem Beschäftigungsverhältnis im Inland stehen oder gestanden sind, können Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf im vollen Ausmaß des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 MSG gewährt werden.

Landesrecht BHWZ - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor und dreizehn weiteren von der Landesregierung entsprechend den in § 62c Abs. 2 TirKAG genannten Anforderungen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt persönlich, und ist nicht übertragbar. Die Mitglieder des Landessanitätsrates bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Scheiden bestellte Mitglieder während der Funktionsperiode des Landessanitätsrates aus ihrem beruflichen Umfeld, das sie für ihre Funktion im Landessanitätsrat legitimiert hat, oder aus anderen Gründen dauerhaft aus, so ist ihre Bestellung in den Landessanitätsrat von der Landesregierung zu widerrufen. Die Landesregierung hat in diesem Fall für die restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft im Landessanitätsrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sofern notwendige Barauslagen und Reisekosten nicht nach anderen Regelungen ersetzt werden, können Mitglieder diese Ansprüche über die Geschäftsstelle beim Land Tirol nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften geltend machen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009 und Nr. 72/2009, wird wie folgt geändert

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024

§ 2. (1) Bei nach §§ 12 und 14 WWFSG 1989 geförderten Miet- und Eigentumswohnungen beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen für die Finanzierung des begehrten Baukostenbeitrages bis zu maximal

12,5 %

7,5 %

5 %

2,5 %

wenn das Jahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von

der angemessenen Gesamtbaukosten

einer Person

26.740 Euro

36.090 Euro

40.370 Euro

44.650 Euro

zwei Personen

39.850 Euro

53.790 Euro

60.170 Euro

66.540 Euro

drei Personen

45.090 Euro

60.870 Euro

68.080 Euro

75.300 Euro

vier Personen

50.330 Euro

67.940 Euro

75.990 Euro

84.050 Euro

für jede weitere Person

2.930 Euro

3.950 Euro

3.950 Euro

3.950 Euro

nicht übersteigt. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres zum Indexwert Juni 2024 ergibt. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.

(2) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt bei einem Darlehen im Ausmaß von

Landesrecht Mindestsicherungsverordnung-Fremde

Fremden, die sich nicht durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können nur in besonderen Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden. Solche Ausnahmefälle liegen nur vor

Als Hilfen dürfen nur einmalige Leistungen im unvermeidlichen Mindestausmaß gewährt werden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

(1) Der Landessanitätsrat wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter dessen Agenden.

(2) Zu Beginn jeder Funktionsperiode des Landessanitätsrates sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter in gesonderter, geheimer Wahl aus dem Kreise der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit mittels Stimmzettel zu wählen. Alle Mitglieder haben dabei das aktive und passive Stimmrecht.

(3) Bis zur erfolgten Konstituierung des Landessanitätsrates und Neuwahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters in der ersten ordentlichen Sitzung der Funktionsperiode, werden die Geschäfte vom früheren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im Fall der Verhinderung beider vom Landessanitätsdirektor geführt. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Landessanitätsdirektors mit Unterstützung durch die Geschäftsstelle.

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024

§ 3. (1) Im Falle der Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 2 in der Höhe von 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten kann für die Finanzierung des begehrten Grundkostenbeitrages ein weiteres Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.

(2) Im Falle der Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 2 in der Höhe von 7,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten kann für die Finanzierung des begehrten Grundkostenbeitrages ein weiteres Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.

(3) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens zur Finanzierung des begehrten Grundkostenbeitrages hat der Laufzeit des gewährten Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 2 zu entsprechen.

Landesrecht Mindestsicherungsverordnung-Fremde

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer Hilfe gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes an nicht gleichgestellte Fremde, LGBl Nr 80/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2007 außer Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

(1) Die ordentlichen Sitzungen finden zumindest viermal jährlich bzw. nach Bedarf auch öfter statt und sind nicht öffentlich. Sitzungsinhalte und Protokoll unterliegen der Verschwiegenheit.

(2) In dringenden Fällen ist über Antrag des Vorsitzenden der Landessanitätsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden über die Geschäftsstelle. Die Einladung zur ordentlichen Sitzung ist mindestens sieben Tage vorher auszusenden.

(4) Die Tagesordnung ist von der Geschäftsstelle auf Basis der vorliegenden Anträge zusammenzustellen und mit der Einladung allen Mitgliedern bekanntzugeben.

(5) Die Einladung zu den Sitzungen, die Übermittlung von Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(6) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind verpflichtet, über Einladung an der anberaumten Sitzung teilzunehmen. Im Verhinderungsfall sind der Vorsitzende und die Geschäftsstelle nach Möglichkeit längstens einen Tag vor der Sitzung hiervon zu benachrichtigen.

(7) Nach dem Feststellen der Beschlussfähigkeit erfolgt die Abstimmung der Tagesordnung und Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung. In der Folge werden die weiteren Tagesordnungspunkte in Behandlung genommen und nach jedem Tagesordnungspunkt die Stellungnahme des Landessanitätsrates dazu als Kenntnisnahme, Empfehlung, Beschluss mit Befürwortung oder Ablehnung zusammenfassend festgehalten.

(8) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss im Umlauf herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Für einen gültigen Umlaufbeschluss haben mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, binnen 7 Tagen bei der Geschäftsstelle ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Vorsitzende des Landessanitätsrates hat die Mitglieder unverzüglich über das Beschlussergebnis zu informieren. Kommt kein Umlaufbeschluss zustande, ist dieser Punkt bei der nächsten Sitzung des Landessanitätsrates zu behandeln.

(9) In dringenden Angelegenheiten kann darüber hinaus die Sitzung des Landessanitätsrates unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer (hybriden) Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall gilt Folgendes

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024

§ 4. (1) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist halbjährlich mit 0,5 vH des Darlehensbetrages dekursiv zu verzinsen. Ist für einen bestimmten Zeitraum keine halbjährliche Pauschalrate gemäß Abs. 3 zu leisten, so entfällt die Verzinsung für diesen Zeitraum.

(2) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist in halbjährlichen Pauschalraten (Tilgung und Verzinsung), beginnend am zweitnächsten dem Ansuchen folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober. Das Eigenmittelersatzdarlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Gänze zurückzuzahlen, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 oder 2 nicht mehr gegeben sind.

(3) Bis zum Abschluss der nach fünf Jahren ab Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße ist eine halbjährliche Pauschalrate für das Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 2 im Ausmaß von 12,5 vH oder 7,5 vH sowie für das Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 3 nicht zu leisten. In diesem Fall beginnt die Rückzahlungsverpflichtung erst mit dem auf den Abschluss der Überprüfung folgenden Rückzahlungstermin.

(4) Werden bei der nach fünf bzw. 15 Jahren ab Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße Einkommensgrenzen im Sinne des § 2 Abs. 1 über- oder unterschritten, ist die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens und die halbjährliche Pauschalrate neu festzusetzen. Die neue Laufzeit entspricht jener Laufzeit, die mit der im Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Einkommensstufe im Sinne des § 2 Abs. 1 einhergeht, wobei der bereits verstrichene Laufzeitanteil anzurechnen ist. Sollte der bereits verstrichene Laufzeitanteil der neuen Laufzeit entsprechen oder diese bereits überschritten haben, wird das gesamte Eigenmittelersatzdarlehen sofort zur Gänze fällig.

(5) Die Neufestsetzung der Laufzeit und der halbjährlichen Pauschalraten samt Verzinsung des Eigenmittelersatzdarlehens kommt nur im Zuge der nach fünf bzw. 15 Jahren ab Gewährung des Darlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße in Betracht.

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, erforderlich.

(2) Der Landessanitätsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Landessanitätsrates ist verpflichtet seine Stimme abzugeben; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt seine Stimme abgibt.

(3) Das Abstimmungsergebnis wird jeweils vom Vorsitzenden verkündet, das Stimmenverhältnis bekannt gegeben und im Protokoll verzeichnet.

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 22/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3/2016, außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige, jedoch noch nicht genehmigte Ansuchen um Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens sind die Bestimmungen der Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024 anzuwenden.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gewährte Eigenmittelersatzdarlehen sind die im Zeitpunkt der Gewährung geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

(1) Ist ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt befangen, hat sich dieses der Beratung und Abstimmung zu diesem Punkt zu enthalten und während des Zeitraumes der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal zu verlassen.

(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind hinsichtlich der Sitzungsinhalte sowie des Inhaltes eines Umlaufbeschlusses zur Verschwiegenheit verpflichtet und können davon nur von dem für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Regierungsmitglied entbunden werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied des Landessanitätsrats fort.

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

(1) Der Landessanitätsrat kann externe Experten in beratender Funktion beiziehen bzw. in der Sitzung hören.

(2) Ist für einen Beratungsgegenstand die Einrichtung einer Arbeitsgruppe oder die Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle erforderlich, so kann der Vorsitzende mit der Durchführung ein Mitglied, wenn notwendig auch mehrere Mitglieder, als Berichterstatter beauftragen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

(1) Die Kanzleigeschäfte des Landessanitätsrates werden von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit als Geschäftsstelle besorgt. Der Vorsitzende erhält die Geschäftsstücke von der Geschäftsstelle.

(2) Zur Protokollführung sind dem Landessanitätsrat Bedienstete der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit als Schriftführer zur Verfügung zu stellen. Diese haben über jede Sitzung ein Protokoll zu führen. Das fertig gestellte Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen und sodann den Mitgliedern und dem für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Mitglied der Landesregierung zuzuleiten.

Landesrecht Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns über eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates, LGBl. Nr. 12/1953, außer Kraft.

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