Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verläßlichkeit
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Gesetzestext (55 Artikel)
Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verläßlichkeit
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Tal der Kleinen Gusen" in Alberndorf, Hirschbach, Neumarkt und Unterweitersdorf
Salzburger Bergsportführergesetz
[organ]
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Kurztitel
BPolDion Leoben, Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen
Kundmachungsorgan
GZ S. 580/2009
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Langtitel
Verordnung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung
GZ S. 580/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .204, .782, 851/3, 1127/9, 1127/10, 1130 und 1135, GB Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.500 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte und Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), sowie 2.500 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.
Sitzungsgeld der Mitglieder des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates
Burgenland
19.10.2020
Die Niederösterreichische Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 (§ 12 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung) die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt
476/1
761
762
763/1
763/2
763/2
763/2
768/2
350
353
354/1
355/1
356/1
357/1
358
361
362
776/1
785/2
261
262/1
262/2
263
319
320
321/1
3 21/2
321/3
321/4
321/5
322
2053/4
309/1
309/2
306
302
305
301/3
301/4
292/3
2014/2
1995
1996
1997
1999
2000
2051
1865
1866/1
1869/2
1870
2229/1
1693/2
1693/3
1693/4
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1696
1697/1
1697/2
123
125
142
147
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2622
2632
376
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385/1
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434
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2895
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Das Gebiet „Tal der Kleinen Gusen“ in den Gemeinden Alberndorf in der Riedmark, Hirschbach im Mühlkreis, Neumarkt im Mühlkreis und Unterweitersdorf (offizielle Gebietskennziffer AT3108000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 18. November 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Tal der Kleinen Gusen“ bezeichnet.
(1) Bergsportführertätigkeiten unterliegen diesem Gesetz, soweit sich aus Abs2 nicht Anderes ergibt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bergsportführertätigkeiten im Rahmen
Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
§ 1. (1) Jedem Mitglied des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates, im Vertretungsfall dessen Ersatzmitglied, gebührt für jeden Kalendertag, an dem es an einer Sitzung teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
(2) Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) hat weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften der Stadt Wien.
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist
Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
§ 2. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Amt der Wiener Landesregierung anzuweisen.
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Tal der Kleinen Gusen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520
Berg-Mähwiesen
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9110
Hainsimsen-Buchenwald
(Luzulo-Fagetum)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
(Galio-Carpinetum)
Tabelle 2
Codebezeichnung
gemäß „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia)
Bäche, Flüsse sowie dynamische Auengewässer mit sandigem Untergrund, einer gewissen Strömungsgeschwindigkeit sowie einer Mindestbreite von 3 m und keinem oder spärlichem Pflanzenbewuchs; insbesondere Bäche mit teilweise bewaldeten Ufern und zumindest an einem Ufer mit kahlen oder lehmigen, ganz oder teilweise sonnigen Stellen
1059
Heller Wiesenknopf- Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Magere, feuchte bis nasse Wiesen und Weiden, die windgeschützt sind und die sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen
1061
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Magere, feuchte bis nasse Wiesen und Weiden, die windgeschützt sind und die sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen
1078
Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)
Eher kühle und feuchte Laub- und Mischwälder mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen; frische, beschattete wie auch sonnige trockene, stellenweise aber auch luftfeuchte Hochstauden und Binnensäume
1083
Hirschkäfer
(Lucanus cervus)
Wärmebegünstigte, eichenreiche Wälder der Ebene und der niederen Höhenlagen mit besonnten Waldrändern und großem Anteil absterbender oder morscher Bäume (Stümpfe mit größerem Durchmesser)
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Morphologisch reich strukturierte Gewässer mit hoher Strömungsgeschwindigkeit und kiesigem Substrat und sandigen bis schluffigen Fraktionen
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Seichte, kleinflächige, temporär und im Sommer warme Gewässer im Nahbereich größerer Waldflächen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Rändern
(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit sich aus Abs 2 und § 6 nicht Anderes ergibt, erwerbsmäßig nur auf Grund folgender Bewilligungen der Landesregierung ausgeübt werden
(2) Das Führen und Begleiten von eintägigen Schitouren ist auch ohne Bewilligung gemäß Abs 1 zulässig, wenn es im Rahmen des erlaubten Schiunterrichts bzw Schischulbetriebs oder im Rahmen der erlaubten Tätigkeit als Schibegleiter von Schilehrern oder Schibegleitern durchgeführt wird, die den auf Schiführungen bezogenen Teil der Bergführerausbildung oder bei Schiabfahrten, die von der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Schipiste verlaufen, einen Lehrgang zur Vermittlung der für diese Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht haben.
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Natur- und Landschaftsschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 angeführte Natur- und Landschaftsschutzgebiet bleiben unberührt.
(1) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß §3 Z1 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen in alpinen Gebieten, insbesondere auf bzw für Berg-, Kletter- und Schitouren, befugt. Die Befugnis zum Ausbilden im Schilaufen ist auf die Unterweisung der Gäste im Rahmen einer Schitour in den für diese Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens beschränkt.
(2) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß §3 Z1 sind außerdem befugt
(3) Berg- und Schiführer dürfen zu ihrer Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs1 und 2 Z1 Berg- und Schiführeranwärter heranziehen.
(4) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß §3 Z1 sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ berechtigt.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
(1) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß §3 Z2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.
(2) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß §3 Z2 sind außerdem befugt, die zur Durchführung einer beabsichtigten Canyoningtour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Canyoningführer“ berechtigt.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel)feuchter Standorte
6520
Berg-Mähwiesen
Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel)feuchter Standorte
9110
Hainsimsen-Buchenwald
(Luzulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur-)Verjüngung
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Förderung der Eiche durch Lochhiebe oder kleinflächige Kahlhiebe; Nutzungseinschränkungen im Waldbau (Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf die Neuanlage von Wegen, Belassen der Strauchschicht, Belassen von Schlägerungsresten); Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung der gesellschaftstypischen Gehölze; Wildstandsregulierungen in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildbestands, Schutz der (Natur-)Verjüngung – wenn erforderlich
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhalt und Förderung der Dynamik und der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern), Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Tabelle 4
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus caecilia)
Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer
1059
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Mahd erforderlich, aber keine Mahd zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung
1061
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Mahd erforderlich, aber keine Mahd zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung
1078
Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)
Erhalt lichter Waldflächen und strukturreicher Waldsäume
1083
Hirschkäfer
(Lucanus cervus)
Erhalt alter, nicht allzu dichter Eichenbestände; Belassen von Totholz, alten Bäumen und besonnten Eichenstrünken mit größerem Durchmesser
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeignetes Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags; Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Anlage von Kleingewässern (flach, temporär bis episodisch); Zulassen hochwasserdynamischer Vorgänge wie vorübergehende Überschwemmung kleiner Wiesenflächen; Förderung von Landlebensräumen und Wanderkorridoren
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen
Die Tätigkeit als Bergsportführer darf erwerbsmäßig im Umfang des § 4 Abs 1 und 2 bzw des § 5 Abs 1 und 2 auch im Rahmen der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) nur ausgeübt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1, 3 und 4 und die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des BQ-AnerG erfüllen. Dies gilt für in anderen Bundesländern niedergelassene österreichische Bergsportführer sinngemäß.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
(1) Bergsportführer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
(2) Bergsportführer haben sich vor dem Antritt einer Unternehmung davon zu überzeugen, dass ihre Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Sie haben die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung offensichtlich nicht gewachsen sind. Sie haben die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung von deren Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der Unternehmung so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste gewährleistet ist.
(3) Bergsportführer haben ihre Gäste über Gefahren und Risken der geplanten Unternehmung aufzuklären.
(4) Bergsportführer haben Unternehmungen abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit eines Gastes gefährdet erscheint. Sie dürfen einen Gast im alpinen Gelände nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. In einem solchen Fall haben sie für die Sicherheit des Zurückbleibenden bestmöglich zu sorgen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer ihrer Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
(1) Die für die Ausübung der Bergsportführertätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in Ausbildungslehrgängen zu erwerben und durch Prüfungen nachzuweisen.
(2) Der Salzburger Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung der Berg- und Schiführer- sowie der Canyoningführerprüfung Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Er kann von der Durchführung der Ausbildungslehrgänge absehen, wenn daran interessierte Personen an einer vom Bund, von einem anderen Bundesland oder von einer anderen in- oder ausländischen oder internationalen Einrichtung durchgeführten Berg- und Schiführer- oder Canyoningausbildung teilnehmen können und diese Ausbildung einschließlich der Prüfungen von der Landesregierung allgemein anerkannt ist (§ 22 Abs 2 BQ-AnerG).
(3) Die Ausbildungsinhalte (Lehrstoff), die Lehrmethoden und die Dauer der für die jeweilige Bergsportführertätigkeit durchzuführenden Ausbildungslehrgänge sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, der praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nach den Vorgaben dieses Gesetzes in Richtlinien des Salzburger Bergsportführerverbands festzulegen. In den Richtlinien sind außerdem die Anforderungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang näher zu regeln. Die Erlassung der Richtlinien sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergsportführerwesens nachteilig wären.
(4) Die Eignungsprüfung, die Berg- und Schiführer- sowie die Canyoningführerprüfung sind jeweils vor einer Prüfungskommission abzulegen. Den Prüfungskommissionen gehören jeweils drei von der Landesregierung bestellte Mitglieder an, von denen jeweils zwei vom Salzburger Bergsportführerverband vorgeschlagen werden.
(5) Der Salzburger Bergsportführerverband hat nähere Richtlinien zu den im Abs 4 genannten Prüfungen zu erlassen. Darin sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfungen, die Zulassung zu den Prüfungen, der Prüfungsstoff, die Arbeitsweise und Beschlussfassung der Kommissionen, die Form der Prüfungen und der Prüfungszeugnisse, die Leistungsbeurteilung und die Prüfungswiederholung zu regeln. In den Richtlinien kann weiters vorgesehen werden, dass die Berg- und Schiführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrgangs abgelegt werden kann. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergsportwesens nachteilig wären.
(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Jeder Ausbildungslehrgang ist in mehrere Abschnitte zu gliedern. Die Teilnehmer eines Ausbildungslehrgangs haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens sechswöchige Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter auszuüben.
(2) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Methodik und Didaktik, Alpine Gefahren, Wetterkunde, Karten- und Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde sowie Ausrüstungs- und Gerätekunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Lawinenausbildung, Sportkletter- und Seilgartenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens zu umfassen.
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die vorausgehende Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Berg- und Schiführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid.
(6) Die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfungsteile haben jedenfalls die im Abs 2 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Canyoningführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Canyoningführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Canyoningführers zu bestehen.
(2) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Methodik und Didaktik, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Gefahrenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie canyoningspezifische Seil-, Sicherungs- und Knotenkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoningtouren verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprung- sowie Rettungstechniken zu umfassen.
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von wasserführenden Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Canyoningführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die vorausgehende Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) Zur Canyoningführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Canyoningführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid.
(6) Die Canyoningführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfungsteile haben jedenfalls die im Abs 2 angeführten Gegenstände zu umfassen.
Auf die Anerkennung von nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten fachlichen Ausbildungen und darauf beruhenden Qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung.
(1) Bergsportführer sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer vom Salzburger Bergsportführerverband durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(2) Kann ein Bergsportführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen jene Fortbildungsveranstaltung nicht besuchen, an der er zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Abs2 teilnehmen müsste, hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs1 und 2 gelten im Fall der Gleichwertigkeit auch als erfüllt, wenn Bergsportführer im vorgeschriebenen Intervall an einer nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
(1) Bergsportführerbewilligungen gemäß § 3 Z 1 dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die
(2) Die gesundheitliche Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Als nicht verlässlich gelten Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, die Verurteilung ist getilgt oder unterliegt der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
(4) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenen Versicherers nachzuweisen.
(5) Zum Nachweis der fachlichen Befähigung hat der Antragsteller das Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Berg- und Schiführerprüfung bzw Canyoningführerausbildung vorzulegen. Auf die Anerkennung von fremden beruflichen Ausbildungen und Qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Die Berg- und Schiführerausbildung und die Canyoningführerausbildung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).
(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §3 sind schriftlich einzubringen. Die Nachweise gemäß §13 Abs2 bis 4 dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(2) Über die Anträge ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Von Bewilligungsbescheiden ist eine Ausfertigung dem Salzburger Bergsportführerverband zu übermitteln.
(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Landesregierung hat den Salzburger Bergsportführerverband davon zu informieren. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
(1) Die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer erlischt
(2) Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn
(3) Bergsportführer können auf ihre Befugnis verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und wirkt, wenn nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat den Salzburger Bergsportführerverband vom Verzicht zu informieren.
(4) Bergsportführer können ihre Befugnis ruhend stellen und anschließend wieder wirksam werden lassen. Sowohl für die Ruhendstellung als auch für die Erklärung über die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit gelten die Bestimmungen des Abs3 sinngemäß. Ist der Zeitraum zwischen dem Tag der Ruhendstellung und der Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit größer als der Zeitraum zwischen den zwingend vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen bei durchgehend aktiven Bergsportführern, ist in der Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Besuch eines Fortbildungskurses nachzuweisen, damit die Befugnis wieder wirksam wird.
(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat ein Bergsportführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Personen, denen eine Bewilligung gemäß §3 erteilt worden ist, mit Namen, Firmenadresse und, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mailadresse einzutragen.
(2) Das Bergsportführerverzeichnis ist im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat jeder Person, der eine Bewilligung gemäß §3 erteilt worden ist, ein entsprechendes Abzeichen zu übergeben.
(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Inschrift „Berg- und Schiführer - Land Salzburg“ und den Namen des Berg- und Schiführers, das Canyoningführerabzeichen die Inschrift „Canyoningführer - Land Salzburg“ und den Namen des Canyoningführers zu enthalten.
(1) Die Gesamtheit der Berg- und Schiführer und der Canyoningführer, die Inhaber einer aufrechten Bergsportführerbewilligung sind, sowie der Berg- und Schiführeranwärter bilden als ordentliche Mitglieder den Salzburger Bergsportführerverband. Dieser wird im Folgenden kurz als „Bergsportführerverband“ bezeichnet.
(2) Der Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat das Recht auf Selbstverwaltung. Sein Sitz richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem Wohnsitz des Präsidenten des Verbands im Land Salzburg. Hat der Präsident mehrere oder keinen Wohnsitz im Land Salzburg, richtet sich der Verbandssitz nach dem Ort im Land Salzburg, zu dem der Präsident das größte Naheverhältnis hat.
(3) Die Mitgliedschaft zum Bergsportführerverband beginnt bei den Berg- und Schiführern und den Canyoningführern mit der Erteilung der Bewilligung gemäß § 3 und bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn ihrer Tätigkeit. Sie endet mit dem Erlöschen der Befugnis bzw mit dem Ende ihrer Tätigkeit.
(4) Bergsportführer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 BQ-AnerG oder wegen des Verlustes der gesundheitlichen Eignung entzogen worden ist oder die auf ihre Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Bergsportführerverband aufgenommen werden.
(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Bergsportführerverbands oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Vollversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Bergsportführerverbandes ernannt werden.
(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben dem Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand festzulegen, der dem Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst. Alle Beitragspflichtigen haben einen Mitgliedsbeitrag in gleicher Höhe zu entrichten; die Höhe darf 25% des empfohlenen Tagsatzes eines Berg- und Schiführers nicht unterschreiten. Rückständige Mitgliedsbeiträge können im ordentlichen Rechtsweg eingefordert werden.
(7) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Vollversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Bergsportführerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.
Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen
(1) Der Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.
(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Bergsportführerverbands sind
(3) Der Bergsportführerverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Bergsportführerverband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
Die Organe des Bergsportführerverbands sind
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Salzburger Bergsportführerverbands.
(2) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
(3) Der Vollversammlung obliegen
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Vollversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dem Ausbildungsleiter und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder sind auf eine Dauer von fünf Jahren zu wählen. Jeweils mindestens ein Mitglied ist aus dem Kreis der Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung sowie aus dem Kreis der Inhaber einer Canyoningführerbewilligung zu wählen.
(2) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen in dem Fall einzuberufen, wenn es ein Mitglied des Vorstands schriftlich verlangt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ zugeordnet sind.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Der Präsident vertritt den Bergsportführerverband nach außen. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands. Er ist an die Beschlüsse der Organe gebunden und für deren Durchführung verantwortlich. Rechtsgeschäfte, durch die Verbindlichkeiten des Bergsportführerverbands begründet werden, bedürfen der Schriftform und sind vom Präsidenten und vom Finanzreferenten zu unterfertigen.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Aufgaben durch den Vizepräsidenten vertreten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Präsidenten dauernd erledigt ist.
Der Finanzreferent hat für den Vorstand jeweils einen Entwurf des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses zu erstellen und die Kassen- und Rechnungsbücher zu führen.
(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz.
(2) In Bergsportführertätigkeiten betreffenden Verfahren, in denen das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anzuwenden ist, steht dem Ausbildungsleiter ein Anhörungsrecht zu. Dieses ist, soweit es die Tätigkeit als Canyoningführer betrifft, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz auszuüben.
(1) Als Rechnungsprüfer sind zwei fachkundige Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Bergsportführerverbands sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Bergsportführerverbands mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis jeder Prüfung der Vollversammlung schriftlich zu berichten.
(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Bergsportführerverbands, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Der Disziplinarausschuss kann über Mitglieder des Bergsportführerverbands, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe verhängen. Er hat dabei das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, in der Fassung, die es bis einschließlich zum Gesetz BGBl I Nr 135/2009 erhalten hat, anzuwenden. Der Disziplinarausschuss kann weiters einen Antrag an die Landesregierung auf Entziehung der Bergsportführerbewilligung stellen.
(3) Disziplinarstrafen sind der Verweis und Geldstrafen bis zu 2.500 €; Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen dem Bergsportführerverband zu.
(1) Der Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung nach Maßgabe dieses Abschnitts enthält. Insbesondere sind Regelungen über die Wahl der einzelnen Organe und die Aufgabenbesorgung durch die Organe zu treffen.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Bestimmungen der Satzungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(1) Die Aufsicht über den Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass der Bergsportführerverband bei der Besorgung seiner Aufgaben nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstößt und die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist von allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands zu informieren. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über alle Verbandsangelegenheiten unterrichten zu lassen. Sie hat Beschlüsse und Verfügungen sowie Wahlen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 sind mit Geldstrafe bis zu 5.000€ und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist das vorübergehende Verbot der Tätigkeit als Bergsportführer für die Dauer von höchstens zwei Jahren auszusprechen, wenn nach dem Sachverhalt zu erwarten ist, dass eine solche Tätigkeit des Bestraften die Interessen des Bergsportwesens oder des Tourismus schädigt.
Die §§ 6 und 11 dienen der Umsetzung folgender Richtlinien
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 84/1989, 55/1993, 46/2001, 58/2005, 20/2010 und 51/2010 außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Bergführerbewilligungen nach dem Salzburger Bergführergesetz einschließlich der in dessen Geltungsbereich übergeleiteten Autorisierungen nach dem Gesetz vom 10. Februar 1893, LGuVBl Nr 5, betreffend die Einführung einer Bergführerordnung gelten als Berg- und Schiführerbewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Liegt eine Fortbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits länger als zwei Jahre zurück, so ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den bisher geltenden Vorschriften entsprechende Fortbildung zu absolvieren.
(3) Personen, die über eine für Canyoningführer anerkannte Berufsausbildung und -qualifikation im Sinn des S.BAG verfügen und die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen, gelten als Canyoningführer mit einer Bewilligung gemäß § 3 Z 2. Andere Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsmäßig mindestens an 30 Tagen Canyoningtouren durchgeführt haben, dürfen diese Tätigkeit durch zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben. Sie gelten als Canyoningführer mit einer Bewilligung gemäß § 3 Z 2, wenn
(4) Die von der Sportakademie des Bundes durchgeführte Berg- und Schiführerausbildung sowie -prüfung gilt für zwei Jahre nach Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) als Berg- und Schiführerausbildung sowie -prüfung nach diesem Gesetz.
(5) Der nach dem Salzburger Bergführergesetz eingerichtete Salzburger Berg- und Schiführerverband gilt als Bergsportführerverband im Sinn dieses Gesetzes. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen.
(6) Personen gemäß Abs 3, die als Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gelten oder einen Antrag auf Feststellung gemäß Abs 3 dritter Satz gestellt haben, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als ordentliche Mitglieder in den Bergsportführerverband aufgenommen werden. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Personen nach Abs 3 zweiter Satz verlieren ihre Mitgliedschaft im Bergsportführerverband und gegebenenfalls im Vorstand mit Ablauf des zweiten Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn nicht bis dahin ein Feststellungsbescheid nach Abs 3 dritter Satz oder eine Bergsportführerbewilligung nach diesem Gesetz erlassen wird.
(1) Die §§ 18 Abs 2, 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(2) Die §§ 9 Abs 5 und 10 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(3) Die §§ 9 Abs 5 und 10 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 27 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Die §§ 6, 8 Abs 2, 11, 13 Abs 1 und 5, 18 Abs 4, 25 Abs 2 und (§) 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.